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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2019.80 (AG.2021.14))

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2019.80 (AG.2021.14): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat entschieden, dass das Gesuch von A____ um Erlass der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 abgewiesen wird. A____ wurde aufgelegt, die Gerichtskosten in Höhe von CHF1'000.- zu tragen. Das Gericht verzichtete jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten für andere Beschwerdeverfahren. A____ beantragte den Erlass der Gerichtskosten aufgrund seiner finanziellen Lage, die durch den Strafvollzug bedingt ist. Das Gericht lehnte das Gesuch ab, da A____ nach seiner Entlassung voraussichtlich in der Lage sein wird, die Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten werden bis zum 31. Dezember 2021 gestundet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2019.80 (AG.2021.14)

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2019.80 (AG.2021.14)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2019.80 (AG.2021.14) vom 22.12.2020 (BS)
Datum:22.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfügung vom 5. November 2019 betreffend Revisionsgesuch
Schlagwörter: Gerichtskosten; Gesuch; Erlass; Beschwerdeverfahren; Gesuchs; Gesuchsteller; Entscheid; Vollzug; Rechtsmittel; Verfahren; Rechtspflege; Erlassgesuch; Zivilsachen; Mittellosigkeit; Jenny; Voraussetzung; Bundesgericht; Appellationsgericht; Beschwerdeverfahrens; Stundung; Entlassung; Rechtskraft; Voraussetzungen; Gesuchstellers; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Alexander; Zürcher
Rechtsnorm: Art. 112 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2019.80 (AG.2021.14)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BEZ.2019.80


ENTSCHEID


vom 22. Dezember 2020



Mitwirkende


lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher




Parteien


A____ Gesuchsteller

c/o JVA [...]


Gegenstand


Gesuch um Erlass der Gerichtskosten


betreffend das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80




Sachverhalt


Mit Entscheid vom 10. August 2020 erkannte das Appellationsgericht, dass Beschwerden von A____ vom 15. November 2019 im Verfahren BEZ.2019.80 abgewiesen werden, dass eine Beschwerde von A____ vom 24. Januar 2020 im Verfahren BEZ.2020.4 gutgeheissen wird und dass das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.32 betreffend eine Beschwerde vom A____ vom 9. Juni 2020 als gegenstandslos abgeschrieben wird. Es wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 ab und auferlegte A____ die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2019.80 von CHF1'000.-. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren BEZ.2020.4 und BEZ.2020.32 verzichtete es.


Mit Eingabe vom 18. Oktober 2020 ersucht A____ (Gesuchsteller) unter den Aktenzeichen BEZ.2019.80, BEZ.2020.4 und BEZ.2020.32 sinngemäss um Erlass der Gerichtskosten von CHF 1'000.- um deren Stundung bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und zur Verbesserung seiner finanziellen Lage.



Erwägungen


1.

1.1 Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist der Einzelrichter zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.2 Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art.112 ZPO N2). Da die Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinn der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Rechtskraft grundsätzlich nicht hemmt (vgl. BGE146III284 E.2.3.5 S.288f.), ist der Entscheid vom 10. August 2020 im Zeitpunkt seiner Eröffnung in Rechtskraft erwachsen. Auf das Erlassgesuch betreffend die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2019.80 ist somit einzutreten. Nicht einzutreten wäre auf das Erlassgesuch hingegen, soweit es sich auch auf die Beschwerdeverfahren BEZ.2020.4 und BEZ.2020.32 bezöge. Da dem Gesuchsteller für diese Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten auferlegt worden sind, wäre das Erlassgesuch insoweit von vornherein gegenstandslos. Obwohl der Gesuchsteller sein Gesuch unter allen drei Aktenzeichen stellt, ist aufgrund des Inhalts des Gesuchs davon auszugehen, dass sich dieses auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2019.80 beschränkt.


2.

2.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können die Gerichtskosten gestundet bei andauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2 und DG.2016.3 vom 11. April 2016 E.2.1; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 2). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2 und DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 5). Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (AGE DG.2017.40 vom 22.November 2017 E.2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2 und DG.2016.3 vom 11.April 2016 E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten setzt deshalb zusätzlich voraus, dass das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (AGE DG.2016.18 vom 29. September 2016 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2).


2.2 Da sich der Gesuchsteller zurzeit im Strafvollzug befindet, ist es glaubhaft, dass er derzeit nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten zu bezahlen. Der Gesuchsteller hat aber nicht begründet, weshalb es ihm nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht möglich sein sollte, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, mit dem er nach der Deckung seines Grundbedarfs und seiner Unterhaltspflichten auch die Gerichtskosten von CHF 1'000.- bezahlen kann. Damit fehlt es bereits an der Voraussetzung der andauernden Mittellosigkeit. Mit dem Entscheid vom 10. August 2020 wurde das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Folglich würden mit dem Erlass der Gerichtskosten die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen. Auch aus diesem Grund ist das Gesuch abzuweisen.


2.3 Da die derzeitige Unfähigkeit des Gesuchstellers zur Bezahlung der Gerichtskosten auf den Strafvollzug zurückzuführen ist, kann von vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten ausgegangen werden, die eine Stundung rechtfertigen. Da die Entwicklung der finanziellen Lage des Gesuchstellers nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug mangels diesbezüglicher Angaben nicht konkret vorhersehbar ist, ist die Stundung nur bis zum 31. Dezember 2021 zu gewähren.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 wird abgewiesen.


Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2019.80 von CHF1'000.- werden bis am 31.Dezember 2021 gestundet.


Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren wird verzichtet.


Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Zentrales Rechnungswesen Gerichte


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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