Zusammenfassung des Urteils BEZ.2019.48 (AG.2019.844): Appellationsgericht
Der Beschwerdeführer hat gegen die Beschwerdegegnerin Klage eingereicht, um eine Arbeitsbestätigung und korrigierte Lohnabrechnungen zu erhalten. Es ging um die Sicherheit für eine Parteientschädigung. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf CHF 3845 festgesetzt. Das Gericht entschied, dass der Prozess schriftlich geführt werden soll, da bereits ein Schriftenwechsel stattgefunden hatte. Das Grundhonorar für das Verfahren wurde auf CHF 721.40 festgelegt, mit einem Zuschlag von 100% aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwands. Zusätzliche Zuschläge wurden für die Schlichtungsverhandlung und die schriftlichen Stellungnahmen berechnet. Insgesamt wurden Zuschläge von 180% auf das Grundhonorar angewendet.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2019.48 (AG.2019.844) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 13.11.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsrechtliche Forderungen Verfügung vom 14. Juni 2019 |
Schlagwörter: | Streit; Streitwert; Zivilgericht; Recht; Klage; Partei; Parteien; Beschwerde; Zivilgerichts; Sicherheit; Zivilgerichtspräsident; Verfahren; Forderung; Stellungnahme; Arbeitsverhältnis; Auflage; Grundhonorar; Parteientschädigung; Höhe; Rechtsbegehren; Feststellung; Kommentar; Basel; Informations; Schweizer; Klageantwort; Beschwerdeführers |
Rechtsnorm: | Art. 245 ZPO ; |
Referenz BGE: | 103 II 155; 140 III 450; |
Kommentar: | Müller, Müller-Chen, Huguenin, Schweizer, Hand zum Schweizer Privatrecht, Art. 330 OR, 2016 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2019.48
ENTSCHEID
vom 13. November 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Kläger
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegnerin
[...] Beklagte
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts
vom 14. Juni 2019
betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung
Sachverhalt
Mit schriftlich begründeter Klage vom 13. August 2018 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), es sei die C____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm eine Arbeitsbestätigung sowie (korrigierte) monatliche Lohnabrechnungen (einstweilen) für den Zeitraum September 2010 bis Mai 2012 aus- und zuzustellen. Mit Klageantwort vom 31.Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Klage vom 13. August 2018 nicht einzutreten. Weiter bezifferte die Beschwerdegegnerin den Streitwert dieses Verfahrens mit CHF181694.- und beantragte die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung einer Sicherheit für eine Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF15000.-. Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2019 bezifferte der Beschwerdeführer den Streitwert mit CHF3845.-, weshalb sich eine Sicherheitsleistung in der Grössenordnung von CHF1000.- bis CHF2000.- zu bewegen habe. Mit Verfügung vom 14.Juni 2019 setzte der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 10.Juli 2019 zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF13548.65, widrigenfalls auf die Klage vom 13.August 2018 nicht eingetreten werde.
Gegen diese Verfügung vom 14.Juni 2019 hat der Beschwerdeführer am 27.Juni 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht. Darin beantragt er die Herabsetzung der Sicherheitsleistung auf CHF961.40, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nachdem der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 1. Juli 2019 abgewiesen hatte, hat der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16.Juli 2019 eine Frist bis zum 26.Juli 2019 zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF13548.65 gesetzt, widrigenfalls auf die Klage vom 13.August 2018 nicht eingetreten werde. In seiner Vernehmlassung vom 12.Juli 2019 beantragt der Zivilgerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 18.Juli 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem sei der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit für eine Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF4516.22 zu verurteilen, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Mit Eingabe vom 5.August 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Abweisung des Sicherstellungsgesuchs der Beschwerdegegnerin vom 18.Juli 2019, eventualiter die Anordnung einer Sicherstellung im Betrag von CHF320.45. Mit Verfügung vom 7.August 2019 hat der Zivilgerichtspräsident festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung im Betrag von CHF13548.55 bezahlt habe. Mit Verfügung vom 19.August 2019 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Sicherheit in Höhe von CHF660.- für das Beschwerdeverfahren verpflichtet, die vom Beschwerdeführer in der Folge fristgemäss geleistet worden ist. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten über eine Sicherheitsleistung gemäss Art.99 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese ist mit Beschwerde anfechtbar (Art.319 lit.b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.103 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.320 ZPO).
2.
2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gemäss Art.99 Abs.1 lit.b ZPO für deren Parteientschädigung für den Prozess vor dem Zivilgericht Sicherheit zu leisten hat (Beschwerde Ziff. 6). Strittig ist hingegen die Höhe der Sicherheit. Der Zivilgerichtspräsident hat den Beschwerdeführer zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 13548.65 verpflichtet. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sicherheitsleistung sei auf CHF 961.40 zu beschränken.
2.2 Die Höhe der Sicherheit bemisst sich nach der mutmasslichen Höhe der Parteientschädigung (Rüegg/Rüegg, in:Basler Kommentar, 3.Auflage, 2017, Art.99 ZPO N 5 und Art.100 ZPO N2a; Sutter/von Holzen, in:Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich 2016, Art.100 N6). Das Gericht legt die Höhe der Sicherheit aufgrund einer summarischen Prüfung der Verhältnisse fest. Da die Sicherheit nachträglich erhöht werden kann (Art.100 Abs.2 ZPO) und die Prozessführung nicht ohne Not erschwert werden soll, sind nicht alle denkbaren Eventualitäten und Zuschläge abzudecken (Suter/von Holzen, a.a.O., Art.100 N 8).
In vermögensrechtlichen Zivilsachen besteht das Honorar gemäss § 3 Abs.1 der Honorarordnung über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) aus dem Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen. Das Grundhonorar bemisst sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs.2 HO).
Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, setzt gemäss Art.91 Abs.2 ZPO das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Prozess vor dem Zivilgericht lauten nicht auf eine bestimmte Geldsumme und die Parteien haben sich über deren Streitwert nicht geeinigt. Der Streitwert wird vom Beschwerdeführer mit CHF 3845.- (Klage vom 13.August 2018 Ziff. 3) und von der Beschwerdegegnerin mit CHF 181694.- (Klageantwort vom 31. Oktober 2018 Ziff. 4 f.) angegeben. Unter diesen Umständen ist der Streitwert zu Recht vom Zivilgerichtspräsidenten festgesetzt worden. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die vom Zivilgerichtspräsidenten festgesetzte Höhe des Streitwerts von CHF 18169.40 auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht.
3.
Der Zivilgerichtspräsident hat festgestellt, es sei unstrittig, dass die vorliegende Klage letztlich der Vorbereitung einer Lohnklage über Lohnnachforderungen für die Spielzeiten 2010/2011 und 2011/2012 von CHF 181694.-, für die der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin betrieben habe, dienen solle. Diese Feststellung ist offensichtlich unrichtig. Es ist zwar unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 unter dem Titel Nachforderung Lohn und Lohnnebenleistungen Spielperiode 2010/2011 über CHF 82671.- zuzüglich Zins und im Jahr 2016 unter dem Titel Lohnforderungen für Spielperiode 2011/2012 über CHF99023.- zuzüglich Zins betrieben hat (Klageantwort vom 31. Oktober 2018 Ziff.4 und 33 f.; Stellungnahme vom 7. Januar 2019 Ziff. 7; Klageantwortbeilagen28f.). Dass die beim Zivilgericht hängige Klage letztlich der Vorbereitung einer Lohnklage über die in Betreibung gesetzte Summe dienen soll, hat die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Zivilgericht nicht behauptet und hat folglich vom Beschwerdeführer auch nicht zugestanden werden können. Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort bloss geltend gemacht, wegen der erwähnten Betreibungen umfasse der eigentlich vom [Beschwerdeführer] anbegehrte Betrag CHF181694.- (Klageantwort vom 31. Oktober 2018 Ziff. 4). Dagegen hat der Beschwerdeführer eingewendet, die in Betreibung gesetzten Forderungen seien nicht Gegenstand des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens. In diesem Verfahren gehe es einzig um den Erhalt einer Arbeitsbestätigung und die Berichtigung der Lohnabrechnungen (Stellungnahme vom 7.Januar 2019 Ziff.7). Eine Absicht, mit der beim Zivilgericht hängigen Klage eine Lohnklage über die in Betreibung gesetzte Summe vorzubereiten, hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7.Januar 2019 (Stellungnahme vom 7.Januar 2019 Ziff.7) entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde (Beschwerde Ziff.10) zwar nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Falls in den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort eine implizite Behauptung einer entsprechenden Absicht gesehen würde, wären aber auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 7.Januar 2019 als implizite Bestreitung dieser Behauptung zu qualifizieren.
Dass die vorliegende Klage letztlich der Vorbereitung einer Lohnklage diene, ergibt sich entgegen der Auffassung des Zivilgerichtspräsidenten (Stellungnahme vom 12.Juli 2019 Ziff. 2) auch nicht aus der Klageantwortbeilage 31. In dieser E-Mail des Parteivertreters des Beschwerdeführers an den Parteivertreter der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2017 wird zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor der Auffassung sei, offene Lohnforderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu haben. Dass sich diese mindestens auf CHF181694.- beliefen dass die beim Zivilgericht hängige Klage der Vorbereitung einer späteren Lohnklage diene, kann der E-Mail aber nicht entnommen werden.
Mit Schiedsspruch vom 13.Oktober 2017 hat das Bühnenschiedsgericht eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin auf Information gemäss Art.330b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) in erster Linie mit der Begründung abgewiesen, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsvertrag bestanden (vgl.dazu unten E.4.3.1). In seinen Stellungnahmen vom 7. Januar und 13.März 2019 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Feststellungen des Bühnenschiedsgerichts betreffend den Bestand des Arbeitsverhältnisses im beim Zivilgericht hängigen Prozess keine materielle Rechtskraft entfalten (Stellungnahme vom 7. Januar 2019 Ziff. 8 ff.; Stellungnahme vom 13. März 2019). Aus den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die vorfrageweise Bejahung eines Arbeitsverhältnisses im beim Zivilgericht hängigen Prozess in einem allfälligen späteren Lohnforderungsprozess nach der Auffassung des Beschwerdeführers erst recht keine materielle Rechtskraft entfalten würde. Aus der Sicht des Beschwerdeführers ist die vorliegende Klage damit zur Vorbereitung einer Lohnklage auch nicht geeignet, wie er in der Beschwerde zu Recht geltend macht (vgl.Beschwerde Ziff. 11). Da die gegenteilige Auffassung zur Folge hätte, dass seine Klage abzuweisen wäre, soweit überhaupt darauf einzutreten wäre, erstaunt es zwar nicht, dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Feststellungen des Bühnenschiedsgerichts würden im beim Zivilgericht hängigen Prozess keine materielle Rechtskraft entfalten (vgl.Stellungnahme des Zivilgerichtspräsidenten vom 12. Juli 2019 Ziff. 2). Dies ändert aber nichts daran, dass die vorliegende Klage damit nach der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht zur Vorbereitung einer Lohnklage nicht geeignet ist. Damit beruht die Streitwertbemessung des Zivilgerichtspräsidenten auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, beruht die Streitwertbemessung des Zivilgerichtspräsidenten aber auch auf einer unrichtigen Rechtsanwendung. Dies gälte auch für den Fall, dass es tatsächlich unbestritten wäre, dass die vorliegende Klage letztlich der Vorbereitung einer Lohnklage über die in Betreibung gesetzte Lohnsumme dienen soll.
4.
4.1 Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert, um den prozessiert wird (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 15 N1; Sutter-Somm, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2017, N 610). Massgebend ist der objektive Wert der geforderten Leistung (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art.91 ZPO N6; Stein-Wigger, in:Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich 2016, Art.91 N 15). Der Streitwert bestimmt sich nach den Rechtsbegehren (Art.91 Abs.1 ZPO; Rickli, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 2012, Zürich 2014, N223; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 15 N 5). Massgebend sind dabei nur die Rechtsbegehren, die im jeweiligen Prozess geltend gemacht werden (Rickli, a.a.O., N 223). Das wirtschaftliche Streitinteresse ist nach einer Auffassung für die Streitwertbemessung nicht massgebend (Stein-Wigger, Art.91 N 14; vgl.Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Diss. Zürich 2016, Bern 2017, N 153 f.). Nach einer anderen Auffassung und einem Bundesgerichtsurteil zum Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (aOG), das durch das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ersetzt worden ist, haben ausserhalb des Streitgegenstands liegende Interessen bzw. das wirtschaftliche Streitinteresse zwar grundsätzlich keinen Einfluss auf den Streitwert, können in Ausnahmefällen aber auch ausserhalb des Streitgegenstands bzw. des unmittelbaren Prozesserfolgs liegende wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden (vgl.BGer 5C.185/2002 vom 31.Oktober 2002 E.2.2; Rickli, a.a.O., N 223 und FN 473). Wie es sich damit verhält kann offen bleiben, weil die Berücksichtigung solcher Interessen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl.unten E.4.3). Das Interesse der Parteien an der Begründung des Gerichtsentscheids ist für die Streitwertbemessung unbeachtlich (BGE 103 II 155 E.2 S.158; Stein-Wigger, a.a.O., Art.91 N 15). Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien der Meinung sind, die Begründung sei im Urteilsspruch anzugeben (BGE 103 II 155 E.2 S.158). Keinen Einfluss auf den Streitwert haben schliesslich Feststellungsbegehren, Rechtsstandpunkte und dergleichen, die einzig Motiv für die gleichzeitig erhobene Leistungsklage bilden (Stein-Wigger, a.a.O., Art.91 N 15; vgl.Sterchi, in:Berner Kommentar, 2012, Art.91 N 5). Wenn das Gericht den Streitwert von nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Rechtsbegehren in Anwendung von Art.91 Abs.2 ZPO zu bestimmen hat, hat es diesen nach objektiven Kriterien zu schätzen (Stein-Wigger, a.a.O., Art.91 N 25; van de Graaf, in:Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art.91 N9). Die Bestimmung des Streitwerts ist ein Ermessensentscheid (Stein-Wigger, a.a.O., Art.91 N 25).
4.2 Gegenstand der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Prozess vor dem Zivilgericht sind seine behaupteten Ansprüche auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung (Rechtsbegehren 1) und Korrektur der vom Beschwerdeführer als Lohnabrechnungen bezeichneten Abrechnungen für die Zeit von September 2010 bis Mai 2012 (Rechtsbegehren 2). Betreffend seine Lohnforderungen für die Spielzeiten 2010/2011 und 2011/2012 hat der Beschwerdeführer im Prozess vor dem Zivilgericht keine Rechtsbegehren gestellt. Da sich der Streitwert nach den Rechtsbegehren bestimmt, wären die Lohnforderungen folglich bei der Streitwertbemessung selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage vor dem Zivilgericht der Vorbereitung einer Klage über diese Lohnforderungen diente. Aus den folgenden Gründen begründete eine spätere Lohnklage auch kein bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigendes über den Streitgegenstand des aktuellen Prozesses hinausgehendes wirtschaftliches Interesse der Parteien.
4.3
4.3.1 Mit Gesuch vom 12. Juni 2014 hat der Beschwerdeführer vor der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt gegen die Beschwerdegegnerin ein Schiedsverfahren eingeleitet. Mit seinen Rechtsbegehren hat er beantragt, die Beschwerdegegnerin sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, ihm die folgenden Informationen schriftlich aus- und zuzustellen: Namen der Arbeitsvertragsparteien, Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, Funktion des Arbeitnehmers, Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie wöchentliche Arbeitszeit. Diesen Informationsanspruch hat der Beschwerdeführer auf Art.330b OR gestützt (Schiedsspruch der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt vom 8. Mai 2015 [Klageantwortbeilage 12] Tatsachen S.3 und E.3; Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts vom 13. Oktober 2017 [Klageantwortbeilage 5] E.I.3 und III.1). Zwischen den Parteien ist umstritten gewesen, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden habe (Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts vom 13. Oktober 2017 E.III.1). Mit Schiedsspruch vom 8.Mai 2015 hat die Bühnenschiedskommission Basel-Stadt die Klage abgewiesen. Sie hat dies in erster Linie damit begründet, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag bestanden habe (Schiedsspruch der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt vom 8. Mai 2015 E.6; Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts vom 13. Oktober 2017 E.I.6 und III.2). Gegen den Entscheid der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt hat der Beschwerdeführer Berufung beim Bühnenschiedsgericht erhoben (Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts vom 13. Oktober 2017 E.I.9 und I.22). Mit Schiedsspruch vom 13. Oktober 2017 hat dieses die Klage ebenfalls abgewiesen. Es hat dies in erster Linie ebenfalls damit begründet, dass kein Arbeitsvertrag vorgelegen habe (Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts vom 13.Oktober 2017 E.III.7). Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid des Bühnenschiedsgerichts kein Rechtsmittel ans Bundesgericht ergriffen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Verneinung eines Arbeitsverhältnisses durch das Bühnenschiedsgericht entfalte im beim Zivilgericht hängigen Prozess materielle Rechtskraft (Klageantwort vom 31. Oktober 2018 Ziff. 50 ff.; Stellungnahme vom 21. Januar 2019 Ziff. 5 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet dies (Stellungnahme vom 7. Januar 2019 Ziff. 13 ff.; Stellungnahme vom 13. März 2019). Für die Bestimmung des Streitwerts des beim Zivilgericht hängigen Prozesses kann die Frage aus den nachstehenden Gründen offen bleiben.
Für den Fall, dass die Feststellungen im beim Zivilgericht hängigen Verfahren betreffend das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch in einem allfälligen späteren Lohnforderungsprozess materielle Rechtskraft entfalten, entfalten auch die diesbezüglichen Feststellungen im Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts vom 13. Oktober 2017 im beim Zivilgericht hängigen Prozess und in einem allfälligen späteren Lohnforderungsprozess materielle Rechtskraft. In diesem Fall sind allfällige Feststellungen des Zivilgerichts betreffend den Bestand des Arbeitsverhältnisses für die Parteien nicht von zusätzlichem wirtschaftlichem Nutzen, weil die Frage des Bestands des Arbeitsverhältnisses vom Bühnenschiedsgericht bereits materiell rechtskräftig beantwortet worden ist. Für den Fall, dass die Feststellungen im beim Zivilgericht hängigen Verfahren betreffend das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien in einem allfälligen späteren Lohnforderungsprozess keine materielle Rechtskraft entfalten, kann ein über den Streitgegenstand des aktuellen Prozesses hinausgehendes wirtschaftliches Interesse mangels rechtlicher Verbindlichkeit nicht mit einer präjudiziellen Wirkung des Entscheids des Zivilgerichts begründet werden. Die sich aus der allfälligen Überzeugungskraft der Erwägungen des Zivilgerichts allenfalls ergebende faktische Verbesserung der Prozessaussichten einer Partei genügt aus den nachstehenden Gründen eindeutig nicht zur Begründung eines bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Interesses.
4.3.2 Wenn von einem behaupteten Gesamtanspruch nur ein quantitativ begrenzter Teil eingeklagt wird, liegt eine echte Teilklage vor (Bopp/Bessenich, in:Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.86 N 4; Dorschner, in:Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art.86 ZPO N13; Füllemann, in:Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art.86 N 3). Wenn aus einem Rechtsverhältnis, einem Rechtsgrund einem Lebenssachverhalt, das der Grundlage für verschiedene Ansprüche bildet, nur ein Anspruch eingeklagt wird, wird von einer unechten Teilklage gesprochen (vgl.Bopp/Bessenich, a.a.O., Art.86 N 5; Emmel, Echte Teilklage vor Arbeitsgericht und negative Feststellungswiderklage, in:BJM 2012 S.61, 64 f.; Füllemann, a.a.O., Art.86 N 3; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 14 N 40). Falls das vom Beschwerdeführer behauptete Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, bildet es nicht nur Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung, sondern auch für allfällige Lohnforderungen. Folglich handelt es sich bei der beim Zivilgericht hängigen Klage um eine unechte Teilklage.
In Bezug auf die Streitwertbestimmung ist die Unterscheidung zwischen echter und unechter Teilklage irrelevant (Frey, a.a.O., N 282). Der Streitwert einer Teilklage bestimmt sich nach dem eingeklagten (Teil-)Anspruch (Bopp/Bessenich, a.a.O., Art.86 N 6; Diggelmann, in:Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art.91 N 14; Füllemann, a.a.O., Art.86 N 8; vgl.Dorschner, a.a.O., Art.86 ZPO N 4; Schleiffer Marais, in:Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art.91 N 20; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 14 N 37; Sutter-Somm, a.a.O., N 545; van de Graaf, a.a.O., Art.91 N 8; Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechtsprozess, in:sic! 2002 S.493, 495; vgl.AGEZB.2018.32 vom 20. März 2019 E.5.2). Nicht zu berücksichtigen sind bei der Streitwertbemessung der behauptete Gesamtanspruch (vgl.Bopp/Bessenich, a.a.O., Art.86 N 6; Füllemann, a.a.O., Art.86 N 8), der Wert des der Teilklage zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (vgl.Schleiffer Marais, a.a.O., Art.91 N 20) und das grössere wirtschaftliche Streitinteresse der klagenden Partei (vgl.Zürcher, a.a.O., S.495) bzw. der wirtschaftliche Interessenwert (vgl.Markus, in:Berner Kommentar, 2012, Art.86 N 13). Dass der Entscheid über die Teilklage faktisch einen Einfluss auf die Prozesschancen in einem späteren Prozess betreffend den noch nicht eingeklagten Teil des Gesamtanspruchs die übrigen Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis, Rechtsgrund Lebenssachverhalt haben kann, ändert daran nichts (vgl.BGer 2C_110/2008 vom 3. April 2009 E.8.3). Folglich dürfen bei der Bestimmung des Streitwerts der Klage, mit welcher der Beschwerdeführer aus dem behaupteten Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bloss die behaupteten Ansprüche auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung und Korrektur der Abrechnungen einklagt, weder der Wert des Arbeitsverhältnisses noch die sich daraus gegebenenfalls ergebenden Lohnforderungen berücksichtigt werden. Ein allgemein anerkannter Vorteil der Teilklage besteht darin, dass damit die Prozesskosten vermindert werden können (Bopp/Bessenich, a.a.O., Art.86 N 6; Dorschner, a.a.O., Art.86 ZPO N 4; Füllemann, a.a.O., Art.86 N 2; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., §14 N 37; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.Auflage, Zürich 2017, N 545). Diese dem Beschwerdeführer zustehende Möglichkeit hat der Zivilgerichtspräsident zu Unrecht eingeschränkt, indem er bei der Streitwertbemessung ein ausserhalb des Streitgegenstands liegendes wirtschaftliches Interesse berücksichtigt hat.
4.3.3 Der Zivilgerichtspräsident hat den Streitwert der beim Zivilgericht hängigen Klage in Anlehnung an eine Lehrmeinung zur Bemessung des Streitwerts des Informationsanspruchs bei Stufenklagen auf 10 % der in Betreibung gesetzten Lohnforderungen festgesetzt. Diese Analogie zur Streitwertbemessung bei Stufenklagen ist unzulässig, weil sich der vorliegende Fall wesentlich von einer Stufenklage unterscheidet. Bei der Stufenklage wird eine zunächst unbezifferte Forderungsklage als Hauptanspruch mit einem Anspruch auf Auskunftserteilung Rechnungslegung als Informationsanspruch verbunden. Auf der ersten Stufe wird über den Informationsanspruch entschieden. Anschliessend wird die Forderungsklage beziffert und auf der zweiten Stufe darüber entschieden. Bei der Stufenklage liegt eine objektive Klagenhäufung im Sinn von Art.90 ZPO vor (vgl.Bopp/Bessenich, a.a.O., Art.85 N 9; Rickli, a.a.O., N280). Somit besteht bei der Stufenklage zwischen dem Informations- und dem Hauptanspruch eine sehr enge Verbindung, weil der Hauptanspruch bereits eingeklagt wird und zusammen mit dem Informationsanspruch Streitgegenstand desselben Prozesses bildet. Im vorliegenden Fall fehlt eine solche Verbindung, weil die Lohnforderungen vom Beschwerdeführer noch nicht eingeklagt worden sind und nicht Streitgegenstand des Prozesses vor dem Zivilgericht sind.
Bei der Stufenklage ist der Informationsanspruch nach verbreiteter Auffassung nur Mittel zum Zweck der Durchsetzung des Hauptanspruchs (Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 2005, S.225; vgl.Frey, a.a.O., N318; Füllemann, a.a.O., Art.85 N5; Markus, a.a.O., Art.85 ZPO N 26; Stein-Wigger, a.a.O., Art.91 N 24 und Art.93 N 11). Dem Informationsanspruch komme keine über die Durchsetzung des Hauptanspruchs hinausgehende Bedeutung zu (vgl.Oberhammer, in:Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art.85 ZPO N 14). Der Informations- und der Hauptanspruch seien wirtschaftlich identisch und der wirtschaftliche Wert des Prozesses werde durch den Informationsanspruch nicht erhöht (Leumann Liebster, a.a.O., S.226; vgl.Frey, a.a.O., N 318; Markus, a.a.O., Art.85 ZPO N26; Stein-Wigger, a.a.O., Art.91 N 24). Im vorliegenden Fall kommt dem Rechtsbegehren auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung hingegen sehr wohl eigenständige Bedeutung zu. Das Arbeitszeugnis bezweckt, dem Arbeitnehmer den weiteren Berufsweg zu erleichtern (Emmel, in:Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.Auflage, Zürich 2016, Art.330a OR N 1). Es dient dem Arbeitnehmer, der sich um eine Stelle bewirbt, als Ausweis über seine Tätigkeit beim früheren Arbeitgeber und fördert damit sein wirtschaftliches Fortkommen nach Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses (Staehelin, in:Zürcher Kommentar, 4.Auflage, 2006, Art.330a OR N 19; vgl.Frey, a.a.O., N 239). Im Übrigen bestimmt sich der Gesamtstreitwert der Stufenklage nach überwiegender Lehre grundsätzlich nur nach dem Hauptanspruch (Füllemann, a.a.O., Art.85 N 5; Leumann Liebster, a.a.O., S.223 ff.; Markus, a.a.O., Art.85 ZPO N 26; Oberhammer, a.a.O., Art.85 N14; Stein-Wigger, a.a.O., Art.91 N 24 und Art.93 N 11; a. M. Rickli, a.a.O., N282; Zürcher, a.a.O., S.498). Die Festsetzung eines Streitwerts des Informationsanspruchs, der einem Bruchteil des Streitwerts des Hauptanspruchs entspricht, wird von einem Teil der Vertreter dieser Lehrmeinung nur für die Fälle eines Teilentscheids über den Informationsanspruch sowie eines Obsiegens mit dem Informationsanspruch und eines Unterliegens mit dem Hauptanspruch umgekehrt befürwortet (Leumann Liebster, a.a.O., S.227ff. und 236; vgl.Frey, a.a.O., N 319 und 326 f.). Andere Autoren lehnen auch für diese Fälle die Festsetzung eines eigenen Streitwerts des Informationsanspruchs ab (Bopp/Bessenich, a.a.O., Art.85 N 21 f.). Schliesslich ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall anders als bei Stufenklagen überhaupt kein Informationsanspruch Gegenstand des Prozesses bildet.
4.3.4 Mit seinem Rechtsbegehren auf Korrektur der vom Beschwerdeführer als Lohnabrechnungen bezeichneten Abrechnungen für die Zeit von September 2010 bis Mai 2012 verlangt dieser nur, dass die von ihm behaupteten geldwerten Vorteile im Wert von insgesamt CHF 3000.- auf den Abrechnungen erwähnt werden (vgl.Klage Ziff.18-20). Insbesondere verlangt der Beschwerdeführer nicht, dass die von ihm behauptete Mindestgagen von CHF 3600.- bzw. CHF 3650.- pro Monat (vgl.dazu Klage Ziff. 3) erwähnt wird. Selbst wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bejaht und die Klage gutgeheissen würde und den Feststellungen im Prozess vor dem Zivilgericht in einem allfälligen späteren Lohnforderungsprozess präjudizielle Bedeutung zukäme, wäre damit über die Höhe der allfälligen Lohnforderungen des Beschwerdeführers noch nicht entschieden. Unter diesen Umständen ist die Auffassung der Beschwerdegegnerin, der Streitwert der beim Zivilgericht hängigen Klage entspreche demjenigen einer Lohnforderungsklage über CHF 181694.- (vgl.Klageantwort Ziff. 4 f.; Beschwerdeantwort Ziff. 6) unhaltbar. Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin selbst der Ansicht, dass ein Entscheid im vor dem Zivilgericht hängigen Prozess in einem allfälligen späteren Lohnforderungsprozess bloss ein Indiz für das vom Beschwerdeführer behauptete Arbeitsverhältnis darstellen würde (Beschwerdeantwort Ziff. 27).
5.
5.1 Nachdem sich die Festsetzung des Streitwerts durch den Zivilgerichtspräsidenten als unrichtig erwiesen hat, ist der Streitwert des beim Zivilgericht hängigen Prozesses im Folgenden nach objektiven Kriterien zu schätzen.
5.2 Zunächst ist der Streitwert und damit der objektive Wert der mit Rechtsbegehren 1 verlangten Arbeitsbestätigung zu schätzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Wert eines Arbeitszeugnisses nicht losgelöst vom konkreten Fall auf einen Bruchteil ein Mehrfaches des Monatslohns festgesetzt werden (BGer 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013 E.4.3, 8C_151/2010 vom 31. August 2010 E.2.8). Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts ist die Erschwerung des beruflichen Fortkommens der Arbeitnehmerin (vgl.BGer 8C_151/2010 vom 31.August 2010 E.2.5 und 2.8; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7.Auflage, Zürich 2012, Art.330a N 6). Mögliche Kriterien für dessen Feststellung sind insbesondere der Beruf, die Qualifikation und die Funktion des Arbeitnehmers, das Lohnniveau, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Situation auf dem Arbeitsmarkt (vgl.BGer 4A_45/2013 vom 6.Juni 2013 E.4.3, 8C_151/2010 vom 31.August 2010 E.2.5; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art.330a N6). Der Streitwert ist auch nicht schematisch danach zu bemessen, ob das Zeugnis ganz teilweise umstritten ist. Massgebend ist vielmehr, ob es beim Streit um wesentliche Punkte des Zeugnisses geht (BGer 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013 E.4.3). Nach verbreiteter kantonaler Praxis und Lehre entspricht der Streitwert eines Arbeitszeugnisses in der Regel einem Bruttomonatslohn (vgl.Emmel, a.a.O., Art.330a N 4; Enzler, Der arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch, Zürich 2012, N 227; Müller/Thalmann, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2. Auflage, Basel 2016, S.119 und 136 f.; Staehelin, a.a.O., Art.330a ORN19). Nach einer überzeugenden Lehrmeinung ist dabei grundsätzlich von einem Streitwert in Höhe eines Bruttomonatslohns auszugehen, und hat eine Partei, die einen höheren tieferen Streitwert geltend macht, die Abweichung zu begründen (Enzler, a.a.O., N 227; Müller/Thalmann, a.a.O., S.120; vgl.Diggelmann, a.a.O., Art.91 N50; Frey, a.a.O., N 239). Bei einer Arbeitsbestätigung ist der Streitwert geringer als bei einem qualifizierten Zeugnis (Vollzeugnis) (Emmel, a.a.O., Art.330a OR N 4; Enzler, a.a.O., N227; vgl.Frey, a.a.O., N 239).
Der Beschwerdeführer veranschlagt den Streitwert seines Rechtsbegehrens auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit einem Monatslohn, wobei er den GAV-Monatslohn von CHF3650.- einsetzt (Klage vom 13. August 2018 Ziff. 3; Beschwerde Ziff. 13 und 22). Diese Angabe ist mit den vorstehend dargelegten Regeln für die Schätzung des Streitwerts eines Arbeitszeugnisses vereinbar. Da der Beschwerdeführer den Streitwert selbst mit einem Monatslohn angibt und die Beschwerdegegnerin einen deutlich höheren Streitwert behauptet, besteht trotz des Umstands, dass nur eine Arbeitsbestätigung Gegenstand der Klage ist, kein Anlass, den Streitwert auf weniger als einen Monatslohn zu schätzen. Damit ist für das Rechtsbegehren 1 von einem Streitwert von CHF3650.- auszugehen.
5.3 Den Streitwert der mit Rechtsbegehren 2 verlangten Korrektur der Abrechnungen für die Zeit von September 2010 bis Mai 2012 beziffert der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Ziel der korrekten Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit CHF 195.- (6.05 % von CHF 3000.-) (Klage vom 13. August 2018 Ziff. 3 und 18; Beschwerde Ziff. 13 und 22). Diese Streitwertangabe ist nachvollziehbar und weder die Vorbringen der Beschwerdegegnerin noch die Erwägungen des Zivilgerichtspräsidenten sind geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser Streitwertschätzung zu erwecken. Folglich ist für das Rechtsbegehren 2 von einem Streitwert von CHF195.- auszugehen.
5.4 Insgesamt beläuft sich der Streitwert der Klage vor dem Zivilgericht damit auf CHF 3845.- (vgl.Art.93 Abs. 1 ZPO).
6.
6.1 Für den Prozess vor dem Zivilgericht gilt das vereinfachte Verfahren (vgl.Art.243 Abs.1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 2000.- bis CHF 5000.- beträgt das Grundhonorar für ein mündlich geführtes vereinfachtes Verfahren gemäss §4 Abs.1 lit.a Ziff. 5 HO CHF 500.- und 12 per 100. Wird ein Prozess statt mündlich schriftlich geführt, erhöht sich das Grundhonorar gemäss § 4 Abs.2 HO bis um die Hälfte. Das Grundhonorar deckt in schriftlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Rechtsschrift und eine Verhandlung und in mündlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Verhandlung (§ 3 Abs.2 HO). Da das Grundhonorar in schriftlich geführten Verfahren ohnehin nur den Aufwand für eine Rechtsschrift deckt, genügt die Durchführung eines Schriftenwechsels für die Anwendung der Erhöhung des Grundhonorars gemäss § 4 Abs.2 HO.
6.2
6.2.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten ist im vorliegenden Fall mit einem schriftlich geführten Prozess zu rechnen. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Annahme sei willkürlich. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, das Verfahren schriftlich durchzuführen. Die Parteien hätten sich über die Vorfrage des Arbeitsverhältnisses bereits vor einem anderen Gericht ausgetauscht und seien ohne weiteres in der Lage, ihre Argumente mündlich vorzutragen. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die schriftliche Durchführung des Prozesses widerspreche den Anforderungen an das vereinfachte Verfahren. Dieses solle rasch, einfach (laientauglich) und weitgehend mündlich sein (Beschwerde Ziff. 17).
6.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich der Richter bei der Leitung des vereinfachten Verfahrens zwar von dessen Konzeption als laientaugliches Verfahren durch vereinfachte Formen, weitgehende Mündlichkeit und richterliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts leiten zu lassen (BGE 140 III 450 E.3.1 S. 451). Je nach den konkreten Umständen steht diese Konzeption der Durchführung eines Schriftenwechsels aber keineswegs entgegen. Wenn die Klage eine Begründung enthält, die den Anforderungen an eine Klagebegründung gemäss Art.221 ZPO genügt, setzt das Gericht der beklagten Partei gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (BGE 140 III 450 E. 3.1 S.451 f.). Damit findet ein erster Schriftenwechsel statt (BGE 140 III 450 E. 3.2 S.452; Mazan, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 245 ZPO N 16 f. und Art.246 ZPO N16). Bei Vorliegen eines triftigen Grunds kann im vereinfachten Verfahren ausnahmsweise auch ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden (vgl.OGer ZH NP180023 vom 26.Februar 2019 E.3.2; Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art.246 ZPO N 7; Mazan, a.a.O., Art.246 ZPO N 18; restriktiver Hauck, in:Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 246 N 11).
6.2.3 Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 13.August 2018 eine schriftliche Klage mit einer den Anforderungen gemäss Art.221 ZPO genügenden Begründung eingereicht. Damit hat er die Durchführung eines Schriftenwechsels selbst veranlasst. Die Rüge, die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens sei unzulässig, ist damit geradezu trölerisch. Entsprechend der gesetzlichen Konzeption ist die Klage der Beschwerdegegnerin mit Frist zur Stellungnahme zugestellt worden. Am 31. Oktober 2018 hat sie eine schriftliche begründete Klageantwort eingereicht. Damit hat ein erster Schriftenwechsel stattgefunden. Folglich hat der Zivilgerichtspräsident zu Recht angenommen, dass sich das Grundhonorar gemäss § 4 Abs.2 HO voraussichtlich um die Hälfte erhöhen wird. Somit ist bei einem Streitwert von CHF 3845.- von einem Grundhonorar von CHF 721.40 (CHF500.- + 12 x CHF 1845.- / 100) auszugehen.
6.3
6.3.1 Auf dem Grundhonorar werden gemäss § 5 Abs. 1 HO folgende Zuschläge berechnet: bis zu 100 % in Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt (lit. a) sowie bis zu 30 % für jede zusätzliche Verhandlung, einschliesslich Schlichtungs- und Instruktionsverhandlungen (lit. b.ba), für jede zusätzliche Rechtsschrift (lit. b.bb), für Augenschein, Expertisen, Vorverfahren (lit. b.bc), für aussergerichtliche Vergleichsbemühungen (vor während des Prozesses) (lit.b.bd) und bei Streitverkündung mit motiviertem Antrag (lit.b.be). Insgesamt dürfen die Zuschläge 280 % des Grundhonorars nicht übersteigen (§ 5 Abs.2 HO).
6.3.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 16), hat der Zivilgerichtspräsident auf dem Grundhonorar nicht Zuschläge von 280 %, sondern bloss solche von 180 % berechnet. Die Klage umfasst 8 Seiten und 19 Beilagen. Die Klageantwort umfasst 29 Seiten und 52 Beilagen. Der Prozess vor dem Zivilgericht ist im Vergleich zu anderen Prozessen mit demselben Streitwert in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittlich aufwändig und ein Grundhonorar von CHF721.40 ergibt offensichtlich keine ausreichende Vergütung. Folglich hat der Zivilgerichtspräsident zu Recht einen Zuschlag von 100 % berechnet.
6.3.3 Am 14. Mai 2018 hat eine Schlichtungsverhandlung stattgefunden. Diese rechtfertigt gemäss § 5 Abs.1 lit.b.ba einen Zuschlag von 30 % entsprechend CHF216.42.
6.3.4 Mit Verfügung vom 9. November 2018 hat das Zivilgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine Sicherheit für ihre Parteientschädigung und zur Frage der res iudicata gegeben. Unter den gegebenen Umständen ist dies nicht zu beanstanden. Am 7.Januar 2019 hat der Beschwerdeführer eine 9 Seiten umfassende Stellungnahme eingereicht. Am 21.Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin dazu gestützt auf das Replikrecht unaufgefordert eine 5 Seiten umfassende Stellungnahme eingereicht. Diese hat das Zivilgericht dem Beschwerdeführer zur fakultativen Stellungnahme zugestellt. Am 13.März 2019 hat der Beschwerdeführer eine 6Seiten umfassende Stellungnahme eingereicht. Damit hat der Zivilgerichtspräsident zu Recht einen Zuschlag von 30% für eine zusätzliche Rechtsschrift berechnet und ist die Behauptung des Beschwerdeführer, kein einziger Tatbestand von § 5 HO, der einen Zuschlag zulassen würde, sei erfüllt (Beschwerde Ziff. 18), offensichtlich unrichtig.
6.3.5 Der Zivilgerichtspräsident macht in seiner Vernehmlassung geltend, für den Fall, dass betreffend die Frage, ob eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliege nicht, ein Zwischenentscheid ergehe, der eine solche verneine, sei mit weiteren Rechtsschriften zu rechnen (Vernehmlassung vom 12. Juli 2019 Ziff. 4). Dies mag zwar zutreffen. Damit die Prozessführung nicht ohne Not erschwert wird, ist dieser Eventualität aber nicht im Rahmen der derzeit geschuldeten Sicherheit, sondern nach einem allfälligen entsprechenden Zwischenentscheid mit einer nachträglichen Erhöhung der Sicherheit Rechnung zu tragen (vgl.oben E.2.2).
6.3.6 Konkrete Anzeichen dafür, dass voraussichtliche weitere Zuschläge geboten sein werden, sind derzeit hingegen nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen sind bloss ein Zuschlag von CHF 721.40 und zwei Zuschläge von CHF216.42 zu berechnen. Insgesamt beträgt die mutmassliche Höhe der Parteientschädigung damit CHF1875.64.
6.4 Die Auslagen sind zusätzlich zum Honorar geschuldet (vgl.§ 16 Abs.1 HO). Der Zivilgerichtspräsident schätzte die Auslagen auf CHF 400.-. Angesichts dessen, dass für notwendige Photokopien CHF 2.- pro Seite in Rechnung gestellt werden dürfen (§ 16 Abs.3 HO), ist diese Schätzung nicht zu beanstanden. Damit beträgt die mutmassliche Höhe der Parteientschädigung CHF 2275.64. Die Höhe der Sicherheit ist deshalb auf CHF 2275.- festzusetzen.
6.5 Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung soll der obsiegenden Partei der aus der anwaltlichen Parteivertretung im Verfahren erlittene Schaden ersetzt werden. Da die Parteientschädigung somit als Schadenersatz im Sinn von Art.18 Abs.2 lit.i des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR641.20) zu qualifizieren ist, wird darauf keine Mehrwertsteuer erhoben. Wenn die Partei durch die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag auch bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Fehlt eine entsprechende Belastung, ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung hingegen nicht zu berücksichtigen. Wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, kann sie die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen (Art.28 Abs.1 lit.a MWSTG). In diesem Fall wird die Parteientschädigung deshalb ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern die betroffene Partei nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die MWST beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2018.45 vom 13. Juni 2019 E.9.2, ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E.4.3). Gemäss dem UID-Register ist die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig. Das vor dem Zivilgericht hängige Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Dass sie ausnahmsweise trotzdem durch die Mehrwertsteuer belastet sei, macht sie nicht geltend. Folglich ist ihr eine allfällige Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Entgegen der Auffassung des Zivilgerichtspräsidenten ist die Mehrwertsteuer deshalb bei der Bestimmung der mutmasslichen Höhe der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen.
7.
7.1 Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF30000.- werden gemäss Art.114 lit.c ZPO im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Die Kostenbefreiung gilt auch für mit einer solchen Streitigkeit verbundene prozessuale Nebenpunkte (Portmann/Rudolph, in:Basler Kommentar, 6. Auflage, 2015, Einl. v. Art.319 ff. OR N 65) und kantonale Rechtsmittelverfahren (Rüegg/Rüegg, in:Basler Kommentar, 3.Auflage, 2017, Art.114 ZPO N2). Als Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden auch solche qualifiziert, bei denen der Bestand eines Arbeitsverhältnisses strittig ist (vgl.Emmel, in:Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.Auflage, Zürich 2016, Art.343 OR N 2; Portmann/Rudolph, a.a.O., Einl.v.Art.319 ff. OR N 36). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer behauptet ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien und die Beschwerdegegnerin bestreitet ein solches. Der Streitwert des vor dem Zivilgericht hängigen Prozesses beträgt CHF3845.- (vgl.oben E.5.4). Folglich sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Hingegen ist über die Parteientschädigung zu entscheiden.
7.2
7.2.1 Gemäss Art.106 Abs.1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten gemäss Art.106 Abs.2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E.10, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E.5; vgl.Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art.106 ZPO N 3; Tappy, in:Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art.106 CPC N 16). Mit der angefochtenen Verfügung hat der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von CHF 13548.65 zu leisten. Mit der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Reduktion der Sicherheitsleistung auf CHF961.40. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Beschwerdeführer zu einer Sicherheitsleistung von CHF 2275.- verpflichtet. Damit unterliegt der Beschwerdeführer nur geringfügig. Folglich hat ihm die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen.
7.2.2 Im Beschwerdeverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel bis zwei Dritteln vorzunehmen ist (§ 12 Abs.1 und 2 HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs.3 HO). Bei einem Streitwert über CHF8000.- bis CHF 30000.- beträgt das Grundhonorar in mündlich geführten vereinfachten Verfahren vor erster Instanz CHF 1120.- bis CHF 2900.- (§ 4 Abs.1 lit.a Ziff. 7 HO). Wird ein Prozess statt mündlich schriftlich geführt, erhöht sich das Grundhonorar gemäss § 4 Abs.2 HO bis um die Hälfe. In nach dem summarischen Verfahren geführten Prozessen reduziert sich das Grundhonorar gemäss § 10 Abs.2 HO um einen Drittel bis vier Fünftel. Auf dem Grundhonorar wird für jede zusätzliche Rechtsschrift ein Zuschlag von bis zu 30 % berechnet (§ 5 Abs.1 lit.b.bb HO). Soweit die HO für die Bemessung des Honorars Mindest- und Höchstansätze vorsieht, richtet sich diese nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin den Auftraggeber sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs.1 und 2 HO). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt CHF 12587.25. Der Umfang der Bemühungen des Parteivertreters des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren, die Wichtigkeit und Bedeutung dieses Beschwerdeverfahrens sowie dessen Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind durchschnittlich. Die Höhe des Grundhonorars kann deshalb mittels Interpolation bestimmt werden. Bei einem Streitwert von CHF 12587.25 beläuft sich das Grundhonorar interpoliert auf CHF1491.15. Für Entscheide über Sicherheitsleitungen gemäss Art.99 ZPO gilt zumindest analog das summarische Verfahren (Tappy, a.a.O., Art.101 ZPO N 13 und Art.103 ZPO N 11; vgl.Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art.100 ZPO N 4). Das Grundhonorar ist deshalb in Anwendung von § 10 Abs.2 HO auf CHF 994.10 zu reduzieren. Für die Stellungnahme zum Sicherstellungsgesuch ist ein Zuschlag von CHF298.25 zu berechnen. Der Zuschlag für die Schriftlichkeit des (Beschwerde-)Verfahren (§4 Abs.2 HO), der Abzug für das Beschwerdeverfahren (§12 Abs.2 HO) sowie das Entfallen des Aufwands für eine Verhandlung (vgl.§3 Abs.2 HO) heben sich gegenseitig auf (vgl.AGE BEZ.2018.54 vom 17.Juni 2019 E.4.2, BEZ.2018.27 vom 17.Januar 2019 E.4.2, BEZ.2017.6 vom 6.Juni 2017 E. 5.2). Damit beträgt die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren CHF 1292.35. Aus den vorstehenden erwähnten Gründen (vgl.oben E.6.5) ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 14. Juni 2019 aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 2275.- zu leisten, widrigenfalls auf die Klage vom 13.August 2018 nicht eingetreten wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1292.35 zu bezahlen.
Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit von CHF 660.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art.72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art.74 Abs.1 lit.a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art.113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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