Zusammenfassung des Urteils BEZ.2018.43 (AG.2018.815): Appellationsgericht
Der Beschwerdeführer A____ reichte am 27. August 2018 eine Feststellungs- und Unterlassungsklage gegen die Beschwerdegegnerin B____ beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Der Zivilgerichtspräsident verlangte einen Kostenvorschuss von CHF5000.-. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, da er den Streitwert als zu hoch empfand. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde ab und bestätigte den Kostenvorschuss von CHF5000.-, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelte. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten von CHF400.- tragen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2018.43 (AG.2018.815) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 17.12.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Beschwerde vom 17. September 2018 |
Schlagwörter: | Streit; Streitwert; Recht; Zivilgericht; Gericht; Streitigkeit; Kostenvorschuss; Klage; Verfahren; Streitigkeiten; Vernehmlassung; Verfügung; Gerichtskosten; Zivilgerichts; Verfahrensleiter; Feststellung; Ermessen; Basel; Persönlichkeitsrecht; Rechtsmittel; Appellationsgericht; Verletzung; Zustellung; Gerichtsgebühren; Entscheid |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 140 III 159; 142 III 145; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2018.43
ENTSCHEID
vom 17. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
D-[ ]
vertreten durch C____,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 4. September 2018
betreffend Kostenvorschuss
Sachverhalt
Am 27.August 2018 reichte A____ (Beschwerdeführer) beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Feststellungs- und Unterlassungsklage gegen die B____ (Beschwerdegegnerin) ein. Er beantragte im Wesentlichen, (1) es sei festzustellen, dass die B____ gerichtliche und aussergerichtliche Schriftstücke im Ausland nicht korrekt zugestellt habe, (2) sie habe es zu unterlassen, dies weiterhin zu tun, (3) sie habe bei Verletzung des Unterlassungsbegehrens gemäss Ziffer 2 eine Strafe von CHF500.- pro Widerhandlung zu zahlen, (4) sie habe dem Beschwerdeführer jeglichen Schaden aus nicht korrekten Zustellungen zu ersetzen und (5) es sei der Streitwert auf CHF1200.- und hilfsweise nach billigem Ermessen festzusetzen. Mit Verfügung vom 4. September 2018 nahm der Zivilgerichtspräsident als Verfahrensleiter die Klage zu den Akten und verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF5000.- bis zum 5.Oktober 2018. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer rüge eine Persönlichkeitsverletzung durch eine fehlerhafte bzw.ausgebliebene Zustellung gerichtlicher Urkunden. Der von ihm behauptete Streitwert von CHF1200.- sei weder belegt noch nachvollziehbar; vielmehr sei anzunehmen, dass es sich teilweise um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handle, bei welcher Gerichtsgebühren von CHF200.- bis CHF250000.- entstehen könnten. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10.September 2018 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17.September 2018 (Post-stempel vom 18.September 2018) beim Zivilgericht Beschwerde; er beantragte, der willkürlich festgesetzte Streitwert ist auf den tatsächlichen Streitwert herabzusetzen. Mit Verfügung vom 19.September 2018 leitete das Zivilgericht diese Eingabe an das Appellationsgericht weiter, welches diese als Beschwerde entgegennahm. Mit Vernehmlassung vom 29.Oktober 2018 beantragte der Verfahrensleiter des Zivilgerichts die Abweisung der Beschwerde. Zu dieser Vernehmlassung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16.November 2018 Stellung genommen. Von der Einholung einer Stellungnahme bei der Beschwerdegegnerin wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 4.September 2018, mit welcher der Verfahrensleiter des Zivilgerichts einen Kostenvorschuss von CHF 5000.- verlangt hat. Verfügungen über die Leistung von Kostenvorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art.103 und Art.319 lit. b Ziffer 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art.321 Abs.2 ZPO). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Zuständig zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§92 Abs.1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.320 ZPO). Ob mit der Beschwerde auch die Unangemessenheit geltend gemacht werden kann, ist in der Lehre umstritten (dafür:Stauber, in:Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art.320 N 3 in Verbindung mit Art.310 N 10; Jeandin, CPC commenté, Basel 2011, Art.320 N 2; dagegen: Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art.320 ZPO N 1 in Verbindung mit Art.310 ZPO N 3; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art.320 ZPO N 3). Das Appellationsgericht folgt der verbreiteten kantonalen Praxis, wonach die Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung überprüft, in einen vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz jedoch nur mit Zurückhaltung eingreift (KGer BL, in: BJM2018, S.142 E.4.2; OGer BE ZK 17 182 vom 14.Juni 2017 E. 15.5; KGer GR ZK1 17 136 E.2; OGer ZH LB170003 vom 9.März 2017 E. 2.1; vgl.auch BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E.4.3.2).
2.
2.1 In seiner Beschwerde vom 17. September 2018 gegen die angefochtene Kostenvorschussverfügung führt der Beschwerdeführer aus, der Streitwert sei eine abstrakte Grösse, die vor allem zur Bestimmung der Anwalts- und Gerichtskosten diene. Der Streitwert sei gemäss Art.91 Abs.2 ZPO grundsätzlich gemeinsam durch die Parteien festzulegen. Er - der Beschwerdeführer - habe den Streitwert mit CHF1200.- angemessen beziffert und die Gegenseite habe sich noch nicht dazu geäussert. Wenn das Gericht den Streitwert für offensichtlich unrichtig halte, hätte es ihm Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Dies habe das Zivilgericht nicht getan, sondern den Kostenvorschuss willkürlich auf CHF5000.- festgelegt, was einem völlig überzogenen Streitwert von CHF35000.- bis CHF40000.- entspreche. Selbst wenn das Gericht auf das Kriterium der Persönlichkeitsverletzung abstelle, sei der Beschwerdeführer nicht in so einer Intensität verletzt worden, die diesen hohen Streitwert rechtfertige (Beschwerde, S.1 und 2).
In seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2018 führt der Verfahrensleiter des Zivilgerichts aus, der Beschwerdeführer habe ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren direkt beim Zivilgericht eine Feststellungs- und Unterlassungsklage eingereicht (Vernehmlassung, S.1). Laute die Klage auf eine geldwerte Leistung, würden die Gerichtskosten und damit auch der Kostenvorschuss anhand des Streitwerts berechnet, der sich wiederum primär nach den Rechtsbegehren richte. Der Beschwerdeführer gebe in seinen Rechtsbegehren zwar einen Streitwert an; dieser werde aber in keiner Weise begründet und lasse sich weder aus den übrigen Rechtsbegehren noch aus der Klageschrift ableiten. Damit könne offensichtlich nicht auf diesen Streitwert abgestellt werden. Aus der Klagebegründung werde ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht um finanzielle Ansprüche gehe, sondern um eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, die er feststellen und künftig untersagen lassen wolle. Der Beschwerdeführer berufe sich ausdrücklich auf Art.27 und Art.28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR210). Klagen auf Persönlichkeitsverletzung fielen unter die nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (Vernehmlassung, S.2 f.). Für solche Streitigkeiten sehe §5 Abs.3 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG154.810) eine grosse Bandbreite an Gerichtskosten und -vorschüssen vor (CHF 200.- bis CHF250000.-). Als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit sei der vorliegende Fall der Dreierkammer zu unterbreiten, weshalb nicht auf den günstigen Kostenrahmen für Einzelrichterverfahren abgestellt werden könne. Die Abklärung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen lasse einen nicht zu unterschätzenden Aufwand erwarten, so in Bezug auf die Beklagte (ausländischer Staat, öffentlich-rechtlicher Status) und die Zustellung (Anwendung und Auslegung internationaler Abkommen, Rechtsnatur der Zustellungen). Aufgrund dieser Ausgangslage sei der Kostenvorschuss auf CHF5000.- festgesetzt worden. Als Vergleichsmassstab sei auf die Verfahren um Übermittlung von persönlichen Daten an ausländische Behörden hinzuweisen, die ebenfalls den Persönlichkeitsschutz gegenüber einem ausländischen Staat beträfen; in diesen Fällen habe das Zivilgericht im Minimum einen Kostenvorschuss von CHF5000.- verlangt. Aus diesen Gründen erachtet das Zivilgericht die Beschwerde als unbegründet (Vernehmlassung, S.3f.).
In seiner Stellungnahme vom 16.November 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, bei der vorliegenden Klage gehe es um die einfache Feststellung, ob ihm das Schriftstück des Amtsgerichts [...] (Aktenzeichen [...]), angeblich vom 17.August 2017, zugestellt worden sei. Die Feststellung sei wichtig, damit er in seinem Rechtsweg in der B____ nicht weiter eingeschränkt sei. Der Streit vor dem Amtsgerichts [...] sei von der Klägerseite mit einem Streitwert von EUR600.- beziffert worden. Er - der Beschwerdeführer - habe diesen Streitwert vor dem Zivilgericht Basel-Stadt verdoppelt und damit angemessen beziffert. Bei seiner Feststellungs- und Unterlassungsklage gehe es vornehmlich um eine Leistungsklage in der B____; die Persönlichkeitsrechte seien nur sekundär davon betroffen (Stellungnahme, S.1 f.).
2.2
2.2.1 Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art.98 ZPO). Bei der Bemessung des Kostenvorschusses kommt dem Gericht bzw.dem Verfahrensleiter ein grosses Ermessen zu (AGEBEZ.2015.33 vom 14.August 2015 E.3.3; BGE 140 III 159 E.4.2 S.162). Grundsätzlich ist ein Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten gemäss dem kantonalen Tarif zu verlangen und nur ausnahmsweise weniger (BGE 140 III 159 E.4.2 S.162 f. mit zahlreichen Hinweisen).
2.2.2 Welcher Gerichtsgebührenrahmen auf eine bestimmte Streitigkeit anwendbar ist, hängt davon ab, ob sie als vermögensrechtlich nichtvermögensrechtlich einzustufen ist. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Höhe der Gerichtskosten (und damit auch des Kostenvorschusses) nach dem Streitwert (vgl.§5 Abs.1 GGR). Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten sieht das Gerichtsgebührenreglement einen sehr weiten Rahmen vor, indem sich die Grundgebühr zwischen CHF200.- und CHF250000.- bewegt (§5 Abs.3 GGR). Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob das Zivilgericht in seiner Kostenvorschussverfügung vom 4.September 2018 zu Recht eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit angenommen.
Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Ein Vermögensinteresse besteht nicht nur, wenn direkt die Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, sondern schon dann, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden kann; in diesen Fällen werden von den Betroffenen letztlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt. In seiner publizierten Praxis hat das Bundesgericht zahlreiche nicht auf Geldleistungen lautende Begehren als vermögensrechtlich beurteilt, so etwa solche betreffend die Ausstellung Formulierung von Arbeitszeugnissen, Klagen auf Feststellung Unterlassung unlauteren Wettbewerbs die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümer. Als nichtvermögensrechtlich sind demgegenüber Streitigkeiten über ideelle Inhalte zu betrachten, über Rechte, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können. Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwerts nicht möglich dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als nichtvermögensrechtlich erscheinen zu lassen. Nach der Rechtsprechung ist etwa die Klage wegen Verletzung von Namens- Persönlichkeitsrechten eine nichtvermögensrechtliche Zivilstreitigkeit, sofern sie sich auf etwas anderes als Vermögensleistungen bezieht (vgl.zum Ganzen BGE142III 145 E.6.1 S.149 f. mit Hinweisen). Allgemein gelten Klagen aus Persönlichkeitsrecht als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, auch wenn damit vermögensrechtliche Interessen verbunden sind (BGer 5A_205/2008 vom 3.September 2008 E.2.3 mit Hinweisen). Ebenso nichtvermögensrechtlicher Natur sind in der Regel Klagen von ehemaligen Bankmitarbeitern auf Nichtherausgabe der sie betreffenden Daten an ausländische Justizbehörden (BGE 142 III 145 E.6.2-6.5 S.150-152).
Im vorliegenden Fall hat das Zivilgericht in seiner Vernehmlassung zutreffend begründet, weshalb es die vorliegende Streitigkeit als nichtvermögensrechtlich eingestuft hat, nämlich deshalb, weil der Beschwerdeführer in seiner Klage eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend mache, die er feststellen und untersagen lassen wolle, und er sich dabei ausdrücklich auf Art.27 und Art.28 ZGB berufe (Vernehmlassung, S.3 oben). Klagen wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten sind nach der dargelegten Rechtsprechung, auf welche auch das Zivilgericht verweist, als nichtvermögensrechtlich zu qualifizieren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die vorliegende Streitigkeit als nichtvermögensrechtlicher Natur eingestuft hat.
2.2.3 Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten besteht ein ausserordentlich weiter Gebührenrahmen, der sich zwischen CHF200.- und CHF250000.- bewegt; das dadurch begründete weite Ermessen ist nach den in §2 Abs.1 GRR genannten Kriterien auszuüben (Stein-Wigger/Bachofner, Das baselstädtische Reglement über die Gerichtsgebühren, BJM 2015, S.93, 104). Es sind dies folgende Kriterien: a) Bedeutung des Falls, b) Zeitaufwand des Gerichts, c) tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls sowie d) in Rechtsstreitigkeiten vorwiegend vermögensrechtlicher Natur der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse (§2 Abs.1 GRR). Im vorliegenden Fall hat das Zivilgericht eingehend und nachvollziehbar begründet, wie es die voraussichtlichen Gerichtskosten und damit den Kostenvorschuss von CHF5000.- innerhalb des weiten Gebührenrahmens von CHF200.- bis CHF250'000.- festgelegt hat (vgl.Vernehmlassung, S.3 f.). Es hat dabei namentlich auf die Komplexität des Falls und den damit verbundenen Zeitaufwand für das Gericht hingewiesen und damit sein Ermessen im Einklang mit den Kriterien von §2 Abs.1 GRR ausgeübt. Zudem hat es Vergleichsfälle (Datenübermittlung an ausländische Staaten) beigezogen und so die Höhe des Kostenvorschusses plausibilisiert.
Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten wird darüber hinaus angeregt, im Sinn einer Gegenprobe eine gedankliche Parallele zu den Verfahren mit bestimmtem Streitwert zu ziehen (Stein-Wigger/Bachofner, a.a.O., S.93, 104). Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten fallen, ebenso wie Streitigkeiten über CHF30000.-, in die Zuständigkeit des Dreiergerichts (§71 Abs.1 Ziffer 2 lit. b GOG; vgl.auch Vernehmlassung, S.3). Es liegt deshalb nahe, die vorliegende Streitigkeit mit einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von über CHF30000.- zu vergleichen. Bei Streitwerten über CHF30000.- bis CHF100000.- beträgt die Grundgebühr zwischen CHF3000.- und CHF6000.- (§5 Abs.1 GRR). Dieser Rahmen wird durch die vorliegende Kostenvorschussverfügung nicht gesprengt. Selbst wenn man einen Streitwert von CHF10000.- bis CHF30000.- zugrundelegen würde, ergäbe sich eine Grundgebühr von CHF1000.- bis CHF3000.- (§5 Abs.1 GRR), die sich aufgrund der Komplexität der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bis auf CHF6000.- erhöhen liesse (§15 Abs.1 lit. c GRR). Folglich lässt auch die Parallele zu den Verfahren mit bestimmten Streitwert den Kostenvorschuss von CHF5000.- nicht als überhöht erscheinen.
2.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, in das Ermessen des Verfahrensleiters des Zivilgerichts einzugreifen und die Höhe des Kostenvorschusses zu korrigieren.
Selbst wenn man im Einklang mit dem Beschwerdeführer annehmen wollte, dass der Verfahrensleiter seine Fragepflicht verletzt hätte und beim Beschwerdeführer vor Erlass der Kostenvorschussverfügung zum Streitwert hätte nachfragen müssen (vgl. Beschwerde, S.1 unten), würde sich am Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nichts ändern: Die zusätzlichen Angaben, die der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gemacht hat, sind nämlich nicht geeignet, die Richtigkeit der Kostenvorschussbemessung in Zweifel zu ziehen. Sie vermögen namentlich nichts am Umstand zu ändern, dass es sich erstens um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl.oben E.2.2.2) und dass diese zweitens komplexe Fragestellungen birgt, welche einen Kostenvorschuss von CHF5000.- nicht als überhöht erscheinen lassen (vgl.oben E.2.2.3). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung vom 4. September 2018 abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art.106 Abs.1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF400.- festgelegt (§13 Abs.2 GRR). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht geschuldet, da dieser infolge des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 4.September 2018 im Verfahren [...] wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF400.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art.72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art.74 Abs.1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art.113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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