E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2018.30 (AG.2018.688)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2018.30 (AG.2018.688) vom 31.10.2018 (BS)
Datum:31.10.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Ausstand
Schlagwörter: Beschwerde; Konkurs; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Konkursverwalter; Ausstand; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Gerichts; AaO; Partei; Ausstands; Entscheid; Verfahren; Werden; Gerichtsperson; Befangenheit; Forderung; Verfügung; Schreiben; Gemäss; Kommentar; [Hrsg]; Begründe; Auflage; Anschein; Gelten; August; Konkursamts; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 10 KG ; Art. 113 BGG ; Art. 20a KG ; Art. 22 KG ; Art. 251 KG ; Art. 30 BV ; Art. 319 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 42 BGG ; Art. 47 ZPO ; Art. 99 BGG ;
Referenz BGE:134 I 20; 139 III 466; 140 III 221;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

[]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt



BEZ.2018.30


ENTSCHEID


vom 31. Oktober 2018



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher




Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin

c/o [...]


vertreten durch [...]Zustelladresse: [...]


gegen

Konkursamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 5, 4001 Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 22. Juni 2018


betreffend Ausstand


Sachverhalt


Am 18.August2014 wurde über die B____ der Konkurs eröffnet. Nachdem der Kollokationsplan am 28.Oktober2015 aufgelegt worden war und ohne irgendwelche Weiterungen rechtskräftig geworden war, meldete die A____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20.Januar2017 beim Konkursamt Basel-Stadt eine Forderung gegen die Konkursitin in Höhe von CHF1'333'929.97 an. Als Forderungsgrund bezeichnete sie eine Schuldanerkenntnis vom 21.Februar 2007. Darüber hinaus begehrte sie die Abtretung gemäss Art.260 SchKG von Ansprüchen, welche von der konkursiten B____ in einem vor dem Landgericht Stuttgart (DE) geführten Rechtsstreit geltend gemacht wurden, namentlich von Ansprüchen gegen die Herren C____ und D____. Aufgrund der behaupteten Dringlichkeit trat die Konkursverwaltung, nachdem die Gläubigergemeinschaft der Konkursitin mit Beschluss vom 17.November 2015 auf die Weiterführung des erwähnten Rechtsstreits verzichtet hatte, die fraglichen Ansprüche bedingt und mit den nötigen Kautelen am 14.Februar 2017 an die Beschwerdeführerin ab. In der Folge forderte das Konkursamt die Beschwerdeführerin wiederholt auf, die Entstehung der angemeldeten Forderung mit entsprechenden Belegen zu dokumentieren. Am 9.Juni 2017 stellte die Beschwerdeführerin dem Konkursamt Antrag auf Ausstand des im Verfahren der B____ als Konkursverwalter tätigen Vorstehers des Betreibungs- und Konkursamts Basel-Stadt. Diesen Antrag wiederholte sie mit Eingabe vom 13.Juni2017. Mit Verfügung vom 5.Juli2017 wies das Konkursamt die von der Beschwerdeführerin am 20.Januar2017 im Konkurs der B____ angemeldete Forderung von CHF1'333'929.97 mangels eines Belegs für die geltend gemachte Forderung ab. Mit weiterer Verfügung des Konkursamts vom 13.Juli2017 wurde die bedingte Abtretungserklärung der Konkursverwaltung vom 14.Februar2017 an die Beschwerdeführerin betreffend die im Prozess liegenden Ansprüche der Konkursitin gegen C____ et al. vor Landgericht Stuttgart widerrufen.


Am 18.Juli2017 erhob die Beschwerdeführerin bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung des Konkursamts Basel-Stadt vom 13.Juli2017. Mit Eingabe vom 12.September2017 an die untere Aufsichtsbehörde machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamts Basel-Stadt Ausstandsgründe geltend. Mit Entscheid vom 22.Juni 2018 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde und das Ausstandsgesuch gegen den Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamts ab, soweit darauf einzutreten sei.


Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3.Juli2018 (Eingang beim Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt [D]: 4.Juli2017 [vgl. Übermittlungsschreiben des Schweizerischen Generalkonsulats in Frankfurt vom 6.Juli 2018, act.4]) bei der oberen Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde und die Feststellung, dass der Konkursbeamte [...] mit Wirkung vom 25.Juli2017 gemäss Art.47 Abs.1 lit.a undgZPO aus dem Konkursverfahren der B____ bei dem Konkursamt Basel-Stadt ausgeschieden sei. Hilfsweise sei der Konkursbeamte als Sachbearbeiter des beim Konkursamt Basel-Stadt anhängigen Konkursverfahrens der B____ anzuweisen, in den Ausstand zu treten. Das Konkursamt wie auch dessen Vorsteher persönlich beantragen mit Vernehmlassung vom 12.Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die Beschwerdeführerin unaufgefordert mit Eingabe vom 23.August 2018 Stellung genommen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Konkursamts wie auch der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG230.100] in Verbindung mit §92 Abs.1 Ziff.13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§5 Abs.4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren (AGE BEZ.2018.22 vom 27.Juni 2018 E.1.2).


1.3 Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf die Aufsichtsbehörde nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Vorbehältlich der Nichtigkeit gilt damit die Dispositionsmaxime (Peter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel2010, Art. 20a N 14).


Mit dem Entscheid vom 22. Juni 2018 wies die untere Aufsichtsbehörde sowohl die Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamts vom 13. Juli 2017 als auch das Ausstandsgesuch gegen den Konkursverwalter ab, soweit darauf einzutreten war. Mit ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde beantragt die Beschwerdeführerin bloss die Aufhebung des Entscheids vom 22. Juni 2018 und die Feststellung, dass der Konkursverwalter wegen Vorliegens von Ausstandsgründen aus dem Konkursverfahren ausgeschieden sei, sowie hilfsweise die Anweisung an den Konkursverwalter, in den Ausstand zu treten. Die Aufhebung der Verfügung vom 13.Juli 2017 beantragt sie nicht. Ein entsprechender sinngemässer Antrag kann auch der Begründung ihrer Beschwerde nicht entnommen werden. Zudem beantragt sie die Feststellung, dass der Konkursverwalter wegen Vorliegens von Ausstandsgründen aus dem Konkursverfahren ausgeschieden sei, erst mit Wirkung per 25. Juli 2017. Damit ist eine Aufhebung der Verfügung vom 13. Juli 2017 nach dem Dispositionsgrundsatz im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Von einem ausstandspflichtigen Beamten vorgenommene Amtshandlungen sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn sie fristgerecht mit Beschwerde angefochten worden sind (vgl. Dallèves, in: Dallèves/Foëx/Jeandin [Hrsg.], Commentaire Romand. Poursuite et faillite, Basel/Genf/München 2005, Art.10 N11; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dette et la faillite, Lausanne1999, Art.10 N11; Peter, a.a.O., Art.10 N20). Bei Unterlassung einer rechtzeitigen Beschwerde bleiben sie grundsätzlich gültig (Dallèves, a.a.O., Art. 10 N 11; Peter, a.a.O., Art. 10 SchKG N 20; Weingart, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 10 N26). Höchstens in krassen Fällen kann die Verletzung der Ausstandspflicht eine von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen festzustellende Nichtigkeit begründen (vgl. Peter, a.a.O., Art. 10 N 20; Weingart, a.a.O., Art. 10 N 27). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, war der Konkursverwalter beim Erlass der Verfügung vom 13. Juli 2017 nicht befangen. Erst recht liegt keine krasse Verletzung der Ausstandspflicht vor. Folglich ist auch eine Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 13. Juli 2017 ausgeschlossen.


1.4 Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; AGE BEZ.2015.72 vom 22. Januar 2016 E.1.3). Offensichtlich unrichtig ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich. Erforderlich ist, dass die betreffende Tatsache auch rechtserheblich ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich2016, Art.320 N5; Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 N 35). Selbst eine klar unrichtige Sachverhaltsfeststellung bleibt deshalb ohne Folgen, wenn die entsprechende Tatsache keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang hat (vgl. Freiburg-haus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 N 5; Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern2012, Art. 320 N 9).


1.5 Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können grundsätzlich keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (vgl. Art.326 Abs.1ZPO; AGE BEZ.2018.16 vom 18.April2018 E.1.2). Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art.20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ändert daran nichts (BGer 5A_596/2015 vom 10.September 2015 E. 3.4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (vgl. BGE 139 III 466 S. 471 mit Verweis auf Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR173.110]; BGer 5A_57/2016 vom 20.April2016 E.3.2.1; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4a mit Verweis auf Art. 99 Abs. 1 BGG; Staehelin, in: Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 20a ad N 40e).


1.6 Gemäss Art.20a Abs.2 Ziff.2SchKG gilt im Beschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz (BGer 5A_586/2014 vom 17. September 2014 E. 3.2; Maier/ Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 20a N 5). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).


1.7 Am 18.Juli 2018 verfügte der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde unter anderem, dass die Eingabe des Konkursamts und des Konkursverwalters vom 12.Juli 2018 der Beschwerdeführerin zugestellt werde und das vorgesehen sei, aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und der Akten zu entscheiden. Damit sollte der Beschwerdeführerin nicht das unbedingte Replikrecht gemäss Art.29 Abs.1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR101) abgeschnitten werden, sondern bloss zum Ausdruck gebracht werden, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird. Dementsprechend wird die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.August 2018 beim vorliegenden Entscheid berücksichtigt.


2.

2.1 Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 gab der Verfahrensleiter dem Konkursamt und dem Konkursverwalter Gelegenheit, innert einer Frist von 10Tagen eine fakultative Beschwerdeantwort einzureichen. Mit Eingabe vom gleichen Tag beantragten das Konkursamt und der Konkursverwalter die Abweisung der Beschwerde und den Beizug der Akten der Beschwerdeverfahren AB.2017.35 und AB.2017.47 der unteren Aufsichtsbehörde. Im Übrigen verzichteten sie auf eine Stellungnahme und verwiesen auf ihre Vernehmlassungen bzw. Stellungnahmen vom 5.Juli, 3.August, 31.August und 19.Oktober2017 in den beiden erwähnten Verfahren. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund des Verzichts auf Stellungnahmen seien das Konkursamt und der Konkursverwalter säumig im Sinn von Art.147 Abs.1ZPO. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren seien deshalb unbestritten geblieben und gälten daher als implizit zugestanden. Die pauschalen Verweise auf Eingaben im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren seien nicht geeignet, eine Stellungnahme zur im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Beschwerde zu ersetzen (Stellungnahme vom 23. August 2018, Ziff.III.2).


2.2 Der Beschwerdegegner ist nicht verpflichtet, eine Beschwerdeantwort einzureichen (Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 312 N 43 in Verbindung mit Art. 322 N15; vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17.Juli2018 E. 4.1.1 [zur Berufung]; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich/Basel/Genf2016, Art.312 N8 [zur Berufung]). Das Ausbleiben einer Beschwerdeantwort hat grundsätzlich nicht zur Folge, dass die Beschwerdeinstanz an die Begründung der Beschwerde gebunden wäre oder die Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers als anerkannt bzw. zugestanden gelten würden (Kunz, a.a.O., Art.312 N43 in Verbindung mit Art.322 N15; vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.1 [zur Berufung]). Zugeständnis mangels Bestreitung wird nur angenommen, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde zulässige neue Tatsachenbehauptungen vorbringt und der Beschwerdegegner trotz Androhung der Säumnisfolgen keine Beschwerdeantwort einreicht (vgl. Kunz, a.a.O., Art.312 N45 in Verbindung mit Art.322 N15; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E.4.1.1 [zur Berufung]). Einen solchen Fall betrifft auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsurteil (vgl. BGer 4A_747/2012 vom 5.April 2013 E.3). Im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde sind neue Tatsachen und Beweismittel nur insoweit zu berücksichtigen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (vgl. oben E.1.5). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Folglich durfte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine neuen Tatsachenbehauptungen vorbringen, welche die Beschwerdegegner mit ihrem Verzicht auf eine Stellungnahme konkludent hätten zugestehen können. Im Übrigen darf die Aufsichtsbehörde gemäss dem im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art.20a Abs.2 Ziff.2SchKG) nur Sachumstände berücksichtigen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat (BGer 5A_586/2014 vom 17. September 2014 E. 3.2; Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel2010, Art.20a N6; Maier/Vagnato, a.a.O., Art.20a N5). Aus diesem Grund wäre sie an ein Zugeständnis der Beschwerdegegner ohnehin nicht gebunden.


Auch wenn der Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort einreicht, hat die Beschwerdeinstanz die vom Beschwerdegegner vor der Vorinstanz eingereichten Eingaben sowie die Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, die sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen (Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art.312 N25f. in Verbindung mit Art.322 N9; vgl. Kunz, a.a.O., Art. 312 N 43 in Verbindung mit Art.322 N 15; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 8 [zur Berufung]). Gemäss dem im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) darf die Aufsichtsbehörden auch Gegebenheiten heranziehen, die von keinem Beteiligten erwähnt worden sind (BGer5A_586/2014 vom 17.September 2014 E. 3.2; Cometta/Möckli, a.a.O., Art.20a N6; Maier/Vagnato, a.a.O., Art.20a N5). Daraus ergibt sich, dass die Aufsichtsbehörde die in den beigezogenen Akten der Beschwerdeverfahren AB.2017.35 und AB.2017.47 befindlichen Stellungnahmen unabhängig vom Verweis in der Eingabe des Konkursamts und des Konkursverwalters vom 12.Juli 2018 berücksichtigen darf. Die Frage, ob dieser Verweis beachtlich ist, kann deshalb offen bleiben.


3.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie auf Seite 3 in Ziffer II des angefochtenen Entscheids festgestellt habe, das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2017 sei Gegenstand des Verfahrens AB.2017.47 (Beschwerde S. 8 f.). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Am erwähnten Ort stellte die Vorinstanz zwar fest, am 9. Juni 2017 habe die Beschwerdeführerin dem Konkursamt ein Ausstandsgesuch gestellt. Dass dies im Verfahren AB.2017.47 erfolgt sei, kann dem angefochtenen Entscheid aber nicht entnommen werden. Im Übrigen ist es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens irrelevant, ob das Ausstandsgesuch vom 9. Juni 2017 im Verfahren AB.2017.47 oder, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, im Verfahren AB.2017.35 gestellt worden ist und ob es im angefochtenen Entscheid erwähnt wird oder nicht. Folglich ist die Rüge auch mangels Rechtserheblichkeit offensichtlich unbegründet.


4.

4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Beamten und Angestellten der Konkursämter insbesondere in eigener Sache (Ziff. 1) und in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4), keine Amtshandlungen vornehmen. Ob sich der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Konkursbeamten auf Verfassungsstufe aus Art. 29 Abs. 1 oder Art. 30 Abs. 1 BV ergibt, kann offen bleiben, weil für einen Konkursbeamten jedenfalls keine höheren Anforderungen als für eine Gerichtsperson gelten und im vorliegenden Fall auch nach den Massstäben von Art. 30 Abs. 1 BV kein Ausstandsgrund vorliegt. Zur Konkretisierung der Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG können deshalb im vorliegenden Fall auch die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47 ZPO herangezogen werden (vgl. BGE 140 III 221 E.4.2 zur Konkretisierung der Generalklauseln von Art. 47 ZPO). Im Übrigen ist festzuhalten, dass aus BGE33I143 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S.7) nicht abgeleitet werden kann, ein Konkursbeamter sei eine Gerichtsperson, weil dieser Entscheid nicht die Frage des Ausstands eines Konkursbeamten in dieser Funktion, sondern in der Funktion als Gerichtspräsident betraf.


4.2 Der Ausstandsgrund der Amtshandlung in eigener Sache gemäss Art. 10 Abs.1 Ziff. 1 SchKG liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan als Partei (Gläubiger oder Schuldner) oder Drittpartei (z.B. Drittpfandgeber, Drittansprecher, Drittgewahrsamsinhaber, Drittschuldner) des Vollstreckungsverfahrens ein eigenes Interesse am laufenden Verfahren hat (vgl. Dallèves, a.a.O., Art. 10 N 6; Möckli, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N4; Weingart, a.a.O., Art. 10 N 13; für eine Beschränkung auf den Fall, in dem das Zwangsvollstreckungsorgan selber Partei ist, Peter, a.a.O., Art. 10 N 6).


4.3

4.3.1 Befangenheit im Sinne der Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Konkursbeamten zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGer 5A_81/2010 vom 29. April 2010 E. 5.1). Gemäss Rechtsprechung und Lehre zu Art.30 Abs. 1 BV und Art. 47 ZPO ist Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (AGEDG.2017.29 vom 12. September 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen).


4.3.2 Andere Gründe für die Befangenheit einer Gerichtsperson können deren Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung sein (vgl. Art. 47 Abs.1 lit.fZPO). Notwendig ist in jedem Fall, dass die Gerichtsperson selber gegenüber einer Partei oder ihrer Vertretung feindschaftliche Gefühle zum Ausdruck bringt. Dass eine Partei oder ihre Vertretung der Gerichtsperson solche entgegenbringt, genügt nicht (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 47 N 32; vgl. BGer 1P.354/2005 vom 19. August 2005 E. 4.3).


Rechtliche Schritte gegen eine Partei begründen dann den Anschein der Befangenheit, wenn damit ein persönliches Interesse verfolgt wird. Ist dem nicht so, kann allenfalls der Anschein der Befangenheit bestehen, wenn ein Richter offensichtlich grundlos bzw. ohne konkreten Tatverdacht eine Anzeige erstattet (BGer 4A_645/2016 vom 2. März 2017 E. 4.3.1).


Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen für sich allein keinen Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGer 1B_130/2017 vom 15.Juni 2017 E. 2.5 und 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3; Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art.56 N41; vgl. BGE134I20 E.4.3.2 S.22). Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass der Gesuchsteller mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen seinen Richter gewissermassen auswählen könnte (BGer 1B_303/2008 vom 25. März 2009 E.2.3.3). Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion des Betroffenen. Antwortet dieser etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, die seine Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der Reaktion, die nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen (BGer 1B_130 /2017 vom 15.Juni 2017 E. 2.5 und 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3; Boog, a.a.O., Art.56 N 41; vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22). Ob das Vorgehen der Partei gegen die Gerichtsperson oder das Ausstandsgesuch im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich ist oder nicht, ist nicht entscheidend.


In einem Bundesgerichtsentscheid und einem Kommentar wird zwar die Auffassung vertreten, der Anschein der Befangenheit sei grundsätzlich zu bejahen, wenn zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei oder deren Vertretung ein Prozess hängig ist (BGer 5A_756/2008 vom 9. September 2009 E. 2.3; Rüetschi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern2012, Art. 47 N 54). Ein hängiger Prozess allein kann jedoch zur Begründung der Befangenheit zumindest dann nicht genügen, wenn die Partei erst während des bei der Gerichtsperson hängigen Verfahrens gegen diese Klage eingereicht hat. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, die Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen. Dies ist bei Klagen genauso zu vermeiden wie bei Strafanzeigen. Dementsprechend hat das Bundesgericht in einem anderen Urteil zu Recht entschieden, der Umstand, dass eine Partei gegen Gerichtspersonen wegen deren Instruktionsmassnahmen Zivilklage erhoben hat, begründe keinen Anschein der Befangenheit (BGer 1P.428/2001 vom 14. Dezember 2001 E. 4; vgl. für offensichtlich haltlose Klagen auch BGer 2C_253/2007 vom 26.Juni 2007 E.2). Auch gemäss einem Kommentator genügt es zur Begründung der Befangenheit nicht, dass eine Partei gegen eine Gerichtsperson eine Schadenersatzklage angedroht oder erhoben hat (Wullschleger, a.a.O., Art.47 N32). Massgebend muss sein, ob bei objektiver Betrachtung der Anschein einer gegenseitigen Feindschaft besteht (vgl. Rüetschi, a.a.O., Art.47 N53; Wullschleger, a.a.O., Art.47 N32). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Gerichtsperson gegen eine Klage einer Partei nur angemessen und sachlich verteidigt.


Von einem auf das Verhältnis zwischen Richter und Parteivertreter zurückzuführenden Ausstandsgrund ist nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung auszugehen (BGer 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.3 und 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.4). Für eine Feindschaft zwischen einer Gerichtsperson und der Vertretung einer Partei gelten damit erhöhte Anforderungen (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 32).


4.3.3 Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2016.45 vom 27.Januar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).


4.4 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Dazu gehören nicht nur Interessen, welche die Gerichtsperson direkt (unmittelbar), sondern auch solche, die sie indirekt (mittelbar) betreffen. Das Interesse kann materiell oder ideell sein und es kann die rechtliche oder die tatsächliche Situation beeinflussen. Es muss aber, um die richterliche Unabhängigkeit in Frage zu stellen, die betreffende Gerichtsperson nicht nur allgemein berühren, sondern die persönliche Interessensphäre spürbar und mehr als diejenige anderer Gerichtspersonen tangieren (BGE 140 III 221 E. 4.2 S.222f.; vgl. BGer 4A_162/2010 vom 22.Juni 2010 E.2.2; Reich, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesverfassung, Basel 2015, Art.30 N 28; vgl. Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 8). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO ist auf den Konkursverwalter zumindest nicht direkt anwendbar. Ob die Bestimmung bei der Konkretisierung der Generalklausel von Art.10 Abs.1 Ziff.4SchKG berücksichtigt werden kann, erscheint angesichts des besonderen Ausstandsgrunds von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (vgl. dazu oben E. 4.2) fraglich. Die Frage kann offen bleiben, weil im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO nicht erfüllt sind.


5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid gehe unvertretbar darüber hinweg, dass sich im von ihr glaubhaft gemachten Unterlassen amtspflichtgemäss gebotener Ermittlungen zum Rechtsgrund der Schuldanerkennung der Gemeinschuldnerin vom 21. Februar 2007 der den Konkursverwalter zum Ausstand verpflichtende "böse" Anschein unfairer Verfahrensführung sowie unsachlicher Einstellung gegenüber der Beschwerdeführerin abbilde. Hierbei beruft sich die Beschwerdeführerin namentlich darauf, dass die im Konkursverfahren der B____ angemeldete Forderung nicht nur auf einer blossen Parteibehauptung, sondern auf einer urkundlichen Schuldanerkennung vom 21.Februar2007 beruht habe, zu deren Rechtsgrund der Konkursverwalter Rechtsanwalt E____ als amtlich bestellten Nachtragsliquidator der Beschwerdeführerin hätte befragen müssen, was der Konkursverwalter jedoch unstreitig unterlassen habe (Beschwerde, S. 9 f.). Diese Vorbringen vermögen den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht zu genügen.


5.2 Gemäss Art.321 Abs.1ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen heisst aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Diesen Anforderungen genügt nicht, wer bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke genau benennt, auf denen seine Kritik beruht. Blosse Verweise auf Vorakten sind unzureichend (statt vieler BGer_65/2014 vom 9.September2014 E.5.4.1; AGEBEZ.2017.33 vom 14.September 2017 E.2.1; Freiburg-haus/Afheldt, a.a.O., Art.321 N15).


Die Beschwerdeführerin unterlässt es vorliegend gänzlich auszuführen, inwiefern sie im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren in rechtsgenüglicher Weise gerügt hätte, dass der Konkursverwalter ordnungsgemäss beantragte Erkundigungen beim Nachtragsliquidator der Beschwerdeführerin rechtswidrig unterlassen habe, wodurch sich ein Ausstandsgrund verwirklicht habe. Ihre erst im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren und auch nur in ganz pauschaler Weise vorgetragene Rüge unfairer Verfahrensführung kann somit nicht gehört werden. Abgesehen davon hätte die Beschwerdeführerin die angebliche Verletzung von Ermittlungspflichten (vgl. Art.244 SchKG) durch den Konkursverwalter mit einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 5.Juli2017 rügen müssen, mit welcher ihre am 20.Januar2017 im Konkurs der B____ angemeldete Forderung abgewiesen wurde. Diese Verfügung ist aber unbestrittenermassen unangefochten geblieben. Die Beschwerdeführerin kann angebliche mit der Erwahrung bzw. Nichterwahrung ihrer Forderung verbundene Verfahrensfehler deshalb nicht nachträglich zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens heranziehen. Ohnehin vermögen Verfahrensmassnahmen nur in Ausnahmefällen den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGer5A_910/2013 vom 6.März2014 E.5.2; Wullschleger, a.a.O., Art.47 N35 mit Hinweisen; vgl. oben E.4.3.3). Dass der Konkursverwalter im Zusammenhang mit der Prüfung der angemeldeten Forderung eine schwerwiegende Amtspflichtverletzung begangen hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch nicht zu erkennen.


6.

6.1 Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Juli 2017 beim Landgericht Frankfurt am Main (D) eine Schadenersatzklage unter anderem gegen den Konkursverwalter ein. Diese stehe in einem engen inneren Zusammenhang mit dessen Verhalten betreffend die Forderungseingabe der Beschwerdeführerin. Der Konkursverwalter habe deshalb ein eigenes Interesse am Konkursverfahren und dessen Ausgang (Beschwerde, S. 3, 5 und 12 f.). Der Konkursverwalter habe in jenem Verfahren mit Eingabe vom 30.Mai 2018 vertreten durch einen Rechtsanwalt die Abweisung der Klage beantragt. Damit habe sich der Konkursverwalter im Rechtsverhältnis zur Beschwerdeführerin aktiv in seine kontradiktorische Parteirolle als Beklagter begeben (Beschwerde S. 5). Aufgrund dieser Umstände seien die Ausstandsgründe von Art.10 Abs.1 Ziff. 1 SchKG und Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt (Beschwerde, S. 3, 5 und 12 f.).


6.2 Die Schadenersatzklage hat in keiner Art und Weise zur Folge, dass der Konkursverwalter als Partei oder Drittpartei am Konkursverfahren beteiligt ist. Damit ist der Ausstandsgrund der Amtshandlung in eigener Sache gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff.1 SchKG ausgeschlossen (vgl. oben E. 4.2).


6.3 Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wie das Verhalten des Konkursverwalters im Konkurs nach dem Widerruf der bedingten Abtretungserklärung (Verfügung vom 13.Juli 2017) die Situation des Konkursverwalters im Schadenersatzprozess vor dem Landgericht Frankfurt am Main beeinflussen könnte. Folglich kann dieser Prozess kein persönliches Interesse des Konkursverwalters im Konkursverfahren begründen. Die Schadenersatzklage gegen den Konkursverwalter begründet auch unter dem Gesichtspunkt der Feindschaft keinen Anschein der Befangenheit, der den Konkursverwalter gestützt auf die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zum Ausstand verpflichten könnte (vgl. oben E.4.3.2). Das Gleiche gilt für den Antrag des Konkursverwalters auf Klageabweisung. Dabei handelt es sich um eine absolut übliche sachgerechte Reaktion auf eine Klage, die dem Rechtsstreit keine persönliche Dimension verleiht.


6.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Schadenersatzklage gegen den Konkursverwalter sei nicht rechtsmissbräuchlich (Beschwerde, S.11). Eine Schadenersatzklage gegen eine Gerichtsperson begründet unabhängig davon, ob sie rechtsmissbräuchlich ist oder nicht, für sich allein keinen Anschein der Befangenheit (vgl. oben E. 4.3.2). Grundsätzlich ist deshalb auf diese Rüge mangels Rechtserheblichkeit nicht weiter einzugehen. Festzuhalten ist allerdings, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Konkursverwalter habe ihre Schadenersatzklage mit seinen Verfügungen vom 5. und 13. Juli 2017 provoziert (Beschwerde S. 12), haltlos ist. Selbst wenn man der unrichtigen Auffassung der Beschwerdeführerin folgen würde, diese Verfügungen seien zu beanstanden, hätte eine angemessene sachliche Reaktion höchstens darin bestanden, eine Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 251 Abs. 5 SchKG) und/oder eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (Art.17SchKG) zu erheben. Die Begründung der Beschwerdeführerin, weshalb nicht erwartet werden könne, dass sie sich mit der Erhebung einer Kollokationsklage begnüge (vgl. Beschwerde, S. 12), ist ebenfalls haltlos. Im Kollokationsprozess geht es zwar nur um die Frage, inwieweit ein Gläubiger Anspruch auf den Erlös aus der Liquidation der Aktiven des Gemeinschuldners haben soll, und nicht um die rechtskräftige Beurteilung seiner Forderung (Sprecher, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2.Auflage, Basel2014, Art. 250 N 1). Auch beim Entscheid des Konkursverwalters über die Anerkennung einer Forderung geht es aber nicht um eine abschliessende zivilrechtliche Beurteilung der eingegebenen Forderung, sondern lediglich um die Frage, ob der Ansprecher für seine Forderung Befriedigung im Konkurs verlangen kann, in welchem Betrag und in welchem Rang. Der Entscheid schafft somit keine res iudicata über das Konkursverfahren hinaus (Sprecher, a.a.O., Art.245 N 3). Folglich ist die Abweisung der Forderung der Beschwerdeführerin mit der Verfügung des Konkursverwalters vom 5. Juli 2017 ausserhalb des Konkursverfahrens bedeutungslos. Zudem begründete der Konkursverwalter die Abweisung nicht damit, dass die Forderung nicht bestehe, sondern bloss damit, dass sie nicht belegt worden sei.


7.

7.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, der Konkursverwalter habe mit Schreiben vom 24.August2017 gegen Rechtsanwältin [ ] als anwaltliche Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin bei der Rechtsanwaltskammer Köln (D) Anzeige erstattet. Diese habe er sinngemäss damit begründet, dass die gegen ihn gerichtete Klageerhebung beim Landgericht Frankfurt am Main, insbesondere der letzte Absatz des an ihn persönlich gerichteten Schreibens der Rechtsanwältin [ ] vom 25. Juli 2017, nach seiner Auffassung gegen anwaltliches Berufsrecht verstosse (Beschwerde, S.6). Diese Behauptungen sind teilweise aktenwidrig. Mit Schreiben vom 24. August 2017 stellte der Konkursverwalter der Rechtsanwaltskammer Köln das Schreiben der Rechtsanwältin [ ] vom 25. Juli 2017 samt Klageschrift vom 19.Juli 2017 zu mit der Bitte "um Prüfung, ob das Vorgehen von Frau RA [ ], d.h. insbesondere der letzte Absatz ihres Schreibens vom 25. Juli 2017, mit ihren Berufspflichten vereinbar ist." Der Konkursverwalter erklärte nicht, das Verhalten der Rechtsanwältin [ ] verstosse seiner Ansicht nach gegen anwaltliches Berufsrecht. Insbesondere behauptete er nicht, die Klage als solche stelle einen Verstoss gegen anwaltliches Berufsrecht dar. Das Schreiben vom 24.August2017 erweckt bei objektiver Betrachtung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Konkursverwalters.


7.2 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S.10) besteht kein Hinweis darauf, dass der Konkursverwalter das Schreiben an die Rechtsanwaltskammer aus persönlichem Interesse und/oder Feindschaft gegenüber der Beschwerdeführerin erstattet hätte. Etwas Derartiges lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass er damit nicht bis zum Abschluss des Konkursverfahrens zugewartet hat. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Konkursverwalter habe über eine Anzeige gegen Rechtsanwältin [ ] "Munition" sammeln wollen, um die von dieser namens der Beschwerdeführerin gegen ihn eingereichte Schadenersatzklage wegen anwaltlich unzulässigen Verhaltens zum "Einsturz" zu bringen (Beschwerde, S. 10), entbehrt jeglicher Grundlage. Das Schreiben vom 24.August 2017 ist neutral formuliert und bringt keine feindschaftlichen Gefühle gegenüber der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertretung zum Ausdruck. Das Schreiben an die Rechtsanwaltskammer kann auch nicht als offensichtlich grundlos betrachtet werden. Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und ausserhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen (§ 43 Bundesrechtsanwaltsordnung [BRAO]). Er darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten (§43a Abs.3BRAO). Der Rechtsanwalt ist zwar Verfechter von Parteiinteressen und als solcher einseitig für seinen jeweiligen Mandanten tätig. Die Pflicht zur gewissenhaften Ausübung seines Berufs schränkt ihn dabei aber insoweit ein, als sie ihm gebietet, die Interessen seines Klienten ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu wahren (vgl. Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 16, 36 und 37a). Dem Anwalt ist es deshalb verboten, mit rechtswidrigen Drohungen auf den Gang eines Verfahrens einzuwirken (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 37a). Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 informierte die Rechtsanwältin [ ] namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin den stellvertretenden Leiter des Konkursamts, dass die Beschwerdeführerin beim Landgericht Frankfurt am Main gegen die Gemeinschuldnerin Klage erhoben habe. Unter Bezugnahme auf den Inhalt der Klageschrift forderte sie den stellvertretenden Leiter des Konkursamts dazu auf zu veranlassen, dass das Konkursamt die von der Beschwerdeführerin eingegebenen Forderung von CHF1'333'929.97 unverzüglich, spätestens jedoch bis am 7.August 2017, vorbehaltlos anerkenne und der mit Verfügung vom 13.Juli 2017 vorgenommene Widerruf der Abtretung vom 14.Februar 2017 bis spätestens am 3.August 2017 zurückgenommen werde. Im letzten Absatz schrieb die Rechtsanwältin [ ], die Hauptsache werde im Prozessrechtsverhältnis zur Gemeinschuldnerin, dem Konkursverwalter und dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements gegenüber dem Landgericht Frankfurt am Main für erledigt erklärt, wenn das Konkursamt diesen Aufforderungen fristgerecht nachkomme. Für den Fall, dass den Aufforderungen nicht fristgerecht nachgekommen werde, werde der Schaden, welcher der Beschwerdeführerin und/oder der Gemeinschuldnerin daraus allenfalls entstehe, im beim Landgericht Frankfurt am Main hängigen Klageverfahren geltend gemacht. Die Rechtsanwältin versuchte somit, den stellvertretenden Leiter des Konkursamts mit der Androhung der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen zu veranlassen, die Forderung der Beschwerdeführerin, die der Konkursverwalter in Anwendung von Art.244SchKG im Interesse der Gläubigergesamtheit bereits abgewiesen hatte, nachträglich doch noch zuzulassen. Dem Schreiben könnte deshalb unter Umständen nötigender Charakter beigemessen werden. Aus diesem Grund erscheint es durchaus denkbar, dass das Schreiben als Verstoss gegen die gewissenhafte Berufsausübung gemäss § 43 BRAO qualifiziert werden könnte. Gemäss Schreiben des Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer Köln vom 5.September 2017 sollen die Ausführungen im Schreiben der Rechtsanwältin [ ] vom 25. Juli 2017 zwar berufsrechtlich nicht zu beanstanden sein. Der Vorsitzende der Rechtsanwaltskammer scheint bei dieser Beurteilung jedoch nicht geprüft zu haben, ob dem letzten Absatz des Schreibens allenfalls nötigender Charakter beizumessen ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich das Schreiben nicht gegen die Beschwerdeführerin als Partei, sondern bloss gegen deren Vertretung gerichtet hat. In diesem Fall könnte ein Ausstandsgrund nur unter qualifizierten Voraussetzungen bejaht werden.


8.

Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist unter Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Da die Beschwerde nicht als bös- oder mutwillig qualifiziert werden kann, sind der Beschwerdeführerin trotz ihres Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:


://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 22.Juni 2018 (AB.2017.47) wird abgewiesen.


Es werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz