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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2016.49 (AG.2017.5))

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2016.49 (AG.2017.5): Appellationsgericht

Die Beschwerdeführerin A____ hat Beschwerde gegen einen Entscheid des Betreibungsamts Basel-Stadt eingelegt, der die Pfändung von Unterhaltsansprüchen betrifft. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass die Forderungen der Gläubigerin nicht bestehen. Sie hat auch keine konkreten Anträge gestellt, um den Entscheid anzufechten. Zudem forderte sie die Ersetzung aller Richter des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts, was abgelehnt wurde. Die obere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab und erhebt keine Kosten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2016.49 (AG.2017.5)

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2016.49 (AG.2017.5)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2016.49 (AG.2017.5) vom 27.12.2016 (BS)
Datum:27.12.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Kollokationsplan und Verteilungsliste
Schlagwörter: Aufsichtsbehörde; Entscheid; Recht; Betreibung; Betreibungs; Gläubigerin; Gericht; Zivil; SchKG; Basel; Appellationsgericht; Konkurs; Betreibungsamt; Vorbringen; Beschwerdeverfahren; Anträge; Ausstand; Rechtsmittel; Konkursamt; Schuldnerin; Verfügung; Verfahren; Vorinstanz; Richter; Bundesgericht; Basel-Stadt; Kollokationsplan; Rechtsvorschlag
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2016.49 (AG.2017.5)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt



BEZ.2016.49


ENTSCHEID


vom 27. Dezember 2016



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher




Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin

[...]


gegen


Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse1, 4051Basel


B____ Gläubigerin

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 20. September 2016


betreffend Kollokationsplan und Verteilungsliste

Sachverhalt


Am 14.März2014 wurde A____ (Schuldnerin) der Zahlungsbefehl der B____ (Gläubigerin) zugestellt. Der dagegen erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Verfügung der Gläubigerin vom 28.November2014 beseitigt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, woraufhin die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren stellte. Am 18.Mai2015 wurde für die Dauer eines Jahres monatlich der Betrag von CHF1'800.- der Unterhaltsansprüche der Schuldnerin in der Pfändungsgruppe Nr.1506231 gepfändet. Die Pfändungsurkunde wurde der Schuldnerin am 30.Juni2016 zugestellt, wogegen keine Einwände erhoben wurden. Die Erstellung des Kollokationsplans und der Verteilungsliste erfolgte am 13.Juli 2016 und ging der Schuldnerin am 19.Juli2016 zu. Eine gegen die Anzeige der Auflage des Kollokationsplans gerichtete Beschwerde wurde von der unteren Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 20.September2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.


Hiergegen hat A____ am 16.Oktober2016 bei der oberen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit den folgenden Anträgen erhoben:

"1) Sistieren alle Verfahren gegen mir.

2) Es ist alle Entscheiden zu abweisen.

3) Mein Geld vom Betreibungsamt blockiert ab sofort frei lassen und zurück an mich bezahlen.

4) Mein Name sauber lassen.

5) Alle Schaden an mich zurück bezahlen.

6) Ersetzung von alle Richtern des Zivil Gericht und des Appellationsgericht, und der Betreibungsamt [...], dafür involvierten. Es ist Aufgabe des Appellationsgericht alles schaffen gemäss unsre Kantons Verfassung."

Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art.18 Abs.1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§5 Abs.3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EGSchKG; SG230.100] in Verbindung mit §92 Abs.1 Ziff.13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG154.100]).


1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art.20aSchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR272) sinngemäss (§5 Abs.4EGSchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art.319ff.ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art.22SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art.20a Abs.2Ziff.2f.SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art.326 Abs.1ZPO).


1.3 Der angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wurde der Beschwerdeführerin am 6.Oktober2016 zugestellt. Ihre Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erfolgte am 16.Oktober2016 und damit rechtzeitig.


2.

2.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art.321 Abs.1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art.308-327aZPO, Basel2013, Art.321 N30 und Art.311 N60f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art.321 N14 und Reetz/ Theiler, ebenda, Art.311 N34).


Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art.320ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art.321 N15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art.311 N36; BGer5D_65/2014 vom 9.September2014 E.5.4.1; BGE138III374 E.4.3.1 S.375f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24.Januar2014 E.2.).


2.2 Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid damit begründet, dass die Gläubigerin auf den von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag hin die Zahlungsverfügung erlassen habe, mit welcher sie ausdrücklich auch den Rechtsvorschlag aufgehoben habe. Da die Beschwerdeführerin in der Folge gegen diese Zahlungsverfügung bei der Gläubigerin keine Einsprache geführt habe, sei die Verfügung nach Ablauf der dreissigtägigen Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsen, so dass einer Fortsetzung der Betreibung nichts mehr im Wege gestanden habe. Diesbezüglich sei die Beschwerde abzuweisen (E.1.d). Nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Vertrag mit der Gläubigerin gehabt. Die Rüge des Nichtbestehens von Forderungen sei eine materiell-rechtliche Rüge, welche im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht vorgebracht werden könne. Dies hätte die Beschwerdeführerin innert 30Tagen ab Zustellung der Zahlungsverfügung vorbringen müssen. In diesem Punkt könne daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (E.2).


Die Beschwerdeführerin setzt sich in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde in keiner Weise mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Sie zeigt auch nicht im Ansatz, an welchem Mangel der angefochtene Entscheid denn leiden soll. Sie wiederholt alleine ihre Vorbringen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren, namentlich ihre Einwände gegen den Bestand der von der Gläubigerin in Betreibung gesetzten Forderung ("Ich bin gar nicht in SchKG verfahren weil ich schaffe keinen Schulden, es sind auf mich illegalen geworfen die Schulden von mein Exmann " und "Dazu ich hatte nie ein Vertrag mit B____. Ich war nach die Ehetrennung für vielen Jahren in Ausland. Wenn war zurück in Basel, ich habe ein Vertrag mit einen andere Versicherung gemacht, aber die B____ hat das blockiert "). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, handelt es sich bei diesen Vorbringen um materiell-rechtliche Rügen, die im Rahmen eines betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nicht mehr gehört werden können. Was an diesen Erwägungen falsch sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise. Da es ihrer Beschwerde somit an einer minimalen Anforderungen genügenden Beschwerde mangelt, kann darauf nicht eingetreten werden.


2.3 Die Beschwerdeführerin stellt mit ihrer Beschwerde unter Ziff.6 Antrag auf "Ersetzung von alle Richtern des Zivil Gericht und des Appelationsgericht und der Betreibungsamt [ ], dafür involvierten". Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde kein entsprechendes Ausstandsbegehren gestellt hat. Da im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde keine neuen Anträge gestellt werden können (Art.326 Abs.1ZPO), kann auf dieses Begehren, zumindest soweit wie es sich auf die Richterinnen und Richter des Zivilgerichts sowie auf den Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamts bezieht, nicht eingetreten werden, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, dass sie mögliche Ausstandsgründe erst nach Mitteilung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids entdeckt habe (vgl. BGE139III466 E.3 S.468ff.).


Soweit sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise gegen die Mitglieder des Appellationsgerichts richtet, so kann auch darauf nicht eingetreten werden. Denn solche Begehren haben sich immer gegen individuelle Gerichtspersonen, aus denen sich das Gericht zusammensetzt, zu richten und nicht gegen das Gericht als Gesamtbehörde (BGer2C_305/2011 vom 22.August2011 E.2.5). Soweit man aus der Begründung unter Ziff.4, wonach "ein Verwandte von von Appellationsgericht Präsident [...] habe die illegalen Forderung von B____ an mich zugestellt", ableiten wollte, dass sich das Ausstandsgesuch alleine gegen dieses Gerichtsmitglied richtet, ist es offensichtlich unbegründet, zumal dieses Vorbringen nicht weiter ausgeführt wird. Unter diesen Umständen ist die obere Aufsichtsbehörde auch befugt, über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder zu befinden (BGer8C_557/2011 vom 1.Februar2012 E.3.2 mit Hinweisen).


3.

Gemäss Art.20a Abs.2 Ziff.5SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Der Beschwerdeführerin werden demensprechend keine Kosten auferlegt.


Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:


://: Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.


Es werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

- Gläubigerin


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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