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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2016.42 (AG.2017.6))

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2016.42 (AG.2017.6): Appellationsgericht

Die Beschwerde von A____ gegen den Entscheid des Zivilgerichts, die provisorische Rechtsöffnung abzulehnen, wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt abgewiesen. A____ hatte eine Forderung auf Mietzinszahlung für Januar 2016 geltend gemacht, doch der Zivilgerichtspräsident entschied, dass der Mietvertrag bereits im August 2015 aufgelöst wurde. Da keine schriftliche Schuldanerkennung vorlag, konnte keine provisorische Rechtsöffnung gewährt werden. A____ muss die Gerichtskosten von CHF 200 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2016.42 (AG.2017.6)

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2016.42 (AG.2017.6)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2016.42 (AG.2017.6) vom 29.12.2016 (BS)
Datum:29.12.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung (ZB-Nr. 16033769)
Schlagwörter: Recht; Entscheid; Beschwerdegegner; Rechtsöffnung; Kündigung; Parteien; Zivilgericht; Zivilgerichts; Mietverhältnis; Basel; Zivilgerichtspräsident; Erwägungen; Mietvertrag; Mietobjekt; Entgelt; Miete; Bundesgericht; Rechtsmittel; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Dreiergericht; Betreibung; Einholung; Beschwerdeantwort; Verfahren; Liegenschaft; Mietzins; Sinne; Mieter
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Staehelin, Basler Kommentar. SchKGI, Art. 82 SchKG KG, 2010

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2016.42 (AG.2017.6)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BEZ.2016.42


ENTSCHEID


vom 29. Dezember 2016



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher




Parteien


A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...]


gegen


B____ Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. September 2016


betreffend Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung

(ZB-Nr. 16033769)


Sachverhalt


Mit Entscheid vom 13.September2016 wies der Zivilgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren von A____ in der Betreibung Nr.16033769 des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen B____ für CHF650.- nebst Zins zu 5% seit 1.Januar2016 ab.


Nach Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids hat A____ hiergegen Beschwerde erhoben und um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersucht. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 18.November2016 seine Vertretungsvollmacht nachgereicht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der ergangenen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rechtsöffnungsentscheid, gegen welchen alleine Beschwerde eingelegt werden kann (Art.309 lit.bZiff.3 in Verbindung mit Art.319 lit.a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR272]). Da der Entscheid über die Rechtsöffnung im summarischen Verfahren gefällt wird (Art.251 lit.aZPO), beträgt die Beschwerdefrist 10Tage (Art.321 Abs.2ZPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Beschwerdefrist nach Zustellung der schriftlichen Begründung erhoben worden, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.


1.2 Zuständig zur Behandlung einer Beschwerde gemäss Art.319ZPO ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§92 Abs.1 Ziffer6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG154.100]). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden (Art.327 Abs.2ZPO). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden, da sich die Beschwerde, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, als offensichtlich unbegründet erweist (Art.322 Abs.1ZPO).


2.

2.1 Der Beschwerdeführer hat seine in Betreibung gesetzte Forderung auf Bezahlung des Mietzinses für den Monat Januar2016 auf einen mit dem Beschwerdegegner (sowie drei weiteren Solidarmietern) geschlossenen Mietvertrag vom 31.Okto­ber2003 (mit Ergänzung vom 8.Februar2010) betreffend das Wohnhaus [...] in[...] (GR) gestützt. Der Zivilgerichtspräsident hat im angefochtenen Entscheid hierzu ausgeführt, dass dieses Mietverhältnis vom Beschwerdeführer auf den 31.August 2015 hin gekündigt worden sei. Der Beschwerdegegner habe diese Kündigung (zusammen mit einem weiteren Mietmieter) angefochten, in der Folge seine Anfechtung jedoch wieder zurückgezogen. Nach den übereinstimmenden Darstellungen der Parteien hätten sie anschliessend Verhandlungen über den Kauf des Mietobjekts aufgenommen, die schliesslich jedoch gescheitert seien. Das Mietobjekt sei am 13.Februar2016 in gegenseitigem Einvernehmen an den Beschwerdeführer zurückgegeben worden. Zwischen den Parteien bestehe indessen Uneinigkeit über die Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung bzw. Belegung der Liegenschaft während den Verkaufsverhandlungen in den letzten Monaten vor der Rückgabe. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt gestellt, es sei vereinbart gewesen, dass ab November2015 kein Entgelt mehr geschuldet gewesen sei. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer der Auffassung, dass der Mietzins bis zur Rückgabe der Liegenschaft Mitte Februar2016 geschuldet sei. Der Beschwerdegegner habe schliesslich im Sinne eines Kompromisses noch zweimal CHF650.- für November und Dezember2015 überwiesen, eine weitere Zahlung jedoch verweigert. Aufgrund dieser Umstände ist der Zivilgerichtspräsident zum Schluss gekommen, dass der Mietvertrag durch die Kündigung des Beschwerdeführers per 31.August2015 aufgelöst worden sei, nachdem die Mieter ihren Anspruch auf Missbrauchsüberprüfung der Kündigung wie auch einen allfälligen Er-streckungsanspruch durch den Rückzug der Kündigungsanfechtung verloren hätten. Für den Zeitraum nach dem 31.August2015 sei unklar, was die Parteien vereinbart hätten. Es liege kein schriftlicher Vertrag mehr vor, womit es für Januar2016 an einer schriftlichen Schuldanerkennung im Sinne von Art.82 Abs.1des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG; SR281.1) fehle. Damit könne auch keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (angefochtener Entscheid, E.2). Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zu folgen, wie nachstehend darzulegen ist.

2.2 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, das Mietverhältnis habe ununterbrochen seit Beginn im November2003 bis zur Übergabe des Mietobjekts am 13.Februar2016 gedauert, womit die Voraussetzungen für die provisorische Rechtsöffnung gegeben seien. Das Mietverhältnis sei nachweislich über den 31.August2015 hinaus im gegenseitigen Einvernehmen und ohne Unterbruch für die Dauer der Verkaufsverhandlungen fortgesetzt worden. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass seine Kündigung vom 4.August2014 das Mietverhältnis per 31.August2015 beendet hat, nachdem der Beschwerdegegner seine Kündigungsanfechtung anlässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks [ ] vom 16.Oktober2015 zurückgezogen hatte. Bei der Kündigung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige Erklärung ausgeübt wird. Die Kündigung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Ist das Recht zur Auflösung des Mietverhältnisses ausgeübt, besteht nur noch die Möglichkeit, einen neuen, zu den bisherigen (oder auch zu abgeänderten) Bedingungen abzuschliessen (Lachat/Thanei, in: Lachat et al. [Hrsg.], Mietrecht für die Praxis, 8.Auflage, Zürich2009, S.521; SVIT-Kommen­tar, Das schweizerische Mietrecht, 3.Auflage, Zürich/Basel/Genf2008, Vorbem. Art.266-266o N8ff. und9). Ein schriftlich abgeschlossener Mietvertrag taugt nach Lehre und Rechtsprechung als unterschriftlich bekräftige Schuldanerkennung im Sinne von Art.82SchKG nur für Mietzinsen bis zum Vertragsablauf, selbst wenn der Mieter trotz Vertragsbeendigung im Mietobjekt verbleibt (Staehelin, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKGI, 2.Auflage, Basel 2010, Art.82 N116). Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob die Parteien vorliegend einen neuen Mietvertrag abgeschlossen haben der Beschwerdeführer den weiteren Verbleib der Mieter in der Liegenschaft bloss geduldet hat. Solange der Beschwerdeführer keine schriftliche Schuldanerkennung des Beschwerdegegners vorlegen kann, wonach dieser ein Entgelt für die weitere Nutzung bzw. Belegung des Ferienhauses für die Zeit ab 1.September2015 schuldet, besteht auch kein Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachte Periode von Januar2016. Der Zivilgerichtspräsident hat das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen. Sofern der Beschwerdeführer glaubt, Anspruch auf ein Entgelt für die genannte Periode zu haben, ist er auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Prozesses. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens betragen bis zum Anderthalbfachen der erstinstanzlichen Gerichtsgebühren (Art.61 Abs.1 in Verbindung mit Art.48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SR281.35]). Die Gerichtskosten werden vorliegend mit CHF200.- festgesetzt. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist nicht geschuldet, da seiner Rechtsvertretung infolge des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden ist.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13.September 2016 (V.2016.859) wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF200.-.



Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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