Zusammenfassung des Urteils BEZ.2015.76 (AG.2016.25): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 23. Dezember 2015 über eine Beschwerde entschieden, bei der A____ Beschwerdeführer und B____ Beschwerdegegner waren. A____ hatte eine Klage wegen Mangel an Beweisen eingereicht, die vom Zivilgericht abgelehnt wurde. Die Instruktionsrichterin ordnete an, dass die Klage als Klage auf Bestreitung neuen Vermögens behandelt wird. A____ beantragte die Sistierung des Verfahrens, was letztendlich abgelehnt wurde. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet ist, und A____ muss die Gerichtskosten von CHF 300 tragen. Der Beschwerdegegner erhält keine Parteientschädigung, da er nicht anwaltlich vertreten war. Der Richter in diesem Fall war Dr. Alexander Zürcher.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2015.76 (AG.2016.25) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 21.12.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Sistierung des Verfahrens am Zivilgericht |
Schlagwörter: | Verfügung; Zivilgericht; Beschwerdegegner; Klage; Eingabe; Beschwerdeführers; Vermögens; Instruktionsrichterin; Verfahren; Rechtsmittel; Zivilprozessordnung; Appellationsgericht; Entscheid; Ziffer; Bestreitung; SchKG; Stellungnahme; Zivilgerichts; Schweizerische; Bundesgericht; Ausschuss; Verfahrens; Bewilligung; Betreibung; Akten; Fällen; Schweizerischen; Gesuch; Zivilsachen; Gerichtsschreiber |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss |
BEZ.2015.76
ENTSCHEID
vom 23. Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 25. November 2015
betreffend Sistierung des Verfahrens am Zivilgericht
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 26.Oktober2015 verweigerte das Zivilgericht A____ die Bewilligung des von ihm in der Betreibung Nr.15046120 erhobenen Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens. Mit Eingabe vom 16.November2015 erhob er beim Zivilgericht "Klage wegen Mangel an Beweisen in der Sache Angefochtener Entscheid Ziffer1 vom 26.Oktober2015". Am 25.November2015 verfügte die Instruktionsrichterin, dass die Klage vom 16.November2015 als Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gemäss Art.265a Abs.4SchKG entgegengenommen und dem beklagten Kanton Basel-Landschaft zugestellt werde (Ziffer1). Dem Beklagten wurde Frist zur Stellungnahme bis zum 15.Dezember2015 gesetzt (Ziffer2). Mit Eingabe vom 7.Dezember2015 wandte sich A____ mit einem "Gesuch in der Sache der angefochtenen Verfügung ZifferI. [Aktenzeichen K3.2015.104])" an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt und stellte u.a. den Antrag, "es sei mir die vorsorglich Verfügung das Verfahren (Aktenzeichen K32015.104) des Zivilgerichts Dreier-Kammer zu sistieren zu bewilligen, bis rechtskräftig über das Beschwerdeverfahren entschieden ist" (Rechtsbegehren2). Am 15.Dezember2015 leitete die Aufsichtsbehörde die Eingabe vom 7.Dezember2015 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen worden. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist vorliegend eine Verfügung der Instruktionsrichterin in einem Verfahren nach Art.265a Abs.4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR281.1]), mit welcher die Instruktionsrichterin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.November2015 als Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gemäss Art.265a Abs.4SchKG entgegengenommen und dem Beschwerdegegner zugestellt hat. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (vgl. Art.245f.ZPO). Um zu verhindern, dass der Prozessverlauf durch Rechtsmittel unnötig aufgehalten wird, lässt das Gesetz deren Anfechtung nur in ausgewählten Fällen bzw. unter eingeschränkten Bedingungen zu (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl20067221ff., 7377; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.Auflage, Zürich/Basel/Genf2013, Art.319 N11). Da die Zivilprozessordnung für die vorliegend getroffene Anordnung nicht ausdrücklich die Möglichkeit zur Anfechtung vorsieht, kann die Verfügung der Instruktionsrichterin gemäss Art.319 Abs.2 lit.b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR272) nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ausser in offenkundigen Fällen ist die beschwerdeführende Partei für das Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils beweispflichtig (BGE116II80 E.2c S.84; AGEBEZ.2014.24 vom 25.März2014 E.1.2; Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern2012; Art.319 N15).
1.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 25.November2015. Die Kopie des Zustellumschlags (Klagebeilage3) trägt einen Eingangsstempel vom 27.November2015, wobei nicht deutlich ist, ob dieser Stempelaufdruck durch den Beschwerdeführer selbst durch die Kanzlei des Zivilgerichts angebracht wurde. Dies kann indessen offen bleiben, da die Beschwerdefrist von 10Tagen (Art.321 Abs.2ZPO) auch im letzteren Fall eingehalten wäre. Denn auch bei Entgegennahme der Gerichtsurkunde bereits am 26.November2015 hätte die Beschwerdefrist erst am 7.Dezember2015 geendet, da der zehnte Tag auf einen Sonntag gefallen wäre (Art.142 Abs.3ZPO). Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig erhoben. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§10 Abs.2 des Einführungsgesetzes zur ZPO [EGZPO; SG221.100.]).
2.
Wie unter E.1.1 vorstehend ausgeführt, kann die prozessleitende Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25.November2015 nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art.319 lit.b Ziff.2ZPO). Mit besagter Verfügung hat die instruierende Zivilgerichtspräsidentin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.November2015 als Klage auf Bestreitung neuen Vermögens nach Art.265a Abs.4SchKG entgegengenommen und dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme bis zum 15.Dezember2015 zugestellt. Aus der Beschwerde geht mit keinem Wort hervor, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen soll. Seine Ausführungen sind verworren und ohne erkennbaren Bezug zum Streitgegenstand der Bestreitung neuen Vermögens im Rahmen der vom Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung. Rechtsschriften und andere Eingaben einer Partei werden der Gegenpartei regelmässig zur Stellungnahme, gegebenenfalls auch zur blossen Kenntnisnahme, zugestellt. Diese Zustellungen ermöglichen die Einsichtnahme in die relevanten Verfahrensakten und dienen der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die Zustellung der Klage des Beschwerdeführers vom 16.November2015 an den Beschwerdegegner zur Stellungnahme war daher in jeder Beziehung rechtens. Mangels Begründung der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils kann auf die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 25.November2015 nicht eingetreten werden.
3.
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art.106 Abs.1ZPO). Seinen offenbar ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ist Rechnung zu tragen, sodass die Gerichtskosten am unteren Rand des Gebührentarifs auf CHF300.- festzulegen sind. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde unbegründet und deshalb von vorneherein aussichtslos ist (Art.117ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm im Beschwerdeverfahren ohnehin kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von CHF300.-.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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