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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2015.72 (AG.2016.69))

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2015.72 (AG.2016.69): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer hat gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 7. November 2015 Beschwerde eingelegt. Es ging um die Pfändungsvollstreckung, den Kollokationsplan und die Verteilungsliste vom 28. September 2015. Der Beschwerdeführer hatte zuvor gegen einen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben und später provisorische Rechtsöffnung beantragt, was letztendlich zur Pfändung führte. Nach mehreren gerichtlichen Instanzen wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, da keine relevanten Einwände vorlagen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1500.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2015.72 (AG.2016.69)

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2015.72 (AG.2016.69)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2015.72 (AG.2016.69) vom 22.01.2016 (BS)
Datum:22.01.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Abweisung der Beschwerde
Schlagwörter: Entscheid; Recht; Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Betreibung; Forderung; Rechtsöffnung; Konkurs; Betreibungs; Bundesgericht; Basel; Verfahren; SchKG; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Rechtsöffnungsentscheid; Rechtsmittel; Gläubiger; Betreibungsamt; Gläubigerin; Schweiz; Konkursamt; Eingabe; Beschwerdeführers; Pfändung; Begründung; Sachverhalt; Arrest
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 169 StGB ;Art. 17 KG ;Art. 221 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:137 III 617; 138 III 374;
Kommentar:
Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 321 OR ZPO URG, 2013

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2015.72 (AG.2016.69)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt



BEZ.2015.72


ENTSCHEID


vom 22. Januar 2016



Mitwirkende


Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer





Beteiligte


A____ Beschwerdeführer

[...]


B____

[...]

C____

[...]


Betreibungsamt Basel-Stadt

Bäumleingasse1, 4051Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 7. November 2015


betreffend Pfändungsvollzug, Kollokationsplan und Verteilungsliste vom 28. September 2015


Sachverhalt


Am 26. März 2014 wurde auf Begehren der B____ (Gläubigerin) der Arrest A.2014.74 für einen Betrag von CHF 84'852.50 nebst Zins zu 5% seit 16. Mai 2013 gegen den Beschwerdeführer bewilligt und dessen Lohnguthaben bei C____ verarrestiert. Zur Arrestprosequierung leitete die Gläubigerin am 19.Mai 2014 beim Betreibungsamt Basel-Stadt die Betreibung Nr.14027768 gegen den Beschwerdeführer ein. Gegen den ihm am 27. Mai 2014 zugestelltem Zahlungsbefehl erhob er fristgerecht Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 stellte die Gläubigerin das Begehren, ihr sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers für die in Betreibung gesetzte Forderung provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. An der Hauptverhandlung betreffend Rechtsöffnung vom 21. Oktober 2014 bestritt der Beschwerdeführer die Forderung dem Grundsatz nach nicht, sondern erhob den Einwand des Untergangs der Forderung infolge seines Konkurses in Frankreich. Dazu legte er den Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 10. März 2014 ins Recht. Angesichts dessen wurde das Verfahren ausgestellt. Mit Entscheid vom 5.Dezember 2014 wurde der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Am 20. Januar 2015 ging ihr Fortsetzungsbegehren ein.


Die gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde im Verfahren BEZ.2015.2 vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 28.April 2015 abgewiesen. Dagegen führte der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 5A_535/2015 vom 7. Juli 2015 nicht auf die Beschwerde ein. Am 23. Juli 2015 wurde schliesslich die Pfändung vollzogen und über den Erlös mit Kollokationsplan und Verteilungsliste vom 28. September 2015 abgerechnet.


Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2015 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 7.November 2015 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.Dezember 2015 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 erhob er dagegen Einsprache bei der oberen Aufsichtsbehörde. In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.


Erwägungen


1.

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art.20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Art.319ff.ZPO zum Beschwerdeverfahren.


1.2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015 zugestellt. Er hat seine Eingabe am 8. Dezember 2015 und damit rechtzeitig eingereicht. Sie wird als Beschwerde entgegengenommen.


1.3 Eine Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthal­ten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange­fochten wird und was die Beschwerdeinstanz entscheiden soll (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N14). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Dabei können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.320ZPO). Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Schliesslich müssen in der Beschwerde die entsprechenden Beweismittel genannt werden (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2, BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E.2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 ZPO N 38).


Im angefochtenen Entscheid wird zunächst zutreffend erwogen, dass der Rechtsöffnungsentscheid auch bei hängigem Beschwerdeverfahren vollstreckbar sei und die Pfändung vollzogen und abgerechnet werden könne (angefochtener Entscheid E. 1). Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Pfändung nur für die eine Gläubigerin vollzogen worden sei, die eine nicht privilegierte Forderung besitze, weshalb keine Gläubiger mit Forderungen im 1. 2. Rang erwähnt würden (angefochtener Entscheid E. 2). Schliesslich wird erwogen, dass sich die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers - soweit überhaupt verständlich - auf materielle Einwände beziehen würden, die im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden könnten (angefochtener Entscheid E. 3).


In seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde macht der Beschwerdeführer sinngemäss und soweit verständlich geltend, diverse Schreiben des Gerichts in Frankreich seien im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden. Weiter sei die Kürzung des Grundbedarfs, weil er Grenzgänger sei, illegal. Zur Frage des Existenzminimums fügt er ein Beispiel an und weist darauf hin, dass der Schuldner etwa bei Krankenkassenprämien belegen müsse, dass er sie zahle, wobei er dann beim Betreibungsamt eine Revision verlangen könne. Deswegen mache er von seinem Recht Gebrauch. Der Beschwerdeführer stellt überdies die Frage, ob eine Lohnpfändung ohne Forderungen der 1. 2. Klasse zulässig sei. Schliesslich enthält seine Beschwerde den Wortlaut des Urteils 6B_483/2008 des Bundesgerichts vom 12. November 2008 betreffend Art. 169 StGB. Ob diese Ausführungen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung überhaupt genügen, kann offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin aus den folgenden Gründen abzuweisen ist.


2.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind Rechtsöffnungsentscheide auch bei rechtshängiger Beschwerde vollstreckbar. Aus der Begründung des Rechtsöffnungsentscheids des Zivilgerichts vom 5. Dezember 2014 geht zudem hervor, dass ein ausländisches Konkursdekret einer Arrestnahme und der nachfolgenden Zwangsvollstreckung in der Schweiz nicht entgegensteht. Es liegt auch keine Anerkennung des Konkursentscheids in der Schweiz vor, was der Beschwerdeführer selbst auch gar nicht behauptet. Weiter wird im Rechtsöffnungsentscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, welche Bestimmungen des französischen Rechts zum Untergang der Forderung führen würden. Ein solcher Untergang folge weder aus der summarischen Prüfung der einschlägigen Gesetze noch aus dem Konkursdekret des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 10. März 2014, weshalb für das Rechtsöffnungsverfahren vom Bestand der Forderung auszugehen sei (Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Dezember 2014, E. 4). Die gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 28. April 2015 ab. Es verwies dabei auf die zutreffenden Ausführungen des Zivilgerichts (Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. April 2015, E.2.3). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts nicht eingetreten.

Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diverse Schreiben des französischen Gerichts - selbst wenn klar wäre, was der Beschwerdeführer damit meint - in ihrem Entscheid nicht weiter erwähnt hat. Soweit es dabei um materielle Einwände gegen den Bestand der Forderung geht, können sie im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG ohnehin nicht berücksichtigt werden. Weiter ist eine Kürzung des Grundbedarfs aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer Grenzgänger ist, weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerde an die Vor­instanz thematisiert. Was die Lohnpfändung betrifft, so ist eine solche auch für nicht privilegierte Forderungen zulässig. Das SchKG sieht hier keine entsprechende Einschränkung vor. Wie der Beschwerdeführer selbst festhält, sind allfällige Revisionen der Lohnpfändung unter Vorlage der erforderlichen Belege zunächst beim Betreibungsamt zu beantragen und nicht bei der Aufsichtsbehörde. Schliesslich ist das in der Beschwerde wiedergegebene Urteil 6B_483/2008 des Bundesgerichts vom 12.November 2008 betreffend Art. 169 StGB - also betreffend den Straftatbestand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte - ohne jeden relevanten Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren. Insgesamt liegt weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor (Art. 320 ZPO), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.


3.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Allerdings können in Fällen von bös- mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1500.- sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Vorliegend grenzt das Vorgehen an Mutwilligkeit; es wird indes gerade noch auf die Erhebung von Kosten und das Aussprechen einer Busse verzichtet.


Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:



://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.


Das Verfahren ist kostenlos.


Mitteilung an:

Beschwerdeführer

B____

C____

Betreibungsamt Basel-Stadt

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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