| Appellationsgericht Einzelgericht |
BES.2023.1
ENTSCHEID
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. Dezember 2022
betreffend nachperemptorische Fristerstreckung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) reichte im Zusammenhang mit einer Erbschaftsstreitigkeit bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 16. September 2022 Strafanzeige gegen den Basler Notar B____ sowie die Herren [...] und [...] ein. Die Staatsanwaltschaft antwortete ihr mit Schreiben vom 21. September 2022, dass sich der Sachverhaltsdarstellung und den eigereichten Beilagen keine strafbaren Handlungen der beanzeigten Personen entnehmen liessen, setzte ihr Frist zur Ergänzung der Anzeigesachverhalte und empfahl die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Die Frist wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2022 «letztmals» bis zum 27. Dezember 2022 verlängert. Die eingeschriebene Postsendung kam mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurück. Zwischen den Parteien wurde auch per E-Mail kommuniziert, so dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 21. November 2022 davon Kenntnis erhielt, dass die Staatsanwaltschaft eine letztmalige Fristerstreckung verfügt hatte.
Mit E-Mail vom 6. Dezember 2022 nannte die Beschwerdeführerin als Beschuldigte bzw. Beteiligte zusätzlich die Firmen [...] AG, [...] AG, [...] AG, [...] AG sowie die Miterben [...] und [...]. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft um Aufschub der Ergänzungsfrist bis zum 7. Januar 2023, worauf ihr die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 mitteilte, dass eine nochmalige nachperemptorische Fristerstreckung nicht in Frage komme.
Mit (auf elektronischer Zustellplattform eingereichter) Beschwerde vom 2. Januar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Anweisung der Staatsanwaltschaft, die angezeigten Delikte zu untersuchen und folgende Akten beizuziehen: Akten der Nachlässe ihrer Mutter [...] sel. und ihrer Grossmutter [...] sel. beim Erbschaftsamt Basel-Stadt, die Krankenakte der Mutter und Grossmutter bei den jeweiligen Hausärzten, die Belege zu den Liegenschaftsverkäufen [...] und [...] beim Grundbuchamt Basel-Stadt, das Aktienbuch der [...] AG in Aesch BL sowie die Testamentsprotokolle ihrer Grossmutter beim Notar B____. Am 3. Januar 2023 hat die Beschwerdeführerin weitere Dokumente als Beschwerdebeilagen eingereicht.
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Januar 2023 ist die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht eingetreten, da kein hinreichender Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vorliege. Mit Schreiben an das Appellationsgericht vom 24. Januar 2023 (Postaufgabe 26. Januar 2023) hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Nichtanhandnahmeverfügung beantragt.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2023, auf die Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Überdies hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegericht die Vorakten eingereicht.
Am 14. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeinstanz eine Kopie des E-Mails der Beschwerdeführerin vom 13. März 2023 überwiesen. Mit Verfügung vom 8. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2023 zur Kenntnis zugestellt, wobei die Beschwerdeführerin die Zustellung gemäss Verfallquittung der elektronischen Zustellplattform nicht abholte. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses ist als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig (§ 93 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung wird als zugestellt erachtet, sobald sie auf der Poststelle abgeholt wird. Jedenfalls gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die eingeschriebene Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, unabhängig davon, ob der Adressat die Sendung zur Kenntnis genommen hat nicht, sofern er mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellungsfiktion). Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Bei elektronischer Einreichung ist der Zeitpunkt der Quittung im Sinne von Art. 91 Abs. 3 StPO massgebend.
Die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2022 wurde an die von der Beschwerdeführerin genannte Absenderadresse in [...] (Kanton Tessin) gesandt und dort am 16. Dezember 2022 zur Abholung am Postschalter avisiert. Nachdem die Beschwerdeführerin die Sendung innert sieben Tagen nicht abholte, begann die Beschwerdefrist gemäss der Zustellungsfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 23. Dezember 2022 (Freitag) zu laufen. Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief demnach bis zum 2. Januar 2023 (Montag, sog. Berchtoldstag), wobei dieser am Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton Tessin kein gesetzlicher Feiertag ist (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar StPO I, 3. Auflage 2023, Art. 90 N 44; https://de.wikipedia.org/wiki/Feiertage_in_der_Schweiz). Die Beschwerde wurde gemäss elektronischem Zeitstempel am 2. Januar 2023 eingereicht, also am letzten Tag der Beschwerdefrist, und ist damit rechtzeitig erfolgt. Vorliegend war die Beschwerdeführerin offensichtlich imstande, rechtzeitig Beschwerde zu erheben, weshalb ihr im vorliegenden Einzelfall aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung, soweit diese im Zusammenhang mit der Zustellfiktion überhaupt ihre Wirkungen entfaltet, keine Nachteile erwuchsen.
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 24. Januar 2023 (Postaufgabe 26. Januar 2023) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Januar 2023 Beschwerde führt, erweist sich diese als verspätet. Gemäss dem postalischen Nachweis zur Sendungsverfolgung in den Vorakten wurde die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2023 zur Abholung der Sendung am Postschalter avisiert. Da eine Abholung unterblieb, begann die Beschwerdefrist kraft der Zustellungsfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 14. Januar 2023 zu laufen und endete am 24. Januar 2023. Massgeblich für die Wahrung der Beschwerdefrist ist nicht die Datierung des Schreibens, sondern die effektive Postaufgabe, welche vorliegend am 26. Januar 2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte. Ein Rückkommen auf die Nichtanhandnahmeverfügung ist indessen möglich, wenn sich die vorliegende Beschwerde als begründet erweist und die Frist zur Sachverhaltsergänzung wiederhergestellt wird.
1.4 Angefochten ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft über eine weitere Fristerstreckung im Hinblick auf die Ergänzung einer unverständlichen Strafanzeige, nachdem diese Frist mit dem Vermerk «letztmals» erstreckt wurde. Zu den beschwerdefähigen Entscheiden zählen auch Verfügungen über Fristerstreckungsgesuche (Riedo, a.a.O., Art. 92 N 35; Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 92 N 12; BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 1.2, BES.2020.170 vom 18. November 2020 E. 2). Dies gilt auch für Verfügungen über Fristerstreckungsgesuche resp. betreffend die Modalitäten der Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen, auch wenn gemäss Art. 394 lit. b und 318 Abs. 3 StPO Beschwerden gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht zulässig sind. Zur Begründung wird auf das Mitwirkungsrecht der Parteien gemäss Art. 318 StPO verwiesen (AGE BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 1.2, BES. 2017.26 vom 2. Mai 2017 E. 1.3, BES.2012.16 vom 17. Oktober 2012 E. 1.2 und 2.5.2), welches grundsätzlich auch für geschädigte Personen gilt, soweit diesen eine Parteistellung zukommt (vgl. Art. 105 Abs. 2, Art. 115, 118, 301 Abs. 3 StPO) und deren Eingabe wegen Unverständlichkeit Weitschweifigkeit zur Überarbeitung zurückgewiesen wird (vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO). Die vorliegende Beschwerde gegen die Verweigerung einer nachperemptorischen Fristverlängerung zur Ergänzung der Strafanzeige ist demnach zulässig.
1.5 Nicht stattgegeben werden kann dem Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft, wonach mit der zwischenzeitlich ergangenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Januar 2023 das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beschwerde entfallen sei. Es besteht im vorliegenden Einzelfall weiterhin ein aktuelles Interesse an der Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine nochmalige Fristverlängerung gewähren musste nicht. Der Eingang der vorliegenden Beschwerde wurde der Staatsanwaltschaft am 23. Januar 2023 mitgeteilt, nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss geleistet hatte. In diesem Zeitpunkt war die Nichtanhandnahmeverfügung bereits ergangen. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen betreffen die Formulierung der Strafanzeige und sind auch für die daran anschliessende Nichtanhandnahme von Bedeutung, so dass diese mit der angefochtenen Fristverlängerung steht und fällt. Zudem sprechen auch verfahrensökonomische Gesichtspunkte für eine Behandlung der Beschwerde. Demnach ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
1.6 Soweit die Beschwerdeführerin um eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung ersucht, kann ihrem Antrag nicht stattgegeben werden. Gründe für eine Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO, namentlich eine unverschuldete Säumnis, werden keine geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat ihre Anschrift im Tessin stets als Absenderadresse gegenüber der Staatsanwaltschaft verwendet (vgl. Strafanzeige vom 16. September 2022, Schreiben vom 11. Oktober 2022 und 8. November 2022, alle in den Vorakten). Als sie mit E-Mail vom 14. Dezember 2022 um nochmalige Fristerstreckung ersuchte, hat sie keine abweichende Zustelladresse angegeben. Sie hat damit rechnen müssen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Antwort an die im Verfahren hinterlegte Zustelladresse im Tessin senden würde. Folglich oblag es der Beschwerdeführerin dafür zu sorgen, dass die eingeschriebene Postsendung abgeholt wird.
1.7 Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist abzuweisen. Zum einen kommt der Beschwerde gemäss Art. 387 StPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Zum anderen könnte der Beschwerdeführerin im Falle der Gutheissung ihres Rechtsmittels die Frist zur Ergänzung ihres Strafantrags (einschliesslich des Rückkommens auf die Nichtanhandnahme) jederzeit und ohne Nachteile wieder gewährt werden.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich um komplexe Deliktsvorwürfe, nicht um einen Handtaschen-Diebstahl. Der Wert des Nachlasses ihrer Grossmutter betrage CHF 17 Millionen. Der am 6. Dezember 2022 angezeigte Deliktsvorwurf beziehe sich auf einen Mindestbetrag von CHF 8 Millionen. In der Verfügung vom 15. Dezember 2022 fehle eine Rechtsmittelbelehrung. Die durch den Staatsanwalt am 29. Dezember 2022 nachgeschobene Rechtsmittelbelehrung sei falsch.
2.2 Die Staatsanwaltschaft macht in der Vernehmlassung geltend, dass sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben habe, ihre Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige zu ergänzen. Zudem habe sie ihr empfohlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Frist sei mehrmals erstreckt worden. Die Beschwerdeführerin habe mit E-Mail vom 6. Dezember 2022 nochmals die drei beschuldigten Personen aufgezählt, ohne auch nur im Ansatz darauf einzugehen, wessen sich die genannten Personen und Firmen im Einzelnen konkret strafbar gemacht hätten. Im E-Mail vom 8. Dezember 2022 habe die Beschwerdeführerin einen Fehlbetrag von CHF 431'000.– im Zusammenhang mit einer Urkundenfälschung genannt. Allerdings fehlten eine nachvollziehbare Erklärung und jegliche Beweise für ihre Behauptung. Am 20. Januar 2023 (also nach Erlass der angefochtenen Verfügung) sei bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige mit Vorwürfen gegen den Willensvollstrecker und Notar B____ in zwei Nachlassabwicklungen eingegangen, mit unübersichtlichen, weitgehend nicht nummerierten Beilagen. Auch diese nachträglichen Eingaben der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, einen hinreichenden Anfangsverdacht zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu begründen.
3.
3.1 Der Beschwerde vom 2. Januar 2023 lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine nochmalige Fristverlängerung wünscht. Es wird jedoch nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie die Strafvorwürfe nicht schon in der Strafanzeige vom 16. September 2022 dann jedenfalls innert der zweimal verlängerten, bis am 27. Dezember 2022 dauernden Frist klar hätte benennen können. Dasselbe gilt für ihre weiteren, nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben. Aus der umfangreichen Dokumentation erschliesst sich nicht, weshalb die Ergänzungsfrist über die bereits mehrfach verlängerte Dauer hinaus zu erstrecken wäre.
3.2 Gemäss Art. 92 StPO können Behörden die von ihnen angesetzten Fristen von Amtes wegen auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Bei wiederholter Gesuchseinreichung gelten strengere Massstäbe. Dies gilt namentlich, wenn die Frist zunächst mit der Bezeichnung «einmalig» «letztmalig» erstreckt wurde, womit eine weitere, daran anschliessende Erstreckung auf Notsituationen beschränkt bleibt. Diesfalls trägt nach Ansicht der Kommentierungen die gesuchstellende Partei das Risiko der Gesuchsabweisung und es muss, jedenfalls wenn die vorangehende Fristverlängerung als «letztmalig» bezeichnet wurde, keine Nachfrist bzw. Notfrist gesetzt werden (Riedo, a.a.O., Art. 92 N 26, 33; Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 92 N 5).
Im vorliegenden Fall ist in den Vorakten dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin mehrfach um Fristerstreckung ersucht hat. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ihr die Verfügungen auf formellem Weg. Zusätzlich liess sich die Staatsanwaltschaft auf eine E-Mail-Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin ein, wobei sie ihr die Notwendigkeiten einer Strafanzeige mehrfach erläuterte. Die Beschwerdeführerin wusste seit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2022, dass diese bei unbenutztem Fristablauf nach Massgabe der Aktenlage entscheiden würde. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2022 erstreckte die Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2022 die Frist antragsgemäss bis zum 24. November 2022. Ein weiteres Erstreckungsgesuch vom 8. November 2022 bewilligte die Staatsanwaltschaft am 10. November 2022, indem die Frist bis zum 27. Dezember 2022 erstreckt wurde. Dabei wurde die Bezeichnung «letztmals» verwendet. Zusammen mit der Empfehlung des Staatsanwalts, anwaltliche Unterstützung beizuziehen (Schreiben vom 21. September 2022 und 12. Oktober 2022) musste der Beschwerdeführerin der Ernst der Lage spätestens dann bewusst sein, als sie das E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2022 erhielt und darauf am gleichen Tag antwortete. Dass sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, sie habe die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, ist nicht entscheidend, da diese als Reaktion auf ihr Gesuch an die von ihr selber bezeichnete Adresse spediert wurde (hiervor E. 1.2). Als sie am 14. Dezember 2022 ihr E-Mail verfasste, mit dem sie um «Zuschub an Zeit […] bis zum 7. Januar 2023» ersuchte, wusste sie um die Letztmaligkeit der früheren Erstreckung. Sie durfte also nicht davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft die Frist noch einmal verlängern würde.
Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin vom 16. September 2022 (Strafanzeige) bis zum mehrfach erstreckten Fristablauf am 27. Dezember 2022 rund drei Monate Zeit hatte, um ihre Strafanzeige zu ergänzen. Diese Zeit ist grosszügig bemessen, zumal die Staatsanwaltschaft ihr mehrfach Unterstützung bot und Auskunft per E-Mail erteilte. Dass die Beschwerdeführerin die gebotene Ergänzung der Strafanzeige in dieser Zeit nicht liefern konnte, hat sie sich selber zuzuschreiben. Die Staatsanwaltschaft handhabte die Fristen und Verlängerungen in sachgerechter Art und Weise und war keinesfalls zu streng übertrieben formalistisch. Sie durfte in Übereinstimmung mit den Regeln der Strafprozessordnung schliessen, dass die Ergänzungsfrist unbenutzt abgelaufen war. Die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 1’000.– als angemessen erscheint und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.