E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2021.82 (AG.2021.393))

Zusammenfassung des Urteils BES.2021.82 (AG.2021.393): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer wurde wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs verurteilt und erhob Einspruch, der jedoch aufgrund von Verspätung nicht angenommen wurde. Er argumentierte, dass er den Brief nicht rechtzeitig abholen konnte, da er sich um seine kranke Schwester kümmern musste. Trotz Aufforderung konnte er nicht nachweisen, warum er den Brief nicht rechtzeitig abholen konnte. Das Appellationsgericht entschied, dass der Strafbefehl rechtskräftig ist, da der Beschwerdeführer die Frist nicht eingehalten hat und keine unverschuldete Säumnis nachweisen konnte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2021.82 (AG.2021.393)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2021.82 (AG.2021.393)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2021.82 (AG.2021.393) vom 21.07.2021 (BS)
Datum:21.07.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Schlagwörter: Gericht; Einsprache; Befehl; Frist; Basel; Entscheid; Einzelgericht; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Verfügung; Basel-Stadt; Sachen; Eingabe; Verfahren; Appellationsgericht; Nichteintreten; Beschwerdeführers; Postsendung; Verfahren; Verfahrens; Schweiz; Befehls; Vorakten; Adressat; Rechtsmittel; Schweizerischen; übergeben
Rechtsnorm: Art. 354 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 85 StPO ;Art. 89 StPO ;Art. 90 StPO ;Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:138 III 225;
Kommentar:
Keller, Basler 2. Auflage , Art. 385 Abs. 1; Art. 385 StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2021.82 (AG.2021.393)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2021.82


ENTSCHEID


vom 21. Juli 2021



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen


Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse20, 4009Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Juni 2021


betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung



Sachverhalt


Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. April 2021 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (mehrfache Begehung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 200.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.Mai 2021 sinngemäss Einsprache bzw. ersuchte sinngemäss um Wiederherstellung der Frist. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 25. Mai 2021 die sinngemässe Abweisung seiner Einsprache mit (ohne Rechtsmittelbelehrung). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob er an seiner Einsprache festhalte. Dies bestätigte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2021. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl vom 19. April 2021 fest und überwies die Einsprache mit Schreiben vom 1. Juni 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.


Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 trat der Strafgerichtspräsident auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein. Gegen diese Nichteintretensverfügung richtet sich die Beschwerde von A____ vom 14. Juni 2021. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, er sei unschuldig und habe nur den Brief nicht rechtzeitig abgeholt. Aus seinen vorinstanzlichen Eingaben geht hervor, er habe zur Zeit des Strafbefehls auf seine 14-jährige, unter Phenylketonurie leidende Schwester aufpassen müssen, da seine Eltern in Quarantäne gewesen seien und sein jüngerer Bruder sich zur gleichen Zeit einer Operation am Fuss habe unterziehen müssen. Deshalb habe er den Brief nicht abholen können (siehe act. 3, Vorakten S. 26 und 37).


Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2021 auf, Unterlagen einzureichen, die belegen, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls (20. bis 27. April 2021) aus medizinischen Gründen am Wohnort seiner Eltern und seiner jüngeren Schwester aufhalten musste (z.B. Arztzeugnis) und setzte ihm hierfür eine Frist bis zum 6. Juli 2021. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 7. Juli 2021) führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er wisse nicht, wie er dies belegen könne, es bestünde kein Arztzeugnis und seine Familie sei aktuell im Urlaub.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Juni 2021 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen entschieden wurde (Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR312.0]). Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zur Anwendung. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 88 Abs. 1 und §93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.393Abs.2 StPO).


1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.


1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23.April 2020 E. 1.2). Vorliegend wird aus den Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich ersichtlich, weshalb er mit dem Vorentscheid nicht einverstanden ist. Entsprechend ist auf das Rechtsmittel einzutreten.


1.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, könnte auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden.


2.

2.1 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2021 wurde gleichentags mit eingeschriebener Postsendung versendet. Nachdem Sie ab dem 20. April 2021 auf der örtlichen Poststelle zur Abholung bereitlag und während der siebentägigen Frist nicht abgeholt wurde, wurde die Postsendung mit dem Vermerk, sie sei nicht abgeholt worden, an die Staatsanwaltschaft retourniert (siehe act. 3, Vorakten S.22f. und S. 35).


2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw.Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art.85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.


Unterbleibt die Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2 und BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S.227 und 130III396 E. 1.2.3 S.399).


2.3 Wie bereits die Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Juni 2021 zutreffend ausgeführt hat, wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung am 1. bzw. 2.November 2020 über die Einleitung eines Strafverfahrens und eine damit verbundene, zu erwartende Postzustellung informiert (siehe act. 3, Vorakten S. 6 und S.12). Ab diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer mit behördlicher Post im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren rechnen. Somit ist die Zustellfiktion hinsichtlich des Strafbefehls vom 19. April 2021 zu bejahen. Der Strafbefehl gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 7. Mai 2021 als zugestellt, womit die zehntägige Einsprachefrist am 8. Mai 2021 zu laufen begann und am 17. Mai 2021 endete. Die sinngemässe Einsprache vom 20. Mai 2021, welche gleichentags zu Handen der Staatsanwaltschaft der Schweizerischen Post übergeben wurde, erfolgte somit verspätet (siehe act. 3, Vorakten S. 26 und S. 29).


2.4 Der Verfügung des Instruktionsleiters des Appellationsgerichts vom 24. Juni 2021 und der damit verbundenen Aufforderung, bis zum 6. Juli 2021 Beweise einzureichen, weshalb er den Strafbefehl vom 19. April 2021 nicht habe abholen können, kam der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht fristgemäss nach. Die undatierte Eingabe des Beschwerdeführers mit der Erklärung, dass bzw. weshalb keine Belege vorlägen, wurde am 7. Juli 2021 und somit einen Tag zu spät der Schweizerischen Post übergeben (Art. 91 Abs. 2 StPO).


2.5 Bei dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Strafbefehl vom 19. April 2021 dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 rechtsgültig zugestellt wurde und das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nicht nachweislich unverschuldet war, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 20. Mai 2021 eingetreten und die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist abzuweisen. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Eingabe fristgemäss eingereicht hätte, vermag er damit - im Sinne eines impliziten Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist - keine unverschuldete Säumnis der Frist nachzuweisen bzw.glaubhaft zu machen, war es ihm doch nicht möglich, Beweise einzureichen, welche seine Behauptungen belegen würden (vgl. act. 4). Somit wären auch die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist insgesamt nicht erfüllt.


3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Spruchgebühr zu verzichten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Salome Nertz

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.