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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2021.74 (AG.2021.406))

Zusammenfassung des Urteils BES.2021.74 (AG.2021.406): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des Umweltschutzgesetzes zu einer Busse verurteilt. Er erhob Einspruch gegen den Strafbefehl, welcher jedoch als verspätet eingestuft wurde. Das Einzelgericht trat nicht auf die Einsprache ein. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Appellationsgericht ein, welches nun entschied, dass die Einsprache zu spät war und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von CHF 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2021.74 (AG.2021.406)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2021.74 (AG.2021.406)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2021.74 (AG.2021.406) vom 27.07.2021 (BS)
Datum:27.07.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Schlagwörter: Gericht; Einsprache; Basel; Frist; Basel-Stadt; Entscheid; Einzelgericht; Befehl; Staatsanwaltschaft; Nichteintreten; Recht; Schweiz; Sachen; Eingabe; Schweizerischen; Nichteintretensentscheid; Appellationsgericht; Verfügung; Akten; Vorinstanz; Aufhebung; Verbindung; Beschwerdeverfahren; Interesse; Basler; Kommentar; Auflage; Auffahrt
Rechtsnorm: Art. 354 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 90 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Keller, Basler 2. Auflage , Art. 385 Abs. 1; Art. 385 OR StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2021.74 (AG.2021.406)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2021.74


ENTSCHEID


vom 27. Juli 2021



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen


Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse20, 4009Basel


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse21, 4001Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Mai 2021


betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung



Sachverhalt


Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3.Mai2021 wurde A____ (Beschwerdeführer) der Übertretung des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS, SG780.100) schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 200.-, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden zudem Auslagen in der Höhe von CHF5.30 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.- auferlegt.


Mit einer auf den 13.Mai2021 datierten Eingabe, welche am 17.Mai2021 der Schweizerischen Post übergeben worden ist, erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 19.Mai2021 mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte respektive die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden sei, zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 21.Mai2021 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein, wobei es von einer Kostenauflage absah.


Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26.Mai2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids.


Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art.393Abs.1lit.b in Verbindung mit Art.80Abs.1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88Abs.1 in Verbindung mit § 93Abs.1Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat (Art.382Abs.1StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.


1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.396Abs.1StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art.89Abs.1StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art.385StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art.385Abs.1 lit.a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art.396Abs.1StPO), sodass auf sie einzutreten ist.


1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Einsprache vom 17.Mai2021 gegen den Strafbefehl vom 3.Mai2021 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.


2.

2.1 Gemäss Art.354Abs.1StPO in Verbindung mit Art.90Abs.1StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb einer Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss Art.91Abs.2StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag einen vom Bundesrecht vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).


2.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass sog. Brückentage (z.B. Freitag nach Auffahrt) den Fristenlauf grundsätzlich nicht zu hemmen vermögen (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 90 StPO N 39 f.). Allerdings widerspricht es allenfalls dem Verbot des überspitzten Formalismus, wenn die Behörde einen Fristenablauf an einem Tag annimmt, an dem Verwaltung und Geschäfte geschlossen waren. Dies ist dann der Fall, wenn am betreffenden Tag für die Partei keine Möglichkeit bestand, die Eingabe der Behörde selbst zu ihren Händen einer offenen und in vernünftiger Distanz sich befindlichen Poststelle Postagentur gegen Empfangsbestätigung zu übergeben (vgl. BGer 6B_730/2013 vom 10.Dezember2013 E.1.3.2 mit weiteren Hinweisen).


§2Abs.1lit.bdes Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG, SG811.100) bezeichnet lediglich den Tag der Auffahrt als lokalen Ruhetag. Daraus folgt, dass das kantonale Recht den auf Auffahrt folgenden Tag nicht ausdrücklich als Feiertag anerkennt.


2.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der vom 3.Mai2021 datierte Strafbefehl noch am gleichen Tag bei der Schweizerischen Poststelle zum Versand aufgegeben und dem Beschwerdeführer in der Folge am 4.Mai2021 zugestellt wurde (Sendungsverfolgung, Akten S.12). Ausgehend von der vorstehend zitierten zehntätigen Frist zur Erhebung der Einsprache, begann die Einsprachefrist somit am 5.Mai2021 und endete dementsprechend am 14.Mai2021.


Vorliegend wurde die auf den 13.Mai2021 datierte Einsprache des Beschwerdeführers allerdings erst am 17.Mai2021 der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe die Einsprache persönlich bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übergeben wollen. Dass die Behörde jedoch einen Brückentag eingelegt habe, habe er erst vor Ort in Erfahrung gebracht.


Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Einsprache in einer Poststelle fristgerecht aufzugeben, zumal sich die Hauptpost in Basel nur einige Gehminuten entfernt von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt befindet. Die Einsprache erfolgte mithin verspätet, so dass die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.

3.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art.428Abs.1StPO zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von §21Abs.2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG154.810) auf CHF 500.- zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin


lic. iur. Christian Hoenen MLaw Ela Smajic

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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