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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2021.60 (AG.2021.372)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2021.60 (AG.2021.372) vom 23.06.2021 (BS)
Datum:23.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Beschränkung des Zeitaufwands für die Kontrolle der Häftlingspost,fehlende Vorankündigung einer Konfrontationseinvernahme
Schlagwörter: Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Briefe; Werden; Verfahren; Konfrontationseinvernahme; Beschwerdeführers; Kontrolle; Person; Seiner; Gericht; Welche; Interesse; Briefverkehr; Angefochten; Personen; Korrespondenz; Stellen; Erfolgt; Angefochtene; Briefverkehrs; Schriftlich; Einvernahme; Appellationsgericht; Fragen; Basel-Stadt; Verteidiger
Rechtsnorm: Art. 104 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 202 StPO ; Art. 203 StPO ; Art. 235 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:102 Ia 279; 112 Ia 6; 118 Ia 64; 139 IV 25;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2021.60


ENTSCHEID


vom 23. Juni 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051Basel

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde


gegen eine Verfügung vom 22. April 2021 betreffend Beschränkung des Zeitaufwands für die Kontrolle der Häftlingspost sowie gegen die fehlende Vorankündigung der Konfrontationseinvernahme vom 23. April 2021



Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt seit Februar 2021 ein Untersuchungsverfahren wegen Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, gegen A____, welcher sich aufgrund dieses Verdachts bis heute in Untersuchungshaft befindet.


Mit Verfügung vom 22.April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft A____ mit, dass ab sofort pro Werktag nur noch eine halbe Stunde für die Kontrolle seiner Post aufgewendet und dabei jeweils die ältere Post zuerst gelesen werde. Dagegen erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26.April 2021 Beschwerde ans Appellationsgericht. Darin führt er aus, die Verfügung vom 22.April 2021 verstosse gegen sein Grundrecht auf Kommunikation und der Postverkehr werde massiv verlangsamt. Sinngemäss begehrt er damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem fand im gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren am 23. April 2021 eine Konfrontationseinvernahme mit der Zeugin [...] statt. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er zur Konfrontationseinvernahme abgeholt worden sei, ohne über deren Durchführung zuvor in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Er habe sich somit nicht richtig darauf vorbereiten können.


Die Staatsanwaltschaft hat sich am 25. Mai 2021 mit Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs.1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2021, mit welcher der für die Postkontrolle des Beschwerdeführers erforderliche Zeitaufwand beschränkt wird. Andererseits ficht der Beschwerdeführer die am 23. April 2021 im Rahmen des Strafverfahrens erfolgte Konfrontationseinvernahme als Verfahrenshandlung an. Sowohl die Verfügung als auch die Einvernahme stellen gültige Anfechtungsobjekte dar, gegen welche fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch vorbringt, er habe «die Beamten (in der Schleuse)» mehrmals gebeten, sein Fahrrad zu sichern, und die Staatsanwaltschaft habe ihm «in einem Schreiben» mitgeteilt, sie wisse nicht wo sich das Fahrrad befinde, ist in keiner Weise nachvollziehbar, welche Verfahrenshandlung oder welche Verfügung damit explizit angefochten werden soll. Da er auch auf schriftliche Nachfrage der Verfahrensleitung (Verfügung vom 29. April 2021) keine näheren Angaben liefert, ist bereits aus formellen Gründen auf dieses Begehren nicht einzutreten.


1.2 Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. Verfahrenshandlung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit der erwähnten Ausnahme - einzutreten. Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).


2.

2.1

2.1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Korrespondenz. Die Einschränkung dieser Rechte bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV; vgl. BGer 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.2).


2.1.2 Art. 235 Abs. 1 StPO hält für Personen, die sich in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befinden, konkretisierend fest, dass die persönliche Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden obliegt die ein- und ausgehende Post der inhaftierten Personen der Kontrolle (Art. 235 Abs. 3 StPO). Diese Kontrolle soll insbesondere verhindern, dass der Gefangene Kollusionshandlungen vornimmt oder Fluchtvorbereitungen trifft, weshalb sie lückenlos erfolgt (Härri, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art.235 N 43). Das systematische Öffnen der Post zielt darauf ab, die Einführung illegaler Gegenstände wie beispielsweise Drogen oder Klingen in das Gefängnis, aber auch die Begehung neuer Straftaten wie z.B. Drogenhandel innerhalb der Haftanstalt zu verhindern (BGer 1B_146/2019 vom 20. Mai 2019 E.2.6). Grundsätzlich ist die Korrespondenz zahlenmässig nicht limitiert. So hat das Bundesgericht eine pauschale Beschränkung auf lediglich zwei Briefe pro Woche als unzulässig beurteilt (BGE 102 Ia 279 E. 11.b S. 298). Ebenso hielt eine Beschränkung auf höchstens drei A4-Seiten pro Woche vor dem Zürcher Obergericht der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand (dazu Noll, Optimierung der Untersuchungshaft im Kanton Zürich, in: SZK 2019, S. 46 mit Verweis auf das Urteil des OGer ZH UH180136 vom 29. Mai 2018 [nicht publ.]). Verfassungskonform sind jedoch Einschränkungen, die - im Rahmen der Verhältnismässigkeit - den Missbrauch des Korrespondenzrechts verhindern, denn die mutwillige Sendung von täglich Dutzenden Briefen, die kontrolliert werden müssten, könnten den Gefängnisbetrieb lahmlegen (Härri, a.a.O., Art. 235 N45). Nicht jeder rege Briefverkehr ist allerdings rechtsmissbräuchlich. Hat der Untersuchungsgefangene schutzwürdige Interessen für einen umfangreichen Briefverkehr, liegt kein Missbrauch vor und haben die Behörden entsprechende Anstrengungen zur Bewältigung des Kontrollaufwandes zu unternehmen (BGE 118 Ia 64 E. 3.p S.87).


2.1.3 Es obliegt den Kantonen, die Rechte und Pflichten der Inhaftierten näher zu regeln (Art. 235 Abs. 5 StPO). Ziffer 5 § 60 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.10) erlaubt eingewiesenen Personen, pro Woche zwei Briefe auf Kosten der Vollzugseinrichtung zu versenden, wobei dies mittellosen Personen für alle Briefe zusteht. Nach Abs. 2 werden Briefe und Mitteilungen, die sich auf ein hängiges Verfahren beziehen, anderweitig gegen den Zweck der Haft verstossen oder drohende, ehrverletzende oder verleumderische Äusserungen enthalten, nicht weitergeleitet. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird sämtliche Korrespondenz einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen, mit Ausnahme des Briefverkehrs mit Anwältinnen und Anwälten sowie mit Behörden.


2.2 Der Beschwerdeführer moniert, die angefochtene Verfügung verstosse gegen das Grundrecht auf Kommunikation und würde den Postverkehr massiv verzögern. Die meisten seiner Briefe seien für den Anwalt oder das Gericht bestimmt. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2021 aus, der Beschwerdeführer schreibe sehr viele Briefe, die teilweise schwer zu entziffern seien. Sie verfüge nicht über die Kapazität, mehrere Stunden pro Tag für die Kontrolle und Entzifferung der Post aufzuwenden. Eine halbe Stunde pro Tag sei angemessen.


2.3

2.3.1 Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung nicht angewiesen, nicht mehr als eine bestimmte Anzahl an Briefen pro Tag oder eine bestimmte Seitenanzahl pro Brief zu schreiben. Sein verfassungsmässiges Recht, das Kommunikationsmittel des Briefverkehrs aus der Untersuchungshaft heraus wahrzunehmen, wird somit auch nicht direkt beschränkt. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, dass pro Werktag nur noch 30 Minuten für das Lesen seiner Post aufgewendet werden, betrifft unmittelbar die Staatsanwaltschaft selbst. Dies hat für den Beschwerdeführer indirekt zur Folge, dass seine Post - sofern es sich nicht um Briefe an seinen Anwalt oder die Behörden handelt - nicht unmittelbar nach der Entgegennahme durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert und anschliessend weitergeleitet wird, sondern dass sich die Weiterleitung je nach Anzahl und Länge der zu kontrollierenden Briefe kurzfristig verzögert.


2.3.2 Diese Verfügung beruht nach dem oben Dargelegten auf einer gesetzlichen Grundlage und liegt im öffentlichen Interesse. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ist festzustellen, dass die vielen, ausnahmslos handschriftlich verfassten Briefe des Beschwerdeführers in der Tat nur schwer und mit entsprechendem Zeitaufwand zu entziffern sind. Dies ergibt sich sowohl aus der hier behandelten als auch aus den diversen weiteren vor dem Appellationsgericht hängigen Eingaben des Beschwerdeführers. Bereits erfolgte Aufforderungen der Verfahrensleitung an ihn, seine Briefe in Blockschrift und damit leserlicher zu verfassen, blieben bislang erfolglos. Die Lektüre seiner Korrespondenz benötigt daher fraglos mehr Zeit, als für leserliche Briefe aufzuwenden wäre. Überdies hat die Staatsanwaltschaft in der Hauptsache das Strafverfahren voranzutreiben und es zur Einstellung oder zur Anklage zu bringen, und nicht nur die Briefkontrolle der inhaftierten Personen vorzunehmen. Bei derart vielen durch den Beschwerdeführer verfassten Briefen ist eine fristgerechte Bearbeitung mit verhältnismässigem Aufwand kaum möglich, zumal anderen Häftlinge ebenso das Recht auf die Ausübung des Briefverkehrs und dessen zeitnahe Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft zusteht. Auch die Interessen der anderen Insassen stehen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers damit in der Abwägung gegenüber. Unter diesem Aspekt ist eine halbstündige Kontrolle des Briefverkehrs einzig des Beschwerdeführers, d.h. neben der Post übriger Insassen, ohne Weiteres als verhältnismässig einzustufen. Zudem hat es der Beschwerdeführer selbst in der Hand seine Post besser lesbar zu gestalten, so dass sie innert kürzerer Frist kontrolliert werden kann. Da er entsprechende Aufforderungen bislang offensichtlich ignoriert hat, benötigt die Erledigung seines Briefverkehrs länger als nötig und üblich, es treten in der Folge Verzögerungen ein und eine speditive Behandlung ist kaum möglich. Die erfolgreich kontrollierte Post wird umgehend weitergeleitet. Die angeordnete Massnahme ist aus diesen Gründen als angemessen einzustufen.


2.3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der angefochtenen Verfügung als unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.


3.

3.1

3.1.1 Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien, mithin die beschuldigte Person und ihr Rechtsbeistand, die Privatklägerschaft sowie die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO), das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Daraus lässt sich jedoch kein unmittelbares Fragerecht ableiten (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 8). Es ist weder ausdrücklich geregelt, wann die Fragen gestellt werden dürfen, noch ob die Parteien Anspruch darauf haben, der einzuvernehmenden Person direkt Fragen zu stellen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung bestimmt im Vorverfahren die Verfahrensleitung, wann das Fragerecht ausgeübt werden darf (Wohlers, Das Anwesenheits- und Fragerecht der Verfahrensparteien bei Einvernahmen im Vorverfahren, in: forumpoenale 3/2013, S. 160; statt vieler: BGE 139 IV 25 E. 5.4.1 S. 34).


3.1.2 Das Recht auf Teilnahme umfasst auch den Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung, wobei der Termin der Beweiserhebung den Anwesenheitsberechtigten so früh wie möglich mitzuteilen ist, damit sie ihr Anwesenheitsrecht auch tatsächlich wahrnehmen können (Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 N 9; BGE 112 Ia 6 E. 2.c S. 6). Eine eigentliche Terminabsprache ist aber nicht erforderlich (Wohlers, Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 147 N 7). Für die Bemessung der Mindestfrist ist die Regelung in Art. 202 ff. StPO bezüglich der Vorladungen beizuziehen (Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 N 9). Gestützt auf Art. 203 Abs. 2 StPO kann, wer sich in Haft befindet, sofort und ohne Vorladung einvernommen werden.


3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei «ohne Vorlauf» in die von ihm gewünschte Einvernahme geholt worden. So habe er keine Möglichkeit gehabt, sich vorzubereiten. Weder die Staatsanwaltschaft noch sein «Pflichtverteidiger» hätten ihn über den Termin in Kenntnis gesetzt. Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, die Konfrontationseinvernahme sei auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt, und es sei daher davon auszugehen, dass er über die Befragung informiert gewesen sei.


3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer wird zur Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren amtlich durch Advokat [...] verteidigt. Gemäss dessen Schreiben vom 12.April 2021 verlangte der Beschwerdeführer selbst bei der Staatsanwaltschaft die Gegenüberstellung mit der Zeugin [...] (vgl. Beilage zur Stellungnahme vom 25. Mai 2021). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld der Einvernahme Gedanken über mögliche Fragen gemacht hat, welche er der Zeugin stellen möchte, und diese allenfalls auch mit seinem amtlichen Verteidiger besprochen hat oder zumindest hätte besprechen können. Zudem hatte der Beschwerdeführer auch nach der Mitteilung seines Begehrens an die Staatsanwaltschaft noch über zehn Tage Zeit, sich auf eine allfällige Gegenüberstellung vom 23. April 2021 vorzubereiten.


3.3.2 Der Beschwerdeführer nahm gemeinsam mit seinem Verteidiger an der Konfrontationseinvernahme vom 23. April 2021 teil und konnte damit ohne Beschränkung von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch machen, d.h. sowohl er als auch sein Verteidiger konnten der Zeugin bei dieser Gegenüberstellung Fragen stellen. Es ist daher zweifellos davon auszugehen, dass die Information über den Termin zu dieser Konfrontationseinvernahme rechtzeitig und rechtsgültig an den amtlichen Verteidiger erfolgt ist. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet, wäre eine von der Staatsanwaltschaft direkt an ihn gerichtete Information nach dem Gesagten ohnehin nicht zwingend notwendig gewesen. Ob der Verteidiger es unterlassen hat, seinen Klienten über das genaue Datum der Einvernahme zu informieren, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, entzieht sich zwar der Kenntnis des Einzelgerichts. Dies ist jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Anfechtbarkeit unbeachtlich.


3.3.3 Zusammenfassend ist die Konfrontationseinvernahme vom 23. April 2021 nicht zu bemängeln. Aus diesen Gründen erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.


4. Aus dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht den Zeitaufwand für die Kontrolle der Post des Beschwerdeführers beschränkt hat. Die Verfügung vom 22. April 2021 ist zu schützen. Ebenso sind die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers an der Konfrontationseinvernahme am 23. April 2021 nicht verletzt worden. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO und hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 800.- zu bemessen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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