E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2021.49 (AG.2021.298))

Zusammenfassung des Urteils BES.2021.49 (AG.2021.298): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer A____ beantragte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, was vom Einzelgericht in Strafsachen abgelehnt wurde. A____ reichte daraufhin eine Beschwerde ein, in der er Gründe für den Wechsel darlegte. Das Gericht entschied, dass keine ausreichenden Hinweise für eine Störung des Vertrauensverhältnisses zur Verteidigerin vorliegen und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2021.49 (AG.2021.298)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2021.49 (AG.2021.298)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2021.49 (AG.2021.298) vom 23.05.2021 (BS)
Datum:23.05.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Amtliche Verteidigung
Schlagwörter: Verteidigung; Verteidiger; Gericht; Verteidigerin; Akten; Person; Eingabe; Antrag; Vertrauensverhältnis; Pflicht; Einzelgericht; Stellungnahme; Mandanten; Recht; Basel; Verfügung; Verfahren; Anspruch; Mandat; Beschwerdeführers; Schweiz; Appellationsgericht; Schmid; Sachen; Verfahrens; Schweizerischen; Interesse; Behörden; Auflage
Rechtsnorm: Art. 134 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:138 IV 161;
Kommentar:
Donatsch, Schweizer, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 134 OR, 2020

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2021.49 (AG.2021.298)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2021.49


ENTSCHEID


vom 23. Mai 2021



Mitwirkende


Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis BS,

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen


Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse20, 4009Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. März 2021


betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung



Sachverhalt


Gegen A____ ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren wegen Verdachts auf mehrfachen qualifizierten Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution (teilweise in gemeinsamer Begehung), mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung, Geldwäscherei, qualifizierte Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländer-Innen ohne Bewilligung, Verletzung der An- und Abmeldepflichten und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hängig. A____ hat im Rahmen dieses Verfahrens mit Eingabe vom 8. März 2021 beantragt, es sei ihm der Wechsel der amtlichen Verteidigung zu bewilligen und [...] als amtlicher Verteidiger beizugeben. Dieser Antrag wurde vom Einzelgericht in Strafsachen mit begründeter Verfügung vom 30. März 2021 abgewiesen.


Dagegen richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 1. April 2021, mit welcher er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der beantragte Verteidigerwechsel sei zu bewilligen. In der Folge hat der Beschwerdeführer am 16. April 2021, am 7. Mai 2021 sowie am 16. Mai 2021 weitere Eingaben eingereicht. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2021 hat das Strafgericht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt und die Akten (insbesondere die Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin vom 26. März 2021) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet.


Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten, ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.2 Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermitteln Art.29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE138 IV 161 E. 2.4 S.164 f.; BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1, 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2). Verantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit bestehende richterliche Fürsorgepflicht gebietet daher ein Einschreiten der Behörde, wenn sich ergibt, dass die der beschuldigten Person bestellte Verteidigung deren Interessen nicht in ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 134 N 14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der Ausübung ihres Mandats ein erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung ihre anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung vor und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen einzuschreiten. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigungspflichten liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen fehlender Vorsorge für Stellvertretungen vor (Lieber, a.a.O. Art. 134 N . 15).


2.2 Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.4; BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das Empfinden der beschuldigten Person ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist die amtliche Verteidigung nicht bloss das unkritische Sprachrohr ihrer Mandantschaft. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und dies nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Verteidigung, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristische Argumentationen sie als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn die amtliche Verteidigung einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.). Das muss analog für den Fall gelten, dass die Verteidigung gegenüber den Strafbehörden bekannt gibt, das prozessuale Verhalten ihres Mandanten sei auf Täuschung angelegt verstosse gegen das Lauterkeitsgebot. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde, weil sie ihre Interessen als unzureichend gewahrt erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S.165). Das subjektive Empfinden der beschuldigten Person allein reicht somit nicht aus für einen Wechsel der Verteidigung. Vielmehr muss dieses anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, dass das gestörte Vertrauensverhältnis nachvollziehbar wird. Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (BGer 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2; Lieber, a.a.O., Art. 134 N 19 ff.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.134 N 2 f.; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.134 Abs. 2 N 6; Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, § 56 N 748; vgl. zum Ganzen AGE BES.2016.55 vom 8. August 2016 E. 2.1).


3.

3.1 Im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die im Lichte der genannten Rechtsprechung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung erfordern würden. Mit Schreiben vom 8. März 2012 hat der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass er «eine wirksame Gewährleistung der amtlichen Verteidigung für ausgeschlossen» halte und er deswegen «das Misstrauensverhältnis» gegen seine amtliche Vertreterin ausgesprochen habe; auf eine Begründung seines Antrags verzichtete er. Seine Beschwerde begründete er dahingehend, dass eine wirksame Gewährleistung der Verteidigung nicht gegeben sei, da «Anträge und vertrauliche Weisungen zur Verteidigungsführung missachtet bzw. nicht ausgeführt worden» seien (p. 2). In einer ergänzenden, undatierten Eingabe (Eingang Strafgericht: 24. März 2021, Akten S. 2434) weist er pauschal auf eine «nicht gerechte Aufgabenausführung» sowie das «Nichtausführen von fallbezogenen Weisungen und Antragstellungen» durch die Verteidigerin hin. Eine konkrete und nachvollziehbare Begründung seines Antrags ist seiner Beschwerdeschrift jedoch nicht zu entnehmen. Dies genügt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht. Die in seiner Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die Anwältin selbst gehe von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis aus, trifft sodann nicht zu: Die Vernehmlassung der Verteidigerin - insbesondere die Formulierung, sie bedauere den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung, stehe dem Wunsch ihres Mandanten aber nicht entgegen, da für ihn das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei - lässt vielmehr darauf schliessen, dass sie den Wunsch ihres Mandanten zwar respektiert, selbst aber das Mandat durchaus weiter führen würde (Akten S.2445, vgl. dazu auch Stellungnahme der Vorrichterin). Dies geht im Übrigen auch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Korrespondenz hervor, in der die Verteidigerin ihm gegenüber erklärte, aus ihrer Sicht gebe es keinen Grund, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei und sie ihrer Hoffnung Ausdruck verlieh, der Beschwerdeführer werde ihr weiterhin die Möglichkeit einräumen, ihn im Strafverfahren zu verteidigen (Schreiben vom 11. März 2021). Erst in seiner nachfolgenden Eingabe vom 7. Mai 2021 hat der Beschwerdeführer zur Begründung konkret ausgeführt, er habe seit dem 30. November 2020 keinen Besuch seiner Verteidigerin erhalten, zudem habe sie es unterlassen, eine Verteidigungsstrategie mit ihm zu besprechen und auch nicht dafür gesorgt, dass er Akteneinsicht habe nehmen können. In einer weiteren Eingabe vom 16. Mai 2021 macht er geltend, er habe von seiner Vertreterin auch nach mehreren schriftlichen Anfragen keine definitiven Angaben zu seiner Verteidigung und Antragsformulierungen, welche er habe stellen wollen, erhalten. Spätestens ab dem Datum der Anklageerhebung Mitte Dezember 2020 habe er erwartet, gemeinsam mit seiner Verteidigerin eine Verteidigungsstrategie auszuarbeiten. Er habe von seiner Verteidigerin jedoch weder persönlichen Besuch noch «Schriftverkehr spezifisch zur Vorbereitung der Verteidigung» erhalten. Die ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. April 2021, 7. Mai 2021 und 16. Mai 2021 sind zum einen verspätet, beträgt doch gemäss Art. 396 StPO die Frist zur Begründung einer Beschwerde lediglich 10 Tage. Zudem führen sie auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zur Gutheissung der Beschwerde, ist doch aus den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten angeblichen Verfehlungen und Versäumnissen der Verteidigerin keinerlei Verletzung ihrer Pflicht zur sorgfältigen Führung des Mandats ersichtlich.


3.2 Auch für einen Anwaltswechsel von Amtes wegen aufgrund von Vernachlässigung der Anwaltspflichten besteht kein Grund. Die Verteidigerin hat in ihrer Stellungnahme betont, ihren anwaltlichen Pflichten stets nachgekommen zu sein und das Mandat mit der nötigen Sorgfalt ausgeübt zu haben. Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass dies nach Sichtung der Akten zutrifft. So ist die schriftliche Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer stets aufrechterhalten worden, weiter hat die Verteidigerin bei der Verfahrensleitung für ihren Mandanten die Akteneinsicht verlangt (Akten S. 2415) und an der Hausdurchsuchung vom 18. August 2020 (Akten S.561) sowie den Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen teilgenommen (Akten S. 115 ff., 1363 ff., 1418 ff., 1480 ff., 1519 ff., 1554 ff., 1592 ff., 1615ff., 1637 ff., 1694 ff., 1737 ff., 1771 ff., 1801 ff., 1830 ff.). Des Weiteren hat die Verteidigerin Eingaben und Beweisanträge stets fristgemäss und offensichtlich in Absprache mit ihrem Mandanten eingereicht (Akten S. 49, 64, 2245 f., 2402 ff.). Soweit der Beschwerdeführer moniert, er sei von der Verteidigerin nicht häufig genug persönlich in der Haft besucht worden, ist dazu zu sagen, dass während der Corona-Pandemie die persönlichen Kontakte auf ein Minimum reduziert wurden, jedoch der Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Anwältin stets aufrechterhalten wurde. Zudem fand nach dem Besuch vom 30. November 2020 ein weiterer Anwaltsbesuch am 16. Februar 2021 statt. Der vom Beschwerdeführer monierte Umstand, dass sich die Verteidigerin während ihrer eigenen Corona-Erkrankung und weiteren Abwesenheiten von Mitarbeiterinnen vertreten bzw. die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer von Mitarbeiterinnen unterzeichnen liess, entspricht den Gepflogenheiten und stellt kein Pflichtversäumnis dar. Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, die Verteidigerin habe die Frist für die Stellungnahme zum Antrag auf Wechsel der Verteidigung verpasst, hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu Recht ausgeführt, der Abgabequittung sowie der digitalen Unterschrift der Eingabe könne entnommen werden, dass die Stellungnahme der Verteidigerin gemäss Art. 91 Abs. 3 StPO fristgerecht eingereicht worden sei. Darauf kann verwiesen werden.


3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestehen somit keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen der amtlichen Verteidigerin objektiv gegen die Interessen des Beschwerdeführers verstossen würde. Die allgemeinen Beanstandungen des Beschwerdeführers an der Mandatsführung sind nicht geeignet, eine Pflichtvernachlässigung darzulegen. Eine wirksame Verteidigung erscheint vor diesem Hintergrund nach wie vor gegeben. Zusammenfassend ist somit weder ein Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung noch eine Pflichtvernachlässigung seitens der amtlichen Verteidigerin glaubhaft gemacht worden.


4.

Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Auslagen).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Amtliche Verteidigerin


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.