Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2021.43 (AG.2021.425) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 21.07.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 6B_1100/2021 vom 16. November 2021) |
Schlagwörter: | Beschwerde; Beschwerdeführer; Mikrowellen; Werden; Gutachten; Staatsanwaltschaft; Strafanzeige; Andere; Könne; Nichtanhandnahme; Worden; Welche; Person; Könnte; Reicht; Messung; Können; Würde; Hinweis; Hätte; Vergiftung; Gewesen; Eingereicht; Objektive; Kopfschmerzen; Nichtanhandnahmeverfügung; Führt; Angefochten; Bekannt; Hätten |
Rechtsnorm: | Art. 2 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 141 IV 396; 143 IV 241; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2021.43
ENTSCHEID
vom 21. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse21, 4001Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 8. März 2021
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 19. September 2020 und Nachtrag vom 12. Oktober 2020 erstattete A____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und versuchter Tötung. Er machte geltend, er sei von einer unbekannten Person mit Quecksilber, Zink und Kupfer vergiftet worden, wobei er ein Arztzeugnis und Laborwerte einreichte. Weiter gab der Anzeigesteller an, er sei mit Mikrowellenwaffen angegriffen worden. Die daraus resultierenden Symptome - Kopfschmerzen, Hautausschläge, Müdigkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsschwächen - würden durch die von der Vergiftung stammenden, hohen Schwermetallwerte verstärkt. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. März 2021 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. März 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. März 2021. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und eine Strafuntersuchung im Sinne der Strafanzeige vom 19. September 2020 zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft hat am 13. April 2021 die vorinstanzlichen Akten und eine Stellungnahme eingereicht, mit der sie auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Dazu hat der Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 repliziert und weitere Unterlagen eingereicht. Der Beschwerdeführer hat replicando an den Anträgen der Beschwerde festgehalten. Innert Frist hat die Staatsanwaltschaft keine Duplik eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 5), ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit.a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und somit nicht auf Willkür beschränkt. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids.
Der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.3 S.246; BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
2.2 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erhob am 19. September 2020 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens sowie versuchter Tötung. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei am 20. Juni2020 nachmittags [...] in Basel unterwegs gewesen und dort einer «ca. 23-jährigen Frau» begegnet. Nach einem Gespräch habe die Frau ihre Hand in ihre Hosentasche gesteckt, woraufhin der Beschwerdeführer zuerst ein Zucken und ein paar Sekunden später migräneartige Kopfschmerzen verspürt habe. Zusammen mit einem unbekannten Mann, der etwas entfernt auf sie gewartet habe, sei die Frau danach entlang des Rheins weggeeilt. Am darauffolgenden Tag seien beim Beschwerdeführer an den Händen Hautausschläge aufgetreten. Die Kopfschmerzen, gepaart mit Schlafstörungen, Müdigkeit und Konzentrationsschwäche, hätten einige Tage angedauert (Strafanzeige, Ziff. III.1-3). Am 22. Juli 2020 habe der Beschwerdeführer nach einem Zusammentreffen mit einer anderen Frau namens B____ in Zürich erneut Symptome eines Mikrowellenanschlags verspürt. Bei diesem Vorfall habe er die Signale durch ein Messgerät erfassen können (Strafanzeige, Ziff.III.5). Der Beschwerdeführer vermutet, dass die mutmasslichen Täter Agenten eines fremden Staates sein könnten, denn der Zugriff auf Waffen dieser Art sei üblicherweise nur den Militärs oder spezialisiertem Sicherheitspersonal vorbehalten. Ein mögliches Motiv könnte die «Sabotage der persönlichen und geschäftlichen Entfaltung» des Beschwerdeführers sein, da er zwei Mal für die Parlamentswahlen in [...] angetreten sei. Einige seiner politischen Einstellungen könnten für gewisse Staaten unerwünscht sein, wobei jedoch andere Täter mit anderen Motiven nicht ausgeschlossen würden (Strafanzeige, Ziff. III.7). Der Beschwerdeführer habe seit Anfang des Jahres 2020 bemerkt, dass sich Personen mit französischer Aussprache ihm auf «merkwürdige Art und Weise» annäherten. Dabei leide er anschliessend unter schlagartigen Kopfschmerzen, gefolgt von anderen Symptomen wie Müdigkeit, Schlafstörungen, Hautausschlägen sowie Konzentrationsschwäche. Die «statistische Korrelation» dieser Vorfälle würden zur Vermutung eines Mikrowellen-Anschlags führen. Schwermetalle verstärkten die Wirkung von Mikrowellen, weshalb er Mitte Juni2020 einen Schwermetall-Test habe durchführen lassen. Der Labortest habe eine starke Vergiftung durch Quecksilber, Kupfer und Zink nachgewiesen. Der Beschwerdeführer sei von seinem Arzt umgehend einer Ausleitungstherapie unterzogen worden, da die Vergiftung unbehandelt lebensgefährlich sein könne (Strafanzeige, Ziff.III.4).
3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete das Nichteintreten auf die Strafanzeige in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. März 2021 damit, der fragliche Straftatbestand der Körperverletzung sei eindeutig nicht erfüllt, da objektive Hinweise sowohl betreffend eine Vergiftung mit Schwermetallen als auch für Mikrowellenangriffe fehlten. Es sei unklar, wann, wo, durch wen und wie der Beschwerdeführer vergiftet worden sein solle, weshalb keine Ermittlungsansätze vorlägen, um eine allenfalls verantwortliche Person ausfindig machen zu können. Schwermetallvergiftungen könnten auch auf die Einnahme verunreinigter Nahrungsmittel oder auf «evtl. unfallbedingtes Einatmen von Gasen ohne vorsätzliche Dritteinwirkung zurückzuführen sein». Auch betreffend die Mikrowellenangriffe seien keine Ermittlungsansätze ersichtlich. Die eingereichten Gutachten sprächen sich nicht für einen vorsätzlichen Angriff durch Dritte aus. Es erscheine in Gesamtbetrachtung der Aktenlage als höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch Agenten anderer Staaten angegriffen werde. Ob es überhaupt derart kleine Mikrowellenwaffen gebe, die einzelne Personen auf sich tragen könnten, sei ausserdem fraglich.
3.3 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, eine Nichtanhandnahme dürfe nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Wenn zweifelhaft sei, ob ein Tatbestand erfüllt sei, müsse eine Untersuchung eröffnet oder polizeilich ermittelt werden. Dabei verweist er auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts.
In der Sache führt der Beschwerdeführer aus, es sei schlicht falsch, dass es keine objektiven Hinweise auf eine vorsätzliche Vergiftung gebe, da er einen Laborbefund und ein ärztliches Zeugnis eingereicht habe, welche die Schwermetallvergiftung belegten. Es sei nicht möglich, dass eine solche Vergiftung durch «unfallbedingtes Einatmen von Gasen» erfolgt sei (act. 2 Rz.15). Dasselbe gelte für die Annahme der Staatsanwaltschaft, es sei durch die Einnahme verunreinigter Nahrungsmittel geschehen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine derart gravierende Vergiftung durch blosse Vermutungen dementiert werden könne (act. 2 Rz. 16 f.). Auch in Bezug auf die Mikrowellenangriffe sei es schlichtweg unzutreffend, dass keinerlei objektive Hinweise für eine vorsätzliche Bestrahlung mit Mikrowellen vorlägen. Mit dem technischen Gutachten zur Messung von einem Mikrowellenanschlag am 22. Juli 2020 sowie den eingereichten Messgerät-Spezifikationen lägen objektive Hinweise für eine Bestrahlung des Beschwerdeführers vor (act.2 Rz. 19 f.). Die Messungen des Beschwerdeführers wiesen alarmierende Werte auf (act. 2 Rz. 25). Dass die Attacken nicht reiner Zufall gewesen seien, ergebe sich daraus, dass sich die Vorfälle stets im Zusammenhang mit dem Zusammentreffen Dritter ereignet hätten. Am 20. Juni 2020 habe er eine verdächtige Frau getroffen und bei anderen Vorfällen, auf welche er jeweils reagiert habe, sei jedes Mal eine Frau namens B____ in seiner Nähe gewesen (act. 2 Rz. 21). Presseberichten zufolge ermittelten im Übrigen amerikanische Behörden derzeit den Einsatz von Mikrowellenwaffen gegenüber US-Diplomaten. Dass Mikrowellen Effekte auf das Nervensystem hätten, sei zudem seit den 60er-Jahren bekannt. Damit sei nachgewiesen, dass es Mikrowellenwaffen gebe, die Personen auf sich tragen könnten (act.2 Rz.22-24).
In der Replik lässt der Beschwerdeführer ausführen, es sei ihm mittlerweile mehrfach gelungen, Mikrowellenbestrahlungen zu messen. In einem Fall seien neben dem Beschwerdeführer auch zwei weitere Personen betroffen gewesen, welche danach über plötzliche Kopfschmerzen geklagt hätten. Zudem hätten in diesem Moment die Neon-Lampen im Besprechungszimmer geflackert (act. 6 Rz. 7). Im anderen Fall, bei dem ebenfalls eine Messung vorliege, habe auch eine Arbeitskollegin im selben Moment über Kopfschmerzen geklagt wie der Beschwerdeführer, und es sei ein elektronisches Gerät ausgefallen (act. 6 Rz. 8). Auch Pflanzen in seinem Büro hätten auf Mikrowellen reagiert. Im Weiteren verweist er abermals auf die Ermittlungen von US-Geheimdiensten. Aufgrund all dieser Informationen lägen Ermittlungsansätze vor, weshalb eine Untersuchung eröffnet werden müsse.
4.
4.1 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend ausführt, sind vorliegend keine objektiven Hinweise ersichtlich, welche für eine vorsätzliche Vergiftung mit Schwermetallen durch eine Drittperson sprechen. Wenn der Beschwerdeführer angibt, es lägen objektive Hinweise für die Tatsache einer Vergiftung vor, so ist zu differenzieren. Wohl steht aufgrund der Laboranalyse des Urins des Beschwerdeführers fest, dass die Werte betreffend Quecksilber, Kupfer und Zink am Tag, an dem der Test durchgeführt wurde, über den Normalwerten lagen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass es sich um eine Vergiftung handeln würde, die von Dritten herrührt. Unabhängig davon, ob solche Werte selbst bzw. durch Umwelteinflüsse verursacht werden können - was gemäss einer kursorischen Internetrecherche durch Aufnahme belasteter Nahrung, Trinkwasser oder über die Atemwege möglich ist: Quecksilber beispielsweise durch belasteten Fisch, Kupfer durch Trinkwasser oder Nahrung aus kupferhaltigem Kochgeschirr, Kupfer und Zink durch Inhalation von metallhaltigen Aerosolen, sodann können sowohl Quecksilber, Kupfer und Zink Bestandteile von Amalgam-Zahnfüllungen sein -, ist jedoch nicht ersichtlich, wann, wo, durch wen und wie der Beschwerdeführer vergiftet worden sein soll. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht ansatzweise geltend wie dies geschehen sein soll. Aus der Tatsache allein, dass die Werte zu hoch sind, lässt sich keine Strafuntersuchung rechtfertigen. Etwas Anderes lässt sich auch aus dem Arztzeugnis vom 21.September 2020 nicht schliessen. Eine Strafuntersuchung wäre denn auch nicht erfolgsversprechend, weil - selbst wenn die erhöhten Werte nicht durch Aufnahme von Nahrung oder Trinkwasser durch den Beschwerdeführer selbst oder durch andere Exposition resultieren würden - überhaupt nicht klar ist, in welche Richtung ermittelt werden soll, um eine verantwortliche Person ausfindig zu machen - immer vorausgesetzt, dass es eine solche überhaupt gibt. Kann aber aufgrund fehlender Anhaltspunkte zu einer verdächtigen Person nicht einmal ermittelt werden, so ist bereits die Erhebung einer Anklage und umso mehr ein Schuldspruch aussichtslos.
4.2
4.2.1 Auch hinsichtlich der angeblichen Angriffe mit Mikrowellenwaffen ist völlig unklar, wer den Beschwerdeführer angreifen bzw. angegriffen haben soll. Ein Foto der «ca. 23-jährigen Frau» (Beilage 3 zur Strafanzeige), die in den Vorfall vom 20. Juni2020 verwickelt gewesen sein soll oder der Hinweis auf eine gewisse «B____», von welcher nur der mutmassliche Vorname bekannt ist und die dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben fünf Mal in Zürich begegnet sein soll, genügen bei Weitem nicht. Das Foto der unbekannten «B____» (Beilage 10 zur Strafanzeige) wurde - soweit ersichtlich - nachts aufgenommen. Es kann also nicht vom Vorfall am 22. Juli2020 stammen, der sich angeblich um 13 Uhr ereignet hat. Es fehlen Angaben sowohl zu Zeit als auch Ort der Aufnahme, so dass unklar ist, wo sich diese «B____» wann aufgehalten haben soll. Die Ermittlungen, welche der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft fordert, sind deshalb völlig aussichtslos bzw. unmöglich.
4.2.2 Der Beschwerdeführer liess zwei technische Gutachten der [...] GmbH einreichen: einerseits ein Gutachten vom 28. August 2020 über eine Messung vom 22. Juli 2020 (Beilage 7 zur Strafanzeige), andererseits ein Gutachten vom 2.Oktober 2020 zu «Funktionsstörungen der Türsprechanlage» (Beilage zum Nachtrag vom 12. Oktober 2020).
Im Gutachten über die Messung vom 22. Juli 2020 wird einleitend das Messgerät beschrieben, mit welchem der Beschwerdeführer die angeblichen Mikrowellenanschläge gemessen haben will. Es wird festgehalten, das Messgerät messe bandselektiv elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 88 MHz - 5.875 GHz, wobei die Feldstärke unabhängig von der Einfallsrichtung der elektromagnetischen Strahlung gemessen werde. Das Gerät unterscheide nicht zwischen gerichteten und ungerichteten Aussendungen; beide würden gleichermassen erfasst. Mit dem Gerät sei eine Langzeitmessung über mehrere Wochen bei der C____ AG (des Beschwerdeführers) durchgeführt worden. Das Gutachten äussert sich zu den am 22. Juli 2020 aufgenommenen Werten, wobei um 13.08 Uhr ein kurzer, starker Ausschlag zu sehen sei. Untypisch an dieser Messung sei die sehr kurze Dauer des Peaks (insbesondere, wenn das Messgerät während dieser Zeit nicht bewegt worden sei) sowie die Tatsache, dass das Maximum in einem Downlink-Band festgestellt worden sei. Die durch Mobilfunkbasisstationen ausgesendeten Feldstärken variierten bei stationären Messungen nicht so stark und schnell über die Zeit. Eine Schlussfolgerung kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Am Ende des Gutachtens wird lediglich unter dem Titel «Gesundheitliche Auswirkungen» ausgeführt, dass es wissenschaftlich erwiesen sei, dass elektromagnetische Felder aufgrund von thermischen Effekten mit hohen Leistungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können (Erwärmung, Verbrennungen, grauer Star). Schliesslich wird ausgeführt, der Auftraggeber dieses Gutachtens (vorliegend der Beschwerdeführer) würde gerne auf eine Studie Bezug genommen wissen, in welcher nachgewiesen worden sei, dass die Exposition gegenüber Mikrowellen thermische und nichtthermische Auswirkungen auf biologische Systeme hätte. Als Symptome würden in der Studie genannt: Kopfschmerzen, Müdigkeit, Irritationen, Träume und Gedächtnisverlust.
Der Beschwerdeführer gab in der Strafanzeige an, er sei am 22. Juli 2020 gegen 13Uhr mit «B____» im Café D____ [...] in Zürich gesessen, um - wie von ihr vorgeschlagen - einen Kaffee zu trinken und über Mathematik zu diskutieren. Als sie sich hätten verabschieden wollen, seien beim Beschwerdeführer wieder einmal die Symptome eines Mikrowellenanschlags aufgetreten, wobei das Messgerät das Signal habe erfassen können.
Das Gutachten vom 28. August 2020 beschreibt folglich zumindest hinsichtlich des Ortes, wo der «Peak» gemessen wurde, Abweichendes von dem, was in der Strafanzeige geltend gemacht wurde; gemäss dem Gutachten sind die Messungen in den Räumlichkeiten der C____ AG durchgeführt worden. Es erschliesst sich also nicht, ob die erhöhte Strahlenbelastung am 22. Juli2020 beim Café D____ in Zürich oder am Sitz der C____ AG oder gar an einem anderen, unbekannten Ort gemessen wurde. Wenn im Gutachten erwähnt wird, die Messung sei insbesondere untypisch, falls das Messgerät in dieser Zeit nicht bewegt worden sei, so ist festzuhalten, dass dies gerade nicht ausgeschlossen werden könnte, wenn die Messung im Café D____ stattgefunden hätte und der Peak bei der Verabschiedung von «B____» gemessen worden sein sollte, während der Beschwerdeführer das Messgerät auf sich oder in einer Tasche getragen hat.
Das Gutachten vom 2. Oktober 2020 beschreibt, dass die Türsprechanlage am Sitz der C____ AG periodische Aussetzer zeige und deshalb die Eingangstür nicht entriegelt werden könne. Als wahrscheinlichste mögliche Ursachen, die zu einem temporären Ausfall führen könnten, kämen neben Verunreinigungen und Wackelkontakten auch elektromagnetische Störungen in Frage. Wenn die Schaltung der Türsprechanlage genügend starker elektromagnetischer Strahlung ausgesetzt werde, seien ungewollte oder nicht registrierte Schalterbetätigungen denkbar.
In keiner Weise wird aber mit diesem Gutachten auch nur nahegelegt, dass die Türsprechanlage durch gerichtete Strahlung ausser Gefecht gesetzt worden wäre. Andere Ursachen für eine Störung der Türsprechanlage werden gerade nicht ausgeschlossen. Weitere Erkenntnisse erschliessen sich aus dem Gutachten nicht; es wird im Übrigen nicht einmal festgehalten, wann der Ausfall der Türsprechanlage geschehen sein soll. Das Gutachten vom 2. Oktober 2020 bietet keinen objektiven Hinweis dafür, dass die Türsprechanlage in mindestens einem konkreten Fall aufgrund von Mikrowellen nicht mehr funktionstüchtig war, geschweige denn kann es als objektiven Hinweis für eines der beanzeigten Delikte dienen.
Gemäss den obigen Erwägungen genügen die eingereichten - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält - nicht unterschriebenen Gutachten, von denen eines am fraglichen Datum einen «untypischen Peak» zeigt, an welchem just die verdächtige Person in der Nähe gewesen sein soll, und das andere sich mit dem Funktionieren der Türsprechanlage auseinandersetzt, bei weitem nicht als objektive Hinweise für Straftaten bzw. können nicht als Ermittlungsansätze dienen. Unabhängig davon, woher ein solcher Peak resultieren könnte, ist völlig unklar, welche Drittpersonen im Spiel sein und dementsprechend als Täter in Frage kommen könnten. Dass es für die Staatsanwaltschaft «ein Leichtes» gewesen wäre, den Gutachter zu kontaktieren und um seine Beurteilung zu bitten (vgl. act.2 Rz. 20), geht an der Sache vorbei, da auch der Gutachter hinsichtlich der Frage einer möglichen Täterschaft keinerlei Angaben machen könnte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (act. 2 Rz.24) ist es nicht nachgewiesen, dass es Mikrowellenwaffen gibt, die einzelne Personen auf sich tragen können. Das vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichte Patent (vgl. E. 4.3.1) zeigt eine Waffe, die unter anderem auf einem Autodach montiert werden kann. Das technische Gutachten vom 28. August 2020 äussert sich zwar dahingehend, dass Mikrowellen auch durch kleine batteriebetriebene Geräte erzeugt werden können; beispielhaft zählt es jedoch «Mobiltelefon, Funk-Kopfhörer etc.» auf und weist keineswegs darauf hin, dass es derart kleine Waffen gebe oder dass mit Mobiltelefonen oder Funkkopfhörer derart frequentierte Strahlung freigesetzt werden könnte, die die vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptome bewirken könnten. Hinsichtlich der angeblichen Mikrowellenangriffe gilt somit das bereits zu der Schwermetallvergiftung Ausgeführte: wenn aufgrund fehlender Anhaltspunkte zu einer verdächtigen Person nicht einmal in eine bestimmte Richtung ermittelt werden kann, so ist bereits die Erhebung einer Anklage und umso mehr ein Schuldspruch aussichtslos. Damit ist auch klar, dass kein Straftatbestand erfüllt sein kann.
Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, beispielsweise die Behauptung, dass Schwermetalle die Wirkung von Mikrowellen verstärken würden, muss deshalb nicht mehr weiter eingegangen werden.
4.3
4.3.1 In der Replik lässt der Beschwerdeführer ausführen, es sei ihm mittlerweile mehrfach gelungen, Mikrowellenbestrahlungen zu messen. Dabei seien auch weitere Personen betroffen gewesen, deren «Bestätigungen» er als Beilagen zur Replik einreichen lässt. Zum Beleg, dass auch Pflanzen in seinem Büro auf Mikrowellen reagiert hätten, reicht der Beschwerdeführer zwei Fotos von Pfefferminzpflanzen ein. Der Replik beigelegt ist weiter das Patent eines amerikanischen Waffenherstellers für eine Mikrowellenwaffe, welche die Funktion besitze, durch eine Wand Gegenstände oder Menschen zu orten und darauf gerichtete Mikrowellen zu schiessen. Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer abermals auf die Ermittlungen von US-Geheimdiensten und legt der Replik entsprechende Zeitungsartikel bei.
4.3.2 Da die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel ist, das die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt, sind Noven nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4 S. 405; BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E.2.1; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich2020, Art.393 N 42). Der Beschwerdeführer durfte somit in der Replik neue Tatsachen geltend machen und neue Beweismittel einbringen.
4.3.3 Nichts, was der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt, ändert jedoch etwas an oben Gesagtem. Dass am Sitz der C____ AG andere Mitarbeiter im selben Zeitraum Kopfschmerzen hatten, in dem angeblich die Messung ausschlug, ist genauso vage und ändert wiederum nichts daran, dass - selbst wenn tatsächlich ein Zusammenhang bestünde, was nicht erstellt ist - weiterhin völlig unklar bleibt, von wem der Beschwerdeführer angegriffen werden und mithin in welche Richtung überhaupt ermittelt werden soll. Es erscheint zudem zumindest fragwürdig, wenn nicht etwas widersprüchlich, dass nun plötzlich andere Personen die angeblichen Mikrowellenangriffe ebenfalls gespürt haben sollen, wenn aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer einst gegenüber der Polizei angab, er sei in seinem Haushalt der einzige, der unter erhöhter Strahlenbelastung leide, da die Strahlung konkret und ausschliesslich gegen ihn gerichtet sei (act. 5, Bericht der Polizei zur Requisition vom 21. März 2018). Auch aus dem angeführten Beispiel mit den Pfefferminzpflanzen, von denen jene «schlapp» gewesen seien, die «auf der gleichen geometrischen Linie wie der Schreibtisch des Beschwerdeführers» gelegen seien, wo jeweils auch seine Kopfschmerzen aufgetreten seien, lässt sich für den vorliegenden Fall rein gar nichts ableiten. Dass die Pfefferminzpflanzen angeblich innert weniger Minuten verblüht seien, kann nicht mit einem Foto einer verwelkten Pflanze belegt werden, geschweige denn, dass die Ursache für das Verwelken der betreffenden Pflanzen ein Mikrowellenangriff gewesen sein soll. Schliesslich berichten die eingereichten Zeitungsartikel darüber, dass amerikanische Behörden Ermittlungen in zwei Fällen aufgenommen haben, bei denen Beamte mit «zielgerichteter Energie» attackiert worden seien. Auch diese Zeitungsartikel können jedoch bei weitem nicht als Anhaltspunkt dafür dienen, dass der Beschwerdeführer selbst von Dritten vorsätzlich angegriffen würde.
5.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht ergangen ist, da der zur Beurteilung stehende Sachverhalt unter den gegebenen Voraussetzungen gar nicht verfolgbar ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art.428 Abs.1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von §21 Abs.2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR], SG154.810) auf CHF500.- zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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