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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.76 (AG.2020.297)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.76 (AG.2020.297) vom 04.05.2020 (BS)
Datum:04.05.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Strafbefehl
Schlagwörter: Beschwerde; Einsprache; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Strafbefehl; Februar; Staatsanwaltschaft; Schreiben; Einzelgericht; Rückzug; Werden; Basel-Stadt; Januar; Strafsachen; Zurück; Eingabe; Verfügung; Rückzugs; Beschwerdeführers; Partei; Beschwerdeverfahren; Unrichtige; Schuldig; Appellationsgericht; Nichteintreten; Schweiz; Auskunft; Datiert; Täuschung; Erwägungen
Rechtsnorm: Art. 354 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 386 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.76


ENTSCHEID


vom 4. Mai 2020



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen


Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse20, 4009Basel


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. März 2020


betreffend Nichteintreten auf Einsprache gegen Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache



Sachverhalt


Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Januar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR.812.121) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.- sowie einer Busse von 400.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wurde.


Auf dem für Einsprachen vorgesehenen Formular (Eingang 30. Januar 2020) teilte der Beurteilte der Staatsanwaltschaft mit, er habe bezahlt, verweise aber auf seinen Brief vom 27. Januar 2020, in welchem er sein Missfallen über den Strafbefehl kundtut, dann aber ausführt, er wolle aber nichts mehr mit der Sache zu tun haben und bezahle daher den Strafbefehl (act. 4, S. 96). Aufgrund dieser Eingaben wandte sich die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Januar an A____ und forderte ihn auf, bis zum 14. Februar 2020 zu klären, ob er Einsprache erheben wolle oder nicht (act. 4, S. 100). Gemäss Telefonnotiz vom 5. Februar 2020 erörterte der Staatsanwalt A____ die Sachlage telefonisch (act. 4, S. 101). Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 7. Februar 2020) zog A____ seine Einsprache daraufhin zurück (act. 4, S. 102). Am 10. Februar reichte die Advokatin B____ der Staatsanwaltschaft ein Schreiben mitsamt Vollmacht des Beschwerdeführers ein. Verlangt wurde sinngemäss, dass der Strafbefehl zurückgezogen und die bezahlte Busse wieder zurückerstattet werden (act. 4, S. 103 ff.). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2020 wurde A____ darüber informiert, dass der Strafbefehl zufolge Rückzugs in Rechtskraft erwachsen sei und angefragt, ob er die genannte Anwältin mandatiert habe (act.4, S. 118). Am 13. Februar 2020 antwortete A____, der Rückzug seiner Einsprache bleibe bestehen. Die Anwältin sei nicht für eine Einsprache mandatiert worden er habe ihr lediglich erlaubt, Fragen nach dem Beweismaterial zu stellen (act.4, S. 120). Mit Überweisung vom 19. Februar 2020 an das Strafgericht Basel-Stadt beantragte die Staatsanwaltschaft Nichteintreten auf die Einsprache (act.4, S.129f.). Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 9. März 2020 zufolge gültigen Rückzugs der Einsprache durch den Beschwerdeführer nicht auf die Einsprache ein (act. 1). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.


Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben (act. 2). Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 21. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Eine ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 30. April 2020 (act. 5). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen


1.

1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9.März2020 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Daher kommt das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.2 Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art.382 Abs.1StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.


2.

2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Somit kann einzig geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.


2.2 Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Einsprache kann von der beschuldigten Person bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Die Rückzugserklärung ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO).


2.3 Der Strafbefehl inklusive Rechtsmittelbelehrung war dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verfassens seines Schreibens von 27. Januar 2020 bereits vollumfänglich bekannt. Gemäss Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft wurde er zudem mündlich auf die Folgen einer Einsprache (ordentliches Verfahren) respektive eines Rückzugs (Rechtskraft des Strafbefehls) informiert, worauf er seine Einsprache mit Schreiben vom 5. Februar 2020 zurückzog. Es ist nicht ersichtlich, dass diesem Rückzug eine Täuschung oder eine unrichtige behördliche Auskunft vorangegangen wäre. Den Eingaben des Beschwerdeführers ist vielmehr zu entnehmen, dass er mit dem Strafbefehl zwar nicht einverstanden ist, er aber «absolut nichts mehr mit dieser Sache zu tun haben» wolle (Schreiben vom 27. Januar 2020). Selbst nach dem Tätigwerden der Anwältin B____, dem eine eingehende Besprechung der Optionen des Beschwerdeführers vorangegangen sein muss, hielt dieser mit Schreiben vom 13.Februar 2020 erneut unmissverständlich fest: «Mein Einspracherückzug bleibt bestehen».


2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rückzug der Einsprache mit Schreiben vom 5. Februar 2020 ohne vorgängige Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft erfolgt ist und der Strafbefehl somit in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.- aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG154.810).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Tim Isler

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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