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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.57 (AG.2021.271)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.57 (AG.2021.271) vom 19.03.2021 (BS)
Datum:19.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB - BGer 6B_722/2021
Schlagwörter: Schwer; Beschwerde; Beschwerdegegner; Vollzug; Vollzugs; Massnahme; Alkohol; Januar; Werden; Arbeit; Könne; Weitere; Johannsen; Welche; Seiner; Arbeitsexternat; Bedingt; Massnahmen; Verhandlung; Beantragt; Wieder; Verlängerung; Gemäss; Entlassung; Aktuell; Wohnund; Beschwerdegegners; Partei; Bundesgericht; Weiteren
Rechtsnorm: Art. 104 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 363 StPO ; Art. 407 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 59 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BES.2020.57


ENTSCHEID


vom 19. April 2021



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner




Beteiligte


JSD Straf- und Massnahmenvollzug Beschwerdeführer

Spiegelgasse12, 4001Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


A____ Beschwerdegegner

c/o JVA St. Johannsen, 2525Le Landeron

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid des Strafgerichts

vom 6. Februar 2020


betreffend Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB



Sachverhalt


A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Februar 2015 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und der Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgeschoben. Die Höchstdauer der stationären Massnahme wurde am 20. Januar 2020 erreicht, und das Strafgericht Basel-Stadt verlängerte die stationäre psychiatrische Behandlung mit Beschluss vom 6. Februar 2020 in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um ein Jahr.


Der Straf- und Massnamenvollzug (SMV) des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt hat am 2. März 2020 Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben und die Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre beantragt. Mit Eingabe vom 1. April 2020 hat sich die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren ebenfalls als Partei konstituiert. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2020 hat A____ (nachfolgend Beschwerdegegner) durch Eingabe seines Rechtsvertreters (amtliche Verteidigung bewilligt) beantragt, die Beschwerde des Straf- und Massnahmenvollzugs sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Es sei im vorliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung anzuordnen und A____ vom zuständigen Spruchkörper des Appellationsgerichts persönlich anzuhören. Unter o/e-Kostenfolge. Der SMV hat am 19. August 2020 replicando an seiner Beschwerde und den gestellten Anträgen festgehalten.


Mit Eingabe des SMV vom 16. September 2020 ging die Bewilligung des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX) ein. Am 2. November ging der Vollzugsbericht der JVA St. Johannsen über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung vom 30.Oktober 2020 ein. Mit Eingabe des SMV vom 6. November gab der SMV die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern vom 14. August 2020, das WAEX-Budget vom 24. September 2020 und die WAEX-Vereinbarung vom 20. September 2020 zu den Akten. In der Beilage seines Schreibens vom 12. Januar 2021 reichte der SMV dem Gericht Vollzugsakten im Zusammenhang mit einem Suizidversuch nach erfolgtem Alkoholkonsum und der Vereitelung einer anstehenden Haarprobe ein. Mit Eingabe der Verteidigung vom 12.Februar 2021 teilte diese mit, es ergebe sich aus dem Vollzugsbericht vom 30.Oktober 2020 und der Beurteilung der KoFako vom 14. August 2020 für die Verteidigung kein Bedarf für weitere Stellungnahmen.


Am 25. Januar 2021 ordnete der Instruktionsrichter nach Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Beschwerdeverfahren an. Gegen diese Haftverfügung wurde eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, welches die Beschwerde mit Urteil vom 25. März 2021 teilweise guthiess und Verfügung des Appellationsgerichts insoweit aufhob, als die Sicherheitshaft darin ohne Befristung angeordnet worden war. Die Sicherheitshaft wurde bis zum Entscheid im kantonalen Beschwerdeverfahren bewilligt, längstens aber bis zum 18. April 2021. Da die vom Beschwerdegegner beantragte mündliche Verhandlung erst am 19. April 2021 stattfinden konnte, wurde die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 13. April 2021 bis zum 19. April 2021 verlängert.


Mit Schreiben vom 12. April 2021 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, es seien bei der Vollzugsbehörde der aktuelle Vollzugsplan und bei der JVA St. Johannsen ein aktueller Führungs- und Therapiebericht einzuholen. Von Seiten des SMV ging am 14. April 2021 der bis Juni 2021 geltende Vollzugsplan vom 4. Dezember 2020 ein. Mit Eingabe vom 15. April 2021 reichte der SMV das forensisch-toxikologische Gutachten vom 6. April 2021 ein. Am 15. April 2021 gingen der Verlaufs- und der Therapiebericht der JVA St. Johannsen ein.


Anlässlich der Verhandlung vom 19. April 2021 wurde der Beschwerdegegner befragt, und im Anschluss gelangte sein Rechtsvertreter zum Vortrag. Der fakultativ geladene Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 12. April 2021 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners beantragte in seinem Plädoyer die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei der SMV anzuweisen, den Beschwerdegegner innert der nächsten zwei Wochen unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen mit einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen.


Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art.80 Abs.1 Satz2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art.393 Abs.1 lit.b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE141 IV 396 E.4.6 und 4.7 S. 406 f.; AGEBES.2017.142 vom 11. September 2018 E. 1.1; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3.Auflage 2020, Art.393 N21). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§92 Abs.1 Ziff.4 lit.a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]).


1.2 Der Beschwerdegegner macht geltend, es sei nicht auf die Beschwerde des SMV einzutreten. Die Vollzugsbehörde sei nicht legitimiert, in Verfahren gemäss Art.363 Abs. 1 StPO Rechtsmittel einzulegen. Die Vorschrift von § 38 EG StPO, aus welcher die Vollzugsbehörde ihre Parteirechte ableiten wolle, halte unmissverständlich fest, dass die Vollzugsbehörde nur für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO über Parteirechte verfüge. Mangels gesetzlicher Grundlage könnten Rechtsmittel gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung deshalb nur die ordentlichen Parteien gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO ergreifen, wozu die Vollzugsbehörde nicht zähle.


Der Instruktionsrichter hatte sich bereits im Rahmen der Anordnung der Sicherheitshaft vom 25. Januar 2021, welche ebenfalls vom SMV beantragt worden war, mit diesem Einwand zu befassen und erwog folgendes: «Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_98/2019 vom 29. Januar 2019 betreffend eine Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgericht Basel-Stadt, mit welchem eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB angeordnet worden war, festgehalten, der Staatsanwaltschaft stehe das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu. Die kantonalen Vollzugsbehörden seien von der Beschwerde demgegenüber ausgeschlossen. Die Interessen tangierter Behörden seien von der Staatsanwaltschaft zu wahren. Daraus folge, dass der Straf- und Massnahmevollzug zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen (vor Bundesgericht) nicht berechtigt sei. Aus den weiteren Ausführungen des Bundesgerichts geht jedoch hervor, dass der SMV im kantonalen Beschwerdeverfahren Parteistellung hat. Es wird ausgeführt, «dass er im kantonalen Verfahren Partei mit vollen Parteirechten war, er den Antrag auf Verwahrung vor den kantonalen Gerichtsinstanzen vertreten hat, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf eine Verfahrensteilnahme verzichtete und die Parteirechte deshalb ausschliesslich ihm zustanden», sei für die Frage der Beschwerdelegitimation im bundesgerichtlichen Verfahren nicht erheblich. Art. 38 EG StPO/BS gelte nur für die Rechtsmittel auf kantonaler Ebene (BGer 6B_98/2019 vom 28. Januar 2019 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Straf- und Massnahmenvollzug ist demnach im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Beschwerde legitimiert.»


Es ist somit auf die fristgerecht erhobene Beschwerde des SMV einzutreten.


1.3 Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2021 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, das Beschwerdeverfahren sei abzuschreiben. Gemäss Bundesgericht sei das Beschwerdeverfahren im gerichtlichen Nachverfahren inhaltlich dem Berufungsverfahren anzunähern. Es komme somit Art. 407 StPO zur Anwendung, welcher besage, dass die Berufung als zurückgezogen gelte, wenn eine Partei in der mündlichen Hauptverhandlung nicht anwesend sei und sich auch nicht vertreten lasse.


Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, denn der Rechtsvertreter hat die zitierte Bestimmung unvollständig wiedergegeben. Sie regelt den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens, der hier nicht vorliegt, da der Straf- und Massnahmenvollzug fakultativ vorgeladen war und sein Nichterscheinen zudem vorgängig mitgeteilt hat, was auch der Verteidigung bekanntgegeben wurde. Einwände von Seiten des Beschwerdegegners gegen die fakultative Ladung des SMV bzw. dessen Verzicht an der Teilnahme an der Verhandlung wären zudem unverzüglich vorzubringen gewesen, und die Rüge erst im Rahmen der Hauptverhandlung erscheint treuwidrig.


Die Anwesenheit eines Vertreters des SMV an der Hauptverhandlung ist nicht notwendig, da er seine Position bereits mit Beschwerde und Replik dargelegt hat. Die aktuellen Berichte, welche von Seiten des Beschwerdegegners mit Blick auf die Hauptverhandlung eingeholt wurden, stammen denn auch von der Vollzugsanstalt St. Johannsen und nicht vom SMV. Der Rechtsvertreter betont die Wichtigkeit der Sicherstellung eines kontradiktorischen Verfahrens, die mündliche Verhandlung dient jedoch in erster Linie dazu, dass sich der Beschwerdegegner persönlich dem Spruchkörper präsentieren konnte. So begründete denn auch der Rechtsvertreter selbst in seinem E-Mail vom 9. April 2021 das Festhalten an einer mündlichen Verhandlung: «Mein Mandant möchte im hängigen Beschwerdeverfahren vom Gesamtgericht angehört werden und mir scheint es wichtig, dass er sich zum aktuellen Setting und seinen Zukunftsperspektiven zeitnah zum Urteil des Appellationsgerichts äussern kann. Wir können deshalb nicht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten.» Diesem Wunsch wurde mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprochen, und die Anwesenheit des SMV ist hierfür nicht erforderlich.


Die vorliegende Beschwerde gilt demnach nicht als zurückgezogen, und die Hauptverhandlung ist in Abwesenheit des SMV durchzuführen.


2.

2.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdegegner im Beschluss vom 6. Februar 2020 einen seit dem Übertritt in die JVA St. Johannsen am 1. April 2015 insgesamt sehr positiven Vollzugsverlauf attestiert. Der Beschwerdegegner absolviere eine Lehre im Detailhandel, und per 3. Februar 2020 sei als letzte Stufe vor der bedingten Entlassung der Übertritt in die Progressionsstufe C mit unbegleiteten Ausgängen sowie Sach- und Beziehungsurlauben mit externen Übernachtungen bewilligt worden. Er werde seit längerem als psychisch stabil wahrgenommen, zeige weiterentwickelte Problemeinsicht und eine vertiefte selbstkritische Auseinandersetzung, weise eine hohe Motivation auf und verfüge über eine hohe Eigenständigkeit und Organisiertheit. Sämtliche Atemlufttest und Urinproben seien negativ ausgefallen, mit einer Ausnahme: Am 1. September 2019 sei der Beschwerdegegner vom vorbesprochenen Urlaubsprogramm abgewichen und habe sich, beschwingt durch positive Gefühle aufgrund seiner Berufsausbildung sowie Freude über das Wiedersehen mit einem Bekannten, zum Konsum von Alkohol verleiten lassen. Es sei ihm nicht gelungen, seinen Konsum zu unterbrechen, obwohl der Bekannte ihn mehrmals zum Aufhören habe motivieren wollen. Im Verlauf des Abends habe er sich dann von sich aus auf der Abteilung gemeldet und den Vorfall transparent gemacht. Die Atemluftkontrolle bei seiner Rückkehr habe einen Wert von 1 Promille ergeben. Rund zwei Monate später habe er überdies den Konsum eines alkoholfreien Biers anlässlich eines Mitarbeiteranlasses offenbart, was ebenfalls als kritisch beurteilt werde.


In Würdigung der gesamten Umstände erachtete die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung als noch nicht gegeben. Die sehr positive Entwicklung seit Übertritt in die Vollzugsanstalt St. Johannsen sei offensichtlich. Der Beschwerdegegner habe eine konstante Bereitschaft gezeigt, sich mit seinen Problemen auseinanderzusetzen, stets aktiv auf die Erfüllung der Vollzugsziele hingearbeitet und in allen Bereichen erhebliche Fortschritte erzielt. Gemäss den verantwortlichen Therapeutinnen sei künftig zu diskutieren, ob die Diagnose der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung noch zutreffe. Dennoch erachteten die Sachverständigen der JVA St. Johannsen resp. des Psychiatrisch-psychologischen Dienstes eine bedingte Entlassung derzeit als noch nicht angezeigt, was sich namentlich vor dem Hintergrund des massiven Alkoholrückfalls im September 2019 gut nachvollziehen lasse. Zwar dürfe der Vorfall nicht überbewertet werden, und der Umstand, dass der Beschwerdegegner ihn von sich aus gemeldet habe und offen damit umgegangen sei, bestätige die ihm attestierte Transparenz. Beim Problembereich Alkohol könne jedoch noch nicht von einer ausreichenden Stabilisierung gesprochen werden. Dieser Thematik komme im Kontext mit der Legalprognose eine wesentliche Bedeutung zu. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten von 2014 dargelegt, dass neben der Persönlichkeitsstörung die Suchtproblematik von A____ ein wesentlicher prädisponierender Faktor für das erneute Auftreten ähnlich gelagerter Delikte wie der Anlasstat sei. Es müssten noch weitere Fortschritte in der Festigung der Strategien zur Abstinenz im Rahmen der weiteren Vollzugsöffnungen erzielt werden. Sowohl die Notwendigkeit als auch die Geeignetheit der Massnahme seien zu bejahen. Angesichts der schwerwiegenden Anlasstat und dem Umstand, dass sich der Beschwerdegegner aufgrund seiner Fortschritte im Arbeitsexternat und in der Progressionsstufe C mit entsprechendem Freiraum befinde, sei eine Verlängerung der Massnahme grundsätzlich verhältnismässig. Die Vorinstanz hatte jedoch Vorbehalte hinsichtlich des beantragten Zeitrahmens: Das Konzept mit der geplanten Überführung ins Wohn- und Arbeitsexternat erst im Spätsommer 2020 mit anschliessender Erprobung während mindestens eines Jahres sowie der erst dannzumal geplanten Involvierung der KoFako und eines Sachverständigen zwecks Erstellung eines neuen Gutachtens erscheine sehr bedächtig. Unbefriedigend sei insbesondere, dass der Beschwerdegegner so noch mindestens ein weiteres halbes Jahr im Arbeitsexternat werde verbringen müssen. Damit verbunden sei ein Zeitaufwand von täglich rund drei Stunden für den Arbeitsweg, was auf Dauer eine grosse Belastung darstelle und seine Motivation beeinträchtigen könne. Die Massnahme wurde daher entgegen dem Antrag des SMV und im Einklang mit dem Antrag des Beschwerdegegners lediglich um ein Jahr verlängert.


2.2 Der SMV rügt mit seiner Beschwerde, die Vorinstanz stelle den relevanten Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig fest. Seit Spätsommer 2018 werde der Beschwerdegegner als psychisch sehr stabil und ausgeglichen wahrgenommen, diese Phase falle jedoch in einen Zeitraum, in welchem er sich mehrheitlich im hochstrukturierten Setting der JVA St. Johannsen befunden habe. Erst seit dem per 2. August 2019 bewilligten Vollzug der Massnahme in der Form des Arbeitsexternats befinde sich der Beschwerdegegner in einem offeneren Rahmen. Innert Monatsfrist nach der Versetzung in das Arbeitsexternat sei es denn auch zu einem ersten, schweren Rückfall bezüglich des deliktrelevanten Alkoholkonsums gekommen. Dieser Rückfall offenbare, dass die Alkoholabstinenz des Beschwerdegegners nach wie vor brüchig sei. Im weiteren Massnahmenverlauf mit weitergehenden Vollzugsöffnungen sei mit weiteren Konsumrückfällen zu rechnen, welche jeweils einer eingehenden therapeutischen Bearbeitung bedürften. Die Vorinstanz berücksichtige auch nicht die neben der Festigung der Alkoholabstinenz und der weiteren Erprobung des Risikomanagements notwendigen Schritte wie insbesondere den Aufbau und die Entwicklung extramuraler Beziehungen sowie den Umgang mit den im Rahmen der weiteren Vollzugslockerungen einhergehenden zusätzlichen Herausforderungen. Die Vorinstanz verkenne, dass die letzte Beurteilung der KoFako vom 12. Juni 2017 lediglich die Beurteilung der Gewährung von schrittweisen Vollzugsöffnungen bis hin zur Progressionsstufe C umfasst habe. Insbesondere das für Sommer 2020 angedachte Wohn- und Arbeitsexternat, jedoch auch eine bedingte Entlassung, seien nicht Gegenstand der aktuellsten Beurteilung. Im Hinblick auf die bedingte Entlassung behalte sich der SMV aufgrund des schwerwiegenden Anlassdelikts, der gutachterlich festgestellten Kombination aus deliktrelevanter Persönlichkeitsstörung sowie Substanzmissbrauch bzw. -abhängigkeit sowie des bisherigen Vollzugsverlaufs mit phasenweise sehr instabilen Zuständen des Beschwerdegegners bzw. mit weniger weitgehenden Freiheiten und eingeschränkterer Verantwortung das Recht vor, ein neues Gutachten sowie gegebenenfalls eine Beurteilung durch die KoFako einzuholen. Die Vorinstanz habe bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses gewusst, dass die Verlängerung um lediglich ein Jahr nicht ausreichend sein werde. Darüber hinaus habe sich die Vorinstanz von unsachlichen Erwägungen leiten lassen, denn ein Arbeitsweg von drei Stunden spreche nicht gegen die vom SMV beantragte Verlängerung, zumal dieser nach der Bewilligung des für Sommer 2020 geplanten Wohn- und Arbeitsexternats wegfalle, da der Beschwerdegegner eine Wohnung im Raum Biel beziehen werde.


2.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme entgegnet, sein Vollzugsverlauf sei ausgezeichnet und eine bedingte Entlassung als letzte Stufe des staatlichen Freiheitsentzugs bis im Januar 2021 entgegen der Argumentation der Vollzugsbehörde ein absolut realistisches Szenario. Im Vollzugsplan seien allfällige Therapierückschritte des Betroffenen nicht bereits im Voraus einzuplanen. Sollte sich der weitere Massnahmenverlauf wider Erwarten als schwierig erweisen, hätte die Vollzugsbehörde immer noch die Möglichkeit, beim Strafgericht nochmals einen entsprechenden Verlängerungsantrag zu stellen. Aus grundrechtlicher Perspektive sei es unzulässig, staatlichen Freiheitsentzug quasi auf Vorrat einzuplanen. Wenn die von der Massnahmeninstitution beantragte Vollzugsmodalität seitens der Vollzugsbehörde zeitnah bewilligt werde, sei es ohne weiteres möglich, den Beschwerdegegner nach sechs Monaten im Wohn- und Arbeitsexternat und bei gutem Vollzugsverlauf Ende 2020 bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen.

3.

3.1 Für die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche diese auch für die Verlängerung von einem Jahr zu prüfen hatte und die Verlängerung zum damaligen Zeitpunkt vollständig und überzeugend begründet hat (Beschluss Strafgericht Ziff. 8-9). Strittig ist denn auch nur deren Dauer, welche nach Ansicht des SMV zwei Jahre betragen sollte.


3.2 Noch im Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2020 konnte dem Beschwerdegegner in den Bereichen Soziotherapie und Psychotherapie und auch von Seiten des Berufsbildners ein durchwegs positives Zeugnis ausgestellt werden. Es habe keine Zwischenfälle gegeben und alle abgenommenen Urinproben und Alkoholatemkontrollen seien negativ ausgefallen. Trotz der Belastung durch die Berufslehre, das WAEX und den Vollzug arbeite der Beschwerdegegner aktiv an der Erreichung seiner Vollzugsziele mit. Das WAEX sei am 1. Oktober 2020 erfolgreich gestartet und er zeige sich weiterhin absprache- und kritikfähig, behandlungsmotiviert sowie transparent und offen in den Gesprächen. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner, der seit dem 3. Juni 2020 68 Atemalkoholkontrollen und sieben Urinproben mit negativem Ergebnis abgegeben habe, abstinent sei. In Gesprächen erzähle er transparent von Situationen, in denen er an Alkohol gedacht oder Stress gehabt habe. Er könne Bewältigungsstrategien benennen, die ihm helfen würden diese Gedanken loszulassen. Bis zum Zeitpunkt des Berichts scheine das Rückfallmanagement auch im WAEX zu greifen und es zeige sich, dass der Beschwerdegegner über die notwendige Selbstkontrolle verfüge. Vorbereitungen für eine Entlassung seien zum jetzigen Zeitpunkt aus Sicht des Fallteams noch verfrüht. Das WAEX solle gut installiert werden und die Ablösung von der JVA St. Johannsen solle schrittweise geschehen. Wie die einweisende Behörde erachte auch das Fall-Team eine Verlängerung der Massnahme als sinnvoll, um bei möglichen Risikosituationen entsprechend handeln zu können. Bei einem guten Verlauf sei es realistisch, die bedingte Entlassung im Sommer 2021 prüfen zu können.


3.3 Am 12. Januar 2021 wurde ein Vorfall bekannt, welcher die vorbehaltlos positive Beurteilung im Vollzugsbericht vom 30. Oktober 2020 in wesentlichen Punkten relativiert. Der SMV teilte dem Gericht mit, dass sich der Beschwerdegegner nach einem Suizidversuch seit dem 11. Januar 2021 bis auf Weiteres wieder in der JVA St.Johannsen befinde und am 14. Januar 2021 das weitere Vorgehen besprochen werde. Der Beschwerdegegner habe im Rahmen der erfolgten Gespräche mit dem Fallteam der JVA St. Johannsen eingestanden, während des Wohn- und Arbeitsexternats Alkohol konsumiert und sich im Hinblick auf die ursprünglich für den 12.Januar 2021 vorgesehene Haaranalyse die Haare kurz geschnitten und gefärbt zu haben.


Mit Blick auf die Haftverhandlung vom 25. Januar 2021 forderte der Instruktionsrichter bei der JVA St. Johannsen einen Bericht zur erfolgten Besprechung über das weitere Vorgehen an, welcher vom 21. Januar 2021 datiert und am Tag der Haftverhandlung beim Appellationsgericht einging. Die therapeutischen Säulen Soziotherapie und Psychotherapie schlagen darin vor, dass das Wohn- und Arbeitsexternat fortbestehen solle, jedoch in einem engeren Rahmen. Zentral erscheine, dass der Beschwerdegegner baldmöglichst wieder zur Arbeit und in die Berufsschule gehe. Jedoch solle der Beschwerdegegner im Januar intern übernachten, damit er wieder enger begleitet werden könne. Bei zunehmender Stabilisierung, gutem Verlauf und Befinden solle er Ende Januar/Anfang Februar eine erste Übernachtung in seiner Wohnung absolvieren. Vorausgesetzt dass alles positiv laufe, solle er dann zunächst eine bis drei einzelne Nächte pro Woche in seiner Wohnung verbringen, die Wochenenden weiterhin intern. Bei positivem Verlauf könne als nächster Schritt geplant werden, dass er zwei Nächte am Stück in seiner Wohnung verbringe und in einem weiteren Schritt ein Wochenende. Gleichzeitig werde vorgeschlagen, ergänzend zu den WAEX-Besuchen durch die Bezugsperson eine Wohnbegleitung aufzugleisen. So könne sich zeigen, ob der Beschwerdegegner durch einen zusätzlichen Wohncoach besser entlastet werden könne, um in seiner Wohnung zu bleiben oder ob er in ein betreutes Wohnen wechseln sollte. So bald als möglich solle eine Haaranalyse durchgeführt werden, um festzustellen, welche Substanzen er effektiv im Wohn- und Arbeitsexternat konsumiert habe. Gemeinsam mit dem Arbeitgeber und der Psychiaterin solle geschaut werde, ob er in seiner momentanen Situation das Arbeitspensum reduzieren könne. Mit dem Berufsbildner sei bereits abgesprochen, dass die bevorstehende Stage vom Februar verschoben werde, damit der Beschwerdegegner nicht zusätzlich durch eine neue Situation belastet werde. Ob ein Wechsel in eine EBA-Lehre stattfinden werde, solle erst beurteilt werden, wenn sich der Beschwerdegegner nicht mehr in einer psychischen Krise befinde. Aus Sicht der JVA St Johannsen stehe eine bedingte Entlassung im Sommer 2021 nicht mehr zur Diskussion.


Anlässlich der Haftverhandlung vom 25. Januar 2021 konnte der Beschwerdegegner zu diesen Entwicklungen befragt werden. Er erläuterte, aufgrund der derzeitigen Corona-Massnahmen könne er keinen Besuch empfangen. Das Isoliertsein bereite ihm Mühe, zudem sei ihm der Weihnachtsstress im Detailhandel über den Kopf gewachsen. Er habe niemanden an seinem Wohnort Biel und seine Familie sei im Raum Basel. Es gebe die Möglichkeit von Videochats, aber es fehle die gewünschte Nähe. In der Berufsschule seien alle jünger als er. Im Rahmen einer Vereinstätigkeit ein soziales Umfeld aufzubauen sei in diesen Zeiten schwierig. Es seien immer wieder Gelüste nach Alkohol da gewesen. Es gebe gesellschaftliche Rituale, und ein Arbeitskollege habe ihn nach einem Feierabendgetränk gefragt. Alle hätten Smirnoff oder Bier getrunken und er habe gedacht «wegen einem Bier ...». Er habe sich nicht in einen Rausch getrunken. Er habe den Vorfall nicht unverzüglich eingeräumt, da er restriktive Massnahmen befürchtet habe.


Im vor der Verhandlung vom 19. April 2021 angeforderten Vollzugsbericht vom 15.April 2015 wird festgehalten, aktuell bekunde Herr A____ wieder, sich überfordert zu fühlen und dem Druck und den Anforderungen nicht standhalten zu können. Die ausstehende Haaranalyse sei im Februar 2021 durchgeführt worden. Aus deren Auswertung gehe hervor, dass der Beschwerdegegner in der überprüften Zeitspanne moderat Alkohol konsumiert habe. Weiter könne von seltenem Kokainkonsum in der überprüften Zeitspanne oder von einem Auswachseffekt aus vorangegangenem Konsum ausgegangen werden. Den Alkoholkonsum habe der Beschwerdegegner bereits im Januar von sich aus zugegeben, den Kokainkonsum hingegen erst, als er mit der Auswertung der Haaranalyse konfrontiert worden sei. Dabei habe er angegeben, dass es sich um einen einmaligen Konsum am Anfang des Wohn- und Arbeitsexternats gehandelt habe.


Dem Bericht des Psychiatrisch-psychologischen Dienstes vom 15.April 2021 ist zur aktuellen Situation zu entnehmen, A____ sehne sich danach, wieder ein Leben in Freiheit führen zu können. Gleichzeitig stosse er im aktuell etablierten Setting mit den hohen Ansprüchen der Berufsausbildung und ungenügend etablierten sozialen Ressourcen an seine Grenzen. Aus Angst vor einer Rückstufung habe diese Situation zu fehlender Offenheit, Intransparenz und Täuschungsversuchen (Haare färben zur Manipulation der Haaranalyse) geführt, wobei die zunehmende psychische Instabilität neben einem Alkoholrückfall in einen Suizidversuch im Januar 2021 gemündet habe. Nachdem sich Herr A____ kurzzeitig stabilisiert habe, berichte er aktuell von einer erneuten Zunahme des Belastungserlebens und habe schweren Herzens selbständig den Wunsch formuliert, sich zur Stabilisierung zurück in die JVA St. Johannsen begeben zu wollen. Trotz einer bestehenden Ambivalenz in Hinsicht auf eine bedingte Entlassung scheine er sich eingestehen zu können, dass er momentan ein erhöhtes Unterstützungsangebot benötige und eine stabile Lebensgrundlage im Wohn- und Arbeitsexternat mit verfügbaren sozialen Ressourcen noch nicht ausreichend habe etabliert werden können. Diese Einsicht und das explizite Anfordern von Unterstützung seien wichtige Schritte für ein langfristiges Risikomanagement zur Verringerung des Rückfallrisikos und zu würdigen. Aufgrund der psychischen Krise im Januar 2021, die in einem Alkoholrückfall und einem Suizidversuch mündete, sowie des momentan instabilen psychischen Zustandes werde die Weiterführung der Massnahme nach Art. 59 StGB als sinnvoll, vertretbar und für die Verbesserung der Legalprognose als notwendig erachtet.


3.4

3.4.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Beschluss vom 6. Februar 2020 zu Recht die positive Entwicklung des Beschwerdegegners gewürdigt, jedoch bereits im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum vom September 2019 festgestellt, dass nach wie vor eine risikorelevante Beeinflussbarkeit gegeben sei. Es wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten von 2014 neben der Persönlichkeitsstörung die Suchtproblematik als wesentlichen prädisponierenden Faktor für das Auftreten ähnlich gelagerter Delikte bezeichnet hat. Es habe sich gezeigt, dass der Alkohol ein Problembereich sei, der noch nicht derart nachhaltig gefestigt sei, dass von einer ausreichenden Stabilisierung gesprochen werden könne.


3.4.2 Die anhaltende Gültigkeit dieser Einschätzung hat sich durch den erneuten Alkoholkonsum im Januar 2021 mit darauffolgendem Suizidversuch, dem Bekanntwerden weiterer gleichgelagerter Konsumhandlungen und eines zumindest einmaligen Kokainkonsums gezeigt. Der bereits im Januar bekanntgewordene Alkoholkonsum fand im beruflichen Umfeld und nach Schilderung des Beschwerdegegners auf Einladung eines Kollegen statt. Damit ging wohl ein gewisser sozialer Druck einher, gegen welchen sich der Beschwerdegegner nicht abzugrenzen vermochte, obschon ihm die Wichtigkeit seiner Abstinenz insbesondere aufgrund der Nachbearbeitung seines Alkoholkonsums von 2019 klar sein musste. Zudem liess er sich zum Kokainkonsum im privatem Umfeld hinreissen wenn auch angeblich nur einmalig.


Der Beschwerdegegner liess anlässlich seiner Befragung vom 25. Januar 2021 wenig Bewusstsein für seine prognoserelevante Suchtproblematik erkennen er habe sich ja nicht in einen Rausch getrunken. Diese Position vertrat er auch in der Hauptverhandlung vom 19. April 2021. Auf die inzwischen vorliegende Haaranalyse angesprochen gab erneut an, er habe nie im Übermass konsumiert, und er habe sich selbst im Griff. Es sei nie ein «Frusttrinken» gewesen, sondern in schönen Momenten, in einem guten Rahmen. Sein Verteidiger plädierte dafür, dem neuerlichen Alkoholkonsum nicht zu viel Gewicht beizumessen. Die vorliegende Haaranalyse belege einen massvollen Konsum und in einer Gesellschaft, in welcher Alkohol omnipräsent sei und das Feierabendbier ein Ritual darstelle, dem man sich nur schwer verschliessen könne, müsste das Ziel eher sein, massvolles Trinken zu vermitteln, damit es nicht zu Exzessen komme. Der Beschwerdegegner kenne seine Ressourcen und verfüge über ein tragfähiges Risikomanagement. Er habe dies in der coronabegünstigten Krise um den Jahreswechsel bewiesen, könne sich von sich aus melden und sei transparent in der Therapie.


Es ist offensichtlich, dass sich die äusseren Bedingungen seit dem vorinstanzlichen Beschluss verschlechtert haben. Zweifellos ist es seit Beginn der Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen Distanzregeln und Kontaktbeschränkungen wesentlich schwerer, sich ein neues soziales Umfeld aufzubauen, da das Vereinsleben praktisch zum Erliegen gekommen ist. Damit einhergehende Krisen sind häufig zu beobachten, und diese erschwerten Umstände treffen den Beschwerdegegner völlig unverschuldet und mögen den Alkoholkonsum begünstigt haben. Im Unterschied zum Vorfall von 2019, bei welchem dem Beschwerdegegner Transparenz attestiert werden konnte, da er den Konsum von sich aus gemeldet hatte und offen damit umgegangen war, schnitt und färbte er sich die Haare, um die anstehende Untersuchung zu verunmöglichen und beging einen (wenn auch gemäss Auskunft der JVA nicht lebensbedrohlichen) Suizidversuch. Es kann seinem Rechtsvertreter nicht gefolgt werden, wenn er aus diesem Verhalten Transparenz und ein tragfähiges Risikomanagement ableiten will.


Bezüglich der Suchtthematik scheint nach wie vor kein echtes Problembewusstsein vorhanden zu sein, hat der Beschwerdegegner doch sowohl in der Haftverhandlung als auch in der Hauptverhandlung vor allem darauf hingewiesen, dass er jeweils massvoll getrunken habe. Nicht hilfreich erscheint in diesem Zusammenhang, dass sein Rechtsvertreter die Ansicht vertritt, dass die vollständige Abstinenz kein realistisches Behandlungsziel sei, sondern es eher darum gehen müsse, den massvollen Konsum zu erlernen (Prot. Verhandlung vom 19.4.21, S. 7). Diese Position erscheint zwar als allgemeiner Grundsatz im Umgang mit Alkohol vernünftig, nicht aber im Fall des Beschwerdegegners, in dessen forensisch psychiatrischem Gutachten vom 13.November 2014 neben der Persönlichkeitsstörung die Suchtproblematik als wesentlicher prädisponierender Faktor für das erneute Auftreten ähnlich gelagerter Delikte genannt wird. Es ist festzuhalten, dass die ständige Verfügbarkeit und gesellschaftliche Akzeptanz des Alkohols eine Realität ist und es für den Beschwerdegegner sicherlich nicht einfach, aber zwingend notwendig ist, sich dagegen abzugrenzen. Dieser gesellschaftliche Druck gilt hingegen sicher nicht in gleicher Weise für Kokain. Dennoch hat der Beschwerdegegner nach Vorliegen der Haaranalyse auch diesbezüglich einräumen müssen, trotz offensichtlicher Relevanz für seine Legalprognose wieder Kokain konsumiert zu haben.


Der erneute mehrfache Rückfall betreffend Alkoholkonsum und der mit der Haaranalyse zusätzlich bekanntgewordene Kokainkonsum zeigen, dass die in der Beschwerde des SMV zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, dass es nach dem Alkoholrückfall vom September 2019 zu weiteren Vorfällen kommen werde, welche jeweils einer Nachbearbeitung bedürfen, berechtigt war. Wie dem Bericht der JVA St.Johannsen vom 21. Januar 2021 zu entnehmen ist, bleibt es das Ziel, dem Beschwerdegegner so rasch wie möglich wieder grösstmögliche Selbständigkeit sowohl bei der Arbeit als auch bezüglich der Wohnform zu gewähren, das Fortbestehen der angeordneten stationären Massnahme erlaubt es jedoch, das Setting bei Rückfällen in den Alkohol- oder Drogenkonsum oder bei auftretenden Krisen unverzüglich anzupassen.


In der Hauptverhandlung schilderte der Beschwerdegegner die aktuelle Wohn- und Arbeitssituation als problemlos. Aus dem vorliegenden Behandlungsbericht vom 15.April 2021 ergibt sich jedoch, dass er im April 2021 zunehmend beschrieben habe, sich erneut durch die Ausbildung unter Druck gesetzt zu fühlen. Er habe unter anderem Stimmungsschwankungen, gelegentliche Suizidgedanken (wobei er eine akute Suizidalität klar verneint habe) und vermehrtes Craving nach Alkohol geschildert. Erneut sei er zum Entschluss gelangt, sich einer EFZ-Ausbildung momentan nicht gewachsen zu fühlen. Um sich stabilisieren zu können und präventiv als Krisenintervention habe er den Wunsch formuliert, in nächster Zeit wieder vermehrt in der JVA St. Johannsen intern zu verbleiben. Auf Nachfrage des Gerichts präzisierte er dann, dass es in der eigenen Wohnung erst seit drei bis vier Tagen wieder gut laufe. Die Wichtigkeit eines flexiblen Settings ist angesichts dieser rasch ändernden Stimmungen offensichtlich.


3.5

3.5.1 Die Beschwerde des SMV ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die stationäre Massnahme um zwei Jahre bis zum 20. Januar 2022 zu verlängern. Die Verhältnismässigkeit ist aufgrund des weiterhin vorgesehenen offenen Settings mit Arbeits- und Wohnexternat und vor dem Hintergrund der Schwere der Anlasstat und der Prognoserelevanz der zu bearbeitenden Suchtproblematik auch bei einer Verlängerung um zwei Jahre gegeben.


3.5.2 Der Beschwerdegegner beantragt eventualiter, der Straf- und Massnahmenvollzug sei anzuweisen, ihn unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen innert zwei Wochen bedingt aus der Massnahme zu entlassen. Nach dem Gesagten und nach aktueller Ansicht der behandelnden Fachpersonen der JVA St. Johannsen fällt eine bedingte Entlassung im Sommer 2021 indes ausser Betracht (Vollzugsbericht vom 15. April 2021).


4.

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben. Der amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand gemäss seiner Kostennote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: In Gutheissung der Beschwerde des Straf- und Massnahmenvollzugs wird die durch Urteil des Strafgerichts vom 21. Januar 2015 angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches um 2 Jahre verlängert (bis zum 20. Januar 2022).


Es werden keine Kosten erhoben.


Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden ein Honorar von CHF5'187.50 und ein Auslagenersatz von CHF 66.20, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 404.55, somit total CHF 5'658.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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