Zusammenfassung des Urteils BES.2020.2 (AG.2021.583): Appellationsgericht
Der Beschwerdeführer A____ hat Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember 2019 eingereicht, in der das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B____ eingestellt wurde. Es ging um Vorwürfe wie versuchte Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens tragen muss. Der Richter war lic. iur. Christian Hoenen. Die Gerichtskosten betragen CHF 1000.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2020.2 (AG.2021.583) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 31.08.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenseinstellung |
Schlagwörter: | Polizei; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahren; Nötigung; Anzeige; Antrag; Desinteresseerklärung; Verfahrens; Beschuldigte; Requisition; Einstellung; Anspucken; Polizeirapport; Verfahrenseinstellung; Verbindung; Person; Polizist; Rechtsvertreter; Beschimpfung; Einstellungsverfügung; Antrag; Entscheid; Beschwerdeführers; Requisitionsbericht; Polizisten; Delikt |
Rechtsnorm: | Art. 110 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 30 StGB ;Art. 304 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 141 IV 380; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2020.2
ENTSCHEID
vom 31. August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse21, 4001Basel
B____ Beschwerdegegner
c/o [...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. Dezember 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 29.Februar2019 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen A____ und B____, im Zuge derer A____ die Polizei requirierte. Am 9. April 2019 erstattete sein Rechtsvertreter Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft und stellte namens seines Mandanten Strafantrag wegen versuchter Nötigung, Drohung, Tätlichkeit[en], Beschimpfung, unerlaubten Befahrens des Trottoirs und allfälliger weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 19.Dezember2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein.
Gegen diese Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer am 2.Januar2020 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei die Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2019 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Strafverfahren zur weiteren Abklärung und Untersuchung sowie zur Anklageerhebung fortzuführen, unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat am 23.Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom 6. April 2020 hat der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich festgehalten.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid relevant sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES .2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17.Mai 2016 E. 1.4).
1.2.2 Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung unmittelbar in seinen Interessen tangiert, soweit die beanzeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art.382Abs.1StPO an der Aufhebung der Einstellungsverfügung betreffend versuchte Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung, womit seine Beschwerdebefugnis diesbezüglich gegeben und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist. Nicht gegeben ist die Beschwerdelegitimation hingegen bezüglich der Verfahrenseinstellung wegen unerlaubten Befahrens des Trottoirs.
2.
2.1 Die Einstellung der Staatsanwaltschaft wurde «mangels Beweises und aus Opportunitätsgründen resp. zufolge Desinteresseerklärung vor Ort» verfügt.
2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers moniert, die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung sei widerrechtlich und gestützt auf einen falschen und nicht hinreichend untersuchten Sachverhalt erfolgt (Beschwerde Ziff. 6). Der Beschwerdeführer habe keine Desinteresseerklärung abgegeben, geschweige denn eine solche verbindlich unterzeichnet. Die Polizei habe lediglich einen entsprechenden Vorschlag rapportiert, es sei aber zu keiner Verzichtserklärung gekommen, und der Beschwerdeführer habe sich im Nachgang innerhalb der gesetzlichen Bedenkfrist zur Anzeige und zum Stellen eines Strafantrags entschieden (a.a.O. Ziff. 7). Die Staatsanwaltschaft habe zudem zu Unrecht sämtliche Vorfälle auf den 26. Februar 2019 rektifiziert. Dieses Datum habe jedoch nur den letzten von mehreren Tagen mit solchen Vorfällen dargestellt; der Beschwerdeführer habe erst dann die Polizei requiriert, da die Übergriffe nicht aufgehört hätten. Angespuckt worden sei er aber bereits am 22. Februar 2019. Es wird bestritten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei nicht vom Anspucken berichtet habe dieser Vorfall habe am 26. Februar indes nicht im Vordergrund gestanden. Dass die Erwähnung des Anspuckens sich nicht im Rapport finde, erstaune zudem angesichts der gerichtsnotorischen Unvollständigkeit von Polizeirapporten nicht. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, und namentlich seien die angebotenen Zeugen [...], [...] sowie der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner zur Sache zu befragen (a.a.O. Ziff. 8). Die Staatsanwaltschaft moniere zu Unrecht ein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers, der lediglich nicht dem polizeilichen Rat gefolgt sei, auf eine Strafanzeige zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft habe denn auch eine Strafuntersuchung eröffnet, was sie bei einem gültigen Verzicht vor Ort wohl nicht getan hätte (a.a.O. Ziff. 7).
2.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme erwidert, die Einstellung sei wegen erklärten Desinteressens gegenüber der Polizei erfolgt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Polizei nur ihren eigenen Vorschlag einer Desinteresserklärung rapportiert habe, da sonst auch die Ablehnung durch den Beschwerdegegner in den Bericht aufgenommen worden wäre. Eine Nichtanhandnahme des Verfahrens sei nicht mehr möglich gewesen, da der Beschuldigte bereits durch die Kriminalpolizei zu den Vorwürfen vernommen worden sei. Wenn der Beschwerdeführer das Anspucken gegenüber der Polizei erwähnt hätte, so wäre dies im Requisitionsbericht mit Sicherheit erwähnt worden, da diese konkrete Tätlichkeit nicht einfach vergessen worden wäre. Auch der nachträglich erwähnte Zeuge [...] wäre im Zusammenhang mit dem Anspucken sicherlich erwähnt und rapportiert worden.
2.4 Im Polizeirapport vom 26. Februar 2019 wird festgehalten, der Requirierende habe den Polizisten mitgeteilt, dass eine ihm unbekannte Person ihn immer wieder beleidige und beschimpfe. Der anwesende [...] habe angegeben, der Beschwerdeführer sei zuvor von einer unbekannten Person mit den Worten «hau ab» angegangen worden. Diese Person sei kurze Zeit später auf dem Fahrrad hinzugekommen es habe sich dabei um B____ gehandelt. Dieser habe angegeben, dass er und der Requirierende aufgrund unterschiedlicher politischer Ansichten eine kleine verbale Auseinandersetzung gehabt hätten. Sie würden sich jeweils beim Coop an der Bäumlihofstrasse begegnen. Daran anschliessend wurde im Requisitionsbericht vermerkt «A____ verzichtete auf eine Anzeige, wenn B____ ihn in Zukunft in Ruhe lassen würde. B____ sicherte uns zu, dass er A____ nicht mehr behelligen werde».
Aus dem zitierten Bericht der Polizei geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Requisition vom 26. Februar 2019 nicht nur die Geschehnisse dieses Tages schilderte, sondern auch jene, welche sich in den Tagen zuvor zugetragen haben sollen. So habe der Beschwerdeführer gesagt, dass ihn B____ «immer wi[e]der beleidige und beschimpfe» und auch B____ habe angegeben, er und der Beschwerdeführer würden sich «jeweils» beim Coop begegnen. Auch in der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Polizisten über alle Vorfälle im Zusammenhang mit B____ unterrichtet habe, darunter angeblich auch über das Anspucken vom 22. Februar 2019. Dass die Unvollständigkeit von Polizeirapporten «gerichtsnotorisch» sei, ist so nicht haltbar. Zwar werden in solchen Berichten notwendigerweise Aussagen zusammengefasst und in den Worten des Rapportierenden wiedergegeben, was bei einer Vielzahl von gleichgelagerten Tatvorwürfen zu Weglassungen Unschärfen führen kann. Das behauptete Anspucken hebt sich jedoch in der Tatbegehung klar von den rapportierten Beleidigungen und Beschimpfungen ab, weshalb der Staatsanwaltschaft beizupflichten ist, dass dieser Tatvorwurf mit Sicherheit Eingang in den Rapport gefunden hätte, wenn der Beschwerdeführer ihn erhoben hätte.
2.5
2.5.1 Mit Eingabe seines Rechtsvertreters hat der Beschwerdeführer am 9. April 2019 Strafanzeige und Strafantrag gegen den ihm damals noch nicht namentlich bekannten B____ gestellt. Die Anzeige lautet auf versuchte Nötigung, Drohung, Tätlichkeit, Beschimpfung, unerlaubtes Befahren des Trottoirs und sämtliche infrage kommende Delikte. Diese Straftaten sollen im Rahmen der Begegnungen der beiden Beteiligten zwischen dem 22. und dem 26. Februar 2019 stattgefunden haben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer jedoch vor Ort bereits eine Desinteresseerklärung abgegeben, die zur erfolgten Anzeige im Widerspruch stehe.
2.5.2 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Wenn die berechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, ist dies gemäss Abs. 5 der Bestimmung endgültig. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegenüber der requirierten Polizei eine Desinteresseerklärung abgegeben hat, welche seiner Strafanzeige vom 9. April 2019 entgegensteht. Dies wird von Seiten des Beschwerdeführers bestritten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der rapportierende Polizist dies hätte zu Protokoll nehmen sollen, wenn sich der Beschwerdeführer nicht in dieser Weise geäussert hätte. Dass es sich dabei nur um einen Vorschlag seitens der Polizisten gehandelt haben soll, steht klar im Widerspruch zu den Angaben im Requisitionsbericht. Für den gewichtigen Vorwurf gegenüber der Polizei, sie habe die Desinteresseerklärung wahrheitswidrig in den Rapport aufgenommen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr kam es offensichtlich zu einer gelungenen Schlichtung zwischen den beiden Kontrahenten. In der Folge konnten die Desinteresseerklärung des Beschwerdeführers und das Versprechen des Beschuldigten, er werde den Beschwerdeführer inskünftig in Ruhe lassen, in den Requisitionsbericht aufgenommen werden.
2.5.3 Gemäss Art. 304 Abs. 2 StPO gelten für den Verzicht und Rückzug des Strafantrags dieselben formellen Anforderungen wie für den Strafantrag selbst, der Verzicht ist also schriftlich einzureichen mündlich zu Protokoll zu geben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein mündlicher Strafantrag auch in einem Polizeirapport protokolliert werden. Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (BGE 145 IV 190 vom 15. Mai 2019, E. 1.3 und 1.4). Wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass keine von ihrem Mandanten unterzeichnete Desinteresseerklärung vorliegt, trifft dies zwar zu, durch die Aufnahme in den Polizeirapport wurden die Formvorschriften jedoch eingehalten.
2.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer gegenüber der requirierten Polizei sämtliche Tatvorwürfe betreffend die Zusammentreffen mit B____ zwischen dem 22. und dem 26 Februar 2019 geschildert, dann aber auf eine Anzeige verzichtet, wenn der Beschuldigte ihn inskünftig in Ruhe lasse. Es wurde nicht behauptet, dass B____ sich in der Folge nicht an diese Abmachung gehalten hätte. Aufgrund der gültig erfolgten Desinteresseerklärung sind die Prozessvoraussetzungen bezüglich der in Frage kommenden Antragsdelikte dauerhaft nicht gegeben (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO), und die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft ist somit zu Recht erfolgt. Das behauptete Anspucken wurde gegenüber den requirierten Polizisten offensichtlich nicht erwähnt, aber auch wenn es geschildert worden wäre, würde es unter die Antragsdelikte fallen, auf deren strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführer mit seiner Desinteresseerklärung verzichtet hat.
2.7 Bei der beanzeigten (mehrfachen) versuchten Nötigung handelt es sich um ein Offizialdelikt, welches unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrags zu verfolgen ist. Gemäss Anzeige vom 9. April 2019 kam es bereits am 22. Februar 2019, jedoch auch am 26. Februar 2019 in gleicher Begehungsweise zu versuchten Nötigungen. So habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 aufgefordert, er solle «sich verpissen, sonst passiert was» und der Beschuldigte habe sich derart bedrohlich vor ihm aufgebaut, dass er in Angst und Schrecken versetzt worden sei und daher die Polizei requiriert habe.
Es ist auch bezüglich dieses Tatvorwurfs auf den vorliegenden Requisitionsbericht zu verweisen, gemäss welchem der Beschwerdeführer lediglich von Beschimpfungen und Beleidigungen berichtet hat. Der vor Ort anwesende [...] habe immerhin angegeben, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer mit den Worten «hau ab» angegangen. Die Verfahrenseinstellung wurde in diesem Punkt mit Recht damit begründet, dass diese Aussage für sich betrachtet keine eindeutige Nötigung Bedrohung darstelle, da die Aufforderung nicht mit einem Nachteil bei Nichtbefolgung verbunden worden sei. Eine versuchte Nötigung durch die Androhung ernstlicher Nachteile, wie sie zur Erfüllung von Art. 181 StGB erforderlich sind, wäre gegenüber den Polizisten mit Sicherheit geschildert worden, da es sich um das gravierendste Delikt gehandelt hätte. Im Gegensatz zum Spucken sollen die Nötigungshandlungen (auch) am Tag der Requisition der Polizei erfolgt sein, weshalb hier nicht argumentiert werden kann, dieser Tatvorwurf habe bei der Requisition nicht im Vordergrund gestanden. Da bezüglich der behaupteten versuchten Nötigungen somit kein Tatverdacht erhärtet ist, erweist sich die Verfahrenseinstellung auch in diesem Punkt als korrekt (Art. 319 Abs. 1 lit a. StPO).
3.
3.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1000. (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG154.810]).
3.2 Der Rechtsvertreter im Kostenerlass ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei sein Aufwand mangels Kostennote auf sechs Stunden geschätzt wird und zu einem Stundenansatz von CHF 200. zu entschädigen ist (zzgl. 7,7 % MWST). Die Kosten der Rechtsvertretung sind dem Kanton zurückzuerstatten, sobald es die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers erlauben (Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000. (einschliesslich Auslagen).
Dem Rechtsvertreter im Kostenerlass wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 1200. (zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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