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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2020.195 (AG.2020.696))

Zusammenfassung des Urteils BES.2020.195 (AG.2020.696): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer wurde wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt und erhob Einspruch gegen den Strafbefehl. Das Einzelgericht in Strafsachen trat jedoch nicht auf die Einsprache ein, da sie verspätet eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Postweg von Albanien in die Schweiz Verzögerungen verursachte und er den Strafbefehl zuerst übersetzen lassen musste. Das Gericht entschied jedoch, dass die Einsprachefrist nicht verlängert werden kann und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt, und er wird darauf hingewiesen, dass ihm ein Teil seines Kostendepots zurückerstattet wird.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2020.195 (AG.2020.696)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.195 (AG.2020.696)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.195 (AG.2020.696) vom 08.12.2020 (BS)
Datum:08.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Schlagwörter: Gericht; Befehl; Einsprache; Frist; Staatsanwaltschaft; Einzelgericht; Basel; Verfahren; Schweiz; Beschwerde; Verfahrens; Sachen; Über; Basel-Stadt; Übersetzung; Befehls; Verfügung; Person; Einsprachefrist; Appellationsgericht; Einzelgerichts; Schweizerischen; Vertretung; Wiederherstellung; Anspruch; Bundesgericht; Nichteintreten; Busse
Rechtsnorm: Art. 354 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 68 StPO ;Art. 89 StPO ;Art. 90 StPO ;Art. 91 StPO ;Art. 94 StPO ;
Referenz BGE:118 Ia 462; 143 IV 117;
Kommentar:
-, Basler Kommentar zur StPO, Art. 68 StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2020.195 (AG.2020.696)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.195


ENTSCHEID


vom 8. Dezember 2020



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen


Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse20, 4009Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse21, 4001Basel

Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. September 2020


betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung



Sachverhalt


Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. August 2020 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.-, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 200.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Die geleistete Kaution wurde eingezogen und mit den Forderungen aus der Busse und den Verfahrenskosten von CHF 358.60 verrechnet. Für die Rückerstattung des Restdepots nach Eintritt der Rechtskraft wurde der Beschwerdeführer gebeten, der Inkassostelle eine Bank- Postverbindung mitzuteilen.


Mit Eingabe vom 20. August 2020 (Abgabe bei der Porte der Staatsanwaltschaft am 25. August 2020) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl und verlangte die Durchführung eines Hauptverfahrens. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 14. August 2020 zugestellt worden war. Am 14.September 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigerweise ans Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 16. September 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache ein, da diese am 25. August 2020 verspätet eingereicht worden sei.


Gegen diese Verfügung richtet sich die am 7. Oktober 2020 beim Strafgericht eingegangene Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, der Postweg von Albanien in die Schweiz habe «wiederkehrend teilweise unüberwindbare Hürden zu nehmen», was wiederkehrend zu nicht beeinflussbaren Verzögerungen führe. Zudem habe er zunächst einen Dolmetscher hinzuziehen müssen, um den Strafbefehl zu verstehen, da er der deutschen Amtssprache nicht mächtig sei. Das alles sei sehr zeitintensiv. Er ersucht daher darum, das Verfahren in den alten Verfahrensstand zu heben, einen Termin zur Hauptverhandlung und Erörterung des strittigen Sachverhalts zu bestimmen und den Beschwerdeführer dafür rechtzeitig vorzuladen.


Die Staatsanwaltschaft hat sich am 11. November 2020 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.


Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. September 2020 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art.393 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Art.80 Abs.1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs.1 in Verbindung mit §93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art.382 Abs.1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.


1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben zu deren Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer am 5.Oktober 2020 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Post, act.6). Die am 7.Oktober 2020 beim Strafgericht eingegangene Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.


2.

2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl eingetreten, weil diese zu spät bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Dem Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl am 14. August 2020 zugestellt, die Einsprache wurde jedoch erst am 25. August 2020 und damit ein Tag nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist (Art. 354 StPO) der Staatsanwaltschaft übergeben.


2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht zu haben. Er begründet die späte Einreichung aber damit, dass es bei Postzustellungen von Albanien in die Schweiz «wiederkehrend zu nicht beeinflussbaren Verzögerungen» komme. Ausserdem sei er der deutschen Amtssprache nicht mächtig und habe daher zuerst einen Dolmetscher hinzuziehen müssen, um den Strafbefehl zu verstehen. Er ersucht daher sinngemäss um eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist resp. macht geltend, der Strafbefehl sei nicht rechtskonform eröffnet worden und die Einsprachefrist hätte unter Berücksichtigung der genannten Umstände verlängert werden müssen.


2.3 Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist eine Fristerstreckung ausgeschlossen, was Art. 89 Abs. 1 StPO explizit festhält (vgl. hierzu Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.89 N 6). Eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 Abs. 1 StPO - um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu ersuchen wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO) - würde mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen ebenfalls ausser Betracht fallen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Partei, welche die Frist versäumt hat, an der Säumnis kein Verschulden trifft. Jedes noch so geringfügige Verschulden an der Fristsäumnis schliesst eine Wiederherstellung aus (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 35). Es ist mit anderen Worten vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation objektiv und subjektiv unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren (BGer 6B_318/2012 vom 21.Januar 2013 E. 1.2).


2.4 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht gemäss dieser Bestimmung hingegen nicht. Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK besteht im Rahmen der von Art.68 Abs.2 StPO abgedeckten Rechtsfrage ein grundsätzlicher Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich sinnvoll zu verteidigen. Dieser Anspruch gilt auch im Strafbefehlsverfahren (vgl. Urwyler, in: Basler Kommentar zur StPO, 2.Auflage 2014, Art. 68 N 7). Er wird allerdings durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die betreffenden wichtig erscheinenden prozeduralen Vorgänge und Akten nur auf entsprechenden (rechtzeitigen) Antrag des Angeschuldigten hin übersetzt werden (Urwyler, a.a.O., Art. 68 N 8; BGE 118 Ia 462 E.2.b S. 465; BGer 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 2.6.2). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu ermitteln (BGE 143 IV 117 E.3.1 S. 120 f.). Einen Anspruch auf integrale Übersetzung des schriftlichen Urteils hat das Bundesgericht verneint. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE145 IV 197 E.1.3.3).


Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan, wenn dem in deutscher Sprache abgefassten Strafbefehl das Formular «Information für fremdsprachige Personen» beigelegt ist (vgl. AGE BES.2019.84/89 vom 11. Oktober 2019 E. 3.3.1, BES.2018.218 vom 29.April 2019 E. 2.4.2, BES.2018.114 vom 23. Juli 2018 E. 2.4.3, BES.2016.101 vom 26. September 2016 E. 2.5). Es handelt sich bei diesem Formular um ein in acht Sprachen (Albanisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Rumänisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch) abgefasstes Merkblatt, in welchem das Vorgehen für eine Anfechtung des Strafbefehls beschrieben wird. Insbesondere ist mit Verweis auf einschlägige gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich erwähnt, dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland eingehen muss. Weiter werden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie eine Übersetzung des Strafbefehls erhältlich gemacht werden kann. So wird auf Übersetzungshilfen auf der Internetseite der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (https://www.stawa.bs.ch/strafbefehle.html) hingewiesen sowie eine Telefonnummer angegeben, über welche weitere Informationen und Hilfe bei der Übersetzung zu erhalten sind.


2.5 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer das Informationsblatt für fremdsprachige Personen als Beilage des Strafbefehls vom 4. August 2020 zugestellt worden ist (act. 4 S. 45). Mit Hilfe der dort angegebenen Übersetzungshilfen wäre es ihm möglich gewesen, ohne Beizug eines Dolmetschers den wesentlichen Inhalt des (kurzen) Strafbefehls zu verstehen und dagegen rechtzeitig Einsprache zu erheben, zumal Einsprachen der beschuldigten Person nicht begründet sein müssen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Was ihm vorgeworfen wird, ist ihm zudem bereits anlässlich seiner Befragung auf dem Grenzwachtposten Basel Flughafen am 26. Dezember 2019 mitgeteilt worden und er hat dessen Kenntnisnahme unterschriftlich bestätigt (vgl. act. 4 S. 34, 36). Schliesslich wurde im Informationsblatt der - in Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit - entscheidende Teil des Strafbefehls, nämlich die Rechtsmittelbelehrung, auf Albanisch übersetzt, so dass ihm bekannt sein musste, dass er die Einsprache auch bei einer konsularischen diplomatischen Vertretung der Schweiz in Albanien einreichen konnte.


2.6 Bei dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 14.August 2020 rechtsgültig eröffnet wurde und das Fristversäumnis des Beschwerdeführers offensichtlich nicht unverschuldet war, so dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eindeutig nicht gegeben waren. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist daher abzuweisen.


Damit ist der Strafbefehl vom 4. August 2020 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wird daran erinnert, dass ihm der nicht mit der Busse und den Strafbefehlskosten verrechneten Teil seines Kostendepots (CHF 91.40) von der Staatsanwaltschaft zurückerstattet wird, wofür er der Inkassostelle seine Bank- Postverbindung mitteilen muss (vgl. Strafbefehl Ziff. 3).


3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Spruchgebühr zu verzichten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer (Ziff. 2.6, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Albanisch übersetzt)

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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