Zusammenfassung des Urteils BES.2020.182 (AG.2020.579): Appellationsgericht
Die Beschwerdeführerin A____ erstattete im März 2019 Strafanzeige gegen B____, da dieser sie betäubt und sexuell missbraucht haben soll. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein, da kein Straftatbestand erfüllt sei. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt, der Beschuldigte erhielt eine Entschädigung. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, um das Verfahren weiterzuführen, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Richter entschied, dass die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten tragen muss.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2020.182 (AG.2020.579) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 14.10.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenseinstellung |
Schlagwörter: | ähig; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Verfahrens; Gericht; Handlung; Basel; Verfügung; Verfahren; Widerstand; Recht; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Einzelgericht; Beschuldigter; Betäubungsmittel; Beschuldigten; Schändung; Entscheid; Diskussion; Urteilsunfähigkeit; Handlungen; Nötigung; Tatbestand; Bundesgericht; Schweiz; Christian |
Rechtsnorm: | Art. 189 StGB ;Art. 191 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 119 IV 230; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2020.182
ENTSCHEID
vom 14. Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 2. September 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 8. März 2019 erstattete der Lebenspartner von A____ (Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B____ (Beschuldigter), da dieser an einem Abend im April 2016 in dessen Wohnung an der [...] in Basel der Beschwerdeführerin Betäubungsmittel verabreicht und sie in der Folge sexuell missbraucht haben soll. Zudem soll der Beschuldigte die Tat mit seinem Mobiltelefon gefilmt haben. Mit Verfügung vom 2. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, da einerseits kein Straftatbestand erfüllt sei und andererseits Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden könnten (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden zu Lasten des Staates verlegt (Ziff. 2). Dem Beschuldigten wurde zudem eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Höhe von CHF 2'046.90 ausgerichtet (Ziff. 4). Von Schadenersatz- Genugtuungszahlungen zu Gunsten des Beschuldigten wurde hingegen abgesehen (Ziff. 5). Darüber hinaus wurde bestätigt, dass die erkennungsdienstlich erhobenen Daten sowie der abgenommene Wangenschleimhautabstrich (inklusive DNA-Profil) gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vernichtet würden (Ziff. 3).
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 12. September 2020, mit der beantragt wird, namentlich Ziff. 1 der Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen. Es soll insbesondere der Straftatbestand der Schändung von der Staatsanwaltschaft einem Gericht vertiefter abgeklärt werden. Der Verfahrensleiter hat mit Verfügung vom 17. September 2020 auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 191 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe bestraft, wer eine urteilsunfähige eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen einer anderen sexuellen Handlung missbraucht («Schändung»). Das Opfer ist dann widerstandsunfähig, wenn es physisch nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Erforderlich ist stets, dass die Widerstandsfähigkeit praktisch gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grade beeinträchtigt eingeschränkt ist (vgl. dazu BGE 119 IV 230 E. 3 S. 232 ff.; BGer6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.2; Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 191 StGB N 6; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 191 N 4). Bezüglich der Urteilsunfähigkeit hat der Richter konkret abzuklären, ob das Opfer in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren, und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen nicht. Auf welchen Gründen die Urteilsunfähigkeit beruht, ist ohne Bedeutung. Erforderlich ist jedoch stets, dass sie vollständig aufgehoben ist (vgl. dazu BGer 6B_1194/2015 vom 3. Juni 2016 E.1.3.1, 6S.359/2002 vom 7.August 2003 E. 2; Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 191 N 3).
2.2 Es trifft zwar zu, dass gemäss dem als Beilage zur Beschwerde eingereichten Informationsblatt eine verminderte Urteilsfähigkeit als Nebenwirkung von MDMA-Konsum auftreten kann. Indes kann dieser Information auch entnommen werden, dass die Wirkung von MDMA nach 20-60 Minuten eintritt und danach während 2-6 Stunden anhält. Aus den Depositionen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die zur Diskussion stehende sexuelle Handlung rund eine Stunde nach der Einnahme der zweiten Dosis MDMA erfolgte, sodass A____ zu diesem Zeitpunkt unter der Wirkung des Betäubungsmittels stand, weiteren sexuellen Handlungen aber dennoch Einhalt gebieten konnte. Die Staatsanwaltschaft hat gestützt auf die Depositionen der Beteiligten darüber hinaus zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wahrnahm, was der Beschuldigte tat, dabei Lust empfand und auch bemerkte, dass der Beschuldigte die Handlung mit der Videokamera seines Mobiltelefons aufzeichnete. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin trotz der Wirkung des MDMA wusste, was sie wollte und was nicht, und auch in der Lage war, entsprechend zu handeln. Die Beschwerdeführerin war demnach weder widerstandsunfähig noch urteilsunfähig, zumal zur Erfüllung des Tatbestands der Schändung - wie vorstehend referiert - ohnehin volle Widerstandsunfähigkeit bzw. volle Urteilsunfähigkeit verlangt wäre.
3.
In Bezug auf eine allfällige sexuelle Nötigung hat die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus und ohne Anwendung von Nötigungsmitteln MDMA konsumierte, womit sie der Beschuldigte im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB nicht zum Widerstand unfähig machte. Im Weiteren sagte die Beschwerdeführerin aus, dass am zur Diskussion stehenden Abend auch keine sexuellen Handlungen gegen ihren Willen an ihr vorgenommen worden seien. Demgemäss steht fest, dass sie zudem weder bedroht noch psychisch unter Druck gesetzt und an ihr auch keine Gewalt angewendet wurde. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung (oder eines anderen Delikts gegen die sexuelle Integrität) ist damit nicht erfüllt und hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren auch diesbezüglich zu Recht eingestellt. Die vorinstanzliche Würdigung bezüglich den Tatbestand der Verletzung des Geheim- Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) und des Konsums von Betäubungsmitteln hat auch die Beschwerdeführerin als korrekt beurteilt, sodass sich weitergehende diesbezügliche Ausführungen erübrigen.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 800.- zu bemessen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.- (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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