Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2020.177 (AG.2021.12) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 07.12.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenseinstellung |
Schlagwörter: | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Beschwerdegegner; Staatsanwalt; Beschuldigte; Werden; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Urkunde; Unterschrift; Angefochten; Welche; Generalvollmacht; Eingereicht; Angefochtene; Anzeige; Sprechen; Urkundenfälschung; Verfügung; Entscheid; Beschuldigten; Anzeigesteller; Diesem; Vorliegend; Anzeigestellerin; Angefochtenen; Seiner; Rechtlich |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ; Art. 251 StGB ; Art. 319 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 320 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 141 IV 380; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2020.177
ENTSCHEID
vom 7. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 26. August 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 stellte die damals anwaltlich vertretene A____, welche selbst wiederum von C____ zu deren Vertretung in der Erbangelegenheit des am [ ] 2016 verstorbenen D____ bevollmächtigt ist, Strafanzeige gegen B____ wegen Verdachts auf Urkundenfälschung. Die Kriminalpolizei bzw. die Staatsanwaltschaft nahmen Ermittlungen auf. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 26. August 2020 die Einstellung des Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person mangels Beweises des Tatbestandes (Art. 319 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO) und die Verfahrenskosten zulasten des Staates genommen. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A____ persönlich (Beschwerdeführerin) am 7.September 2020 schriftlich begründet Beschwerde beim Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. B____ (Beschwerdegegner 2) weist mit begründeter Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 die ihm von der Beschwerdeführerin vorgeworfene Urkundenfälschung zurück. Die Beschwerdeführerin hat am 5. November 2020 repliziert. Mit Verfügung vom 9.November 2020 wurde der Beschwerdeführerin diese Replik irrtümlicherweise zurückgeschickt, obschon sie innert Frist eingereicht wurde. Darauf ist zurückzukommen: Die Replik ist anlässlich des Posteingangs eingescannt worden und wird nachfolgend zu berücksichtigen sein (act. 10). Da die Replik am Verfahrensausgang nichts ändert, genügt eine Zustellung zur Kenntnisnahme an den Beschwerdegegner 2 zusammen mit vorliegendem Urteil. Die Akten wurden beigezogen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfahrenseinstellungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319 i.Verb.m. Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art.382 Abs.1 StPO). Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist somit erstens die Parteistellung des Beschwerdeführers. Der Begriff «Partei» wird umfassend im Sinn von Art.104 und 105 StPO verstanden: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2.Aufl. 2014, Art.382 N2; AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016 E.1.2). Erforderlich ist aber zweitens, dass diese ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides geltend machen kann, mithin durch diesen beschwert ist. Ein Anzeigesteller ist durch eine Nichtanhandnahmeverfügung oder eine Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, wenn das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll und er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (vgl. AGE BES.2012.60 vom 11.November 2013 E.1.2.2). Die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren hängt damit - anders als die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht - nicht davon ab, ob die geschädigte Person Zivilforderungen hat (BGE 141 IV 380 E.2.3.1 S. 383 f.; 139 IV 78 E.3.3.3 S.81 f.). Demnach begründet der Anspruch der Privatklägerschaft, die Verfolgung und Verurteilung der Täterschaft zu verlangen, das rechtlich geschützte Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO, auch wenn sie keine Zivilansprüche geltend machen kann (BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E.1.4).
Die Beschwerdeführerin vertritt die in Rumänien wohnhafte C____, die sich gemäss Eingabe des seinerzeitigen Rechtsvertreters vom 6. Februar 2019 als Privatklägerin konstituiert hat. Sie wirft dem Beschwerdegegner 2 Urkundenfälschung zwecks Erbschleicherei vor. Die Beschwerdeführerin bzw. die von ihr vertretene C____ hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Strafverfolgung des Beschwerdegengers 2 und ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht.
1.3 In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570). Bereits die Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die Anträge des Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b). Zwar ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Juristin, so dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (vgl. zum Ganzen AGE BES.2015.16 vom 6.Mai 2015 E. 1.3; BES.2017.174 vom 13. März 2018 1.3.2).
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift und auch mit der Replik vom 5. November 2020 nicht mit der ausführlichen Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. Die Beschwerdeführerin ergeht sich in unsachlichen, abschätzigen und herablassenden Bemerkungen und Anwürfen gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdegegner 2, den Behörden, den Gerichten und der Schweiz («Rechtsstaat nicht funktioniert»; «Krönung der Schande, bahnbrechende inkompetente Beamte», «Laudatio des Staatsanwalts [gemeint: angefochtene Verfügung] macht aus einem Kriminellen einen Heiligen», « wusste ich nicht, dass der Staatsanwalt die Täter schützt und die Kläger verhöhnt»). Was an der angefochtenen Verfügung konkret falsch sein soll, legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar, sodass darauf insoweit nicht einzutreten ist. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre die Beschwerde jedoch abzuweisen, wie sich nachfolgend ergibt.
2.
Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Einstellungsverfügung wie folgt: «Mit Schreiben vom 04.1.2017 stellte E____ namens seiner Mandantin A____, welche selbst wiederum von C____ zu deren Vertretung in der Erbangelegenheit D____ bevollmächtigt ist, Strafanzeige gegen B____ wegen Verdachts der Urkundenfälschung. Konkret wird der Beschuldigte verdächtigt, die Unterschrift des Erblassers auf einer vom 16. Mai 2016 datierenden Generalvollmacht für ihn (den Beschuldigten) gefälscht zu haben, wobei sich der Tatverdacht auf die Tatsache stützt, dass die entsprechende Unterschrift absolut deckungsgleich mit derjenigen auf einem mit 'Information für Frau F____' betitelten Schreiben D____s vom 09.05.2016 ist und somit eine Fälschung sein müsse. Im Rahmen der Ermittlungen konnte das Original der Generalvollmacht nicht erhoben werden, entpuppte sich doch das vom Beschuldigten seiner Erinnerung nach bei der G____ (tatsächlich indes bei der H____ AG) eingereichte Originalexemplar im Nachhinein als blosse Farbkopie. Bei dieser Ausgangslage kam auch die Einholung eines aussagefähigen Schriftgutachtens zur Frage der Echtheit der auf der Generalvollmacht befindlichen Unterschrift D____s von vornherein nicht in Frage. Allerdings konnte bei F____, der Adressatin des bereits erwähnten Informationsschreibens, dessen Original erhoben werden, welches im Gegensatz zu dem von der Anzeigestellerin eingereichten Exemplar nicht mit blauem Schreibmittel (vermutlich Kugelschreiber oder Tinte), sondern offensichtlich mit schwarzem Filzstift unterzeichnet worden war. Wenn es sich dabei aber um D____s Originalunterschrift handelt (woran zu zweifeln kein Grund ersichtlich ist), dann dürfte diejenige auf dem vom Rechtsbeistand der Anzeigestellerin eingereichten Exemplar des Informationsschreibens kaum ebenfalls eine Originalunterschrift sein, da nicht anzunehmen ist, dass D____ dasselbe Schreiben am selben Tag zweimal mit verschiedenen Schreibwerkzeugen und darüber hinaus auch recht unterschiedlicher Strichführung unterzeichnet hat. Entsprechend liegt die Vermutung nahe, dass die mit derjenigen auf der Generalvollmacht deckungsgleiche Unterschrift auf das von der Anzeigestellerin eingereichte Informationsschreiben kopiert wurde und nicht umgekehrt, hätte doch andernfalls wohl D____s Unterschrift auf dem von F____ eingereichten Originalschreiben als Vorlage Verwendung gefunden. Weshalb der Beschuldigte D____s Unterschrift überhaupt auf das von der Anzeigestellerin eingereichte Exemplar des erwähnten Informationsschreibens für F____ kopiert hat bzw. was er damit bezwecken wollte, erscheint völlig unklar, können doch mit diesem Schreiben keinerlei finanzielle Ansprüche oder sonstige rechtlich erhebliche Tatsachen begründet bzw. belegt werden, da es lediglich die Mitteilung enthält, D____ beabsichtige, vom 10. bis zum 14. Mai 2016 mit den Eheleuten B____ nach Rumänien zu reisen (was offenbar auch geschah). Entsprechend lässt sich in der vorliegenden Unterschriftenfälschung (einmal abgesehen von der Existenz eines mutmasslich vom Erblasser Unterzeichneten Originals) auch schwerlich irgendeine unrechtmässige Vorteils- oder Schädigungsabsicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erkennen.»
«Auch wenn sich grundsätzlich nicht ausschliessen lässt, dass der Beschuldigte D____s Unterschrift auch auf die in Rede stehende Generalvollmacht kopiert haben könnte, so sprechen die nachfolgenden Erwägungen dennoch stark gegen eine derartige Annahme. Gemäss den Angaben des auf Antrag der Anzeigestellerin schriftlich befragten Notars I____ hatte sich der Beschuldigte bereits im März 2016 wegen der in Rede stehenden Generalvollmacht bei ihm gemeldet, welche er in der Folge ausgefertigt und dem Beschuldigten übergeben habe. Nachdem ihn dieser orientiert habe, dass die Bank, welcher er diese Vollmacht eingereicht habe, eine beglaubigte Version verlange, habe er mit dem Beschuldigten den zwischenzeitlich im Geriatriespital hospitalisierten D____ am 10. Juni 2016 zwecks Beglaubigung der Vollmacht besucht, wozu es allerdings nicht gekommen sei, da sich D____ gerade in einer länger dauernden medizinischen Behandlung befunden habe. Abklärungen sowohl beim Universitätsspital Basel als auch bei der [...]-Stiftung Basel ergaben, dass sich D____ von seiner Spitaleinweisung am 17. Mai 2016 bis zu seinem Tod am 25. Juli 2016 ständig entweder in der einen oder der anderen erwähnten Einrichtung in stationärer Behandlung befand, was Notar I____s Angaben bestätigt, wonach es dem Verstorbenen aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sei, ihn zur Beglaubigung in seiner Kanzlei aufzusuchen. Wenn aber der Beschuldigte D____ Unterschrift auf der in Rede stehenden Vollmacht vom 16. Mai 2016 gefälscht hätte, dann wäre es kaum erklärbar, weshalb er I____ nachträglich eigens zu einem Beglaubigungstermin mit D____ aufgeboten hätte. Im Gegenteil wäre davon auszugehen, dass er in diesem Fall alles getan hätte, die Existenz einer mutmasslich hinter D____s Rücken erstellten (und somit nicht von diesem Unterzeichneten) Generalvollmacht diesem gegenüber zu verheimlichen.»
«Hinsichtlich des seitens des Rechtsbeistandes der Anzeigestellerin erst im Rahmen seiner Beweisanträge nach Ankündigung des Verfahrensabschlusses vorgebrachten Verdachts, wonach der Beschuldigte über die beanzeigte Urkundenfälschung hinaus auch noch Gelder von den beiden Konten D____s abgezogen haben könnte (weshalb er die Edition sämtlicher Kontoauszüge vor und nach dessen Ableben beantragte), ist festzuhalten, dass die G____ nie im Besitz der in Rede stehenden Generalvollmacht war, während die H____ AG diese zwar erhalten, jedoch nicht akzeptiert hatte, weshalb der Beschuldigte gar keine eigenmächtigen Transaktionen zulasten von D____s Konten ausführen konnte. Soweit der Rechtsbeistand der Anzeigestellerin in diesem Zusammenhang den Verdacht äussert, der Beschuldigte und seine Ehefrau hätten den Verstorbenen mit Alkohol gefügig gemacht und könnten ihn so dazu gebracht haben, zu Lebzeiten selbst Bargeldbezüge zu tätigen, um sich in der Folge auf welche Weise auch immer in den Besitz dieser Gelder zu bringen (weshalb die entsprechenden Kontounterlagen einzuholen und zu prüfen seien), bleibt dies eine reine Spekulation, da der Verstorbene zu Lebzeiten frei und nach eigenem Gutdünken über sein Vermögen verfügen und dieses somit auch an den Beschuldigten und dessen Frau verschenken konnte, wobei sich entsprechende Bargeldempfänge der Genannten heute ohnehin nicht mehr nachweisen liessen. Entsprechend dem Gesagten wäre im Falle einer Anklage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb das Verfahren einzustellen ist.»
3.
Diese Begründung der Einstellungsverfügung ist schlüssig und stützt sich auf das Ergebnis der durch die Kriminalpolizei bzw. die Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen. Wie erwähnt, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, was daran falsch sein soll. Das Appellationsgericht folgt diesen Erwägungen samt Schlussfolgerungen in allen Teilen und verweist darauf.
Die diversen Schriften der Beschwerdeführerin legen nahe, dass sie hinsichtlich des Sachverhalts, des Verfahrens und der rechtlichen Gegebenheiten möglicherweise verschiedenen Irrtümern unterliegt. Auf die zentralen Punkte soll nachfolgend eingegangen werden.
3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist laut Gesetz (Art. 319 StPO) die Staatsanwaltschaft selber unter anderem dann dafür zuständig, die Einstellung des Verfahrens zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Das Verfahren ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Bei solcher Konstellation ist die Einstellung des Verfahrens zwingend (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2.Aufl. 2014, Art.319 StPO N6, 8.; AGE BES.2016.40 vom 11.Mai 2016 E.2.1; BES 2013.96 vom 20.März 2014 E. 2.1). Vorliegend hat der Staatsanwalt das Verfahren mangels Beweises des Tatbestands eingestellt. Dafür war er zuständig.
3.2 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Dem Beschuldigten ist also seine Schuld nachzuweisen. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte seine Unschuld zu beweisen hätte.
3.3 Das vorliegende Strafverfahren wird wegen Verdachts auf Urkundenfälschung geführt. Urkundenfälschung begeht laut Gesetz (Art. 251 Ziff. 1 StGB), wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Strafbar wegen Urkundenfälschung ist also von vornherein nur, wer sich damit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen will. Dies muss dem Beschuldigten nachgewiesen werden.
3.4 Die Staatsanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dar, dass vorliegend keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht nachweisbar ist. Der Beschwerdegegner 2 hat der [ ] die Generalvollmacht (entgegen seinen ersten Aussagen, die er - nachgängig der Einvernahme und per E-Mail - korrigiert hat) nie zugestellt, sondern der H____, und diese hat sie nicht akzeptiert. Deshalb wollte der Beschwerdegegner 2 die Unterschrift von D____ durch den Notaren beglaubigen lassen, was nicht nur nicht dafür, sondern dagegen spricht, dass die Unterschrift gefälscht wäre. Der Beschwerdegegner 2 hat auch keine eigenmächtigen Bezüge von den Konten des Verstorbenen tätigen können oder getätigt.
3.5 Sollte D____ zu Lebzeiten dem Beschwerdegegner 2 Geld geschenkt haben, so war er dazu berechtigt (vgl. z.B. den Bargeldbezug D____s selber von seinem eigenen G____ Konto vom 26. April 2016 über CHF 7'000.-). Es lassen sich aber keine solche Bargeldübergaben mehr nachweisen und überdies auch keine allfällige geistige Einschränkung von D____.
3.6 Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechnung des Beschwerdegegners 2 über CHF 3'635.- zulasten der Erbschaft D____s und zuhanden des Erbschaftsamts thematisiert, so ergeben sich daraus keine Anzeichen für unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Vielmehr wurde der Beschwerdegegner 2 dazu befragt. Die Generalvollmacht selber wurde von einem Notaren erstellt - was im Untersuchungsverfahren bei diesem selber verifiziert worden ist -, handelt von der Besorgung der Angelegenheiten von D____ einschliesslich Zahlungsverkehr bzw.Vermögensverwaltung, ist offenbar im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand von D____ zustande gekommen und erscheint in sich stimmig, auch mit Blick auf Art. 32 ff. (insbesondere Art. 35) des Obligationenrechts (OR; SR 220.0). Der Gesuchsgegner 2, der früher im Treuhandgewerbe gearbeitet habe und für welchen Steuererklärungen Routine seien (Einvernahme vom 9. Mai 2019 S. 3), hat eine ausführliche, transparente und nachvollziehbare Aufstellung über seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs für D____ und mit der Verwaltung dessen Nachlasses aufgelegt, ebenso eine entsprechende Buchhaltungsaufstellung. Die genannte Rechnung ist offenbar noch offen. Aus dem Ganzen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 2 im Sinne der Generalvollmacht tatsächlich tätig war. Der geltend gemachte Aufwand bewegt sich im Übrigen in einer für derartigen Aufwand üblichen Grössenordnung - wobei die detaillierte Prüfung nach Zivil- und Verwaltungsrecht durch die zuständigen Behörden vorbehalten bleibt und vorliegend offen bleiben kann -, sodass auch daraus nicht auf ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht des Beschwerdegegners 2 geschlossen werden könnte.
3.7 Die Ausführungen des Beschwerdegegners 2 in den Einvernahmen vom 9.Mai 2019 und vom 27. Januar 2020 sind insoweit stimmig und glaubhaft. Er äussert sich adäquat zu den Vorhalten, gibt zu, wenn er sich nicht erinnern kann (die Ereignisse lagen da immerhin bereits 2 Jahre zurück), ist einschlägig dokumentiert und seine Darstellung lässt sich mit den weiteren erhobenen Beweisen (Notariat, Krankheitsgeschichte, Persönliches) und mit der objektiven, im Vorverfahren erarbeiteten Chronologie in Einklang bringen.
3.8 Die verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführerin, also die beiden Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren, aber auch solche im Vorverfahren, zeugen ebenso wie ihre handschriftlichen Notizen, die sie auf vielen Aktenstücken direkt angebracht hat, von persönlichen Animositäten gegenüber dem Beschwerdegegner 2. So äussert sie Verdachtsmomente und bemerkt Unterstellungen, auch wenn diese bisweilen noch so offensichtlich aus der Luft gegriffen sind. Den Beschwerdegegner 2 bezeichnet sie als «Baron Münchhausen» (act. 3); der Beschwerdegegner 2 und seine Ehefrau seien ein «Gangsterehepaar», «notorische Lügner, Betrüger, habgierig, Manipulanten, instrumentalisierend, Soziopaten und viel, viel mehr.»
3.9 In einer Gesamtwürdigung ist aus dieser Beweislage zu schliessen, dass sich nicht nur keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers 2 nachweisen lässt, sondern die Umstände eher dagegen sprechen. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Beweise sinnvollerweise noch erhoben werden könnten.
Zusammenfassend ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB, die eine Weiterführung des Verfahrens rechtfertigen würden; der Anfangsverdacht hat sich nicht erhärtet, vielmehr wurden die wesentlichen Punkte, die zu einer Anklage führen könnten, entkräftet. Auf die subjektiven und nicht auf Fakten gestützten Verdächtigungen und Spekulationen der Beschwerdeführerin kann nicht abgestellt werden, da die Unschuldsvermutung gilt. Die Staatsanwaltschaft kommt somit zutreffend zum Schluss, dass im Falle einer Anklage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre.
Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt.
4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.-, einschliesslich Auslagen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- wird verrechnet.
Die Replik (act. 10) wird dem Beschwerdegegner 2 zusammen mit diesem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Beschwerdebeilagen (act. 3) werden der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückgegeben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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