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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2020.161 (AG.2021.429))

Zusammenfassung des Urteils BES.2020.161 (AG.2021.429): Appellationsgericht

Die Y____ AG hat Beschwerde gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sowie die Beschlagnahme von Gegenständen erhoben. Das Appellationsgericht Basel-Stadt entscheidet, dass die Beschwerde nicht berücksichtigt wird, da die Gegenstände vorläufig sichergestellt und nicht endgültig beschlagnahmt wurden. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits ein Entsiegelungsgesuch eingereicht, was darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin keine rechtliche Grundlage für ihre Beschwerde hat. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei die Gebühr auf CHF 400 festgelegt wird.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2020.161 (AG.2021.429)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.161 (AG.2021.429)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.161 (AG.2021.429) vom 18.05.2021 (BS)
Datum:18.05.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2020 sowie Beschlagnahme vom 6. August 2020
Schlagwörter: Beschlag; Beschlagnahme; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Entsiegelung; Durchsuchung; Recht; Verzeichnis; Siegelung; Entsiegelungsverfahren; Verfahren; Durchsuchungs; Hausdurchsuchung; Aufzeichnungen; Basel; Beschlagnahmebefehl; Daten; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Verfügung; Bundesgericht; Rechtsmittel; Entscheid; Unterlagen; Prozessordnung
Rechtsnorm: Art. 248 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:144 IV 74;
Kommentar:
Donatsch, Lieber, Wohlers, Kommentar zur StPO, Art. 382 StPO, 2020

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2020.161 (AG.2021.429)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.161


ENTSCHEID


vom 18. Mai 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer




Beteiligte


Y____ AG Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokaten,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde


gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2020 sowie die Beschlagnahme vom 6. August 2020


Sachverhalt


Am 17. März 2020 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) in einem gegen A____, B____ und C____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eröffneten Strafverfahren einen «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl». Am 6. August 2020 fand eine Hausdurchsuchung bei der Y____ AG statt, anlässlich welcher das «Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte» (nachfolgend auch Verzeichnis genannt) erstellt wurde. In diesem wurden diverse lose, in Minigrips verpackte Unterlagen wie beispielsweise Sitzungsprotokolle (vgl. Positionen F1 bis F8) aufgeführt und festgehalten, dass bezüglich aller Positionen die Siegelung verlangt worden sei.


Mit Eingabe vom 17. August 2020 hat die Y____ AG, vertreten durch [...], Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2020 erhoben. Sie beantragt, es sei die Nichtigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 17. März 2020 festzustellen, eventualiter sei dieser aufzuheben. Es sei die Beschlagnahme der Gegenstände gemäss dem Verzeichnis der bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Gegenstände vom 6. August 2020 aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass diese Gegenstände als Aufzeichnungen nicht beschlagnahmt, sondern vorläufig sichergestellt worden sind. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfälliges Nichteintreten auf die Beschwerde. In ihrer Replik und Duplik halten die Beschwerdeführerin und die Staatsanwaltschaft jeweils unter Einreichung ihrer Stellungnahme beziehungsweise Replik im Entsiegelungsverfahren an ihren Rechtsbegehren fest.


Am 7. Mai 2021 hat das Zwangsmassnahmengericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 10. August 2020 entschieden. Die entsprechende Verfügung ist am 10. Mai 2021 beim Appellationsgericht im Parallelverfahren BES.2020.163 eingegangen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.2 Vom zuvor genannten Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Dies gilt namentlich für Verfügungen und Verfahrenshandlungen betreffend die Beschlagnahme und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, soweit der Geheimnisschutz von durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen sei, schliesse das Gesetz die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz aus (Art. 248 Abs.3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Stattdessen sei in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens zu ergreifen und, im Falle eines Entsiegelungsgesuches, das Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen (BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist der Anwendungsbereich eines solchen Entsiegelungsverfahrens breit zu fassen. Grundsätzlich können auch Rügen gegen die der streitigen Zwangsmassnahme zugrundeliegende Hausdurchsuchung akzessorisch erhoben werden (BGer 1B_499/2017 vom 12. April 2018 E.4.5 mit weiteren Hinweisen). Auch sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, wenn es der berechtigten Person im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGer1B_117/2012 vom 26. März2012 E. 3.3, 1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2). Als Gegenausnahme ist die Beschwerde zulässig, sofern die betroffene Person ausschliesslich Gründe gegen die Durchsuchung Beschlagnahme geltend macht, die mit dem Geheimnisschutz in keinem Zusammenhang stehen (BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Verweigert die Staatsanwaltschaft die Siegelung weigert sie sich trotz verpasster Frist zur Stellung des Entsiegelungsgesuchs (vgl. Art. 248 Abs.2StPO), die Aufzeichnungen Gegenstände herauszugeben, kann wegen Rechtsverweigerung ebenfalls Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs.2 lit.a StPO; Keller, a.a.O., Art.248 N13; Guidon, a.a.O., N139).


1.3 Angefochten sind im vorliegenden Fall einerseits der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17.März2020 (Verfügung), andererseits die am 6. August2020 bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hausdurchsuchung erfolgte Mitnahme diverser Gegenstände, die die Beamten im «Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte» erfasst haben (Verfahrenshandlung). Alle in diesem Verzeichnis aufgeführten Gegenstände können sowohl untersucht werden als auch dem Geheimnisschutz unterliegen, sie sind deshalb entsiegelungsrelevant (vgl. dazu BGE 144 IV 74, insbesondere E. 2.7 S. 80). Die Siegelung ist denn auch verlangt und gewährt worden. Bei dieser Situation können die mangelnde Begründung des Durchsuchungsbefehls und die Einwendungen gegen die Beschlagnahme nur im Entsiegelungsverfahren gerügt beziehungsweise erhoben werden, wie es die Beschwerdeführerin auch getan hat. Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden.


2.

2.1 Im Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände nicht beschlagnahmt, sondern vorläufig sichergestellt worden seien. Sie begründet dieses Begehren damit, dass sie nicht davon ausgehen könne, dass es sich bei der Bezeichnung der bei ihr behändigten Aufzeichnungen als «beschlagnahmt» um ein Versehen handle, da anzunehmen sei, dass die Staatsanwaltschaft den Unterschied zwischen einer vorläufigen Sicherstellung und einer Beschlagnahme kenne. Die Beschwerdeführerin riskiere deshalb selbst dann, wenn die fraglichen Aufzeichnungen im Entsiegelungsverfahren nicht nur teilweise entsiegelt würden, dass ihr eine unangefochtene Beschlagnahme entgegengehalten werden könnte. Es ist fraglich, ob nach dem oben Gesagten (vgl.Ziff. 1.2) dieser Antrag in einem Beschwerdeverfahren vorgebracht werden kann ob er nicht vielmehr auch nur im Entsiegelungsverfahren geltend zu machen wäre. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin, wie nachfolgend darzulegen ist, diesbezüglich ohnehin nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.


2.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Partei in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1). Ziel des Rechtsmittels ist es, anstelle des für den betroffenen nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1458). An der blossen Feststellung eines Verfahrensverstosses besteht grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse. Ein entsprechender Antrag kann jedoch gegebenenfalls als Rüge einer formellen Rechtsverweigerung entgegengenommen werden (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382 N 13d).


2.3 Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach unter Nennung der massgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung dazu geäussert, wie ein korrektes Verfahren abzulaufen hat, wenn eine Hausdurchsuchung durchgeführt und anlässlich dieser insbesondere Schriftstücke elektronische Datenträger mitgenommen werden (vgl. beispielsweise BGer 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.2). Darauf kann verwiesen werden. Das Appellationsgericht hat in seinem Entscheid BES.2020.138 vom 15. September 2020 diesbezüglich festgehalten, dass die Verbindung eines Durchsuchungsbefehls mit einem Beschlagnahmebefehl nur dann zulässig ist, wenn in letzterem die in Beschlag zu nehmenden Gegenstände bereits vorgängig individualisiert sind und genau bezeichnet werden können (beispielsweise soll der Laptop beschlagnahmt werden, von dem ein Beschuldigter in seiner Befragung gesprochen hat, vgl. dazu auch den Beschluss der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Juni 2018 [SK2 17 52] E. 1.2.3 f.). Soweit im Durchsuchungsbefehl nur in allgemeiner Form die Rede ist von «allfälligen Gegenständen und Vermögenswerten, die der Beschlagnahme unterliegen», kann der Ermittlungsbeamte, der die Hausdurchsuchung durchführt, die ihn interessierenden Gegenstände lediglich vorläufig sicherstellen. Erst, nachdem die Staatsanwaltschaft von diesen Kenntnis genommen hat, kann und muss sie über deren weitere Verwendung (Rückgabe Beschlagnahme) entscheiden, wobei eine Beschlagnahme in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl festzuhalten und dieser dem Betroffenen zu eröffnen ist. Dieses Vorgehen gilt auch für siegelungsfähige Gegenstände mit der Massgabe, dass, sofern deren Siegelung verlangt wird, diese bis zum Entscheid im Entsiegelungsverfahren vorläufig sichergestellt bleiben und eine allfällige Beschlagnahme erst stattfinden kann, wenn sie nach erfolgter Entsiegelung inhaltlich durchsucht worden sind.


2.4 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den Auftrag erteilt, insbesondere Unterlagen, Dokumente und Datenträger in Zusammenhang mit der Fa. Z____ AG, der Fa. [...] AG und den Projekten «[...]» und «[...]», der Fa. X____ S.A., der Fa. Y____ AG und der Kommunikation von bzw. mit A____, B____ und C____ zu beschlagnahmen. Auch wenn damit der Auftrag für die die Hausdurchsuchung durchführenden Beamten klar umrissen worden ist, hat die Staatsanwaltschaft bei Erlass ihres Befehls noch nicht im Detail wissen können, was schlussendlich sichergestellt wird, was davon beweisrelevant ist und was sie unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will. Da zudem die Siegelung verlangt worden ist, kann sie die Unterlagen erst nach erfolgter Entsiegelung durchsuchen und danach gegebenenfalls förmlich beschlagnahmen (vgl. dazu auch BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78). Der Beschwerdeführerin ist somit beizupflichten, dass die bei ihr mitgenommenen Gegenstände lediglich vorläufig sichergestellt und nicht beschlagnahmt werden konnten. Allerdings ist festzuhalten, dass das Verfahren letztlich genauso stattgefunden hat, wie es durch die Strafprozessordnung vorgesehen ist. So hat die Beschwerdeführerin noch während der Hausdurchsuchung vom 6. August 2020 bezüglich aller Gegenstände, die durch die Behörde mitgenommen worden sind, ein Gesuch um Siegelung gestellt, dem ohne Weiteres entsprochen worden ist. Dies ist im «Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte» in der eigens vorhandenen Spalte «Siegelung» mit «ja» vermerkt worden. Der Beschwerdeführerin ist deshalb weder aus dem Beschlagnahmebefehl noch daraus, dass im Verzeichnis von «beschlagnahmt» die Rede ist, ein Nachteil erwachsen. Die durch sie geäusserte Befürchtung, dass ihr selbst dann, wenn die fraglichen Aufzeichnungen im Entsiegelungsverfahren nicht nur teilweise entsiegelt würden, eine unangefochtene Beschlagnahme entgegengehalten werden könnte, führt nicht zu einem Feststellungsinteresse im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Sollte sich diese Befürchtung als begründet erweisen, wofür im jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, könnte die Beschwerdeführerin wegen Rechtsverweigerung erneut an das Beschwerdegericht gelangen.


2.5 Vorliegend kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 10. August2020 ein Entsiegelungsgesuch eingereicht hat. Darin hat sie unter anderem folgenden Antrag gestellt: «Sämtliche am 6.August 2020 anlässlich der Hausdurchsuchungen bei A____, bei der Z____AG, bei der X____S.A. und bei der [...]AG sichergestellten (Hervorhebung beigefügt) und am selben Tag versiegelten Unterlagen, Datenträger und elektronisch von diesen Datenträgern gesicherten (gespiegelten) Daten sowie die gesamten vom Mailaccount a____@[...].ch gesicherten und am 10. August 2020 versiegelten Daten seien so rasch als möglich zu entsiegeln». Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin diese Eingabe bekannt gewesen ist, als sie mit Schreiben vom 17. August 2020 die vorliegende Beschwerde erhoben hat. Das hätte ihr ein Hinweis sein können, dass der Eintritt der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung wenig wahrscheinlich ist. In ihrer Stellungnahme vom 25.September 2021 führt die Staatsanwaltschaft aus, mit der Siegelung werde zwar die Beschlagnahme der Aufzeichnungen und Datenträger im Sinne des Entzugs der Verfügungsmacht der Betroffenen (Hervorhebung beigefügt) nicht aufgehoben. Auch damit hat sie deutlich gemacht, dass sie selbst nicht von einer Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 StPO ausgeht. Dennoch hat die Beschwerdeführerin in ihrer Replik an ihrem Standpunkt festgehalten. Auch wenn es unverständlich ist, weshalb die Staatsanwaltschaft trotz Kenntnis der Strafprozessordnung und der darauf basierenden Terminologie des Bundesgerichts den Begriff «beschlagnahmt» und nicht «vorläufig sichergestellt» verwendet, ändert dies nach dem Gesagten nichts daran, dass das Verfahren gesetzeskonform durchgeführt und der Beschwerdeführerin ihr Recht nicht verweigert worden ist. An der blossen Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft einen falschen Begriff verwendet hat, besteht grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb mangels Legitimation der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


3.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens, wobei auch die Partei als unterliegend gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Anders als im mit Entscheid BES.2020.138 entschiedenen Verfahren erscheint die Auferlegung von Kosten vorliegend auch nicht unbillig, nachdem die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch, in welchem sie die Gegenstände als «sichergestellt» und nicht als «beschlagnahmt» bezeichnet hat (vgl. oben, Ziff. 2.5), bereits vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde gestellt und damit deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie trotz Verwendung des Begriffs «beschlagnahmt» im Verzeichnis gewillt ist, das Vorgehen, wie es durch die Strafprozessordnung vorgeschrieben ist, einzuhalten. Bei der Festlegung der Gebühr ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht in drei weiteren Beschwerdeverfahren, die den gleichen Sachverhalt wie vorliegend betreffen, über die gleichen (vgl. BES.2020.160) doch sehr ähnlichen Anträge (BES.2020.162 und BES.2020.163) zu entscheiden hat. Dies rechtfertigt es, die Gebühr auf lediglich CHF400.- festzulegen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.


Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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