Zusammenfassung des Urteils BES.2020.141 (AG.2021.235): Appellationsgericht
Der Beschwerdeführer A____ erstattete Strafanzeige gegen den Beschuldigten B____ wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und Ehrverletzung. Die Jugendanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein und verlegte die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, um die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren fortzusetzen. Das Appellationsgericht wies die Beschwerde ab, da die Aussagen des Beschuldigten glaubhafter erschienen und eine Verurteilung unwahrscheinlich war. Die Gerichtskosten von CHF 267 trägt der Beschwerdeführer.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2020.141 (AG.2021.235) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 31.03.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenseinstellung |
Schlagwörter: | Beschuldigte; JStPO; Jugendanwaltschaft; Verfahren; Einvernahme; Beschuldigten; Verfahren; Einstellung; Aussagen; Beschimpfung; Retorsion; Beschwerdeführer; Tätlichkeit; Entscheid; Verfahrens; Grundsatz; Beschwerdeführers; Schweiz; Basel; Einstellungsverfügung; Verbindung; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verfahrens; Provokation; Streit; Appellationsgericht; Schweizerischen; Anklage |
Rechtsnorm: | Art. 177 StGB ;Art. 319 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 143 IV 241; 72 IV 20; |
Kommentar: | Schweizer, Lieber, Trechsel, Pieth, Praxis, 3. Auflage, Zürich, Art. 177 StGB, 2018 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2020.141
ENTSCHEID
vom 31. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____, geb. [...] 2007 Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel
und
B____, geb. [...] 2005 Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 3. Juli 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 28. August 2019 erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschuldigter) bei der Kantonspolizei Strafanzeige wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und Ehrverletzung. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 stellte die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren ein. Sie verwies die Zivilklage auf den Zivilweg und verlegte die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
Gegen diese Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 15. Juli 2020 Beschwerde ans Appellationsgericht erhoben. Er beantragt im Wesentlichen, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. Des Weiteren sei die Jugendanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen, den Beschuldigten der mehrfachen Tätlichkeit und Beschimpfung schuldig zu sprechen sowie angemessen zu bestrafen. Die Jugendanwaltschaft ersucht mit Stellungnahme vom 14. August 2020 um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 und reichte eine Honorarnote ein. Der Beschuldigte hat bis zum Entscheiddatum keine Stellungnahme eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten VJ.2019.611. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR312.1) richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach Art.393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0). Die Parteien können die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach Art.38 Abs.1 lit. a JStPO selbständig zur Beschwerde legitimiert (AGE BES.2019.3 vom 19.Juni 2019 E. 1). Die Beschwerde vom 15. Juli 2020 gegen die Verfügung vom 3. Juli 2020 ist form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (Art.39 Abs. 3 JStPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. c des basel-städtischen Einführungsgesetzes der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG257.500] sowie §§88 Abs. 1 und 93 Abs.1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs.1 StPO in Verbindung mit Art.30 Abs. 2 JStPO und §3 Abs.2 EG JStPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art.5 Abs.1 der Bundesverfassung [BV, SR101] und Art.2 Abs.1 StPO) sowie indirekt aus Art.319 in Verbindung mit Art.324 Abs.1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist das Verfahren im Zweifelsfall weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E.2.2.1 mit Hinweisen, 138 IV 186 S.191 ff. E. 4; AGE BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1, BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).
2.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Kommt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8, mit Nachweisen). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen, vgl. BGer 1B_535/2012 vom 28.November 2012 E. 5.2).
3.
3.1 Die Jugendanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass einerseits aufgrund Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gemäss Art. 319 Abs.1 lit. e StPO auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden könne. Andererseits sei kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige (Art. 319 Abs.1 lit. a StPO).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe ihn in der Zeit vom 19. August 2019 bis 29. August 2019 mehrfach tätlich angegangen und mehrfach mit ehrverletzenden Kraftausdrücken beschimpft. Während dieser Zeit besuchten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte dieselbe Klasse respektive dasselbe Team in der Sekundarschule [...] in Basel. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er gegenüber dem Beschuldigten je tätlich geworden sei diesen beschimpft habe. Der von der Jugendanwaltschaft herangezogene gesetzlich vorgesehene Strafbefreiungsgrund der Retorsion sei daher nicht erfüllt (Beschwerde, Ziff. 4). Die Aussagen der Lehrpersonen würden daran nicht zu ändern vermögen (Beschwerde, Ziff. 5).
3.3
3.3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten geschubst und auch beschimpft worden ist (Einvernahme vom 3. Oktober 2019, S. 2 ff.; Einvernahme vom 6. Februar 2020, S. 5; vgl. angefochtene Einstellungsverfügung, S. 2). Der Beschuldigte verneint hingegen mehrfach, den Beschwerdeführer geschlagen zu haben. Er betont stattdessen, dass seinen Beschimpfungen und Tätlichkeiten stets Provokationen, Beschimpfungen und einmal Schläge seitens des Beschwerdeführers unmittelbar vorausgegangen seien (Einvernahme vom 3. Oktober 2019, S. 2 ff.; Einvernahme vom 6. Februar 2020, S.5, 8).
3.3.2 Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von Art.319 Abs. 1 lit. e StPO, gemäss derer auf die Strafverfolgung verzichtet werden kann. Die sogenannte Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB ist ein Spezialfall der Provokation nach Abs.2 (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 177 N 7 f.). Retorsion bezeichnet die Konstellation, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung Tätlichkeit erwidert wird (Riklin, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Auflage 2019, Art.177 StGB N 20, 27). Retorsion ist auch bei Tätlichkeiten möglich (BGE 72 IV 20 E. 2, vgl. 82 IV 177 E. 2; Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 31). Die Annahme einer Provokation Retorsion führt zu einem fakultativen Strafbefreiungsgrund (Art.177 Abs. 3 StGB): Der Richter kann von Strafe absehen, wenn die Streitenden sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (BGE 72 IV 20 E. 2, vgl. 82IV177 E. 2). Gemäss Art.319 Abs. 1 lit. e StPO ist die Staatsanwaltschaft ermächtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren im Sinne der Opportunität das Verfahren einzustellen (Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 22).
3.3.3 Gemäss telefonischer Auskunft des Turnlehrers, C____, hätten der Beschuldigte zusammen mit D____ und E____ den Beschwerdeführer gemobbt, aber das sei eine gegenseitige Sache gewesen, denn auch der Beschwerdeführer habe provoziert. Es sei immer schwierig gewesen, denn es sei nie klar gewesen, wer damit angefangen habe. Zwischen den vier Jugendlichen zu schlichten sei schwierig gewesen, da der Beschwerdeführer gleich wieder angefangen habe, zu provozieren (Aktennotiz zum Telefongespräch vom 18. Juni 2020). Gemäss den Äusserungen des Klassenlehrers der [...], F____, sei es nach dem Neueintritt des Beschwerdeführers in die Klasse [...] (recte [...]) sehr schnell zu gegenseitigen Provokationen und Streitigkeiten gekommen Der Beschwerdeführer habe sich immer als Opfer gesehen und habe nicht wahrhaben wollen, dass er auch provoziert habe. Es sei schwer zu definieren, weshalb es nach den Sommerferien zu diesen Unruhen gekommen sei. Sicher sei, dass sich seit dem Weggang des Beschwerdeführers die Lage wieder beruhigt habe (Aktennotiz zum Telefongespräch vom 19. Juni 2020).
3.3.4 Die objektiven Angaben der Lehrer stützen demnach die Darlegung des Beschuldigten, wonach die Streitereien auf Gegenseitigkeit beruhten und der Beschwerdeführer ebenfalls provoziert hat. Diese Sichtweise vertreten auch E____ und D____ (Einvernahme vom 1. Oktober 2019, S. 2, 5 f.; Einvernahme vom 2.Oktober 2019, S.2ff., Einvernahme vom 3. Oktober 2019, S. 2, 5 ff.; Einvernahme vom 6. Februar 2020, S.4 f.), gegen die der Beschwerdeführer basierend auf ähnlichen Vorfällen gleichzeitig Anzeige erstattet hat (BES.2020.139/VJ.2019.609 respektive BES.2020.140/VJ.2019.610). Die Aussagen der drei Beschuldigten sind detailliert, stimmen sowohl grösstenteils untereinander als auch mit der Wahrnehmung der Lehrpersonen überein und erscheinen insgesamt glaubwürdig. Den Aussagen des Beschwerdeführers kommt hingegen keine objektive Betrachtungsweise zu, zumal er nicht nur von den drei Beschuldigten, sondern zudem von den beiden konsultierten Lehrern als provokativ geschildert wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass jeweils ein Elternteil des Beschwerdeführers bei der Anzeigeerstattung vom 29. August 2019 und der Einvernahme vom 16. September 2019 dabei war und schon deshalb vom jugendlichen Beschwerdeführer keine sich selbst in einem kritischen Bild betrachtende Äusserungen erwartet werden konnten.
3.3.5 Im Übrigen vermag das mit der Anzeigeerstattung eingereichte Arztzeugnis die Einstellung des Strafverfahrens nicht in Frage zu stellen. Wie von der Jugendanwaltschaft ausgeführt kann nicht nachgewiesen werden, von wem die attestierten Hämatome effektiv stammen und wie sie entstanden sind. Der Beschwerdeführer gibt dies selbst zu (Einvernahme vom 16. September, S. 4). Zudem sind seine Aussagen diesbezüglich widersprüchlich (Einvernahme vom 16. September, S. 4: «Der E____ hat mich nie an der Schulter geschlagen.», S. 6: «Dann in der Turnstunde ist E____ zu mir gekommen und hat mich wieder an Oberarm geboxt.»). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Hämatome auch im Rahmen des normalen Turnunterrichts vom 28.August 2019 entstanden sein könnten (vgl. Stellungnahme Jugendanwaltschaft, S. 3).
3.4 Unter Würdigung aller Umstände erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» steht in einer solchen Konstellation einer Verfahrenseinstellung nicht im Wege (vgl. E. 2.3). Es kommt hinzu nahe, dass die beanzeigten Vorfälle im Rahmen einer gegenseitigen Provokation respektive Retorsion stattgefunden haben und eine fakultative Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB greift. Das öffentliche Interesse an einer Bestrafung eines Streits zwischen einem 12- und 14-Jährigen mit Beschimpfungen und Tätlichkeiten in der Schule vor über eineinhalb Jahren scheint gering. Des Weiteren ist bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, als relevantes Kriterium für die Verfahrenseinstellung (vgl. E. 2.3), der Grundsatz «in dubio pro reo» zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall können keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden. Des Weiteren ist Art. 5 Abs.1 lit.a JStPO in Verbindung mit Art.21 Abs. 1 lit. b und f des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) zu beachten. Das daraus resultierende, gegenüber dem Strafverfahren für Erwachsene erweiterte Opportunitätsprinzip lässt eine Verurteilung des Beschuldigten als noch unwahrscheinlicher erscheinen.
Nach dem Ausgeführten erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten als von vornherein unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt.
4.
4.1 Nach dem Gesagten trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art.44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt vorliegend grundsätzlich CHF 800.- (§21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG154.810]). Aufgrund des engen Zusammenhangs des vorliegenden Entscheids mit den Verfahren BES.2020.139 und BES.2020.140 wird diese Gebühr jedoch um zwei Drittel reduziert. Demnach hat der Beschwerdeführer eine Gebühr für das vorliegende Verfahren in Höhe von aufgerundet CHF 267.- (einschliesslich Auslagen) zu tragen.
Von Kostenfolgen zu Lasten der Eltern ist abzusehen (vgl. Art. 44 Abs. 3 JStPO; AGE SB.2015.11 vom 5. April 2016 E 6.1, BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 6, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 5.2, BES.2020.211 vom 2. März 2021 E. 4.1; Hebeisen, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 44 JStPO N 5 f.).
4.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind keine Aufwände entstanden, sodass ihm keine Entschädigung auszurichten ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF267.- (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.