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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.103 (AG.2020.594)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.103 (AG.2020.594) vom 21.10.2020 (BS)
Datum:21.10.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Widerruf der amtlichen Verteidigung (BGer-Nr. 1B_588/2020 vom 9. Dezember 2020)
Schlagwörter: Beschwerde; Staatsanwalt; Amtliche; Staatsanwalts; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Amtlichen; Verfügung; Verteidiger; Amtlicher; Verfahrens; Schreiben; Kosten; Ersten; Eingereicht; Mandat; Wahlverteidiger; Worden; Auflage; Wahlverteidigung; Reduzierte; Appellationsgericht; Bundesgericht; Abschluss; Privat; Verwiesen; Widerruf; Wiedererwägung; Gelangt
Rechtsnorm: Art. 128 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:133 IV 339; 137 IV 352;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.103


ENTSCHEID


vom 21. Oktober 2020



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 12. Mai 2020


betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft führt gegen B____ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In diesem Zusammenhang ist A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. August 2017 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass er aus der amtlichen Verteidigung entlassen werde, da B____ einen privat finanzierten Wahlverteidiger mit seiner Vertretung beauftragt habe. In der Folge reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft seine Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 16. Mai 2020 ist er sodann an den Ersten Staatsanwalt gelangt und hat nebst Kritik an der Zulassung eines privat finanzierten Wahlverteidigers um Wiedereinsetzung als amtlicher Verteidiger ersucht. Der Erste Staatsanwalt hat mit Antwort vom 19. Mai 2020 zum Schreiben des Beschwerdeführers inhaltlich keine Stellung bezogen, sondern auf das Rechtsmittel der strafrechtlichen Beschwerde und die Möglichkeit eines Wiedererwägungsgesuchs an den zuständigen Staatsanwalt verwiesen.


Am 23. Mai 2020 ist A____ mit einer als «Beschwerde gegen den Ersten Staatsanwalt» bezeichneten Eingabe an das Appellationsgericht gelangt. Darin verlangt er, seine Entlassung als amtlicher Verteidiger sei aufzuheben und er wieder als amtlicher Verteidiger von B____ einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Herkunft der Geldmittel für die Wahlverteidigung abzuklären und allenfalls eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei zu eröffnen. Für das Beschwerdeverfahren seien keine Kosten zu erheben bzw. solche auf die Staatskasse zu nehmen und ihm für den angefallenen Aufwand ein angemessenes Honorar auszurichten. Mit Vernehmlassung vom 24.Juni 2020 beantragt der Erste Staatsanwalt, es sei auf die Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde gegen die von der Verfahrensleitung verfügte Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 12. Mai 2020 unter Kostenfolge abzuweisen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 15. Juli 2020 repliziert.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten [Faszikel Rechtsbeistände und Haft]) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.2 Soweit sich die Beschwerde gegen das Schreiben des Ersten Staatsanwalts vom 19. Mai 2020 richtet, ist darauf nicht einzutreten, da es sich nicht um eine Verfügung handelt. Es wird darin nicht hoheitlich über Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers befunden. Gegen dieses Schreiben ist die Beschwerde deshalb nicht zulässig (Art. 382 StPO; vgl. dazu Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 6 ff.). Auch eine Weiterleitungspflicht betreffend Wiedererwägung an den zuständigen Staatsanwalt bestand nicht, da A____ als erfahrener Strafverteidiger weiss und wissen muss, an wen er sich für ein Wiedererwägungsgesuch zu wenden hat. Eine Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 396 Abs. 2 StPO) liegt somit nicht vor.


1.3 Die Beschwerde vom 23. Mai 2020 ist allerdings noch innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist der Verfügung vom 12. Mai 2020 eingereicht worden. Auch wenn sie sich primär gegen das Schreiben des Ersten Staatsanwaltes richtet, wird inhaltlich die Entlassung als amtlicher Verteidiger angefochten, was auch im Antrag auf Wiedereinsetzung zum Ausdruck kommt. Der (vormalige) amtliche Verteidiger ist berechtigt, gegen die Aufhebung bzw. den Widerruf der amtlichen Verteidigung in eigenem Namen Beschwerde zu erheben. Damit soll verhindert werden, dass die Behörde das Mandat beliebig entziehen kann, wenn sie mit der gewählten Verteidigungsstrategie nicht einverstanden ist. Zudem berührt ein Mandatsentzug die berufliche Verantwortung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 128 StPO (BGE 133 IV 339 E. 5 S. 340; BGer 1B_350/2017 vom 1. November 2017 E. 2; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N1679; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2040).


1.4 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde insofern einzutreten, als sie sich gegen die Verfügung vom 12. Mai 2020 betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung richtet.


2.

2.1 Einer beschuldigten Person mit amtlicher Verteidigung steht es - bei notwendiger Verteidigung - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jederzeit frei, eine private Verteidigung mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen (und diese hierfür selbst zu entschädigen). In einem solchen Fall hat die Verfahrensleitung das Mandat der amtlichen Verteidigung erst dann zu widerrufen, wenn sie Gewissheit darüber hat, dass die beschuldigte Person imstande ist, die Finanzierung der Wahlverteidigung mindestens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu gewährleisten (BGer1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.4, 1B_394/2014 vom 27.Januar 2015 E.2.2.2 und 2.2.3).


2.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, lässt sich den Akten keinerlei Absicherung der Staatsanwaltschaft entnehmen, aus welcher hervorginge, dass die Finanzierung der Wahlverteidigung mindestens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gewährleistet ist. Der Wahlverteidiger hat mit seinem Schreiben vom 11. Mai 2020 lediglich geltend gemacht, dass er von B____ «mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt» worden sei. Mit der Verfügung vom 12.Mai 2020 an C____ stellte die Staatsanwaltschaft lediglich fest, dass Letzterer «auf eigene Kosten der Mandatschaft tätig» sei. Aufgrund welcher Abklärungen oder Erkenntnisse die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, B____ sei in der Lage «seine Verteidigung selber zu finanzieren», erhellt aus den Akten nicht. Es liegt weder eine Zusicherung des Wahlverteidigers noch ein anderer stichhaltiger Beleg vor. Dies entspricht nicht der von der Rechtsprechung verlangten Vergewisserung, namentlich in einer Situation wie der vorliegenden, in welcher der Beschuldigte und auch seine Lebenspartnerin massiv überschuldet sind und gegen ihn und seine Familie (Lebenspartnerin und dessen Sohn) wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels und Geldwäscherei ermittelt wird, zumal es sich angesichts des Umfangs der Strafuntersuchung auch nicht um ein «Bagatellhonorar» handelt.


3.

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 12. Mai 2020 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, Abklärungen vorzunehmen, ob die Finanzierung der Wahlverteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens aus - selbstverständlich legalen - Geldmitteln sichergestellt ist (vgl. dazu etwa BGer 1B_365/2012 vom 10. September 2012 E.3; Wohlers, Geldwäscherei durch die Annahme von Verteidigerhonoraren, in: ZStrR 120/2002, S. 197 ff.; Oberholzer, a.a.O., S.169, 185). Im Falle des Fehlens dieser Gewissheit ist der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger wiedereinzusetzen, sofern nicht ausreichende Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art.134 Abs. 2 StPO vorliegen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt (BGE 137 IV 352 E.2.4.2 S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25.April 2019 E. 2.3; AGE SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 8.1; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art.430 N 2, 7), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der angefallene Aufwand zu schätzen. Der Beschwerdeführer hat zwei Rechtsschriften eingereicht, wobei die Beschwerdeschrift weitgehend dem Schreiben an den Ersten Staatsanwalt vom 16. Mai 2020 entspricht. Angesichts des «bloss» teilweisen Obsiegens rechtfertigt es sich, vier Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu vergüten. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen zu treffen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.


Der Beschwerdeführer trägt die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.- (einschliesslich Auslagen).


Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF1'077.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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