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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2019.81 (AG.2020.68)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2019.81 (AG.2020.68) vom 19.09.2019 (BS)
Datum:19.09.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB
Schlagwörter: Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Massnahme; Therapie; Gutachten; Vollzug; Werden; Sexuell; Vollzugs; Therapeutisch; Weiter; Störung; Sexuelle; Verhalten; Weitere; Länger; Therapeutische; Welche; Diagnose; Begleitete; Ausgänge; Liegen; Setting; Persönlichkeitsstörung; Gemäss; Gutachter; Beschwerdeverhandlung; Appellationsgericht; Massnahmenvollzug
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 36 BV ; Art. 365 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 56 StGB ; Art. 59 StGB ;
Referenz BGE:135 IV 139; 139 IV 113; 140 I 2; 141 IV 369; 141 IV 396; 142 IV 105; 143 IV 151; 145 IV 65;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BES.2019.81


ENTSCHEID


vom 19. September 2019



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Justizvollzugsanstalt [...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen


Amt für Justizvollzug, Beschwerdegegnerin 1

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse12, 4001Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Beschwerdegegnerin 2

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts

vom 8. April 2019


betreffend Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB



Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12.November 1998 wurde A____ (Beschwerdeführer) der mehrfachen versuchten, teilweise qualifiziert begangenen Vergewaltigung, der mehrfachen versuchten und vollendeten, teilweise qualifiziert begangenen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5Jahren und 6Monaten verurteilt. Zudem widerrief das Strafgericht den bedingten Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe von 5Tagen. Der Vollzug beider Strafen wurde zu Gunsten einer Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt aufgeschoben. Hieraus flüchtete A____ am 11.Juli 1999 und setzte sich nach [...] ab, wo er am 15. Juni 2001 vom [...] wegen qualifizierten sexuellen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 12Jahren verurteilt wurde. Am 5.September 2011 wurde A____ an die Schweiz ausgeliefert. Mit Beschluss vom 20.Dezember 2011 verlängerte das Strafgericht Basel-Stadt die am 12.November 1998 altrechtlich angeordnete Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt unter dem Titel einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art.59 StGB um 5Jahre. Mit Urteil vom 23.Juni 2017 beschloss das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine weitere Verlängerung um 2Jahre und 6Monate.


Bereits davor wurden A____ für den 17.Mai 2017 und den 26.Juli 2017 die beiden ersten doppelt begleiteten und gesicherten Ausgänge gewährt. Sodann wurde ihm am 19.Dezember 2017 eröffnet, dass vor dem nächsten Lockerungsschritt ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben und der Fall der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) unterbreitet werde. Im Laufe des Jahres 2018 fanden vier weitere doppelt begleitete und gesicherte Ausgänge statt. Am 3. September 2018 erstattete PDDr.med. B____ das Gutachten und am 23.Januar 2019 lag die begründete Empfehlung der KoFako vor. Am 6.und am 22.Februar 2019, am 22.März 2019 und am 14.Juni 2019 wurden einfach begleitete Ausgänge durchgeführt.


Am 29.Januar 2019 stellte das Amt für Justizvollzug gestützt auf Art.59 Abs.4 StGB beim Strafgericht Basel-Stadt das Gesuch, die über A____ angeordnete stationäre Massnahme um drei Jahre zu verlängern. Mit Beschluss vom 8.April 2019 hiess das Strafgericht Basel-Stadt den Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme gut, sah von einer Beschlussgebühr ab und entschädigte die amtliche Verteidigerin von A____ unter Vorbehalt von Art.135 Abs.4 StPO aus der Strafgerichtskasse.


Gegen diesen Beschluss liess A____ am 18.April 2019 Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei das Gesuch um Verlängerung der Massnahme abzuweisen und er sei aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen, eventualiter sei die Massnahme um 6Monate zu verlängern, unter Anweisung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug, innerhalb dieser Zeitspanne die bedingte Entlassung in die Wege zu leiten, unter o/e-Kostenfolge sowie Gewährung der amtlichen Verteidigung, unter Beiordnung von Advokatin [...].


Mit Verfügung vom 25.April 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung gut. Am 13.Mai 2019 beantragte A____ die sofortige Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch mit Verfügung vom 15.Mai 2019 ab. Mit Stellungnahme vom 26.Juni 2019 beantragte das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten von A____. Gleichzeitig liess es dem Appellationsgericht aktualisierte Vollzugsakten zukommen. Mit Eingabe vom 1.Juli 2019 beantragte A____ die Einholung eines aktuellen Führungsberichts sowie eines aktuellen Therapieverlaufsberichts. Am 10.Juli 2019 konstituierte sich die Staatsanwaltschaft auf Beiladung vom 28.Juni 2019 hin als Partei im Beschwerdeverfahren und schloss sich den Anträgen des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug an. Am 15.August 2019 ging ein aktueller Strafregisterauszug betreffend A____ beim Appellationsgericht ein und am 16.August 2019 ein Therapieverlaufsbericht. Das Amt für Justizvollzug reichte am 21.August 2019 weitere Vollzugsakten ein und die JVA [...] einen Führungsbericht.


Anlässlich der am 19.September 2019 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurden A____ und Dr. med. C____, als Sachverständiger, befragt. Danach gelangten die Verteidigerin und der Vertreter des Amts für Justizvollzug zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft ist nicht zur Verhandlung erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.


Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem angefochtenen Beschluss und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO, weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6 und 4.7; BGer 6B_490/2018 vom 15. Juli 2019 E. 1.1; AGE BES.2017.142 vom 11. September 2018 E. 1.1; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N21). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs.1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.2 Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Beschwerdegericht beschliesst nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition. Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem angefochtenen Beschluss angeordneten Massnahme für den Beschwerdeführer, fand in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt (vgl. auch BGE 143 IV 151 E. 2.4, 141 IV 396 E. 4.4; BGer 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2-2.4, 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2). Anlässlich dieser wurde dem Beschwerdeführer der Beschluss des Appellationsgerichts bereits mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.


2.

2.1 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind [1.] die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist [2.] zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art.59 Abs. 4 Satz 2 StGB).

2.2 Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2). Ihre effektive Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis und den Erfolgsaussichten ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3).

2.3 Die Einschränkung von Grundrechten durch die Anordnung einer stationären Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das bedeutet, dass sie für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen muss. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Die Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip des Art. 36 BV wird in Art. 56 Abs. 2 StGB massnahmenrechtlich konkretisiert (BGE 142 IV 105 E.5.4). Das Gesetz trägt mit der Normdauer von fünf Jahren diesem Prinzip bereits Rechnung (BGE 142 IV 105 E.5.3 S. 111). Es geht in Art. 59 Abs. 4 StGB davon aus, dass schwere psychische Störungen einer längeren Behandlung bedürfen (BGer 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.5).

2.4 Bei der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt. Findet eine Abwägung der relevanten Umstände - Schwere des massnahmebedingten Eingriffs einerseits und der noch möglichen Straftaten anderseits - nicht statt, wird Bundesrecht verletzt (BGer 6B_1045/2018 vom 1. Februar 2019 E. 1.3.1 f.).

2.5 Dabei ist das Gericht nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Gutachters gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1; 142 IV 49 E.2.1.3).

3.

Der Beschwerdeführer lässt erstens vorbringen, das Kriterium der schweren psychischen Störung sei nicht gegeben.


3.1 Seit 1998 werde er gutachterlich und therapeutisch beurteilt, wobei die Diagnosen trotz Therapie immer negativer ausfielen. Im Gutachten der [...] aus dem Jahre 1998 sei noch keine sexuelle Devianz festgestellt worden. 2011, nach der Auslieferung aus [...], habe der [...] eine signifikante Persönlichkeitsnachreifung beobachtet. 2015 habe Frau D____ an der Diagnose der narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung festgehalten, dazu aber ergänzt, es liessen sich die Charakteristika der Störung nicht aufzeigen und es habe therapeutisch positiv auf die Risikofaktoren eingewirkt werden können. Der Psychiatrische Dienst [...] sage im Therapiebericht vom 18. Mai 2017, dass die diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen klinisch nicht auffällig seien und die Einstellung von Herrn A____ Frauen und Sexualität gegenüber als gewaltfrei beurteilt werde. Im Therapieverlaufsbericht vom 27.März 2018 werde explizit festgehalten, dass die von Frau D____ festgehaltene Verdachtsdiagnose einer devianten Vergewaltigungsdisposition sich nicht bestätigt habe. Der Sexualtrieb sei nicht übermässig stark ausgeprägt oder auf gewalttätige Inhalte ausgerichtet und es sei - ausser zum Tatzeitpunkt - nicht von Hypersexualität oder Vergewaltigungsneigung auszugehen. Fünf Monate später diagnostiziere B____, zusätzlich zu den bereits gestellten Diagnosen der narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung (jeweils nach ICD-10), eine zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung nach ICD-11 (Beschwerde vom 18.April 2019 S.7ff., Beschwerdevortrag vom 19.September 2019 S.5ff.).


Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die forensische Relevanz einer Störung leite sich nicht in erster Linie von der Diagnose, sondern vom Ausmass der Störung ab. Er habe gelernt, mit seinen Schwächen umzugehen und sich adäquat zu verhalten. Er weise seit Jahren ein ausnahmslos positives Vollzugsverhalten auf und es seien sämtliche begleiteten Ausgänge ohne Schwierigkeiten verlaufen. Es sei hingegen nicht möglich, Persönlichkeitsstörungen einfach wegzutherapieren. Hinzu komme, dass die Diagnose einer zwanghaften sexuellen Verhaltensstörung im Gutachten von B____ auf dem Kodierungssystem "ICD-11" beruhe, dessen Einführung gegenwärtig noch nicht feststehe und dass die Diagnose gemäss der offiziellen und anwendbaren Kodierung "ICD-10" nicht existiere. Bei einem verurteilten Mehrfachvergewaltiger müsse für den Tatzeitpunkt aber logischerweise von einer sexuellen Verhaltensstörung respektive von einer Vergewaltigungsdisposition ausgegangen werden. Den Anlass für die neue Diagnose macht der Beschwerdeführer in den im Gutachten erstmals erwähnten Briefen aus, welche er im Jahre 2011 aus der Haft geschrieben habe und in welchen er seine angeblichen sexuellen Wünsche und Fantasien schildere. Diese hätten allerdings auch sämtlichen früheren Gutachtern bekannt sein müssen. Es mute willkürlich an, diese Briefe nach beinahe zehn Jahren Therapiearbeit auszugraben und an ihnen eine neue Diagnose aufzuhängen. Selbst wenn die Briefe bekannt gewesen wären, so wäre die therapeutische Behandlung kaum anders ausgestaltet worden, seien die Briefe doch nur Ausdruck der im Deliktszeitpunkt klarerweise vorhandenen psychischen Störung (Beschwerde vom 18.April 2019 S.7ff., Beschwerdevortrag vom 19.September 2019 S.5ff., 9).


3.2 Aus dem Gutachten von B____ (nachfolgend "Gutachten B____") vom 3.September 2018 ergeben sich die Diagnosen einer "Kombination von narzisstischer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) und dissozialer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) inkl. einer sogenannten "Pseudologia phantastica" sowie einer "zwanghaften sexuellen Verhaltensstörung (bzw. compulsive sexual behaviour disorder, ICD-11: 6C72)". Zudem liessen sich sexuell sadistische Tendenzen feststellen, welche das Mass einer Störung allerdings nicht erreichten. Eine Intelligenzminderung oder eine hirnorganische Störung gemäss den Klassifikationssystemen lasse sich nicht diagnostizieren (Gutachten B____ S.145ff.).

Inhaltlich trifft es zu, dass der Gutachter die erstgenannten Diagnosen nach ICD-10 massgeblich auf die Anlassdelikte abstützt, während für die zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung zusätzlich auf die Briefe aus dem Jahre 2011 abgestellt wird (wiedergegeben im Gutachten B____ S.39ff.). Darin habe der Beschwerdeführer gegenüber einer Frau ein sehr ausgeprägtes sexuelles Bedürfnis beschrieben, das Frauen überfordern oder von ihnen als pervers angesehen werden könne (vgl. Gutachten B____ S.151).


In Bezug auf die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass seit den Anlassdelikten eine deutliche Abnahme der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu verzeichnen sei, vermutlich weil Herr A____ gelernt habe, negative Affekte besser zu tolerieren und durch adäquatere Mechanismen zu bewältigen. Ebenfalls fänden sich deutlich weniger Hinweise auf die dissoziale Persönlichkeitsstörung, zumindest seit der Inhaftierung in der Schweiz ab 2011, als zum Zeitpunkt der Anlassdelikte. Allerdings seien namentlich das pathologische Lügen und damit verbundene manipulative Tendenzen noch immer erkennbar. Das Gutachten verweist indes auch darauf, dass Patienten mit Persönlichkeitsstörungen, insbesondere mit dissozialen Zügen, unter institutionellen Bedingungen mit hoher äusserer Strukturierung, Begrenzung und Kontrolle häufig sehr viel weniger auffällig seien, als in Freiheit, insbesondere wenn weniger impulsive, sondern eher manipulative Züge im Vordergrund stünden, wie bei Herrn A____. Insofern sei es voreilig, aus dem bisherigen Verhalten in Haft zu schliessen, die Persönlichkeitsstörungen lägen nicht mehr vor. Gleiches gelte für die zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung (Gutachten B____ S.167ff., 175f., 178).


Im Therapieverlaufsbericht vom 26.März 2019 werden die erwähnten Diagnosen übernommen und nicht in Frage gestellt. Es wird berichtet, dass therapeutisch an der narzisstischen Persönlichkeitsstörung und der zwanghaften sexuellen Verhaltensstörung gearbeitet werde. Auch gemäss dem Bericht vom 16.August 2019 arbeite man als Arbeitsdiagnose mit diesen diagnostischen Einschätzungen. Im Winter 18/19 sei zudem die Information gekommen, dass Herr A____ sehr viel telefoniere, wobei er zunächst erklärt habe, er habe mit dem Vater und einer Bekannten gesprochen. Es habe sich auf weitere Nachforschungen jedoch gezeigt, dass er häufig mit einer Frau in [...] und einige Male mit einer Frau aus der [...] telefoniert habe. Damit konfrontiert, habe der Beschwerdeführer versucht, die Kontakte und das Verheimlichen zu bagatellisieren. Später habe er erklärt, er habe mit einer Ex-Freundin aus [...] gesprochen. Die Kollegin aus der [...] kenne er seit einigen Jahren und habe über ihre Eheprobleme gesprochen (Therapieverlaufsbericht vom 26.März 2019, S.4f.).


Der Bericht vom 16.August 2018 gibt zudem Aufschluss über die therapeutische Aufarbeitung der im Jahre 2011 verfassten Briefe. Der Beschwerdeführer habe sie damit erklärt, dass er zu jener Zeit eine Beziehung zu einer Nymphomanin ("Salome") gehabt habe. Sie habe ihm ihrerseits ihre Fantasien geschildert, weshalb er ihr habe gefallen wollen und zu diesem Zweck etwas vorgemacht habe. Rückblickend entspreche der Inhalt der Briefe nicht seinen wahren Fantasien, sondern er habe das geschrieben, was "Salome" habe lesen wollen (Therapieverlaufsbericht vom 16.August 2018, S.3).


An der Beschwerdeverhandlung führte der als Sachverständiger geladene C____ aus, er schliesse sich den Diagnosen im Gutachten B____, auch soweit sie die Gegenwart betreffen, an. Dass die sexuelle Störung vor 20 Jahren nicht gesehen wurde, könne mit dem damaligen Wissenstand, der Qualität der Untersuchung im Bereich der Sexualität und der mangelhaften Offenheit von Herrn A____ zu tun haben. Die Briefe seien ihm vorgängig nicht bekannt gewesen, er halte sie indes für diagnoserelevant. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers werte er als Ausreden, die gegen genügend Verantwortungsübernahme in diesem Bereich sprechen. Der Beschwerdeführer realisiere nicht, dass er nicht die Fantasien der Frau bedient habe, sondern seine eigenen, welche er nach Aussen projiziere. Auch sei das Therapieziel der Offenheit nicht erreicht worden. Die verschwiegenen Telefonate zu zwei Frauen deuteten auf ein ungünstiges Risikomanagement des Beschwerdeführers hin (Protokoll der Beschwerdeverhandlung S.15f.).


3.3

3.3.1 Nach dem Gesagten wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass zum Tatzeitpunkt eine schwere psychische Störung vorlag, die in kausalem Zusammenhang zu den Anlassdelikten steht. Was die gegenwärtige Entwicklung betrifft, so lässt sich den aktuellen Berichten nicht entnehmen, dass die klinischen Diagnosen von therapeutischer Seite in Frage gestellt werden. Vielmehr werde entsprechend den ermittelten Störungen therapiert. Symptomatisch für ein unzureichendes Problembewusstsein in Bezug auf die sexuelle Verhaltensstörung stehen das Verheimlichen von Kontakten zu weiblichen Bekanntschaften und die Externalisierung der den Briefen aus dem Jahre 2011 zugrundeliegenden sexuellen Impulse. Dies unterstreicht das Fortbestehen des Störungsbildes.


Sodann hängt die rechtliche Relevanz der Diagnose der sexuellen Verhaltensstörung nicht davon ab, dass diese (erst) in die nächste Fassung der ICD-Kodifikation (ICD-11) aufgenommen werden soll (geplantes Inkrafttreten am 1.Januar 2022). Das Bundesgericht knüpft seit dem Urteil 6B_933/2018 vom 3.Oktober 2019 (zur Publikation vorgehsehen) an einen funktionalen Störungsbegriff an (bestätigt in BGer 6B_828/2019 vom 5.November 2019 E.1.2.3). Der funktional konzipierte Begriff der schweren psychischen Störung soll die Fälle rechtlich indizierter Therapiebedürftigkeit abdecken. Entsprechend auf den gesetzlichen Zweck der Verbesserung der Legalprognose abzustimmen ist der Kreis der Zustände, die Gegenstand entsprechender Therapien bilden (E.3.5). Die diagnostischen Merkmale gemäss den Klassifikationen wie ICD oder DSM erlauben es, konkret beobachtbares Verhalten in einer rationalisierten Form als Störung mit einer bestimmten Ausprägung zu erfassen. Die Diagnose muss allerdings nicht unter allen Umständen in einem Klassifikationssystem wie ICD oder DSM aufgeführt sein. Für diejenigen Fälle, in denen die gutachterliche Diagnose nicht nach ICD oder DSM kodiert werden kann, ist eine gesicherte Feststellung einer ausgeprägten psychischen Störung gleichwohl möglich, wenn sichergestellt ist, dass sie massgeblich auf delikt- und risikorelevanten persönlichkeitsnahen Risikofaktoren beruht, die einer risikovermindernden Therapie zugänglich sind.


Der Gutachter begründet die zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung mit einem bis zur Inhaftierung gezeigten Muster von auffällig promiskuitivem Sexualverhalten mit häufig parallelen sexuellen Kontakten und Intimbeziehungen, das der Beschwerdeführer nicht habe kontrollieren wollen oder können. Dieses Verhalten habe dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer andere wichtige Lebensbereiche vernachlässigt und teilweise einen subjektiven Leidensdruck hervorgerufen habe. Nichtsdestotrotz scheine ihm dieses Verhalten keine ausreichende oder anhaltende Befriedigung gegeben zu haben, wie sich den 2011 verfassten Briefen entnehmen lasse. In die gleiche Richtung deute sein Verhalten nach der Inhaftierung mit den Versuchen, seine Intimbeziehungen zu parallel mehreren Frauen fortzuführen (Gutachten B____ S.150f.). Die Disposition des Beschwerdeführers, welcher fünf Vergewaltigungen an fünf Zufallsopfern begangen hat, hängt - wie sich auch den aktuellen Therapieberichten entnehmen lässt - massgeblich von der psychiatrischen Aufarbeitung seiner sexuellen Verhaltensweisen ab. Damit ist vollumfänglich auf die psychiatrischen Diagnosen aus dem Gutachten B____ abzustellen. In rechtlicher Hinsicht ist eine schwere psychische Störung i.S.v. Art59 Abs.1 StGB gegeben.


3.3.2 Ferner trifft die Auffassung der Verteidigung zwar zu, wonach eine bestimmte Diagnose nicht für sich allein genommen und per se als ausreichend schwer (oder nicht ausreichend schwer) bezeichnet werden kann, um die Verlängerung einer stationären Massnahme zu rechtfertigen. Die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung ist keine aus sich selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von Klassifikationssystemen) bestimmbare, absolute Grösse. Die Schwere der psychischen Störung entspricht dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei feststellten) Störung und der Straftat (BGer 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E.1.2.3).


Im Gutachten B____ wurde die Frage der Übertragbarkeit der im geschlossenen Vollzug erbrachten Anpassungsleistung auf das in Freiheit zu erwartende Verhalten thematisiert. Es sei voreilig, vom Verhalten, welches der Beschwerdeführer im Rahmen des strukturierten Vollzugssettings zeigt, darauf zu schliessen, die Persönlichkeitsstörung liege nicht mehr vor. Patienten, die an einer Persönlichkeitsstörung mit manipulativen Zügen litten, seien im Vollzug sehr viel weniger auffällig als in Freiheit. Auch unter diesem Aspekt sprechen die Therapieverlaufsberichte somit nicht gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Störung.


Wie nachfolgend auch unter dem Titel der Rückfallgefahr zu erörtern sein wird (vgl. E.4), bewertet der Gutachter die Rückfallgefahr in Bezug auf sexuelle Gewaltdelikte als hoch. Der Beschwerdeführer könnte in Freiheit bei Problemen bei der Arbeit oder in Intimbeziehungen stärker mit Frustrationen und Verunsicherungen seines Selbstwertgefühls konfrontiert sein. Zudem könnte er sich bei seinem psychodynamisch herleitbaren hohen Bedürfnis nach Aufmerksamkeit schnell vernachlässigt fühlen. Darunter könnten in Freiheit, mithin bei geringer Strukturierung, Kontrolle sowie therapeutischer und allgemeiner psychosozialer Unterstützung, wieder stärker narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsanteile zum Tragen kommen. Der Beschwerdeführer könnte dafür erneut auf seine früheren Bewältigungsmechanismen, nämlich Suche nach Bestätigung sowie Überlegenheits- und Machtgefühlen, zurückgreifen und zwanghafte sexuelle Verhaltensweisen sowie sexuell sadistische Fantasien und Impulse entwickeln. Deliktsauslösend könnte sich auch das persönlichkeitsimmanente Bedürfnis nach einem Kick bzw. "Adrenalin"-Schub (sog. novelty- oder sensation seeking) auswirken. Da für die früheren Sexualdelikte keine besondere Beziehungsanbahnung notwendig war, wären potentielle Opfer, zu denen am ehesten jugendliche oder jüngere erwachsene, aber auch gleichaltrige Frauen zählen, leicht verfügbar. Seine manipulative Art würde es ihm erleichtern, Frauen erneut dazu zu bringen, sich mit ihm zu Örtlichkeiten zu begeben, bei denen wie früher gewalttätige Übergriffe (inkl. oraler und vaginaler Penetration) zu erwarten sein könnten (Gutachten B____ S.181ff.).


Angesichts dieser Beurteilung, welche massgeblich auf die psychiatrische Konstitution des Beschwerdeführers abstellt, ist nach wie vor eine schwere Ausprägung der psychischen Störungen gegeben.


4.

Der Beschwerdeführer rügt die zur Ermittlung der Legalprognose verwendete Methodik.


4.1 Er lässt feststellen, die Legalprognose im Gutachten B____ beruhe massgeblich auf statischen Faktoren, welche unveränderbar und therapeutisch nicht beeinflussbar seien. So werden die Deliktsmehrheit, die zufällige Opferwahl oder der einschlägige Rückfall in [...] während der Haftentweichung miteinbezogen, was dazu führe, dass sich die Rückfallgefahr von Herrn A____ zeitlebens als erhöht präsentieren werde. Weil die Entlassung eine gute Legalprognose voraussetze, könne es so gar nie zu einer solchen kommen (Beschwerde vom 18.April 2019 S.6ff., Protokoll der Beschwerdeverhandlung S.17).


4.2 Dem Gutachten B____ lässt sich für den Beschwerdeführer im Fazit ein "hohes Risiko erneuter sexueller Gewaltdelikte" entnehmen. Es trifft zu, dass der Gutachter in seiner zusammenfassenden Darstellung beispielhaft die hohe Anzahl und Art der Anlassdelikte, den einschlägigen Rückfall während einer Haftentweichung sowie die den Delikten zugrundeliegenden überdauernden und nur schwer behandelbaren narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörungen und die zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung mit sexuell sadistischen Tendenzen hervorstreicht (Gutachten B____ S.181).


Im Teil6 des Gutachtens ("Standardisierte Erfassung psychopathologischer und kriminalprognostischer Faktoren") werden die methodischen Grundlagen, denen die Prognoseerstellung zugrunde liegt, hingegen ausführlich dargelegt. Das vorstehende Fazit basiert auf verschiedenen Prognoseinstrumenten, nämlich der Sexual Sadism Scale (SESAS), der Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) und den Prognoseinstrumenten HCR-20 V3, STATIC-99 und STABLE-2007 (Gutachten B____ S.130ff.). Gewisse Prognoseinstrumente erlauben durch die Ausgestaltung der Items zum Vornherein nur eine Bewertung der Anlassdelikte (so beispielsweise SESAS und STATIC-99), während andere auch dynamische Faktoren der Persönlichkeitsentwicklung abbilden. Bei der PCL-R etwa wurde bei sämtlichen Items, soweit sinnhaft, dem Zeitpunkt der Anlassdelikte die aktuelle Situation im Vollzug gegenübergestellt und aufgrund der positiven Entwicklung ein niedrigerer Punktewert vergeben. Das Ergebnis ist durch den Hinweis ergänzt, dass die Verbesserungen nur im kontrollierenden Rahmen des Freiheitsentzugs zu beobachten sind, was nicht zu beanstanden ist (Gutachten B____ S.132ff.). Der Anwendung des Manuals HCR-20 V3 wurde einleitend vorangestellt, dass dieses auch veränderbare, klinische Faktoren umfasse. Im Anschluss findet sich die Bewertung dieser sog. "C-Items". Insgesamt resultiert für den Beschwerdeführer ein mittelgradiges Risiko für erneute sexuelle Gewaltdelikte (Gutachten B____ S.136f.). STABLE-2007 erfasst sog. "stabil-dynamische Risikofaktoren". Die 13 Einzelfaktoren charakterisieren sich dadurch, potentiell veränderbar zu sein, ohne Behandlung jedoch dazu zu neigen, konstant zu bleiben. Die Schätzung der Rückfallrate ergebe sich aus der kombinierten Betrachtung mit einem statischen Prognoseinstrument (wie beispielsweise STATIC-99). Erneut stellte der Gutachter die Situation anlässlich der Anlassdelikte den Entwicklungen im Vollzug gegenüber. Für den Beschwerdeführer ergibt sich schon daraus eine Einordnung in die Gruppe der Straftäter mit einem mittelgradigen Behandlungsbedarf und in Kombination des STABLE-2007 mit dem STATIC-99 eine "hohe Dringlichkeit von Betreuung und Kontrolle" (Gutachten B____ S.142ff.).


Wenn im Gutachten B____ in einer zusammenfassenden Würdigung der Resultate verschiedener Prognoseinstrumente ein hohes Risiko für sexuelle Gewaltstraftaten ermittelt wird, so erweist sich diese Erkenntnis nach dem Vorstehenden als schlüssig und nicht bloss auf den Anlassdelikten basierend. Der Beschwerdeführer hat weder die Auswahl der Prognoseinstrumente noch deren Anwendung im Einzelnen gerügt. Seine methodische Kritik an der Legalprognose erweist sich als unbegründet und es ist auf das Prädikat eines hohen Risikos für sexuelle Gewaltstraftaten abzustellen.


5.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Eignung der Massnahme.

5.1 Er verweist darauf, dass gemäss den Therapieverlaufsberichten vom 18.Mai 2017 und vom 27.März 2018 eine grundsätzliche Limitierung der psychotherapeutischen Behandelbarkeit bestehe. Der Bericht vom 26.März 2019 zeige, dass ausgeschöpft sei, was im laufenden Setting mit den kognitiven Limiten von Herrn A____ erreicht werden könne. Man sei am sprichwörtlichen Ende der Fahnenstange angekommen. C____ habe an der Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass psychotherapeutisch nicht mehr erreicht werden könne. Soweit sich der Gutachter B____ anderweitig geäussert habe, sei darauf nicht abzustellen. Das Bundesgericht habe vorgegeben, dass sich eine institutionelle therapeutische Massnahme nur zwecks Reduzierung des Rückfallrisikos durch Verbesserung der in der zu behandelnden Person liegenden Faktoren aufrechterhalten lasse. Es müsse gesagt werden können, dass sich mit der Massnahme der Gefahr der mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Verbrechen begegnen lasse. Auch eine fehlende stufengerechte Vorbereitung könne für die Frage der Entlassung nicht ausschlaggebend sein (BGE 135 IV 139 E.2.3.1, 137 IV 201 E.1.3; BGer 6B_68/2016 vom 28.November 2016; Beschwerde vom 18.April 2019 S.11f., Beschwerdevortrag vom 19.September 2019 S.13ff.).


5.2

5.2.1 Die im Gutachten B____ abgegebenen therapeutischen Empfehlungen lauten dahingehend, dass die therapeutische Arbeit mit dem Beschwerdeführer in der JVA [...] fortzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe während der letzten sieben Jahre nach der Rückkehr in die Schweiz durchaus deutliche, kriminalprognostisch relevante Fortschritte gezeigt. Es liege an dessen Offenheit und Ehrlichkeit insbesondere die Informationen aus den Briefen aus dem Jahre 2011 zu bearbeiten. Weiter seien die Tendenzen des Beschwerdeführers, möglicherweise jetzt wieder rasch engere Beziehungen zu Frauen aufzubauen, eventuell sogar parallel, kritisch zu bearbeiten und es solle stärker als bisher versucht werden, die für die Anlassdelikte psychodynamisch bedeutsame Beziehung zur Mutter zu bearbeiten. Dabei sollten aufgrund der sprachlichen Defizite weniger stark kognitiv und sprachlich ausgerichtete Therapietechniken eingesetzt werden. Die Frequenz der Therapiesitzungen solle beibehalten werden. Der Gutachter erachtet einen Wechsel in eine andere Behandlungseinrichtung als nicht sinnvoll, sondern sogar als kontraproduktiv, weil es dem Beschwerdeführer dort schwerer fallen und es länger dauern dürfe, bis er über die Problembereiche offen und ehrlich Auskunft gebe. Vor einer erfolgreichen Bearbeitung der genannten Themen sollten gemäss dem Gutachter keine Vollzugslockerungen in Form von unbegleiteten Ausgängen erfolgen. Das Risiko einer erneuten Entweichung sei erhöht. Allerdings sollten die festgestellten Erfolge der bisherigen Behandlungen in häufigeren begleiteten Lockerungen als bisher erprobt und vertieft werden, da das Missbrauchs- und Entweichungsrisiko diesbezüglich gering erscheine. Eine Verlegung in eine offene Therapie- und Wohneinrichtung sei erst bei zukünftigem, erfolgreichem Durchlaufen von unbegleiteten Lockerungen ins Auge zu fassen. Gegenwärtig sei dies nicht zu empfehlen (Gutachten B____ S.183ff., 192).


5.2.2 Den Empfehlungen im Gutachten stehen verschiedene Verlaufsberichte der Psychiatrischen Dienste [...] und des Amts für Justizvollzug des Kantons [...] sowie die ergänzenden Erläuterungen von C____ anlässlich der Beschwerdeverhandlung teilweise entgegen.


Gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom 26.März 2019 seien die im Gutachten adressierten Themen (Sexualität, partnerschaftliche Beziehungen, realistische Zukunftsplanung, Idealisierung der Mutter, Briefe aus dem Jahre 2011, sowie Offenheit und Transparenz) im vorangegangenen Jahr im Zentrum der Therapie gestanden. Das daraus zu ziehende Fazit laute dahingehend, dass psychotherapeutisch ausgeschöpft sei, was mit dem Setting und den kognitiven Limiten von Herrn A____ zu erreichen sei. Ein weiteres mehrjähriges Verbleiben in einer hochgesicherten Anstalt werde angesichts der sprachlichen und intellektuellen Beschränkungen des Beschwerdeführers wenig Nutzen zeigen. Zudem sei der Raum für sozialpädagogisches Arbeiten und Üben im hochgesicherten Setting und bei langjähriger Prisonierungserfahrung sehr klein. Nur mit einer Versetzung in eine offene Institution werde man die Erfahrungen sammeln können, die für die weitere Risikobeurteilung und die Beurteilung der Möglichkeit einer Entlassung bedeutsam seien. Vor einer allfälligen Entlassung brauche es langjährige und detaillierte Erprobungserfahrungen in einem erweiterten, freieren und doch auch kontrollierenden und geschützten Lebensraum.


Aus dem Ergänzungsbericht des Amts für Justizvollzug vom 29.März 2019 geht hervor, dass die begleiteten Ausgänge allesamt problemlos verlaufen seien und dass der Beschwerdeführer als überwiegend motiviert erlebt werde. Eine Stagnation in allen Bereichen werde bestätigt. Es sei nicht abzusehen, dass sich im bekannten Setting noch entscheidende legalprognostische Veränderungen ergäben. Es werde darum nachdrücklich empfohlen, die Übungsfelder im Rahmen eines offeneren Vollzugssettings zu erweitern.


Im Therapieverlaufsbericht vom 16.August 2019 werden die Ausführungen aus dem Bericht vom 26.März 2019 bestätigt.


C____ erklärte anlässlich der Beschwerdeverhandlung, dass die JVA [...] eine hochgesicherte und geschlossene Einrichtung sei, die wesentliche Lockerungen im Vollzugsalltag institutionell nicht vorsehe. Soweit bei einem Patienten Lockerungsmassnahmen in Frage kämen, sei dies immer mit der Frage einer Verlegung in eine Anstalt mit niedrigerem Sicherheitsstandard verbunden. So sei es innerhalb der Anstalt beispielsweise nicht möglich, während des Tages eine oder zwei Stunden Freigang zu gewähren. In Bezug auf den Beschwerdeführer gehe man davon aus, dass der Übergang in ein offenes System stattfinden müsse. Es sei nicht so, dass er keine Fortschritte gemacht habe. Man sehe aus dem Führungsbericht, dass er den Alltag in der Wohngruppe und im Arbeitsfeld sehr gut meistere. Er habe trotz seiner Persönlichkeitsstörung ein gutes, mutiges, tüchtiges Verhalten. Der Kontakt sei angenehm, höflich und freundlich. Es brauche deutlich mehr Erprobungsfelder, welche in der JVA [...] nicht geboten werden könnten und dies über einen langen Erprobungszeitraum. Die Beibehaltung des hochgesicherten Settings werde ebenso als nicht sinnvoll erachtet wie die völlige Öffnung des Therapierahmens in ein ambulantes Setting. Es brauche eine lange Betreuung bei einem schrittweisen Übergang in die Freiheit. Den Beschwerdeführer direkt freizulassen, wäre eine "Superkatastrophe". Wie sich der Therapieverlauf in einem geeigneteren Umfeld gestalten werde, lasse sich nicht antizipieren. Sicher sei einzig, dass im gegenwärtigen Setting keine Chance für ihn bestehe, relevante Fortschritte zu machen und umzusetzen. Zusammenfassend habe die JVA [...] mit ihm das Ende der Fahnenstange erreicht, nicht jedoch der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Entwicklung (Protokoll der Beschwerdeverhandlung S.7, 9ff., 13f.).


5.2.3 Die KoFako erachtete an ihrer Sitzung vom 29.Oktober 2018 die Gewährung von einfach begleiteten Ausgängen für den Beschwerdeführer aus legalprognostischer Sicht als möglich. Die Gewährung weitergehender Vollzugsöffnungen erachtete sie hingegen für deutlich verfrüht. Dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 27.Juni 2019 lässt sich zum Vollzugsverlauf ergänzend entnehmen, dass vier einfach begleiteten Ausgänge am 6.und 22.Februar 2019 sowie am 22.März 2019 und am 14.Juni 2019 stattgefunden haben und "gut verlaufen" sind. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Führungsbericht des Amts für Justizvollzug des Kantons [...] vom 21.August 2019.


5.3 Die Ansicht der Verteidigung, wonach die behandelnden Psychiatrischen Dienste das therapeutische Potential des Beschwerdeführers als ausgeschöpft sehen, greift zu kurz. Nicht nur der Gutachter B____, sondern auch die Psychiatrischen Dienste [...] erkennen, über einen längeren Zeitraum betrachtet, relevante kriminalprognostische Fortschritte. Beide Seiten schliessen eine bedingte Entlassung jedoch klar aus. Der Gutachter vertritt, die Fortsetzung der Therapie durch die Psychiatrischen Dienste [...] sei zur Erreichung der Therapieziele geeignet und geht damit klarerweise von einer Therapierbarkeit des Beschwerdeführers aus. C____ hat die Therapiefähigkeit anlässlich der Beschwerdeverhandlung ebenfalls bejaht. Die Psychiatrischen Dienste verweisen einzig auf die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen den persönlichen (kognitiven und sprachlichen) Limiten von Herrn A____ und dem institutionellen Rahmen, der das therapeutische Angebot der JVA [...] begrenzt und der einen externen hemmenden Faktor im Therapieverlauf darstellt. Die behandelnden Personen haben deutlich gemacht, dass weitere Fortschritte in der JVA [...] nicht mehr zu erwarten sind, da keine realistische Aussicht auf Progressionsschritte innerhalb des gesicherten Rahmens besteht. Zudem ist das Störungsbild des Beschwerdeführers generell schwer behandelbar (Gutachten A____ S.192). Ausserhalb ihrer Institution seien ihm jedoch weitere Fortschritte zuzutrauen. Hierfür stehen die einfach begleiteten Ausgänge, welche unbestritten zur Zufriedenheit verlaufen sind, aber bereits das Maximum an in der JVA [...] gewährter Lockerungsmassnahmen darstellen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der zeitliche Bereich, in welchem sich die therapeutischen Bemühungen auswirken, relativ breit zu stecken ist. Die Psychiatrischen Dienste haben sich darum mehrfach deutlich für eine Veränderung des therapeutischen Settings bei unveränderter rechtlicher Grundlage ausgesprochen.


Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die stationäre Massnahme nach gegenwärtigem Stand nicht gescheitert ist und dass durch eine geeignete Fortsetzung der psychotherapeutischen Arbeit mit dem Beschwerdeführer eine weitere Reduzierung des Rückfallrisikos erreicht werden kann. Die bisherigen Therapiefortschritte, die Legalprognose und der Ausblick auf den weiteren Therapierverlauf erlauben es indes auch nicht, die Massnahme ambulant fortzusetzen. Angesichts der Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das öffentliche Interesse an der Fortsetzung der freiheitsentziehenden Massnahme die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Freilassung.


Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art.62Abs.1 StGB sind damit nicht gegeben, es ist die stationäre Massnahme gemäss Art.59 Abs.4 StGB zu verlängern und die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.


6.

Es ist die Dauer des nächsten gerichtlichen Kontrollintervalls festzulegen.


6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich seit knapp zehn Jahren im Massnahmenvollzug, womit die Dauer der Massnahme die Grundstrafe bereits um fast das doppelte übersteige. Unter Mitberücksichtigung der in [...] verbüssten Freiheitsstrafe liegen die Anlassdelikte rund zwanzig Jahre zurück. Das Appellationsgericht habe im Entscheid vom 23.Juni 2017 eine Verlängerung der Massnahme gewährt, um die Herrn A____ attestierten Therapiefortschritte unter gelockerten Bedingungen zu erproben. Er hätte sich in einem sich stetig offeneren Setting, aber dennoch engmaschig begleitet, bewähren sollen. Dass die seit rund zweieinhalb Jahren (seit Mai 2017) stattfindenden Ausgänge ohne jegliche Progression fortgesetzt würden, sei angesichts dessen, dass es zu keinerlei Zwischenfällen gekommen sei, unsinnig. Seit Jahren wiesen die Gutachter und Therapeuten darauf hin, dass sich die therapeutischen Errungenschaften erst anhand von Verhaltensbeobachtungen im gelockerten Setting zeigten.


Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vollzugsbehörde habe sich um den Entscheid des Appellationsgerichts vom 23.Juni 2017 foutiert. Trotz einer ausgesprochen guten Führung seien ihm keine weitergehenden Vollzugslockerungen gewährt worden. Auch die Vorinstanz habe festgehalten, dass das Verhalten der Vollzugsbehörde nach dem Entscheid des Appellationsgerichts nicht akzeptabel sei. Der Grund, weshalb die Massnahme nochmals verlängert werden solle, liege einzig darin, dass der Herr A____ seine Fortschritte nicht habe unter Beweis stellen können. Die Untätigkeit der Vollzugsbehörde rechtfertige aber keine Verlängerung der Massnahme und widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Beschwerde vom 18.April 2019 S.13ff., Beschwerdevortrag vom 19.September 2019 S.15ff.).


6.2 Die Vollzugsbehörde verweist darauf, dass gemäss dem Gutachten B____ eine Verlegung in eine offene Therapie- und Wohneinrichtung erst möglich sei, wenn unbegleitete Ausgänge über einen Zeitraum von mindestens ein bis zwei Jahren erfolgreich verlaufen seien. Dem Vorwurf der Untätigkeit hält sie entgegen, sie habe Anfang 2019 einfach begleitete Ausgänge bewilligt, nachdem die KoFako in ihrer Beurteilung vom 29.Oktober 2018 dies für möglich, weitergehende Vollzugsöffnungen aber für verfrüht beurteilt hatte (Stellungnahme vom 26.Juni 2019). Den weiteren Vollzugsverlauf skizziert die Vollzugsbehörde dahingehend, dass zunächst die vom Gutachter adressierten Themenfelder (Briefe aus dem Jahr 2011, sexuelle Fantasien und Wünsche, Tendenz zum raschen Aufbau paralleler Beziehung zu Frauen sowie Mutteridealisierung) psychotherapeutisch zu bearbeiten seien und die daraus resultierenden Therapieberichte der KoFako erneut zur Beurteilung vorgelegt würden. Bei positiver Beurteilung beabsichtige die Vollzugsbehörde, unbegleitete Ausgänge und die Versetzung in eine offene Massnahmeninstitution zu prüfen (Beschwerdevortrag vom 19.September 2019 S.5f., Protokoll der Beschwerdeverhandlung S.5).


6.3

6.3.1 Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch das Appellationsgericht die Situation des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug in hohem Masse als unbefriedigend. Der Beschwerdeführer hat es nicht zu vertreten, dass die Psychiatrischen Dienste [...] einzig aus institutionellen Gründen davon absehen müssen, für die von ihnen selbst empfohlenen Progressionsschritte Hand zu bieten. Gleichzeitig belässt ihn das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug ungeachtet dieser therapeutischen Säumnisse in der JVA [...]. Je länger dem therapeutischen Bedürfnis nicht hinreichend Rechnung getragen wird, umso mehr nimmt die stationäre Massnahme im gegenwärtigen Setting den Charakter einer Sicherungsmassnahme an. Sie weist schon jetzt verwahrungsähnliche Züge auf und läuft damit den gesetzlichen Vorgaben von Art.59 StGB zuwider.

Soweit sich die Vollzugsbehörde auf das Gutachten [...] beruft, wonach der Beschwerdeführer wenn möglich in der JVA [...] mit bestimmten Therapieinhalten zu konfrontieren sei, übergeht sie, dass die benannten Themen nun seit Vorliegen des Gutachtens im September 2018 psychotherapeutisch adressiert worden sind (vgl. E.5.2.2). Gestützt auf die jüngeren Erfahrungen, einerseits bei der Therapie, andererseits aufgrund der zufriedenstellend verlaufenen begleiteten Ausgänge, wurde (erneut) die Empfehlung ausgesprochen, weitere Lockerungsfelder in einem neuen Setting zu erproben (Berichte vom 26.und 29.März 2019). Selbst die verschwiegenen Telefonate mit zwei Frauen (vgl. E.3.2) haben nichts daran geändert, dass C____ anlässlich der Beschwerdeverhandlung dezidiert die Meinung vertreten hat, dass dem Beschwerdeführer weitere Fortschritte nur in einem offeneren Rahmen zuzutrauen seien. Als ungeeignet erweist sich darum das Vollzugskonzept, nach dem weitere Progressionsschritte von der Befähigung zu unbegleiteten Ausgängen abhängig gemacht werden und anschliessend weitere Vollzugslockerungen bis hin zu einer Versetzung in offenes Setting zu prüfen seien. Die Ausführungen von C____ haben klarerweise gezeigt, dass der Beschwerdeführer in der hochgesicherten JVA [...] "keine Chance" auf weitere relevante Fortschritte hat und damit auch nicht auf unbegleitete Ausgänge. Die von der Vollzugsbehörde skizzierte Planung ist für den Beschwerdeführer realistischerweise nicht zu erreichen. Gleichzeitig steht sie in stossendem Widerspruch zur Verlautbarung der Vollzugsbehörde, wonach sie bereits die Verwahrung prüfe (Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 27.Juni 2019 S.9).


Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug wird deshalb mit hoher Dringlichkeit einen therapeutischen Rahmen zu gestalten haben, der ein grösseres Mass an Flexibilität zulässt, als dies gegenwärtig der Fall ist. Entscheidend für weitere therapeutische Fortschritte ist die Möglichkeit einer schrittweisen Lockerung innerhalb eines geschlossenen, wenngleich kontrollierenden und geschützten Settings. Soweit die Vollzugsbehörde gedenkt, vorgängig weitere Berichte und eine erneute Risikoeinschätzung bei der KoFako einzuholen, ergeht der Hinweis, dass sie ihrer Obliegenheit zur rechtskonformen Ausgestaltung des Massnahmenvollzugs allein dadurch nicht nachkommt. Angesichts der bisherigen Vollzugsgeschichte, von der sich bereits die Vorinstanz befremdet zeigte, lässt sich kein weiterer zeitlicher Aufschub rechtfertigen.


6.3.2 Während die Modalitäten des Vollzugs einer stationären Massnahme ausserhalb der Kompetenz des (Sach-) Gerichts im selbständigen nachträglichen Verfahren liegen, hat dieses immerhin das zeitliche Intervall festzulegen, nach welchem erneut über die Fortführung der Massnahme zu entscheiden sein wird (vgl. vorstehend E.2.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E.2.2). Dabei ist die Dauer des Überprüfungsintervalls nicht ausschliesslich auf die Erfolgsaussichten der Massnahme auszurichten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es sich rechtfertigen, die Überprüfung der Massnahme vorzuverschieben, ohne dass am Ende des (verkürzten) Überprüfungsintervalls die Massnahme als gescheitert betrachtet werden muss.


Angesichts der dargestellten Umstände liegen hinreichende Gründe dafür vor, im vorliegenden Fall eine verhältnismässig kurze Frist bis zur nächsten gerichtlichen Überprüfung der Massnahme anzusetzen. Die Massnahme ist auf rund ein Jahr, konkret bis zum 31.Januar 2021, zu befristen. Dabei wird berücksichtigt, dass hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Therapie in der JVA [...] keine entscheidenden Veränderungen erwartet werden. Bei der nächsten Überprüfung wird der Fokus vielmehr auf der Frage liegen, ob der Beschwerdeführer in ein passendes Setting überführt werden konnte. Gestützt auf die zukünftigen Therapie- bzw. Progressionsaussichten wird ein neues Kontrollintervall zu bestimmen sein, in welchem der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, weitere therapeutische Fortschritte zu machen, so wie dies vom Appellationsgericht bereits im Jahre 2017 verlangt wurde.


7.

7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Hauptpunkt unterlegen, hat aber in Bezug auf die Dauer der Verlängerung der Massnahme teilweise obsiegt. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, ihm eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF500.- aufzuerlegen (§ 21 des baselstädtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Hinzu kommen die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Kosten, welche der Beschwerdeführer ebenfalls im reduzierten Umfang, zur Hälfte, zu tragen hat. Es sind die Kosten für die Expertentätigkeit von C____ anlässlich der Beschwerdeverhandlung im Umfang von CHF1'000.-. Hiervon werden dem Beschwerdeführer CHF500.- überbunden.


7.2 Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25.April 2019 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokatin [...], für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E.5). Der mit Honorarnote vom 19.September 2019 geltend gemachte Zeitaufwand von 25.083 Stunden erweist sich als angemessen, wobei für die Beschwerdeverhandlung und die Nachbesprechung 4 Stunden hinzuzurechnen sind, ausmachend 29.083 Stunden. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF200.- entschädigt, ausmachend CHF5'816.60. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF95.-. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7%, ausmachend CHF455.20. Insgesamt sind Advokatin [...] somit CHF6'366.80 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.


Gemäss Art.135 Abs.4 StPO hat der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Angesichts seines teilweisen Obsiegens wird der Rückforderungsvorbehalt auf die Hälfte der vorstehenden Summe festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12.November 1998 angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung, verlängert durch Beschlüsse des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20.Dezember 2011 sowie des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23.Juni 2017, wird gemäss Art.59 Abs.4 StGB bis zum 31.Januar 2021 verlängert.


A____ trägt die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF500.-, zuzüglich Auslagen von CHF500.-.


Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF5816.60 und ein Auslagenersatz von CHF95.-, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF455.20 (7.7% auf CHF5911.60), somit total CHF6366.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs.4 StPO bleibt für die Hälfte dieses Betrages vorbehalten.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- [...], B____

- Psychiatrische Dienste [...], C____

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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