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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2019.51 (AG.2019.562)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2019.51 (AG.2019.562) vom 26.07.2019 (BS)
Datum:26.07.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenshandlungen (BGer 1B_457/2019 vom 26. November 2019)
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Erfahren; Verfahren; Verfahrens; Verhalten; Februar; Beschwerdeführers; Dienst; Medizinische; Werden; Medizinischen; Worden; Welche; Gefängnis; Untersuchungsbeamte; Dessen; Kosten; Verfahrenshandlung; Staatsanwaltschaft; Rahmen; Verteidiger; Verfahrenshandlungen; Entbindungserklärung; Gegeben; Unentgeltliche; Hepatitis; Seiner; Blutentnahme; Konfrontationseinvernahme
Rechtsnorm: Art. 140 StPO ; Art. 235 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 3 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 4 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:130 IV 140; 135 I 91; 139 I 138;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2019.51


ENTSCHEID


vom 26. Juli 2019



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft

vom 21. Januar 2019 bis 27. Februar 2019 im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Hepatitis-Erkrankung des Beschwerdeführers


betreffend Verletzung von Art. 3, 4 und 140 der Strafprozessordnung, Rechtsmissbrauch


Sachverhalt


A____ (Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 30. Oktober 2018 im Untersuchungsgefängnis Waaghof in Untersuchungshaft. Mit Beschwerde vom 7.März 2019 machte er geltend, der Untersuchungsbeamte B____ habe am Rande von verschiedenen Konfrontationseinvernahmen in der Zeit vom 21. Januar bis 27. Februar 2019 Rechtsmissbrauch begangen und Art. 3, 4 und 140 der Strafprozessordnung verletzt, indem er ohne Berechtigung beim Medizinischen Dienst und der Gefängnisleitung Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt und den Beschwerdeführer im Rahmen seiner entsprechenden Befragungen eingeschüchtert und bedroht habe. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 6.Mai 2019 unter Beilage eines Berichts von B____ mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer repliziert und am 20. Mai 2019 noch zwei Dokumente (Entbindungserklärung und Ermächtigung des Medizinischen Dienstes der Gefängnisse Basel-Stadt zum Einholen von medizinischen Informationen, beide vom 30. Oktober 2018) nachgereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (Art. 396 StPO).


1.2 Das Beschwerdegericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 39 Abs. 1 StPO). Beschwerdeobjekt der strafprozessualen Beschwerde nach Art. 393 StPO können neben Verfügungen nur konkrete hoheitliche Verfahrenshandlungen sein. Darunter sind gegen aussen wirksame Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu verstehen, welche auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegen. Es ist daher nicht jede irgendwie geartete Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde beschwerdefähig, sondern nur solche, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen, prozessrechtlich geregelt und nach aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 6; vgl. BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142). Von der strafprozessrechtlichen Beschwerde zu unterscheiden ist die Aufsichts- oder Disziplinarbeschwerde gegen die Strafbehörden, mit welcher in einem umfassenden Sinn Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären oder unbotmässiges Verhalten gerügt werden können. Die Aufsichtsbeschwerde ist gegenüber der strafprozessualen Beschwerde allerdings subsidiär. Aufgrund des umfassenden Charakters der Beschwerde ist der für Aufsichtsbeschwerden im Strafverfahren verbleibende Raum nur klein. So wird in der Praxis die strafprozessuale Beschwerde auch dann als zulässig und damit vorrangig betrachtet, wenn das gegenständliche Verhalten (z.B. Anschreien) eines Mitglieds der Strafbehörde im Kontext einer hoheitlichen Verfahrenshandlung steht, ohne dass es selbst als solche zu qualifizieren wäre (Guidon, a.a.O., Art.393 N5; OGer LU, 1N 11 129, in: LGVE 2012 I Nr.69).


Die vorliegend angefochtenen Verfahrenshandlungen des Untersuchungsbeamten B____ erfolgten grösstenteils im Rahmen von Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschwerdeführer. Bei Konfrontationseinvernahmen handelt es sich um hoheitliche Verfahrenshandlungen, welche auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegen. Da die behaupteten Rechtsverletzungen und angeblich einschüchternden Verhaltensweisen im Rahmen von solchen Verfahrenshandlungen erfolgt sind, sind sie nach der oben aufgeführten Praxis mit strafrechtlicher Beschwerde nach Art. 393 StPO anfechtbar. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.


2.

2.1 Aus der Beschwerde sowie der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Stellungnahme und den Berichten von B____ ergibt sich folgender Geschehensablauf: Anlässlich eines Gefängnisbesuchs der Freundin des Beschwerdeführers, C____, beim Beschwerdeführer am 15.Januar 2019 hörte der für Besuchsabnahmen zuständige Beamte, dass C____ dem Beschwerdeführer mitteilte, sie leide an Hepatitis, ihre Blutwerte seien schlecht und sie habe deshalb Angst, dass ihre Leber zerfressen werde. Der genannte Beamte teilte dies gleichentags dem im Verfahren des Beschwerdeführers zuständigen Untersuchungsbeamten B____ mit. Dieser sprach den Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 am Rande einer Konfrontationseinvernahme im Beisein von dessen Verteidiger darauf an. Der Verteidiger schlug daraufhin vor, im Gefängnis einen Antrag auf Blutentnahme zu stellen, damit festgestellt werden könne, ob der Beschwerdeführer Hepatitis habe. Anlässlich von weiteren Konfrontationseinvernahmen am 21.und 27. Februar 2019 wurde das Thema zwischen B____ und dem Beschwerdeführer erneut thematisiert, wobei von beiden Parteien teilweise unterschiedliche Gesprächsinhalte wiedergegeben werden.


Gemäss den Berichten von B____ habe ihm der Beschwerdeführer am 21.Februar 2019 gesagt, er habe eine Blutuntersuchung machen lassen und diese sei in Bezug auf Hepatitis negativ verlaufen. Als B____ dies beim Medizinischen Dienst des UG Waaghof habe verifizieren lassen wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer die Blutentnahme verweigert habe und deshalb keine Laborwerte vorlägen. Am 27. Februar 2019 habe B____ den Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch angesprochen, worauf dieser sofort aufgebraust sei und die Darstellung des Medizinischen Dienstes bestritten habe. Er sei dabei immer lauter geworden, habe sich aufgebrüstet und grosse Augen gemacht, worauf ihm B____ deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er ihm gegenüber nicht laut werden solle. Eine Nachfrage beim Gefängnisleiter durch B____ habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Blutentnahme verweigert habe und daher keine Laborwerte vorlägen. Dies wurde vom Medizinischen Dienst mit Schreiben vom 5. März 2019 an den Verteidiger, mit Kopie an B____ und den verfahrensleitenden Staatsanwalt, auch schriftlich nochmals bestätigt.


Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe B____ am 21.Februar 2019 mitgeteilt, der Medizinische Dienst habe auf seinen Antrag um Blutentnahme zunächst gar nicht reagiert, und in der Zwischenzeit habe ihm seine Freundin berichtet, dass der Test bei ihr negativ verlaufen sei. Daraufhin habe der Kantonsarzt eine Blutentnahme für unnötig befunden. Am 27. Februar 2019 habe ihn B____ erneut in sehr aggressivem Ton gefragt, was jetzt mit den Blutresultaten sei. Im Lauf des folgenden Wortwechsels sei B____ immer wütender geworden und sei bedrohlich eine Handbreit vor ihn hin gestanden. Dieses Verhalten stelle eine klare Drohung und Einschüchterung dar. Er sei deswegen unter extremem psychischem Druck gestanden und habe sich bedroht geführt. Nur deshalb habe er am 28.Februar 2019 eine ihm von seinem Verteidiger vorgelegte Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht unterzeichnet. In seiner Replik stellt er sich auf den Standpunkt, dass B____ vor seiner Unterzeichnung der Entbindungserklärung am 28. Februar 2019 nicht berechtigt gewesen sei, beim Medizinischen Dienst und der Gefängnisleitung Informationen über seinen Gesundheitszustand einzuholen.


2.2 Der Beschwerdeführer erachtet Art. 3, Art. 4 und Art. 140 StPO als verletzt und macht Rechtsmissbrauch geltend.


Art. 3 StPO verpflichtet die Strafbehörden, in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen zu achten, namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs, das Gebot der Gleichbehandlung von Verfahrensbeteiligten und das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen, zu beachten.


Art. 4 StPO statuiert, dass die Strafbehörden in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet sind.


Art. 140 StPO untersagt den Behörden die Anwendung von Zwangsmitteln, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung.


Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern die genannten Gesetzesbestimmungen verletzt worden sein sollten. Diese erscheinen als für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Bei den Erkundigungen von B____ betreffend eine allfällige Hepatitis-Infektion des Beschwerdeführers geht es nicht um Beweiserhebungen im Rahmen des Strafverfahrens, sondern um Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, nachdem aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht entstand, er könnte mit einer hochansteckenden Krankheit infiziert sein.


2.3 Aus den weitschweifigen Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich zwei hauptsächliche Rügen herausfiltern: Zum einen ist er der Ansicht, B____ sei nicht zur Einholung von Erkundigungen bei den Medizinischen Diensten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berechtigt gewesen; zum andern wirft er ihm einschüchterndes und bedrohliches Verhalten und psychischen Druck vor.


2.3.1 Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf die inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Bei der in Art. 235 Abs. 1 erwähnten Sicherheit geht es in erster Linie um jene der Mitgefangenen und des Anstaltspersonals (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 235 N. 2). Zu prüfen ist, ob das Verhalten von B____ den von Art.235 Abs. 1 StPO gesteckten Rahmen überschritten hat. Dies ist zu verneinen. Nachdem er in seiner Funktion als für den Beschwerdeführer zuständiger Untersuchungsbeamter erfahren hatte, dass dessen Lebenspartnerin möglicherweise an einer schweren ansteckenden Krankheit erkrankt war, war er zum Schutze aller mit dem Beschwerdeführer in Kontakt kommenden Personen gehalten, abzuklären, ob dieser sich mit dieser Krankheit infiziert hatte. Hierfür durfte er den Beschwerdeführer auch verpflichten, sich einer Blutuntersuchung durch den Medizinischen Dienst zu unterziehen, und er war berechtigt, dessen Ergebnis nachzufragen. Der Untersuchungsbeamte handelte in diesem Zusammenhang als Vertreter der Gefängnisleitung, zu deren Gunsten der Beschwerdeführer bei seinem Eintritt ins Untersuchungsgefängnis eine Entbindungserklärung abgegeben hatte (act. 8).


2.3.2 Das dem Untersuchungsbeamten B____ vorgeworfene einschüchternde und drohende Verhalten und der von ihm angeblich ausgeübte psychische Druck soll nach Angaben des Beschwerdeführers darin bestanden haben, dass er im Rahmen einer der zwischen ihm und dem Beschwerdeführer geführten Diskussionen über die Notwendigkeit eines Bluttests und die Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Auskünften des Medizinischen Dienstes am 27. Februar 2019 laut geworden und nahe vor den Beschwerdeführer hingetreten sei und ihm mit auf ihn gerichtetem Zeigefinger gesagt habe, er solle anständig sein. Dies nachdem der Beschwerdeführer gesagt habe, er lasse sich von ihm nichts gefallen und B____ dürfe ohne Entbindungserklärung keine ärztlichen Daten über ihn einholen (Beschwerde S.5). B____ hat das genannte Verhalten bestätigt. Er sei tatsächlich mit erhobenem Zeigefinger ganz nah an den Beschwerdeführer herangetreten und habe ihm mit bestimmtem und lautem Ton gesagt, dass er sich zurücklehnen, benehmen und ihn nicht anschreien solle. Dies sei seine Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers gewesen, der während dieses Gesprächs immer lauter geworden sei, grosse Augen gemacht und sich aufgebrüstet habe (Stellungnahme B____ S.2). In diesem Verhalten von B____ ist keine Drohung oder Einschüchterung und kein unrechtmässiger psychischer Druck zu erkennen. Vielmehr war der Untersuchungsbeamte berechtigt, den sich ungebührlich verhaltenden Beschwerdeführer mit klaren Worten in seine Schranken zu weisen.


Dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 die ihm von seinem Verteidiger vorgelegte Entbindungserklärung nur deshalb unterschrieben habe, weil er infolge des Verhaltens von B____ vom Vortrag unter psychischem Druck gestanden sei, ist nicht glaubhaft. Zum einen erscheint das geschilderte Verhalten von B____ wie erwähnt keineswegs besonders einschüchternd und drohend, zum andern wurde dem Beschwerdeführer das Entbindungsformular nicht von B____, sondern von seinem eigenen Verteidiger zur Unterzeichnung vorgelegt, mit dem er im Zeitpunkt der Unterzeichnung allein war.


2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.


Bei diesem Ergebnis sind deren Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.428 Abs. 1 StPO). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet zwar jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Er bezieht sich indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählen in erster Linie Kostenvorschüsse oder andere Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff., 110 Ia 87 E. 4 S. 90 mit Hinweisen).


Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Sie auferlegt der beschuldigten Person - anders als der Privatklägerschaft - in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK keine definitive Befreiung von den Kosten garantieren, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).


Bei diesem Ergebnis erübrigt sich an sich die Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäss Art.29 BV zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Fall gegeben wären, was mit Blick auf die Voraussetzung der fehlenden Aussichts-losigkeit indessen ohnehin zu verneinen ist.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Auslagen).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.




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