Zusammenfassung des Urteils BES.2019.246 (AG.2020.58): Appellationsgericht
Der Rechtsanwalt A____ hat Beschwerde gegen die Verweigerung der Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren eingereicht. Das Strafgericht Basel-Stadt hatte die Entschädigung abgelehnt, da der Anwalt die Berufung gegen den Willen seines Mandanten angemeldet habe. A____ argumentierte, dass er im Interesse seines Mandanten gehandelt habe und daher eine Entschädigung verlangt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt entschied, dass A____ eine Entschädigung von CHF 1'579.15 zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten soll. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2019.246 (AG.2020.58) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 19.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verweigerung Entschädigung der amtlichen Verteidigung |
Schlagwörter: | Gericht; Berufung; Entschädigung; Verfahren; Honorar; Gerichts; Verfahren; Recht; Verfügung; Verteidigung; Anwältin; Basel; Entscheid; Auslagen; Anwalt; Mandant; Gericht; Basel-Stadt; Anwältinnen; Anwälte; Mandanten; Aufsichtskommission; Kanton; Bemühungen; Berufungsverfahren; Stellungnahme; Prozess; Bundesgericht; Appellationsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 117 Ia 22; 132 I 201; 141 I 124; 143 IV 453; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2019.246
ENTSCHEID
vom 19. Dezember 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse20, 4009Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 30. Oktober 2019
betreffend Verweigerung Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Im Strafverfahren in Sachen B____ war Rechtsanwalt A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
Mit Urteil vom 26. Juni 2018 wurde der vom Beschwerdeführer verteidigte B____ vom Strafgericht der Freiheitsberaubung und Entführung, des Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldigt erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 27.August 2017 bis 25.Januar 2018 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Januar 2018 [...].
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Strafgericht Basel-Stadt und beantragte eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger für seine Bemühungen im angestrengten Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 30.Oktober 2019 verweigerte der Präsident des Strafgerichts die vom Beschwerdeführer geforderte Entschädigung.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11.November 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der amtlichen Entschädigung von CHF 1'596.28, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an das Strafgericht zur Neubeurteilung. Der Präsident verzichtete mit Eingabe vom 22. November 2019 auf eine Stellungnahme, verwies jedoch auf das aufsichtsrechtliche Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte [...].
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Art. 135 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ermöglicht der amtlichen Verteidigung die im eigenen Namen zu führende Beschwerde gegen einen Entschädigungsentscheid. Dies gilt zur Vermeidung einer Spaltung des Rechtswegs immer dann, wenn einzig der Entschädigungsentscheid angefochten wird (vgl. zum Ganzen: Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art. 135 N 15), wie dies vorliegend der Fall ist. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen Entschädigungsentscheide des Strafgerichts ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts als Beschwerdeinstanz (Art. 135 Abs. 3 lit.a StPO i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde die Ablehnung der Entschädigung als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 am 1. November 2019 eröffnet. Auf die am 11. November 2019 frist- und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Strafgerichtspräsident begründet die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der Mitteilung der Stiefmutter von B____ sowie der Bestätigungen von B____ vom 10. und 11. Oktober 2018 erstellt sei, dass der Beschwerdeführer die Berufung gegen den Willen seines Mandanten angemeldet und in der Folge nicht zurückgezogen habe. Der diesbezügliche Aufwand sei deshalb unnötig gewesen. Dieser, sich aus seiner Anzeige im aufsichtsrechtlichen Verfahren [...] bzw. aus den zugrunde liegenden Unterlagen ergebende Sachverhalt sei zumindest objektiv unwiderlegt.
2.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde insbesondere auf den Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [...] sowie auf seine Stellungnahme in diesem aufsichtsrechtlichen Verfahren vom 3. Januar 2019 (Beschwerde, Rz. 6 ff.). Er führt aus, sowohl aus seiner Stellungnahme sowie aus dem erwähnten Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Berufung im Verfahren [...] nicht gegen den Willen seines Mandanten angemeldet und nicht zurückgezogen habe. Bis zum eigenmächtigen Rückzug durch seinen Mandanten seien sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Vertretung im laufenden Berufungsverfahren gewünscht und mit Blick auf die gesamten Umstände geboten und notwendig gewesen. Die Notwendigkeit und Angemessenheit seiner Aufwendungen ergebe sich ohne weiteres aus seiner Stellungnahme im aufsichtsrechtlichen Verfahren sowie den beiden eingereichten Schreiben (Beschwerde, Rz. 100 f.).
3.
3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 3). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S.126). Praxisgemäss steht der Behörde, welche die Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. dazu BGE 141 IV I 124 E. 3.2 S. 126; 122 I 1 E. 3a S.2, 118 Ia 133 E. 2d S.136). Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen die Anwältin der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455).
3.2 Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Strafgericht beziehen sich auf das Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte [...]. Gegenstand dieses Verfahrens war eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Anzeige des Präsidenten des Strafgerichts an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte. In der Anzeige wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe trotz Verzichts auf Anordnung einer Landesverweisung im Urteil des Strafgerichts im Namen von B____ Berufung angemeldet. Die Aufrechterhaltung der Berufungsanmeldung habe er selbst dann bestätigt, als ihm mitgeteilt worden sei, dass die Staatsanwaltschaft versichert habe, Anschlussberufung zu erheben, um die Landesverweisung durchzusetzen. In der Folge habe sich die Stiefmutter von B____ mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 an das Strafgericht gewandt und mitgeteilt, dass die Berufung entgegen dem Willen von B____ angemeldet und bisher nicht zurückgezogen worden sei. Am 10. Oktober 2018 habe B____ den Berufungsrückzug bestätigt und am 11. Oktober 2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass er vom Beschwerdeführer zur Berufung überredet worden sei und dieser seinen Wunsch, die Berufung zurückzuziehen, ignoriert habe [...].
3.3 Die Anzeige im aufsichtsrechtlichen Verfahren [...] stützte sich auf den gleichen Sachverhalt und insbesondere dieselben Unterlagen wie die vorliegend angefochtene Verfügung. Es ist zwar richtig, dass objektiv die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Schreiben von B____ und seiner Stiefmutter bestehen. Diese lagen aber bereits der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im aufsichtsrechtlichen Verfahren vor und der Beschwerdeführer führt zu Recht aus, dass von dieser festgestellt wurde, der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gegen den explizit geäusserten Willen seines Mandanten gehandelt, sei nicht erstellt. In diesem Zusammenhang erwog sie, dass sich die Einschätzung der Erfolgschancen bei einem Weiterzug stets schwierig darstelle und eine Ermessensfrage sei. Zudem habe die Möglichkeit bestanden, bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung die Berufung zurückzuziehen, womit auch die Anschlussberufung dahingefallen wäre. Es könne dem Beschwerdeführer auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die schriftliche Begründung des Strafgerichtsurteils konsultieren wollte, welche durch die Berufungsanmeldung ausgelöst werden müsse. Dem Beschwerdeführer könne somit nicht vorgeworfen werden, gegen das Interesse seines Mandanten gehandelt zu haben. Der Mandant habe psychisch labil und bei der Beurteilung des prozessualen Vorgehens überfordert gewirkt, und es müsse davon ausgegangen werden, dass er in einem bestimmten Moment einfach selbst das Heft in die Hand genommen und den Rückzug der Berufung erklärt habe ([...]). An dieser Beurteilung ändert sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts. Insbesondere werden keine anderen Erkenntnisse vorgebracht, welche diese Beurteilung als falsch erblicken lassen würden. Wenn der Beschwerdeführer demnach als amtliche Verteidigung im (zumindest anfänglichen) Interesse seines Mandanten die Berufung angemeldet und daran festgehalten hat, sind auch die notwendigen und angemessenen anwaltlichen Bemühungen bis zum Rückzug der Berufung durch den Mandanten selbst zu entschädigen.
3.4 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Zuge der Schaffung des schweizerischen Strafprozessrechtes wurden die Anwaltstarife für amtliche Verteidigungen nicht vereinheitlicht. Dementsprechend variieren die Entschädigungen von Kanton zu Kanton nach wie vor (Haefelin, Die amtliche Verteidigung im Schweizerischen Strafprozess, 2010, §16 Kap. II Abs. 1; Lieber, a.a.O., Art.135 StPO N 3; vgl. auch: Aufzählung der Entschädigungstarife in verschiedenen Kantonen in BGE 132 I 201 E.7.3.1 - 7.3.3 S.206 ff.). Mit Hinweis auf eine Studie des Schweizerischen Anwaltsverbandes betreffend die allgemeinen Aufwendungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hat das Bundesgericht eine Entschädigung in der Grössenordnung von CHF 180.- pro Stunde als verfassungskonform erachtet (BGE 132 I 201 E.7.4.1 S. 209 und E. 8.5 ff. S. 216 ff.; vgl. dazu Fellmann, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2013, Art. 12 N 143a).
Für die von den baselstädtischen Gerichten einem Anwalt einer Anwältin zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist diesem dieser gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz (SG 291.100) ein angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF200.- pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen. Für Kopien gilt praxisgemäss ein Ansatz von CHF0.25 pro Stück (AGE BES.2019.107 vom 6. September 2019 E.4.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Honorarnote vom 29. Oktober 2019 eine Honorarforderung von CHF 1'401.- geltend, wobei er bei einem Ansatz von CHF 200.- pro Stunde CHF 1'274.- für seine Bemühungen und bei einem Ansatz von CHF100.- pro Stunde CHF 127.- für die Bemühungen seiner juristischen Mitarbeiterin in Rechnung stellt. Sowohl der ausgewiesene Zeitaufwand wie auch die Höhe des Honorars für seine Aufwendungen sind dabei nicht zu beanstanden. Einzig die Kopierkosten hat der Beschwerdeführer zu hoch mit CHF0.40 pro Stück in Rechnung gestellt. Folglich sind die Auslagen für Kopien von CHF 42.40 auf CHF 26.50 (106Kopien à CHF 0.25) zu reduzieren. Dem Beschwerdeführer ist für die Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren somit ein Betrag von CHF1'466.25 zuzüglich 7,7 % MWST von CHF112.90, insgesamt also CHF1'579.15 zu entrichten.
4.
4.1 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist auf die Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten.
4.2 Dem als amtlicher Verteidiger eingesetzte Beschwerdeführer ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 N16 mit Hinweis).
Sofern eine Kostennote eingereicht wird, ist das Gericht gehalten, sich mit dieser auseinanderzusetzen und das Honorar unter deren Berücksichtigung zuzusprechen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2016.330 vom 2. Februar 2017 E. 3.6). Der Beschwerdeführer hat es indes unterlassen eine Kostennote einzureichen. Er führte in seiner Beschwerde lediglich aus, auf entsprechende Aufforderung hin eine Honorarnote einzureichen (Beschwerde Rz. 104). Das Gericht ist jedoch nicht gehalten, ihn zur Einreichung einer solchen aufzufordern. Fehlt die Kostennote, ist der Aufwand praxisgemäss durch das Gericht zu schätzen (statt vieler AGE BES.2018.182 vom 14. Februar 2019 E. 3).
Die Beschwerde vom 11. November 2019 umfasst 23 Seiten. Allerdings zitiert der Beschwerdeführer dabei beinahe über 18 Seiten (Beschwerde Rz. 6 - 94) die Ausführungen seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2019 im aufsichtsrechtlichen Verfahren [...]. Unter Anbetracht dessen, dass die zitierten Passagen den Grossteil der Beschwerdeschrift ausmachen, erscheinen vier Stunden als angemessen. Diese werden praxisgemäss mit CHF200.- pro Stunde inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% vergütet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und A____, Rechtsanwalt, für das Berufungsverfahren zu Lasten des Strafgerichts ein Honorar von CHF1'401.- und ein Auslagenersatz von CHF 65.25 zuzüglich 7,7% MWSt von CHF112.90 ausbezahlt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
A____, Rechtsanwalt, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.- inklusive Auslagen zuzüglich 7,7% MWSt von CHF61.60 ausbezahlt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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