Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2019.196 (AG.2020.117) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 13.11.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtskraft eines Strafbefehls |
Schlagwörter: | Strafbefehl; Beschwerde; Einsprache; Schuldig; Strafgericht; Verfolgungsverjährung; September; Verfügung; Beschuldigte; Einzelgericht; November; Strafgerichts; AaO; Staatsanwaltschaft; Strafsachen; Rechtskräftig; Basel-Stadt; Urteil; Gerichts; Schwarzenegger; Erhoben; Daphinoff; Schweiz; Eingetreten; Ablauf; Werden; Diesem; Verfahren; Vorliegend; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 109 StGB ; Art. 354 StPO ; Art. 381 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 97 StGB ; Art. 98 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2019.196
ENTSCHEID
vom 14. Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse21, 4001Basel
gegen
A____ Beschwerdegegnerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse20, 4009Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. September 2019
betreffend Rechtskraft eines Strafbefehls
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22.November 2016 wurde A____ (Beschuldigte) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 40.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Der Beschuldigten wurden zudem Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.- auferlegt (act. 4, S. 4). Hiergegen erhob die Beschuldigte mit Schreiben vom 21. März 2017 Einsprache (act. 4, S. 6 ff.). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 28.August 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht (act. 4, S. 28).
Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 29. August 2019 infolge Verspätung zunächst nicht auf die Einsprache ein (act. 4, S. 29). Mit Verfügung vom 3. September 2019 zog die Strafgerichtspräsidentin ihre Verfügung vom 29. August 2019 in Wiedererwägung. Sie merkte an, dass bezüglich der Übertretung vom 14.Juli 2015 die Verjährung eingetreten sei und stellte daher das Strafverfahren unter Kostenfolge zu Lasten des Staates ein (act. 1). Hiergegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2019, mit der beantragt wird, es sei die Verfügung des Strafgerichts vom 3. September 2019 aufzuheben und festzustellen, dass der Strafbefehl vom 22. November 2019 rechtskräftig sei. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen (act.2). Die Präsidentin des Strafgerichts schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17.September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Hierzu hat die Staatsanwaltschaft am 26. September 2019 repliziert (act. 5). Die Beschuldigte liess sich am 11. Februar 2020 vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9).
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich - soweit relevant - aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. September 2019, mit der das Verfahren in Sachen A____ eingestellt wurde. Damit wird eine Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts angefochten, gegen welche die Beschwerde zulässig ist (Art. 80 Abs.1 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit.b der Strafprozessordnung [StPO, SR312.0]). Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 381 Abs. 2 StPO ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art.396 Abs. 1 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
2.
2.1 Es ist zu prüfen, ob das Einzelgericht in Strafsachen das Verfahren zufolge Verjährung zu Recht eingestellt hat. Die Verfolgungsverjährung beträgt bei Übertretungen drei Jahre (Art. 109 des Strafgesetzbuches [StGB, SR311.0]). Die Frist wird durch die Begehung der Übertretung ausgelöst und beginnt am Tag nach der Fristauslösung zu laufen (Zurbrügg, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 98 StGB N1 f.). Vorbehältlich der Fristwahrung durch ein erstinstanzliches Urteil (Art. 97 Abs. 3 StGB) ist vorliegend die Verfolgungsverjährung am 15. Juli 2018 eingetreten.
2.2
2.2.1 Nach ungenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbefehl formell und materiell rechtskräftig (vgl. Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss., Fribourg 2012, S.687ff.; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage, Zürich 2014, Art. 354 N7). Er wird diesfalls zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO), wobei die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Strafbefehl erlassen worden ist (Art.437 Abs. 2 StPO). Ist der Strafbefehl entsprechend vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen und wurde keine Einsprache erhoben, so ist die Strafverfolgung nicht verjährt (Daphinoff, a.a.O., S.691, Schwarzenegger, a.a.O., Art. 354 N8).
2.2.2 Vorliegend wurde der Strafbefehl am 22. November 2016 erlassen und der Beschuldigten am 28. November 2016 zugestellt (act. 4, S. 25). Die Einsprachefrist endete folglich am 8. Dezember 2016 (zur Fristberechnung: Daphinoff, a.a.O., S.608 ff.). Mit ungenutztem Ablauf der Frist wurde der Strafbefehl per 22. November 2016 rechtskräftig. Damit erfolgte ein erstinstanzliches Urteil innert der Dreijahresfrist gemäss Art. 109 StGB, weshalb im hier zu beurteilenden Fall die Verfolgungsverjährung grundsätzlich nicht eingetreten ist.
2.3
2.3.1 Das Strafgericht bringt in diesem Zusammenhang unter Verweis auf Riklin vor, dass im Falle einer Einsprache gegen einen Strafbefehl die Verfolgungsverjährung weiterlaufe (act. 3, S. 2; vgl. auch Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.354 StPO N 19). Entsprechend habe die Einsprache vom 21. März 2017 dazu geführt, dass die Verfolgungsverjährung durch den Strafbefehl nicht gewahrt worden sei; diese sei vielmehr weitergelaufen und schliesslich eingetreten.
2.3.2 Entgegen der Auffassung des Strafgerichts läuft die Verfolgungsverjährung bei erhobener Einsprache nicht in jedem Fall weiter. Schwarzenegger hält zutreffend fest: «Während der Einsprachefrist ist der Strafbefehl ein resolutiv bedingtes erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB» (Schwarzenegger, a.a.O., Art.354 N 8; vgl. auch Zurbrügg, a.a.O., Art. 97 StGB N 59). Wird in diesem Zeitraum Einsprache erhoben, so tritt die Verfolgungsverjährung erst mit dem erstinstanzlichen Urteil betreffend Einsprache ein (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 354 N 8). Hingegen wird der Strafbefehl nach Ablauf der zehn Tage zum «definitiv verurteilenden Entscheid». Diesfalls kann der Strafbefehl nicht mehr wirksam durch eine Einsprache angefochten werden (Daphinoff, a.a.O., S. 690). Folgte man der Auffassung des Strafgerichts, so könnte die beschuldigte Person jeweils die Verfolgungsverjährung herbeiführen, indem sie verspätet Einsprache erhebt und auf diese Weise bewirken, dass die Verjährungsfrist weiterläuft. Sie würde so den Zeitpunkt der Rechtskraft im Sinne von Art.97 Abs. 3 StGB vom Erlassdatum des Strafbefehls zum Entscheid des Gerichts über die Einsprache «nach hinten» verschieben. Dies würde in hohem Masse der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Strafgericht zitierte Literaturstelle dahingehend zu verstehen, dass die Verfolgungsverjährung nur dann weiterläuft, wenn die Einsprache innerhalb der Zehntagesfrist erfolgte, das heisst, wenn sie gültig ist.
3.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung des Strafgerichts vom 3. September 2019 ist aufzuheben und der Strafbefehl vom 22.November 2016 bleibt somit rechtskräftig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2019 aufgehoben und der Strafbefehl vom 22. November 2016 bleibt rechtskräftig.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Beschuldigte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.