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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2019.107 (AG.2019.710))

Zusammenfassung des Urteils BES.2019.107 (AG.2019.710): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in den Beschwerdeverfahren BES.2019.107 und BES.2019.119 entschieden, dass X____ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt wird. Die Beschwerde BES.2019.107 wurde aufgrund der Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Es wurden keine Kosten für die Beschwerdeverfahren erhoben. X____ erhält ein Honorar von CHF 2'134.- und Auslagen von CHF 42.10, zuzüglich 7,7% MWST von insgesamt CHF 168.-. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden, und der amtliche Verteidiger kann gegen die Entschädigung beim Bundesstrafgericht Beschwerde einreichen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2019.107 (AG.2019.710)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2019.107 (AG.2019.710)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2019.107 (AG.2019.710) vom 06.09.2019 (BS)
Datum:06.09.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Zustellung von Eingaben des Privatverteidigers und Wechsel der amtlichen Verteidigung
Schlagwörter: Verteidiger; Beschwer; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Recht; Verteidigung; Verfügung; Verfahren; Beschwerdeführers; Person; Eingabe; Verfahrens; Verteidigerin; Beschwerdeverfahren; Eingaben; Anträge; Vorschlag; Rechtsmittel; Stunden; Entscheid; Interesse; Einvernahme; Über; Prozess
Rechtsnorm: Art. 127 StPO ;Art. 133 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:118 Ia 462;
Kommentar:
Keller, Basler 2. Auflage , Art. 382 StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2019.107 (AG.2019.710)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2019.107

BES.2019.119


ENTSCHEID


vom 6. September 2019



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth




Beteiligte


A____, geb. [ ] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch X____, Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerden gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 6. und 27. Mai 2019


betreffend Zustellung von Eingaben des Privatverteidigers (BES.2019.107) und Wechsel der amtlichen Verteidigung (BES.2019.119)


Sachverhalt


1.

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung und Raufhandel. Nach seiner vorläufigen Festnahme am 14. April 2019 befand sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung am 8. Mai 2019 in Untersuchungshaft. Seine Verteidigerin der ersten Stunde war B____. In der Folge wurde B____ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24.April 2019 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers bestellt. X____ informierte die Staatsanwaltschaft mit am 25.April 2019 eingegangenen Schreiben darüber, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn zwecks Übernahme der Verteidigung kontaktiert habe. Überdies ersuchte X____ vorsorglich um Bewilligung der notwendigen amtlichen Verteidigung und konstituierte sich vorsorglich als Privatverteidiger. Daneben machte er sämtliche dem Beschwerdeführer zustehenden Partei- und Teilnahmerechte sowie die ihm als Verteidiger zukommenden Rechte geltend. Die Staatsanwaltschaft erklärte X____ daraufhin, dass der Beschwerdeführer bereits amtlich verteidigt sei. Parteirechte würden erst gewährt, wenn eine Vollmacht vorläge bzw. das Verteidigungsverhältnis geklärt sei. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 reichte X____ die vom Beschwerdeführer am 30. April 2019 unterzeichnete Vollmacht ein. Er führte zudem aus, dass er und B____ übereingekommen seien, dass B____ vorerst als Hauptvertreterin fungieren solle. Im Übrigen hielt X____ im Namen des Beschwerdeführers an seinen Anträgen betreffend die Partei- bzw. Verteidigerrechte fest. In der Folge entschied die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Mai 2019, dass B____ die Hauptvertreterin des Beschwerdeführers sei und dies auch bleibe. Dies gelte sowohl für die Staatsanwaltschaft als auch für X____ in Bezug auf Zustellungen, Anträge etc. (Ziff. 3 der Verfügung).


Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 20. Mai 2019 eingereichte Beschwerde (Beschwerdeverfahren BES.2019.107). Darin beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei betreffend Ziffer 3 in dem Sinne abzuändern, als dass die Festlegung der Hauptvertretung nur in Bezug auf Korrespondenz seitens der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch in Bezug auf Korrespondenz seitens der Rechtsbeistände des Beschwerdeführers gelte, sodass selbständige Eingaben von den Rechtsbeiständen gleichermassen zu berücksichtigen seien. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vorbehältlich einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung grundsätzlich jederzeit die Hauptvertretung neu festlegen könne. Schliesslich sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die oben genannten Anträge, welche mit Schreiben vom 24. April bzw. 3. Mai 2019 geltend gemacht worden seien, zu behandeln. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und es seien ihm die Akten in elektronischer Form zu Handen seines Privatverteidigers an die amtliche Verteidigung zuzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik auf eine allfällige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu gewähren. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Unter Verweis auf die zwischenzeitliche Bestellung von C____ als amtlicher Verteidiger (siehe nachfolgend) verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 27. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung.


2.

Am 23. Mai 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem dieser verlangte, es sei anstelle von B____ eine neue amtliche Verteidigung zu bestellen. In der Folge wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27.Mai2019 die bisherige amtliche Verteidigerin durch C____ ersetzt. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 4. Juni 2019 (Beschwerdeverfahren BES.2019.119). Der Beschwerdeführer beantragt darin, es sei X____ mit Wirkung ab dem 27. Mai 2019 als amtlicher Verteidiger einzusetzen. In seinen Verfahrensanträgen verlangt der Beschwerdeführer die Behandlung seiner mit Schreiben vom 24. April bzw. 3. Mai 2019 geäusserten Anträge, die Zusammenlegung des Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren BES.2019.107 sowie die Möglichkeit zur Replik. Betreffend die Kosten stellt der Beschwerdeführer dieselben Anträge wie im Verfahren BES.2019.107. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 17. Juni 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 19.August2019 repliziert. B____ und C____ wurden jeweils mit den Eingaben zur Kenntnisnahme bedient. Sie haben sich nicht vernehmen lassen.


3.

Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren BES.2019.119 vom Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung der Verfahrensleiterin des Beschwerdeverfahrens BES.2019.107 übertragen worden war. In beiden Verfahren nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2019 Stellung zum oben genannten Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2019 und beantragte er die Zustellung der Verfahrensakten.


Erwägungen


1.

1.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen. So rechtfertige sich eine Vereinigung, da bei Gutheissung der Beschwerde im Verfahren BES.2019.119 die Beschwerde im Verfahren BES.2019.107 gegenstandslos würde. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht gegen eine Zusammenlegung der Verfahren ausgesprochen.


Beide Beschwerdeverfahren betreffen dasselbe Strafverfahren [...]. Auch stehen sie insofern in einem sachlichen Zusammenhang, als bei Gutheissung der Beschwerde im Verfahren BES.2019.119 X____ als amtlicher Verteidiger eingesetzt würde. Diesfalls würde sich die Behandlung der Frage, welche Rechte X____ als Nebenvertretung zukommen, erübrigen. Da ausserdem beide Beschwerdeverfahren entscheidreif sind, führt die Behandlung der Beschwerden in einem Entscheid auch nicht zu zusätzlichen Verfahrensverzögerungen. Die beiden Beschwerdeverfahren sind somit antragsgemäss zu vereinigen (vgl. auch AGEBES.2017.67 und BES.2017.101 vom 20.Oktober 2017 E. 1.1).


1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art.396 Abs.1StPO). Insbesondere sind Verfügungen betreffend den Rechtsbeistand sowie die amtliche Verteidigung beschwerdefähig (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 97 f.). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.3 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1).


Indem nicht der durch den Beschwerdeführer erwünschte Advokat zu seinem amtlichen Verteidiger ernannt worden ist, ist der Beschwerdeführer von der Verfügung vom 27. Mai 2019 unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung (vgl. auch AGE BES.2019.69 vom 8. April 2019 E.1.2.2.1, BES.2017.150 vom 1.Juni2018 E.1.2.2). Der Beschwerdeführer ist weiter durch die Verfügung vom 6.Mai 2019 beschwert, da sie ihn unmittelbar in seinem Interesse auf autonome Organisation seiner Verteidigung tangiert. Demnach kann grundsätzlich auf die beiden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden eingetreten werden (siehe aber E. 3).


2.

Da die Beschwerde BES.2019.107 bei Gutheissung der Beschwerde BES.2019.119 hinfällig wird, ist zunächst auf Letztere einzugehen.


2.1 Nachdem die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung erhalten hatte, bestellte sie mit Verfügung vom 27.Mai 2019 C____ als neuen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass es so scheine, als ob das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner bisherigen amtlichen Verteidigerin arg beschädigt worden sei, wobei dies nicht zuletzt auf die sprachliche Barriere zwischen den beiden zurückzuführen sei. Um dem entgegenzuwirken, werde dem Beschwerdeführer nun ein [...] sprechender Anwalt zur Seite gestellt. In ihrem Schreiben vom 27. Mai 2019 im Verfahren BES.2019.107 erklärte die Staatsanwaltschaft ebenfalls, dass der Beschwerdeführer bisher grosse Mühe damit bekundet habe, den Erklärungen einer Deutsch sprechenden Verteidigung zu folgen. Mit der Bestellung von C____ könne diese Problematik beseitigt werden. Es sei so die angenommenermassen beste Lösung für den Beschwerdeführer gefunden worden, zumal dieser den Wunsch, von X____ verteidigt zu werden, in seinem Schreiben betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung nie geäussert habe. Zudem habe X____ in einer ähnlich gelagerten Konstellation mit einem Beschuldigten, der nur [ ] spreche, die Übersetzung verschiedener Dokumente in die [ ] Sprache verlangt, was zur Aussetzung des Verfahrens geführt habe. Eine solche Verzögerung würde vorliegend dem Beschleunigungsgebot entgegenstehen, weshalb der Verfahrensleiter sich nicht auf solch eine Konstellation habe einlassen wollen.


Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt die Mandatierung von C____ anstelle von X____ sein Recht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO, jemanden vorzuschlagen, der als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden soll. So könne der bisherige Wahlverteidiger einer beschuldigten Person nur aus triftigen Gründen als amtlicher Verteidiger abgelehnt werden. Indes bestehe ein solcher Grund vorliegend nicht. Es seien nämlich keine sprachlichen Barrieren ersichtlich, welche die Mandatierung eines [...] sprechenden Anwalts unumgänglich machen würden. Entsprechend sei denn auch im Schreiben des Beschwerdeführers betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung eine allfällige sprachliche Barriere mit keinem Wort erwähnt worden. Vielmehr sei der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung alleine mit dem zerrütteten Vertrauensverhältnis zur damaligen amtlichen Verteidigerin begründet worden. Zudem könnten sich der Beschwerdeführer und X____ recht gut auf Deutsch unterhalten. Darüber hinaus dürfe die Frage der Fremdsprachenkenntnisse eines Anwalts beim Entscheid über die Mandatierung eines vorgeschlagenen Verteidigers generell nicht ausschlaggebend sein. Könnte die beschuldigte Person nämlich nur Strafverteidiger vorschlagen, welche der von ihr gesprochenen Sprache mächtig sind, würde das Vorschlagsrecht unter Umständen eingeschränkt vollständig ausgeschlossen. Im Übrigen seien die Vorbringen zum angeblich ähnlich gelagerten Fall im vorliegenden Verfahren nicht relevant.


2.2 Gemäss Art.133StPO wird die amtliche Verteidigung von der jeweiligen Verfahrensleitung bestellt (Abs.1), wobei diese nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen hat (Abs.2). Das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person soll dem Bedenken begegnen, dass insbesondere die Staatsanwaltschaft versucht sein könnte, eine ihr genehme Verteidigung zu bestellen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1085, 1180; vgl.auch Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage, Zürich 2014, Art. 133 N 4 f.). Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es dementsprechend zureichender sachlicher Gründe, zu denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Beispiel Interessenkollisionen, fehlende Qualifikation Überlastung gehören, wobei andere sachliche Hindernisse ausdrücklich vorbehalten werden (BGE139IV113 E.4.3 S.119 mit weiteren Hinweisen; AGEBES.2017.16 vom 30. August 2019 E.3.2, BES.2017.150 vom 1.Juni 2018 E.2). Hat die beschuldigte Person schon einen Verteidiger beigezogen, wird dieser grundsätzlich als amtlicher Verteidiger bestellt (Lieber, a.a.O., Art. 133 N5; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 133 StPO N 8c). Es besteht nämlich regelmässig bereits ein Vertrauensverhältnis mit dem mandatierten Anwalt, weshalb dieser nicht ohne Not durch einen anderen Verteidiger ersetzt werden soll (vgl. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Diss. Basel 2008, S.198). Auf das Vorschlagsrecht ist die beschuldigte Person in einer ihr verständlichen Weise aufmerksam zu machen. Der blosse Verweis im Protokoll auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen genügt nicht (Ruckstuhl, a.a.O., Art.133 StPO N8; Lieber, a.a.O., Art.133 N5).


2.3

2.3.1 Der Beschwerdeführer erteilte X____ am 30. April 2019 eine Vollmacht betreffend das gegen ihn geführte Strafverfahren. Mit Schreiben vom 3.Mai 2019 zeigte X____ der Staatsanwaltschaft seine Mandatierung als Privatverteidiger an. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Neubesetzung der amtlichen Verteidigung somit bereits über einen Verteidiger. Dieser wäre nach dem oben Gesagten grundsätzlich als amtlicher Verteidiger zu bestellen gewesen. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wechsel seiner amtlichen Verteidigung X____ nicht ausdrücklich als Wunschkandidaten erwähnte. Im Übrigen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf sein Vorschlagsrecht aufmerksam gemacht hat, weshalb keine hohen Anforderungen an dessen Ausübung gestellt werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft geht denn auch selber davon aus, dass das Wahlrecht des Beschuldigten in casu möglicherweise beschnitten worden ist (BES.2019.119, act. 8). Entsprechend ist nachfolgend auf die Frage einzugehen, ob zureichende sachliche Gründe bestehen, welche das Abweichen vom Vorschlag des Beschwerdeführers rechtfertigen.


2.3.2 Soweit die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid, einen anderen als den bereits mandatierten Vertreter als amtlichen Verteidiger zu bestellen, mit dem Bestehen von sprachlichen Problemen begründet, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer brachte mit dem am 23. Mai 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Schreiben seinen Unmut über seine damalige amtliche Verteidigerin zum Ausdruck. Diese sei nicht zu einer Konfrontationseinvernahme erschienen, sondern habe stattdessen eine Vertretung arrangiert. Die Vertretung sei allerdings während der Konfrontationseinvernahme stets mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt gewesen und frühzeitig gegangen, sodass der Beschwerdeführer einen Teil der Einvernahme alleine habe bestreiten müssen. Auch anlässlich einer anderen Einvernahme habe die amtliche Verteidigerin eine Vertretung geschickt und weder vor noch nach der Einvernahme mit ihm Kontakt aufgenommen. Folglich sei das Verhältnis zu besagter Verteidigerin zerrüttet, weshalb ihm ein anderer Rechtsbeistand zu gewähren sei. Zu diesen Vorbringen nahm die damalige amtliche Verteidigerin mit Schreiben vom 23.Mai 2019 Stellung. Sie habe den Beschwerdeführer beide Male im Vorfeld der Einvernahme über die Substitution informiert. Bei der ersten Einvernahme sei dies aus Zeitgründen allerdings mit einem deutschen Orientierungsschreiben geschehen, welches nicht auf [...] übersetzt worden sei, da sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kontaktangaben eines [...]dolmetschers besessen habe. Hier könne allenfalls eine sprachliche Barriere bestanden haben. Über die bei der zweiten Einvernahme erforderliche Substitution sei der Beschwerdeführer indes anlässlich eines Besuchs im Untersuchungsgefängnis mit einem Dolmetscher in Kenntnis gesetzt worden. In beiden Fällen habe sie eine Abwägung zwischen einer möglichst raschen Entlassung aus der Haft und der Möglichkeit ihrer persönlichen Anwesenheit vornehmen müssen und sich für Ersteres entschieden. Eine solche Abwägung sei hauptsächlich juristisch und könne nachvollziehbarerweise das persönliche Vertrauensverhältnis beeinträchtigen.


Die Ausführungen des Beschwerdeführers deuten nicht auf sprachliche Schwierigkeiten mit seiner ehemaligen amtlichen Verteidigerin hin. Vielmehr betont er die persönliche Abwesenheit der Verteidigerin bei zwei Konfrontationseinvernahmen. Auch die damalige amtliche Verteidigerin erblickt hierin offenbar den Hauptgrund für die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses. Dass der Beschwerdeführer aus sprachlichen Gründen ihre Abwesenheit nicht nachvollziehen konnte, wäre ohnehin nur hinsichtlich der ersten Einvernahme möglich gewesen, da ihr zu diesem Zeitpunkt noch kein Dolmetscher zur Verfügung stand. Es ist aber davon auszugehen, dass die Verteidigerin ihren damaligen Mandanten über die zweite Substitution in einer ihm - zumindest sprachlich - verständlichen Weise orientierte. Folglich kann das später geäusserte Unverständnis hinsichtlich der Abwesenheiten nicht alleine auf sprachliche Barrieren zurückgeführt werden. Unabhängig von allfälligen kommunikativen Schwierigkeiten scheint der Beschwerdeführer auch nach Ansicht der Verteidigerin Mühe bekundet zu haben, inhaltlich zu verstehen, dass ihre Absenzen bzw. die speditive Durchführung der Einvernahmen mit Blick auf eine schnellstmögliche Haftentlassung sinnvoll sein könnten. In tatsächlicher Hinsicht kann somit festgehalten werden, dass aus den Akten eine sprachliche Barriere zumindest nicht in dem Ausmass ersichtlich ist, wie dies von der Staatsanwaltschaft vorgebracht wird.


In rechtlicher Hinsicht gilt, dass beim Entscheid über den Vorschlag betreffend die amtliche Verteidigung einer beschuldigten Person auch sprachlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen ist (Lieber, a.a.O., Art. 133 N 5). In diesem Zusammenhang wird in der Literatur und Rechtsprechung indes lediglich die Konstellation behandelt, in der sich die beschuldigte Person eine Verteidigung wünscht, welche dieselbe Sprache wie sie selbst spricht. In solchen Fällen können die Fremdsprachenkenntnisse des Wunschkandidaten unter Umständen dazu führen, dass dieser als amtlicher Verteidiger bestellt wird (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art.133 StPO N8b). Ein grundrechtlicher Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, welcher die Sprache der beschuldigten Person spricht, kommt dieser allerdings nicht zu (vgl.BGE 118 Ia 462 E. 2a S. 467). Vorliegend ist der umgekehrte Fall zu beurteilen, dass die Staatsanwaltschaft einen Anwalt als amtlichen Verteidiger bestellt, der die Sprache der beschuldigten Person spricht, während sich diese gerade einen Verteidiger wünscht, der entsprechender Sprache nicht mächtig ist. In dieser Situation ist es nicht angezeigt, den Vorschlag der beschuldigten Person mit Verweis auf allfällige Kommunikationsprobleme abzuweisen. Mangelnde sprachliche Kenntnisse des bestellten Verteidigers können wie in der erstgenannten Konstellation nötigenfalls durch den Zuzug einer sprachkundigen Person kompensiert werden (vgl. Lieber, a.a.O., Art. 133 N5). Wären fremdsprachige Beschuldigte verpflichtet, eine Rechtsvertretung zu wählen, die ihrer Sprache mächtig ist, würde ihr Vorschlagsrecht erheblich eingeschränkt, wenn nicht gar verunmöglicht. Dass X____ kein [...] spricht, kann dem Beschwerdeführer folglich nicht entgegengehalten werden.


2.3.3 Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, in einem ähnlich gelagerten Verfahren habe der durch X____ ausgelöste Übersetzungsaufwand zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt, gilt Folgendes: Anträge des Verteidigers, welche das Verfahren verzögern, mögen der Staatsanwaltschaft unliebsam vorkommen. Der Zweck des Vorschlagsrechts rechtfertigt es aber gerade nicht, einen Verteidiger abzulehnen, bloss weil dieser der Verfahrensleitung nicht genehm ist (vgl.oben E. 2.2). In analoger Weise kann der amtliche Verteidiger auch nicht ausgewechselt werden, nur weil er die Behörden mit unzähligen (und erfolglosen) Beschwerden eindeckt. Ein Beschuldigter hat vielmehr das Recht auf einen engagierten Verteidiger, selbst wenn dessen Verhalten als unangenehm störend empfunden wird (vgl. zum Ganzen AGEBES.2014.175 vom 23. April 2015 E. 2). Werden die Verteidigungsrechte missbraucht, kommen allenfalls disziplinarrechtliche Massnahmen infrage (Lieber, a.a.O., Art. 128 N 23). Im Übrigen kann die Angemessenheit des Übersetzungsaufwands im Zusammenhang mit der Honorarnote geprüft werden.


Insgesamt bestehen nach dem Gesagten keine hinreichenden sachlichen Gründe, welche es rechtfertigen würden, einen anderen Anwalt an Stelle von X____ als amtlichen Verteidiger zu bestellen. In Gutheissung der Beschwerde und in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2019 ist deshalb X____ rückwirkend per 27. Mai 2019 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen.


3.

3.1 Was die Beschwerde BES.2019.107 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer durch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben bzw. aktuell sein muss (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7 und13). Mit der Einsetzung von X____ als amtlicher Verteidiger besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Abänderung der Verfügung vom 6.Mai2019.


3.2 Vom Erfordernis eines aktuellen Interesses ist lediglich dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (AGEBES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.4; BGer 1B_351/2012 vom 20.September 2012 E 2.3.3; Guidon, a.a.O., N 244 ff.). Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich allerdings keine derartige Frage, weshalb auf die Voraussetzung des aktuellen Interesses nicht verzichtet werden kann.


3.3 Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 382 StPO N 2; Guidon, a.a.O., N 554). Da vorliegend das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist, wird die Beschwerde BES.2019.107 als gegenstandslos abgeschrieben.


4.

4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird - wie vorliegend teilweise der Fall - ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. statt vieler AGE BES.2018.5 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1).


4.1.1 Hinsichtlich der Beschwerde BES.2019.119 obsiegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Für dieses Verfahren sind folglich keine Kosten zu erheben.


4.1.2 Betreffend die Beschwerde BES.2019.107 stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob - bei summarischer Betrachtung - direkte Zustellungen durch die Nebenvertretung zulässig sind.


Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2019 sieht vor, dass die damalige amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers Hauptvertreterin sei und dies auch bleibe. Dies gelte auch für den damaligen Nebenvertreter des Beschwerdeführers, X____, in Bezug auf Zustellungen, Anträge etc.. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass die Rechtsbeistände des Beschwerdeführers unabhängig davon, ob ihnen die Hauptvertretung zukomme nicht, selbständig Eingaben an die Staatsanwaltschaft richten dürften. Sinn und Zweck der Bezeichnung einer Hauptvertretung gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO sei es bloss, den administrativen Aufwand der Strafbehörden dadurch zu begrenzen, dass die Korrespondenz an die beschuldigte Person jeweils nur einem der beiden Rechtsbeistände zugestellt werden müsse. Hingegen wolle die Bestimmung nicht die Möglichkeit selbständiger Eingaben durch beide Rechtsbeistände ausschliessen. Schliesslich könne auch der Beschwerdeführer selbst direkte Eingaben machen, weshalb die Vornahme solcher Eingaben durch seinen Privatverteidiger ebenfalls zulässig sei. Dies entspreche letztlich auch dem Beschleunigungsgebot sowie dem Recht auf effektive Verteidigung.


Trotz Beizugs eines Rechtsbeistands behält die beschuldigte (prozess- und postulationsfähige) Person die Möglichkeit, materiell die zu treffenden prozessualen Entscheidungen zu fällen, Rechtsmittel zu ergreifen, auf solche zu verzichten zurückzuziehen (BGer 6B_40/2019 vom 25. Juni 2019 E. 1). Aus dem Recht auf Selbstverteidigung folgt somit, dass die beschuldigte Person neben einem privat beigezogenen amtlich bestellten Verteidiger auch selbst alles zur Entlastung Notwendige vorkehren kann (Lieber, a.a.O., Art. 129 N 5; Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 2010, S. 104; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 129 N 2b). Auch in Fällen notwendiger Verteidigung ist die handlungsfähige beschuldigte Person berechtigt, sich selbst zu verteidigen (Lieber, a.a.O., Art. 130 N 10). Vor diesem Hintergrund ist die Differenzierung, ob die beschuldigte Person neben der für sie bestellten amtlichen Verteidigung selbst eigenständige Eingaben macht, ein zweiter Verteidiger dies in ihrem Namen tut, nicht angebracht. In diesem Sinne erwähnt die Botschaft zur StPO denn auch als einzige Folge der Bestimmung einer Hauptvertretung, dass nur diese mit den Vorladungen und weiteren Zustellungen bedient werden muss (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in:BBl 2006 S. 1085, 1176; vgl. auch Ruckstuhl, a.a.O., Art.127 StPO N6; Pitteloud, Code de procédure pénale suisse, Zürich 2012, Art.127 N301). Hingegen werden selbständige Eingaben der zusätzlichen Verteidigung nicht ausgeschlossen (Anhaltspunkte für eine solche Interpretation von Art. 127 Abs. 2 StPO finden sich in der Literatur, soweit ersichtlich, nur bei Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 127 N2). Entsprechend wäre vorliegend auch dem nicht als Hauptvertreter agierenden Verteidiger des Beschwerdeführers zu erlauben gewesen, eigenständige Eingaben an die Staatsanwaltschaft zu machen. Bei summarischer Betrachtung wäre die Beschwerde BES.2019.107 in diesem Punkt folglich gutzuheissen gewesen. Damit obsiegt der Beschwerdeführer mit einem Teil seiner Anträge. Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten grundsätzlich nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge auferlegt. Obsiegt die beschwerdeführende Person indes hinsichtlich ihres Hauptantrags, sind ihr für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 7). Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag durchdringt, braucht auf die Beurteilung der Gewinnaussichten der weiteren Anträge nicht eingegangen zu werden und sind keine ordentlichen Kosten zu erheben.


4.2 Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die amtliche Verteidigung für die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht für das Verfahren BES.2019.119 einen Zeitaufwand von 6,9Stunden sowie Barauslagen von CHF76.60 geltend. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 21. August 2019 wurde eine Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwands um einen Drittel, ein Stundenhonorar von CHF200.- sowie ein Ansatz von CHF0.25 pro Kopie in Aussicht gestellt. X____ nahm mit Eingabe vom 23. August 2019 hierzu Stellung, ohne allerdings substantiierte Einwände gegen die Kürzung vorzubringen. Entsprechend ist der Stundenaufwand um 2,3 Stunden auf 4,6 Stunden herabzusetzen. Das Honorar für amtliche Mandate gemäss der Strafprozessordnung ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu beurteilen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde BES.2019.119 obsiegt, hat somit keinen Einfluss auf die Bemessung des seinem Verteidiger zu entrichtenden Honorars (AGE BES.2016.49 vom 23.Mai 2016 E.4, SB.2013.121 vom 31.März 2014 E.4.2 je mit Hinweisen). Damit ist der Stundenansatz von CHF200.- anwendbar (vgl. statt vieler AGE BES.2019.17 vom 28.März 2019 E.3.2). Dies ergibt ein Honorar von CHF920.-. Für Kopien gilt praxisgemäss ein Ansatz von CHF0.25 pro Stück (AGEBES.2018.73 vom 14.August 2019 E.5.2, BES.2017.136 vom 19.Dezember 2017 E.7.3). Die Kopierkosten sind folglich von CHF57.- (38Kopien à CHF1.50) auf CHF9.50 (38 Kopien à CHF0.25) zu reduzieren, was Barauslagen im Umfang von CHF29.10 ergibt. Im Verfahren BES.2019.107 macht der Vertreter des Beschwerdeführers einen Zeitaufwand von 6,07 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF250.- und Barauslagen von CHF18.- geltend. Für die Bemessung des Honorars gilt, wie soeben ausgeführt, der Stundenansatz von CHF200.-. Hinsichtlich der Kopierkosten kann ebenfalls auf das oben Gesagte verwiesen werden. Daraus ergibt sich ein Honorar von CHF1'214.- (6,07 Stunden à CHF200.-) und Barauslagen im Umfang von CHF13.-. Dem amtlichen Verteidiger ist somit der Betrag von CHF2'176.10, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF168.-, insgesamt also CHF2'344.10, aus der Gerichtskasse auszurichten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerdeverfahren BES.2019.107 und BES.2019.119 werden vereinigt.


In Gutheissung der Beschwerde BES.2019.119 wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2019 teilweise aufgehoben und X____ im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer per 27.Mai 2019 als dessen amtlicher Verteidiger eingesetzt.


Die Beschwerde BES.2019.107 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.


Für die Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.


Dem amtlichen Verteidiger, X____, wird für die Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF2'134.- und ein Auslagenersatz von CHF42.10, zuzüglich 7,7% MWST von insgesamt CHF168.-, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- X____

- C____

- B____


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi B.A. HSG Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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