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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2018.94 (AG.2018.587))

Zusammenfassung des Urteils BES.2018.94 (AG.2018.587): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 24. August 2018 entschieden, dass die Beschwerde eines Untersuchungsgefangenen gegen die Beschränkung der Akteneinsicht nicht berücksichtigt wird. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Gefangenen nur begrenzte Akteneinsicht gewährt, was jedoch laut Gericht nicht gegen seine Rechte verstiess. Der Beschwerdeführer muss die Kosten des Verfahrens tragen. Der Richter in diesem Fall ist Gabriella Matefi, die Gerichtskosten betragen CHF 200.-, und der Beschwerdeführer ist männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2018.94 (AG.2018.587)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2018.94 (AG.2018.587)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2018.94 (AG.2018.587) vom 24.08.2018 (BS)
Datum:24.08.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenshandlung vom 16.05.2018
Schlagwörter: Akten; Akteneinsicht; Verfahren; Basel; Recht; Basel-Stadt; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Verfahren; Verfahrens; Staatsanwältin; Verteidigung; Beschwerdeverfahren; Mandant; Appellationsgericht; Person; Anspruch; Schweiz; Verfügung; Prozessordnung; Schweizerische; Beschwerdeverfahrens; Mandanten; Bundesgericht; Einzelgericht; Untersuchungsgefängnis; Verfahrenshandlung; ührt
Rechtsnorm: Art. 102 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 40 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:129 I 85;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, Art. 382 Abs. 1; Art. 382 StPO, 2010

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2018.94 (AG.2018.587)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.94

ENTSCHEID

vom 24. August 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tashi Planta

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16.Mai2018 betreffend Akteneinsicht


Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend Beschwerdegegnerin) führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Angriffs, mehrfacher falscher Anschuldigung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, am [...] bei einer Auseinandersetzung in der Tiefgarage des Clubs [...] in [ ] mit einem Schmetterlingsmesser auf den Türsteher C____ eingestochen zu haben, wobei dieser - wie auch der Beschwerdeführer selbst - verletzt worden sei. Zudem soll der Beschwerdeführer am [...] in Basel [...] zusammen mit weiteren Personen D____ angegriffen haben. Im Zuge des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, bei der Staatsanwaltschaft, es sei die Verfahrenshandlung vom 16. Mai 2018 betreffend die Beschränkung der Akteneinsicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aufzuheben, eventualiter sie die Akteneinsicht auf vier Wochen auszudehnen, subeventualiter sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren BES.2018.40 zu vereinen. Weiter sei dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, alles unter a/o-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 wurde durch das Appellationsgericht Basel-Stadt festgestellt, dass sich die Verfahrensbeteiligten einer Zusammenlegung der Entscheide zu den Beschwerden BES.2018.40 und BES.2018.94 nicht widersetzen. Gemäss Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23.August2018 führt der Beschwerdeführer auch bei der Staatsanwaltschaft Luzern Beschwerde und wünscht eine Übertragung des Verfahrens, in welcher er geschädigte Person ist, nach Basel. Dieses Verfahren ist bereits beim Bundesstrafgericht hängig, welches gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO bei Gerichtsstandskonflikten letztinstanzlich entscheidet. Zwecks Vermeidung widersprüchlicher Entscheide wurde das Beschwerdeverfahren BES.2018.40, welches dasselbe Thema beschlägt, bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesstrafgerichts im Verfahren BG.2018.18 sistiert. Dementsprechend ist die Zusammenlegung der beiden Beschwerden BES.2018.40 und BES.2018.94 mit Verfügung vom 24.August 2018 durch das Appellationsgericht widerrufen worden.

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.393 Abs.1 lit.a i.V.m. Art.20 Abs. 1 lit.b der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0, nachfolgend StPO) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art.396 Abs.1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art.382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art.382 N1f.; AGE BES.2015.15 vom 11.Februar 2016 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art.396 Abs.1 StPO).

1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG.154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO).

1.3 Aufgrund der Sistierung des Beschwerdeverfahrens BES.2018.40 und dem daher erfolgten Widerruf der Zusammenlegung der Verfahren BES.2018.40 und BES.2018.94 beschränkt sich die zu beurteilende Beschwerde auf die Frage der Akteneinsicht .

2.

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch beinhaltet die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen und den Parteien angemessen zur Kenntnis zu bringen. Ausserdem ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör das grundsätzlich uneingeschränkte Recht der verfahrensbeteiligten Person auf Akteneinsicht (BGE 129 I 85 E. 4.1 S.88).

2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers moniert mit Schreiben vom 16.Mai 2018, seinem Mandanten sei lediglich Akteneinsicht für die Dauer von fünf Tagen und für täglich 7 Stunden gewährt worden, was ihm eine gründliche Auseinandersetzung mit sämtlichen Akten verunmöglicht habe. Auf Hinweis seines Mandanten auf diese Beschränkung hin, sei er an die Staatsanwältin gelangt und habe eine Erklärung verlangt. Statt eine Verlängerung der Akteneinsicht zu gewähren, habe ihn die Staatsanwältin jedoch auf den Beschwerdeweg verwiesen.

2.3 Die Staatsanwältin hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2018 darauf hingewiesen, eine Nachfrage beim Untersuchungsgefängnis habe ergeben, dass der Beschwerdeführer den USB-Stick mit den digitalisierten Akten bereits am vierten Tag mit der Bemerkung zurückgegeben habe, er sei mit der Akteneinsicht fertig und benötige diese nicht mehr. Die Staatsanwältin verwies dazu auf Aktennotizen vom 8.und 15.Mai 2018.

2.4 Gemäss Schreiben des Leiters Vollzugskoordination vom 5. Juli 2018 wurde die Akteneinsicht jeweils auf Nachfrage zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr gewährt. Aus den vorliegenden Aufzeichnungen des Untersuchungsgefängnisses ergibt sich, dass zwischen dem 10. und dem 14. Mai 2018 einzig der erste Tag vollumfänglich für die Akteneinsicht genutzt wurde (09:30-11:10 Uhr, 13:15-16:20 Uhr). Am 11., 12. und 13. Mai wurden die Akten lediglich nachmittags bezogen, am 14. Mai nur am Vormittag. Während am 11. Mai vormittags weitere Termine anstanden (09:00-09:35 Uhr, 09:35-10:15 Uhr), welche eine ganztägige Akteneinsicht wohl verunmöglichten, ist für den Zeitraum zwischen dem 12. und dem 14.Mai 2018 festzuhalten, dass ohne ersichtliche anderweitige Termine jeweils auf einen halben Tag Akteneinsicht verzichtet wurde. Insbesondere der Verzicht auf Akteneinsicht am Nachmittag des letzten bewilligten Tages belegt, dass von Seiten des Beschwerdeführers kein Interesse an einer weiteren Akteneinsicht bestand. Die Angabe der Staatsanwältin, der Beschwerdeführer habe die Akten bereits einen Kalendertag vor Ablauf der gewährten Zeitspanne zurückgegeben, erweist sich nach dem Gesagten als nicht korrekt, jedoch ist im Ergebnis festzuhalten, dass von den gewährten fünf Tagen insgesamt lediglich drei volle Tage in Anspruch genommen worden sind.

Es ist somit offensichtlich nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise in seinem Recht auf Akteneinsicht beschränkt worden ist. Durch die vorzeitige Rückgabe der Akten signalisierte er unmissverständlich, dass er diese nicht weiter benötige. Ob er seinen Rechtsvertreter in der Folge wissentlich falsch informierte ein Missverständnis zwischen Anwalt und Mandant zur vorliegenden Beschwerde führte, muss offen bleiben. Aufgrund des Gesagten fehlt es jedenfalls an einem objektiven Rechtschutzinteresse, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.5 Die Beschränkung der Akteneinsicht stützt sich auf Art. 102 Abs.1StPO. Danach entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern sowie berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Es ist festzuhalten, dass das Regime der Untersuchungshaft eine in zeitlicher und räumlicher Hinsicht unbeschränkte Akteneinsicht nicht zulässt, wenn der Gefangene in einer offenen Station untergebracht ist und seine Zelle mit anderen Insassen teilt. Die erforderliche Privatsphäre und Ungestörtheit für das Aktenstudium ist nur in einem separaten Raum zu gewährleisten, der jedoch auch anderen Insassen zur Verfügung stehen muss und daher nicht unbeschränkt genutzt werden kann.

2.6 Dass der Anwalt selbst nicht ausreichend Akteneinsicht erhalten habe und die Akten seinem Mandanten nicht habe aushändigen dürfen, wurde erst in der Replik gerügt und bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

3.

Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art.132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E.3.4, mit Hinweisen). Dies kann jedoch nur in dem Umfang gelten, als Rechtsvorkehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden müssen.

Es ist anzunehmen, dass der Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch davon ausgehen musste, dass sein Mandant in seinem Akteneinsichtsrecht beschränkt worden war. Er gelangte mit Schreiben vom 14. Mai 2018 an die fallführende Staatsanwältin und erkundigte sich nach dem Umfang der gewährten Akteneinsicht, welche seiner Ansicht nach nicht ausreichend war. Er wurde daraufhin ohne weitere Erläuterungen auf den Beschwerdeweg verwiesen und erhielt erst später Kenntnis vom Umfang des von seinem Mandanten in Anspruch genommenen Akteneinsichtsrecht. Er ist somit für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der erhobenen Beschwerde zu entschädigen, wofür eine Entschädigung von CHF 400. inkl.Auslagen (zzgl. 7,7% MWST) angemessen erscheint. Der Sachverhalt klärte sich mit Stellungnahme der Staatsanwältin auch der Verteidiger selbst hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde durch Vorlage der erwähnten Aktennotizen zu vermeiden gewesen wäre (Replik Rz. 10.). Jeder weitere Aufwand der Verteidigung nach Erhalt dieser Information erweist sich somit als unnötig und ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht zu entschädigen.

4.

Nach diesen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der unterliegende Beschwerdeführer hat somit die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.- zu tragen (Art.428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.- (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF400.-, zuzüglich 7,7% MWST von CHF30.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Tashi Planta

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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