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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2018.76 (AG.2019.413)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2018.76 (AG.2019.413) vom 20.05.2019 (BS)
Datum:20.05.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorladung; Beschuldigte; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; September; Werden; Oktober; Vorführung; Gemäss; Nichtanhandnahme; Beschuldigten; Verfahren; Worden; Schreiben; Erhalten; Ausschreibung; Bereit; September; Fahndung; Vorführungsbefehl; November; Amtsmissbrauch; Strafverfahren; E-Mail; Strasse; Rechtlich; Bereits; Nichtanhandnahmeverfügung
Rechtsnorm: Art. 181 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 201 StPO ; Art. 205 StPO ; Art. 207 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 312 StGB ; Art. 322 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 90 StPO ; Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:127 IV 209; 137 IV 326;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2018.76


ENTSCHEID


vom 20. Mai 2019



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

G____strasse [...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse21, 4001Basel

B____, [...] Beschwerdegegnerin 2

[ ] Beschuldigte


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. April 2018


betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt


Im Rahmen eines gegen A____ geführten Strafverfahrens (VT.2014.061914) wurde dieser als beschuldigte Person mehrmals zur Einvernahme vorgeladen. Mit Schreiben betreffend die vierte Vorladung vom 28. November 2017 wurde der Vermerk angefügt, dass, wenn der Vorladung wiederum nicht nachgekommen werde, die Ausschreibung nach wie vor bestehen bliebe. Mit Eingabe vom 28. November 2017 reichte A____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen die [...] B____ (Beschuldigte) eine Anzeige ein bzw. forderte die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Nötigung, Amtsmissbrauch und Willkür. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. April 2018 trat die Staatsanwaltschaft auf diese Strafanzeige nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände und Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.


Dagegen hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. April 2018 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei auf die Beschwerde (recte Anzeige) vom 28. November 2017 vollumfänglich einzutreten, ihm eine persönliche Umtriebsentschädigung von CHF 500.- zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird sodann beantragt, Einsicht in das Protokoll des Fahndungssystems RIPOL, in die Zustellungsbestätigungen und Sendungsverlaufe (Track and Trace) der Vorladungen 1-3, in das Protokoll betreffend die polizeiliche Vorführung sowie in die Aktennotizen der Beschuldigten zu erhalten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 7. Mai 2018 auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 hat sie auf Aufforderung der Beschwerdeinstanz die Akten im Verfahren VT.2014.061914 eingereicht. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer eine Kopie eines an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreibens eingereicht.


Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art.393 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit.b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.310 StPO N 26).


1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art.382 Abs. 1 StPO). Der Begriff Partei wird umfassend im Sinne von Art.104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.382N2; Schmid/Jositsch, StPO, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 382 N1f.; AGEBES.2017.100 vom 25. Juli 2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.


1.3

1.3.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.396 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).


1.3.2 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist mit 3. April 2018 datiert. Wann diese dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung am Mittwoch, 11. April 2018 erhalten zu haben. Dies wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten. Die Frist wäre somit am Samstag, 21. April 2018 abgelaufen und endete mithin am Montag, 23. April 2018. Es ist damit von einer rechtzeitig erfolgten Beschwerde auszugehen.


1.3.3 Die Beschwerde ist im Sinne von Art.396 StPO auch formgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.


1.4 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§88 Abs.1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO).


2.

Gemäss Art.310 Abs.1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs.1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19.Juli2012 E.2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Strafanzeige unglaubhaft ist oder sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Bei Vorliegen der in Art.310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen - die Vorschrift hat zwingenden Charakter (Omlin, a.a.O., Art.310 StPO N6ff.; AGEBES.2019.6 vom 18.März 2019 E.2).

3.

3.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass auf der vierten Vorladung vom 28. November 2018 (recte 2017) ganz klar geschrieben sei, dass, falls er der Vorladung keine Folge leisten würde, die Ausschreibung nach wie vor bestehen bleibe. Er wolle nochmals klar unterstreichen, dass er lediglich die erste und vierte Vorladung erhalten habe. Die zweite und die dritte Vorladung seien ihm nicht bekannt gewesen, weshalb er die entsprechenden Zustellnachweise einverlangt habe. Diese habe er nicht erhalten. Der Erste Staatsanwalt stelle seinen Standpunkt ganz klar auf falsche Fakten ab, da dem Beschwerdeführer die zweite und dritte Vorladung nie zugestellt worden seien. Unmittelbar nach der Entgegennahme der ersten Vorladung vom 8.September 2018 (recte 2017) am 21.oder 22.September 2017 habe er sich telefonisch mit der Beschuldigten in Verbindung gesetzt, dass er aufgrund der Kurzfristigkeit am Termin vom Montag, 25.September 2017 nicht erscheinen könne und um einen neuen Termin bitte. Am Telefon habe ihm die Beschuldigte angedroht, dass, falls er am Montag nicht erscheinen werde, er polizeilich vorgeführt werde. Darauf habe er ihr nochmals eine E-Mail mit der Bitte um einen neuen Termin gesendet. Da er von ihr nichts mehr gehört habe, habe er der Beschuldigten noch zwei weitere E-Mails und ein Schreiben vom 5. Oktober 2017 gesendet, welche von der Beschuldigten nie beantwortet worden seien. Die Staatsanwaltschaft beziehe sich auf eine ihm nicht bekannte Vorladung vom 25. September 2017, womit ganz klar feststehe, dass bereits nach der ersten Vorladung vom 8. September 2017, der er ja entschuldigt nicht habe Folge leisten können, bereits amtsmissbräuchlich bzw. willkürlich am 9. Oktober 2017 die polizeiliche Vorführung angeordnet worden sei. Dieser Akt stelle ganz klar Amtsmissbrauch dar, da die Beschuldigte auf sein Schreiben vom 5. Oktober und entsprechende E-Mails überhaupt nicht reagiert habe.


3.2

3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts moniert, ist vorab festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist. Aus den Verfahrensakten und den Vorakten erhellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens mit eingeschriebenen Postsendungen vom 1. März und 8. September 2017 vorgeladen wurde. Mit Einschreiben vom 8. September 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Beschuldigten auf Montag, 8:00 Uhr, als Beschuldigter vorgeladen. Die Vorladung wurde, nachdem die Aufbewahrungsfrist bei der Post durch den Beschwerdeführer bis zum 29. September 2017 verlängert worden war, am 21.September 2017 via Postfach zugestellt. Am 22. September 2017 um 9:52 Uhr wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail direkt an die Beschuldigte, teilte ohne weitere Angaben mit, dass er aus Gründen der Kurzfristigkeit der Vorladung nicht Folge leisten könne und verlangte in angemessener Frist einen neuen Termin. Seine E-Mail wurde mit einer automatischen Abwesenheitsnotiz beantwortet. Am 25.September 2017 erschien der Beschuldigte nicht zur anberaumten Befragung um 8:00 Uhr. Da der Beschwerdeführer am 22. September 2017 gegenüber der Detektivin C____ telefonisch erklärt hatte, dass er bereit wäre, am 25. September 2017 auf 9:00 oder 10:00 Uhr zu erscheinen, begaben sich diese und die Detektivwachtmeisterin D____ am 25. September 2017 an den Wohnort des Beschwerdeführers (gemäss Datenmarkt) zwecks persönlicher Zustellung der Vorladung. Allerdings konnte er dort weder angetroffen werden, noch waren Klingel oder Briefkasten mit seinem Namen versehen. Auch eine Nachschau am Arbeitsort (E____ Bar) verlief negativ. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Vorladung für den 4. Oktober 2017, 8:00 Uhr, in den Briefkasten am Arbeitsort geworfen, da zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer diese Bar führe. Zusätzlich wurde der Fahndung der Auftrag erteilt, zu den Öffnungszeiten der Bar dort vorbeizugehen, dem Beschwerdeführer nochmals eine Vorladung (für den 4. Oktober 2017, 8:00 Uhr) persönlich zu übergeben und diese visieren zu lassen. Nachdem am Abend des 25.September 2017 eine Erkundigung am Arbeitsort E____ Bar durch den Fahndungsdienst beim Pächter ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer dieser Bar sei, ging die Vorladung, die dem Beschwerdeführer nochmals persönlich hätte ausgehändigt werden sollen, zurück an die Kriminalpolizei. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer schliesslich zusammen mit einem weiteren Schreiben von Kriminalkommissär (KK) F____ in der Folge mit A-Post versandt, wobei diese Sendung gemäss Vorinstanz durch die Post nicht retourniert worden ist (vgl. den Hinweis bereits im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27.Dezember 2017 betreffend die Strafanzeige gegen die Beschuldigte). Am 26.September 2017, vormittags, erkundigte sich der Beschwerdeführer wiederum telefonisch direkt bei der Beschuldigten nach seiner E-Mail. Obwohl ihm bereits anlässlich des vorletzten Telefonats mitgeteilt worden war, dass er fortan via Briefpost mit der Ermittlungsbehörde in Kontakt zu treten habe, wandte er sich um 13:52 Uhr wiederum per E-Mail an die Beschuldigte. Er beklagte sich dabei über die Art des Telefonats mit der Beschuldigten vom Vormittag. Als der Beschwerdeführer am 4.Oktober 2017, 8:00 Uhr, nicht zur Einvernahme erschienen war, entschied sich die Sachbearbeiterin nach Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt, den Beschwerdeführer mittels Vorführungsbefehl sofort (ohne erkennungsdienstliche Behandlung) vorführen zu lassen. Dieser Befehl wurde dann nach Abklärungen durch die Fahndung und nachdem sich der Beschwerdeführer telefonisch am 5.Oktober 2017, 10:52 Uhr, in Zusammenhang mit einem offenen Zahlungsbefehl bei der Polizeiwache [...] gemeldet hatte, wieder zurückgezogen. Gegenüber der Polizei erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach wie vor an der G____strasse [...] gemeldet sei und dort wohne. Schlussendlich wurde der Vorführungsbefehl am 6. Oktober 2017, 14:35 Uhr, von der Beschuldigten wieder zurückgezogen. Schliesslich erliess KK F____ am 9.Oktober 2017 einen neuen Vorführungsbefehl. Erneute Abklärungen durch den Fahndungsdienst ergaben, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2017 an der G____strasse [...], welche der Beschwerdeführer am 5.Oktober 2017 gegenüber der Polizei noch als seinen Wohnort angegeben hatte, ausgezogen sein soll. Vermutlich am 9.Oktober 2017 meldete die Beschuldigte dem Pikettdienst der Fahndung, dass der Beschwerdeführer gegenüber KK F____ soeben als neue Wohnadresse die H____strasse [...] genannt habe. Eine Erkundigung durch die Fahndung am 16. Oktober 2017 an der H____strasse [...] ergab, dass dort ein Secondhandladen untergebracht ist. Gemäss Datenmarkt Basel-Stadt sind an dieser Adresse überdies keine natürlichen Personen angemeldet. Am 28.November 2017 erging für den 18.Dezember 2017, 13:00Uhr, schliesslich eine vierte Vorladung an den Beschwerdeführer an die Adresse G____strasse [...]. Diese Vorladung enthielt den Vermerk, dass die Ausschreibung weiterhin bestehen bleibe. Die missverständliche Bezeichnung Ausschreibung hat die Staatsanwaltschaft in einem Schreiben vom 27.Dezember 2017 an den Beschwerdeführer klargestellt. Nachdem der Beschwerdeführer am 18.Dezember 2017 zur Befragung bei der Staatsanwaltschaft erschienen war, wurde der Vorführungsbefehl noch gleichentags um 13:35 Uhr von der Beschuldigten zurückgezogen.


Fraglich ist, ob gestützt auf diese Tatsachen die Staatsanwaltschaft von deliktischem Verhalten hätte ausgehen und ein Verfahren gegen die Beschuldigte eröffnen müssen.


3.2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten Amtsmissbrauch und Nötigung vor. Er führt in seiner Anzeige vom 28. November 2017 zur Begründung im Wesentlichen an, dass die Beschuldigte ihn genötigt habe, indem sie ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass er so lange zur Vorführung ausgeschrieben bleibe, bis er eine nachvollziehbare Begründung abgebe, weshalb er dem Vorladungstermin vom 25. September 2017 im gegen ihn geführten Strafverfahren VT.2014.061914 unentschuldigt ferngeblieben sei.


Mit den zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft wird gemäss Art. 181 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Staatsanwaltschaft hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass beim Straftatbestand der Nötigung abweichend vom Regelfall, die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale die Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht einfach indiziert. Vielmehr benötigt die Rechtswidrigkeit einer zusätzlichen Begründung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Nötigung unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 S. 218; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art.181 StGB N 57; jeweils mit Hinweisen).


Die genannten Voraussetzungen liegen eindeutig nicht vor. Art. 205 Abs. 1 StPO statuiert, dass derjenige, der von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten hat. Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Verhinderung ist zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Art. 205 Abs. 4 ist deckungsgleich mit Art. 206 Abs. 1 lit. a StPO. Von diesen Bestimmungen her ist eine Vorführung an sich bereits nach einem ersten Ausbleiben möglich, wobei letzteres grundsätzlich unentschuldigt sein muss (Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 205 StPO N 8). Der Beschwerdeführer wurde mehrfach unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 201 ff. StPO vorgeladen. Da er keinen der angesetzten Vorladungstermine wahrnahm und sein Nichterscheinen nicht plausibel erklären konnte oder wollte, wurde ein erstes Mal am 4. und in der Folge am 9. Oktober 2017 gestützt auf die StPO die polizeiliche Vorführung angeordnet (vgl. Art. 205 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 207 StPO; E. 3.2.1). Indem die Beschuldigte dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonats vom 28. November 2017 mitteilte, dass der Vorführungsbefehl vom 9. Oktober 2017 nach wie vor gültig sei und dies auch so lange bleibe, bis er zu einer Einvernahme erscheine, machte sie ihn korrekterweise auf die strafprozessualen Folgen eines erneuten Nichterscheinens aufmerksam. Das Androhen eines rechtmässigen Mittels - vorliegend das Weiterbestehen des Vorführungsbefehls, der bei erneutem Nichterscheinen des Beschwerdeführers vollzogen würde - stellte trotz falscher Bezeichnung in der Vorladung keine rechtswidrige Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB dar. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das Schreiben betreffend Vorladung vom 25.September 2017 nicht erhalten und damit sinngemäss zum Schluss kommt, im Zeitpunkt des Vorführungsbefehls seien die Voraussetzungen eines Vorführungsbefehls noch nicht vorgelegen, so ist dies auf Grund der Vorakten unglaubwürdig. Vielmehr durfte die Beschuldigte von einem Erhalt der Vorladung ausgehen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt, dass in vorliegender Sache keine Ausschreibung angeordnet wurde und demgemäss kein Eintrag im Fahndungssystem RIPOL erfolgte. Der angebrachte Hinweis auf der Vorladung vom 28.November 2017 mit dem Wortlaut Sollten Sie dieser Vorladung wiederum keine Folge leisten, bleibt Ihre Ausschreibung nach wie vor bestehen erweist sich als irreführend. Anstatt Ausschreibung hätte es korrekterweise Vorführung heissen müssen. Der Staatsanwaltschaft ist mit der Verwendung des Begriffs Ausschreibung ein Fehler unterlaufen, was dem Beschwerdeführer inzwischen bewusst sein müsste. Der fehlerhafte Hinweis auf eine bestehende Ausschreibung hat noch keinen nötigenden Charakter. Dieser offensichtliche Fehler vermag auch sonst kein strafrechtliches Verhalten zu begründen. Nach dem Gesagten ist der Straftatbestand der Nötigung gemäss der sorgfältig begründeten Nichtanhandnahmeverfügung vom 3.April 2018 eindeutig nicht erfüllt.


Auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Widerlegung des Amtsmissbrauchsverdachts erweisen sich als zutreffend. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene Tatbestand erfährt durch die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende Auslegung, wonach nur diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Allerdings liegt nicht bei jeder Verfügung, bei der sich im Nachhinein herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ein Amtsmissbrauch vor (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, das heisst, dass sich der Täter über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen muss. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss eine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen. Erst bei eigentlichem Ermessensmissbrauch ist von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen (BGer 6S.885/2000 vom 26. Februar 2002 E. 4.a.bb; AGE BES.2017.101 vom 17. Juli 2017 E. 3.2).


Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, dass im Verfahren VT.2014.61914 auf die Durchführung einer Einvernahme verzichtet werden könne bzw. hätte werden können, da der gegen den Beschwerdeführer erhobene Strafantrag zwischenzeitlich zurückgezogen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Der Strafantrag wegen Tätlichkeit wurde nicht rechtsgültig zurückgezogen, weshalb ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach wie vor hängig war und von seiner Einvernahme nicht abgesehen werden konnte. Gestützt auf diese Ausführungen wurde der Beschwerdeführer erneut zur Einvernahme vorgeladen, wobei sich dieses Vorgehen nach den Bestimmungen der StPO richtete und nicht willkürlich war. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Beschuldigte dem Vorwurf des Beschwerdeführers entsprechend, ihre Amtsbefugnisse ausnützte, um diesen zu peinigen und zu demütigen. Ihre Handlungen erfolgten rechtskonform sowie nach jeweiliger Rücksprache mit ihren Vorgesetzten. Die Beschuldigte hat ihre Aufgaben nach den strafprozessrechtlichen Vorgaben erfüllt und es liegt mithin kein Amtsmissbrauch vor. Es kann auch im Zusammenhang mit der Anzeige wegen Amtsmissbrauchs auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.


Der aktenkundige Ablauf des Verfahrens zeigt mehr als deutlich auf, dass der Beschwerdeführer sich regelmässig und über lange Zeit den Massnahmen der Ermittlungsbehörde verweigert hat. Es ist in keinem Fall ersichtlich, dass sein Fernbleiben von der Vorladung als entschuldbar beurteilt werden konnte. Die Ermittlungsbehörde hat somit Mittel angewandt, die ihr die StPO zur Verfügung stellt, wenn ein Beschuldigter beharrlich einer schriftlichen Vorladung zur Befragung nicht Folge leistet. Sie ist dabei absolut verhältnismässig vorgegangen. Strafrechtliches Verhalten der Beschuldigten ist offensichtlich nicht gegeben.


3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fraglichen Straftatbestände im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung eindeutig nicht erfüllt sind.


4.

Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art.428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels Nachweises der Bedürftigkeit und wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF300.- gemäss §21 Abs.2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) zu tragen hat.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegnerin 2


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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