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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2018.49 (AG.2019.16))

Zusammenfassung des Urteils BES.2018.49 (AG.2019.16): Appellationsgericht

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess einen Strafbefehl gegen A____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln. A____ erhob Einspruch gegen den Strafbefehl, worauf das Strafgericht mit dem Fall befasst wurde. A____ beantragte die Entfernung eines protokollierten Telefonats aus den Akten, was die Staatsanwaltschaft ablehnte. A____ legte Beschwerde ein, die vom Appellationsgericht abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 600 trägt A____.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2018.49 (AG.2019.16)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2018.49 (AG.2019.16)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2018.49 (AG.2019.16) vom 17.12.2018 (BS)
Datum:17.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Aktenentfernung (BGer 1B_63/2019 vom 16. April 2019)
Schlagwörter: Gericht; Staatsanwaltschaft; Polizei; Aussage; Verfahrens; Verfügung; Akten; Befragung; Basel; Beweismittel; Gericht; Bundesgericht; Belehrung; Godenzi; Kommentar; Protokoll; Schweiz; Über; Appellationsgericht; Einzelgericht; Antrag; Telefonat; Verteidigung; Verfahren; Entscheid; Beweismitteln; Zusammenfassung; Zeitpunkt; ätte
Rechtsnorm: Art. 143 StPO ;Art. 158 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:143 IV 475;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2018.49 (AG.2019.16)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2018.49


ENTSCHEID


vom 17. Dezember 2018



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[ ]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. Februar 2018


betreffend Aktenentfernung


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft erliess am 15. Januar 2018 einen Strafbefehl gegen A____, mit welchem er wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 100. sowie den Verfahrenskosten verurteilt wurde. Am 19. Januar 2018 liess er durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen den Strafbefehl erheben, weshalb sich das Strafgericht mit der Sache zu befassen haben wird. Mit Einsprachebegründung vom 23. Februar 2018 an die Staatsanwaltschaft stellte der Verteidiger den Antrag, das protokollierte Telefonat vom 26. Oktober 2017 sei als unverwertbares Beweismittel aus den Akten zu weisen. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 26. Februar 2018 ab.


Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 9. März 2018 Beschwerde erheben lassen und beantragt, das besagte Dokument sei aus den Akten zu weisen, eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Verteidigung hat mit Schreiben vom 17.Mai 2018 repliziert. Das Strafgericht hat das Strafverfahren mit Verfügung vom 15. März 2018 sistiert und die Akten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids an die Staatsanwaltschaft retourniert.


Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig. Art. 394 lit. b StPO schränkt dies dahingehend ein, dass die Beschwerde nicht zulässig sei gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könne. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass ein Verfahrensentscheid der Staatsanwaltschaft über die Verwertung von Beweismitteln mit Beschwerde angefochten werden kann, ohne dass ein besonderer Rechtsnachteil nachzuweisen wäre (BGE 143 IV 475 E 2.5). Der Grundsatz, wonach es der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachgericht obliegt, im Rahmen des Endentscheids über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) verhindere nicht, dass bei eindeutiger Feststellbarkeit der Unverwertbarkeit von Beweismitteln diese bereits durch die Beschwerdeinstanz aus den Akten entfernt werden (143 IV 475 E 2.7).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


2.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Entfernung der Zusammenfassung seiner Aussage, welche er gegenüber der ermittelnden Polizei telefonisch gemacht haben soll. Diese findet sich auf Seite 3 des Rapports und Überweisungsantrags vom 26.Oktober 2017. Gemäss Verteidigung handelt es sich dabei um eine Ersteinvernahme, welche eine Belehrung des Beschuldigten gemäss Art. 158 StPO erfordere. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als er bestätigt gehabt habe, das fragliche Fahrzeug gelenkt zu haben, hätte er auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen (Replik. Ziff. 12).


2.2 Einigkeit besteht in der Lehre darüber, dass die Polizei sogenannte informatorische Befragungen, Anhörungen und Anhaltungen durchführen kann, wenn und soweit diese bei unklarer Sach- und Beweislage lediglich der Feststellung dienen, ob überhaupt ein Verdacht auf eine Straftat vorliegt (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014, Art. 143 N 6; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014, Art. 306 N 19; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage, Basel 2014, Art. 158 N 9).


Unzweifelhaft ist auch, dass bei Verletzung der Hinweis- und Protokollierungsvorschriften von Art. 158 Abs. 1 StPO die entsprechenden Aussagen nicht verwertet werden dürfen (Art. 158 Abs. 2 StPO). Allerdings steht das Verwertungsverbot einer erneuten Einvernahme mit qualifizierter Belehrung nicht entgegen (Godenzi, a.a.O., Art. 158 N 33, 36; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 158 N 33, 37).


Unklar und schwierig zu definieren ist jedoch, bis zu welchem Punkt die Polizei informelle Befragungen durchführen darf, ohne eine förmliche Protokollierung mit den Belehrungen von Art. 143 Abs. 1 StPO vorzunehmen: Umstritten ist dabei insbesondere, ob sie über Aussagen im informellen Rahmen, ohne ein von der befragten Person unterzeichnetes Protokoll, berichten darf bzw. ob eine Wiedergabe im Rahmen einer sinngemässen Zusammenfassung im Polizeirapport zulässig ist (dagegen: Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 142 N 2; dafür: Schmid, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 142 N 7). Teilweise wird in diesem Fall zumindest ein Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht verlangt (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 306 N 19). Im Rahmen dieser Diskussion wird unter anderem auch auf die Gefahr hingewiesen, dass bei einem rein formalen Abstellen auf das Vorliegen der Verschriftlichung einer Aussage für die Definition, wann eine Pflicht zur Belehrung und Protokollierung besteht, die Strafbehörden dazu verleitet werden könnten, durch schlichte Nichtdokumentation einer Verfahrenshandlung sich selbst von den Pflichten zu dispensieren (Godenzi, a.a.O., Art. 143 N 4).


Vorliegend ergibt sich aus dem Polizeirapport und der sinngemässen Zusammenfassung des fraglichen Telefonats, dass es zunächst darum ging, im Sinne einer informellen polizeilichen Erkundigung herauszufinden, wer das von der Polizei beobachtete Auto, das offenbar auf eine Firma eingetragen war, gefahren hatte. Anlässlich der telefonischen Erfragung, ob der Beschwerdeführer das Auto gefahren habe, hat die Polizei darüber informiert, dass gegen ihn ein Vorverfahren geführt werde. Dieser Teil des sinngemäss wiedergegebenen Telefonats ist auch nach Auffassung des Beschwerdeführers keine Ersteinvernahme.


In der Gesprächszusammenfassung wird weiter als Aussage des Beschwerdeführers wiedergegeben, er habe kein Mobiltelefon bedient, es könne aber sein, dass er sein externes Navigationsgerät während der Fahrt bedient habe. Das mache er ab und zu. Der Beschwerdeführer moniert dass die Frage betreffend Benutzung eines Mobiltelefons weit über die Feststellung seiner prozessualen Stellung hinausschiesse und er spätestens zu diesem Zeitpunkt auf sein Aussageverweigerungsrecht hätte hingewiesen werden müssen (Replik Ziff. 12). Aus der zusammenfassenden Gesprächswiedergabe erhellt jedoch nicht, ob der Beschwerdeführer diese Aussagen auf Frage der Polizeibeamtin hin spontan von sich aus gemacht hat, etwa nachdem ihm mitgeteilt worden ist, weshalb gegen ihn das Vorverfahren geführt werde. Noch keine Einvernahme würde vorliegen, wenn es sich um eine Spontanäusserung gehandelt hätte (Godenzi, a.a.O., Art. 143 N 5). Dieser entscheidende Aspekt muss durch Befragung der Beteiligten abgeklärt werden. Eine solche Befragung ist vom erkennenden Sachgericht durchzuführen, das im Übrigen bereits die Befragung der beiden Polizeiangehörigen als Zeugin bzw. Zeuge vorgesehen hat (Informationsschreiben Strafgericht an Verteidigung vom 6. März 2018). Erst dann kann entschieden werden, ob die Aktennotiz bzw. Teile davon, als unverwertbar zu bezeichnen sind. Von einer klaren Unverwertbarkeit von Seite 3 des Polizeirapportes vom 26.Oktober 2017 kann folglich zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


2.3 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600. zu tragen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600..


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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