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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2018.40 (AG.2019.29)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2018.40 (AG.2019.29) vom 17.12.2018 (BS)
Datum:17.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfügung im Strafverfahren und Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung (BGer 1B_40/2019 vom 4. März 2019)
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Basel-Stadt; Staatsanwaltschaft; Werden; Verfahrens; Entscheid; Betreffend; Akteneinsicht; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Luzern; Führt; Kanton; Geltend; Amtliche; Eingabe; Gegenstandslos; Unbekannt; Beschwerdeführers; Februar; Appellationsgericht; Vorliegende; Hinweis; Oktober; Worden; Zusammen; Beantragt; Bundesgericht
Rechtsnorm: Art. 132 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 328 StPO ; Art. 333 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 423 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:129 I 129; 132 I 201;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2018.40


ENTSCHEID


vom 17. Dezember 2018



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4051 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung und einen Auftrag der Staatsanwaltschaft zur psychiatrischen Begutachtung vom 16. Februar 2018


betreffend Verfügung im Strafverfahren und Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Angriffs, mehrfacher falscher Anschuldigung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, am [...] bei einer Auseinandersetzung in der Tiefgarage des Clubs [...] in [...] (Kanton Luzern) mit einem Schmetterlingsmesser auf den Türsteher C____ eingestochen zu haben, wobei dieser - wie auch der Beschwerdeführer selbst - verletzt worden sei. Zudem soll der Beschwerdeführer am [...] in Basel [...] zusammen mit weiteren Personen D____ angegriffen haben.


Am 16. Februar 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Verfahren VT.2017.132099 unter anderem, dass sie keine Vereinigung des im Kanton Luzern gegen Unbekannt geführten Verfahrens zum Nachteil des Beschwerdeführers beantrage und dem Untersuchungsgefängnis elektronische Akten des Verfahrens zugestellt würden. Der Beschwerdeführer könne diese nach Rücksprache mit dem Untersuchungsgefängnis in einem separaten Raum und mit einem Laptop einsehen. Gleichentags wurde E____ (Luzerner Psychiatrie) in diesem Verfahren von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer beauftragt. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 1. März 2018, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B____, beantragt, es sei die Verfügung vom 16. Februar 2018 betreffend Verweigerung der Vereinigung des im Kanton Luzern gegen Unbekannt geführten Verfahrens mit der Nummer SA2 17 8405 24 zum Nachteil des Beschwerdeführers aufzuheben, es sei das Verfahren VT.2017.132099 mit dem im Kanton Luzern geführten Verfahren SA217 8405 24 zum Nachteil des Beschwerdeführers zu vereinen, es sei die Verfügung vom 16.Februar 2018, dass dem Beschwerdeführer untersagt werde, Akten in Papierform in seine Zelle zu nehmen, aufzuheben und ihm zu gestatten, sämtliche Verfahrensakten in die Zelle zu nehmen, es sei die Verfügung vom 16.Februar 2018 mit der Ernennung des E____ (Luzerner Psychiatrie) als Gutachter aufzuheben, eventualiter sei F____ (Forensische Psychiatrie, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel) für die Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Weiter sei dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, alles unter a/o-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Stellungnahme vom 6. April 2018 auf eine Begutachtung verzichtet. Am 26. April 2018 hat der Beschwerdeführer eine Replik eingereicht.


Mit Beschwerde vom 16. Mai 2018 an das Appellationsgericht Basel-Stadt machte der Beschwerdeführer erneut eine Beschränkung seines Akteneinsichtsrechts im Verfahren VT.2017.132099 geltend. Auf diese wurde mit Entscheid vom 24. August 2018 nicht eingetreten (BES.2018.94).


Parallel zur vorliegenden Beschwerde gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2018 auch an die Staatsanwaltschaft 2 Emmen und beantragte die Überweisung des Verfahrens SA217 8405 24 gegen Unbekannt an den Kanton Basel-Stadt. Am 16. Mai 2018 wurden gestützt auf Strafanzeigen des Beschwerdeführers die gegen Unbekannt geführten Strafverfahren auch auf C____ und G____ ausgedehnt. Gegen die abschlägige Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Luzern vom 29. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer am 5. Juni 2018 Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs befürwortete dieses mit Beschluss vom 13.September 2018 eine Vereinigung der Verfahren und berechtigte und verpflichtete den Kanton Basel-Stadt, die gegen Unbekannt sowie gegen C____ und G____ vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Mit Eingabe vom 19. September 2018 liess der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Basel-Stadt unter anderem diesen Beschluss und eine Foto-Dokumentation der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Juli 2018 zukommen. Zwecks Vermeidung widersprüchlicher Entscheide war das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 24. August 2018 bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesstrafgerichts sistiert worden. Dementsprechend waren die beiden Beschwerden BES.2018.40 und BES.2018.94 nicht zusammengelegt worden. Nach der Aufhebung der Sistierung am 21.September 2018 haben sich beide Parteien vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Eingaben vom 12. Oktober und 5. November 2018 die Abschreibung der Beschwerde als gegenstandslos. Mit Replik vom 17. Oktober 2018 beantragt der Beschwerdeführer, den Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abzuweisen.


Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.393 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 lit.b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art.396 Abs.1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff. 1 Satz1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO).


1.2

1.2.1 Die Behandlung der Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Es muss sich dabei in der Regel um ein aktuelles Rechtsschutzinteresse handeln (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 13; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2). Fällt die Aktualität nachträglich dahin, kommt es zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller, a.a.O., Art.382 StPO N 2).


1.2.2 Während des hängigen Beschwerdeverfahrens wurde bereits mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 13.September 2018 eine Vereinigung der Verfahren gegen Unbekannt, C____ und G____ mit demjenigen gegen den Beschwerdeführer befürwortet (act. 19). Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der diesbezüglichen Beurteilung der Beschwerde nachträglich weggefallen. Der Beschwerdeführer ist dennoch nicht damit einverstanden, die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben zu lassen. Soweit verständlich verlangt er die Anordnung der gemeinsamen Strafuntersuchung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 24). Am 23. August 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Verfahren VT.2017.132099 Anklage gegen den Beschwerdeführer (Akten S. 4283). Dieses Verfahren ist damit beim Strafgericht Basel-Stadt rechtshängig (Art. 328 StPO). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wendet daher zu Recht ein, eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt könne nur noch durch das Strafgericht Basel-Stadt erfolgen und müsse dort beantragt werden (act. 26; vgl. Art. 329 Abs. 2 Satz 2 und Art. 333 StPO). In dieser Hinsicht ist die vorliegende Beschwerde deshalb als gegenstandslos abzuschreiben.


1.2.3 Betreffend die Akteneinsicht wurde bereits mit Entscheid des Beschwerdeverfahrens BES.2018.94 des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. August 2018 ausgeführt, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden könne und weshalb der Beschwerdeführer die Akten nicht auf die Zelle nehmen dürfe (E. 2.5). Damit ist das Rechtsschutzinteresse auch hier nachträglich weggefallen, da sich der Beschwerdeführer, soweit er sich weiterhin gegen die Beschränkung der Akteneinsicht hätte wehren wollen, in einem Beschwerdeverfahren an das Bundesgericht dagegen zur Wehr zu setzen gehabt hätte. Die Beschwerde ist daher auch was die Akteneinsicht betrifft als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. AGEBES.2016.112 vom 10. Oktober 2016 E. 1.3, mit Hinweis).


1.2.4 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit ihrer Stellungnahme vom 6. April2018 am Begutachtungsauftrag nicht festgehalten und ihre Bereitschaft erklärt, auf die Begutachtung zu verzichten (act. 5 S. 3). Die Beschwerde kann deshalb auch in diesem Punkt abgeschrieben werden.


1.2.5 Soweit in der Eingabe vom 19. September 2018 neu geltend gemacht wird, die Staatsanwaltschaft habe Beweismittel nicht gesichert, weshalb eine Foto-Dokumentation vom 4. Juli 2018 eingereicht werde (act. 16 S. 2), ist darauf nicht einzutreten. Dieser Vorwurf bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

1.3 Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde betreffend Verfahrenszusammenlegung, Akteneinsicht und Gutachtensauftrag als gegenstandslos abzuschreiben. Betreffend Beweisfragen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


2.

2.1 Da der Beschwerdeführer betreffend Vereinigung der Verfahren und Gutachtensauftrag obsiegt und lediglich betreffend Akteneinsicht und Foto-Dokumentation unterliegt, kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden (vgl. Art. 428 Abs.1 in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO).


2.2

2.2.1 Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art.132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E.3.4, mit Hinweisen). Dies kann jedoch nur in dem Umfang gelten, als Rechtsvorkehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden müssen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der erhobenen Beschwerde zu entschädigen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) und zwar unabhängig von der Frage, wieweit der Beschwerdeführer obsiegt oder unterliegt. Dabei wird allerdings nur ein angemessener Aufwand entschädigt. Obwohl die Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E.7.3.4 S. 209, 122 I 1 E. 3a S. 3, je mit Hinweisen; Lieber, a.a.O., Art.135 N 5). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen - nicht bloss symbolischen - Verdienst zu erzielen (BGE132 I 201 E. 8.6 S. 217).

2.2.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerde und der Replik je eine Honorarnote im Betrag von gesamthaft CHF 5547.60.- eingereicht (act. 4 und 10/28). Er macht dabei einen Zeitaufwand von 25.25 Stunden geltend, wovon 16.25 Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift (inklusive Aktenstudium) und 9 Stunden für die Replik (Aktenstudium, Plädoyer) aufgewendet worden seien (act. 4 und 10/28), sowie Spesen von gesamthaft CHF 101.-. Ausserdem macht er mit seiner Eingabe vom 17. Oktober 2018 geltend, dass auch diese Zeit und Ressourcen in Anspruch genommen habe und bei der Festlegung der Parteientschädigung gebührend zu berücksichtigen sei (act. 24 S. 4).

Der geltend gemachte Zeitaufwand von mindestens 25.25 Stunden ist nicht angemessen. Der Rechtsvertreter macht ausschweifende Ausführungen zur Beweislage und -würdigung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als aussichtslos zu bezeichnen. Die Eingaben lesen sich wie das Plädoyer in der Hauptverhandlung und nicht wie Eingaben zu Verfahrensfragen; so wird die Replik in der Honorarnote sogar als Plädoyer bezeichnet. Überflüssig erscheint der Schriftenwechsel nach der Aufhebung der Verfahrenssistierung. Denn eine vernünftige Person, welche den Prozess auf eigene Rechnung und Gefahr hätte führen müssen, hätte diesen Aufwand zweifelsohne nicht betrieben (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136, mit Hinweis; vgl. AGEDG.2012.5 vom 23. Juli2012 E. 3.2, mit Hinweis; vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 132 StPO N 10). Betreffend die Verfahrensvereinigung kann berücksichtigt werden, dass der argumentative Aufwand bereits im Verfahren in Luzern und bis vor Bundesstrafgericht entschädigt worden ist (act. 19 S. 7 f.). Dasselbe gilt betreffend die Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer hat eine analoge Beschwerde wegen der Dauer der Einsicht geführt, auf welche mit Entscheid vom 24.August 2018 nicht eingetreten wurde (BES.2018.94). Es kann deshalb nicht auf den geltend gemachten Zeitaufwand und auch nicht auf den Umfang der Rechtsschriften abgestellt werden. Die geltend gemachten Spesen sind dabei ebenfalls unangemessen. Sie sind wohl durch die umfangreichen Aktenkopien, die eingereicht wurden, entstanden. Dabei wird nicht einmal ausgewiesen, zu welchem Ansatz diese berechnet wurden. Unter diesen Umständen erscheint eine pauschale Entschädigung von CHF1200.- inklusive Auslagen, zuzüglich MWST von 7,7 %, angemessen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde betreffend die Verfahrenszusammenlegung, die Akteneinsicht und den Gutachtensauftrag wird als gegenstandslos abgeschrieben. Auf die Beschwerde betreffend Beweisfragen wird nicht eingetreten.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.


Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1200.- inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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