E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2018.18 (AG.2019.43))

Zusammenfassung des Urteils BES.2018.18 (AG.2019.43): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer hat Strafanzeige gegen Miteigentümer einer Stockwerkeigentümergemeinschaft wegen Betrugs und Verleumdung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige nicht angenommen, da die Straftatbestände nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer hat Beschwerde eingelegt, da er sich benachteiligt fühlt und eine Neuberechnung der Wertquoten fordert. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Beschwerde abgewiesen, da keine strafrechtliche Relevanz der Vorwürfe erkennbar ist. Der Beschwerdeführer muss die Verfahrenskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2018.18 (AG.2019.43)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2018.18 (AG.2019.43)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2018.18 (AG.2019.43) vom 17.12.2018 (BS)
Datum:17.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter: Beschwerde; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Wertquote; Rechnung; Nichtanhandnahme; Wertquoten; Stockwerkeigentümer; Reglement; Verfahren; Anzeige; Betrug; Beschwerdegegner; Wohnung; Beschwerdeführers; Miteigentümer; Protokoll; Gericht; Verfahren; Versammlung; Beschwerdeverfahren; Sachverhalt; Basel; Betrugs; Nichtanhandnahmeverfügung; Unterhalts
Rechtsnorm: Art. 146 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Riklin, Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 173 OR, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2018.18 (AG.2019.43)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2018.18


ENTSCHEID


vom 17. Dezember 2018



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen




Beteiligte


A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen


B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigte


[und 4 weitere Beteiligte]



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. Januar 2018


betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt


Mit Schreiben vom 28. November 2017 hat A____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen sämtliche Miteigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft [ ] in Basel wegen Betrugs und übler Nachrede bzw. Verleumdung eingereicht. Mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2018 wurde auf die Strafanzeige nicht eingetreten, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer wurden keine Kosten auferlegt.


Mit Beschwerde vom 29. Januar 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Nichtanhandnahmeverfügung und die Anhandnahme der Strafanzeige. Zur Begründung führt er aus, seine Miteigentümer würden jede Diskussion über eine Festlegung der Wertquoten ablehnen. Bei seiner Eigentumswohnung handle es sich um die objektiv schlechteste Wohnung im Gebäude, weil kein Sonnenstrahl in die Wohnung gelange und schlechter Wärmeschutz vorhanden sei. Daher könne es nicht sein, dass er für seine Wohnung die höchste Wertquote hinnehmen müsse. Diesbezüglich werde er in strafrechtlich relevanter Weise ausgenutzt. Überdies sei es ehrverletzend, wenn das Beschlussprotokoll der Miteigentümerversammlung vom 7.April 2017 festhalte, dass die Rechnung über CHF3250.- vom Architektur- & Ingenieur­büro des Beschwerdeführers für die Abklärung des Wasserschadens als übersetzt betrachtet werde. Unterhalts- und Erneuerungskosten dürften gemäss dem Reglement nicht nach Wertquoten verrechnet werden. Dennoch werde im Protokoll der Eigentümerversammlung jährlich wiederholt, dass Unterhalts- und Erneuerungskosten im Gegensatz zum Reglement nach Wertquoten verrechnet würden. Wenn er sich gegen diesen Reglementsverstoss wehre, werde er von der fünfköpfigen Mehrheit der Miteigentümer einfach kaltgestellt. Darin liege der angezeigte Betrug.


Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Eingabe vom 16. März 2018 mit Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer konnte sich dazu schriftlich äussern und hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens weitere Schrift­sätze eingereicht. Der Beschwerdegegner [...] hat mit EMails vom 17. Februar 2018 und 15. Oktober 2018 dem Gericht seine Zustelladresse mitgeteilt und sich zum Stand des Beschwerdeverfahrens erkundigt. In der Sache haben sich die Beschwerdegegner nicht vernehmen lassen.


Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art.393 Abs.1 lit.a und Art.310 Abs.2 in Verbindung mit Art.322 Abs.2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die anzeigende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl.AGEBES.2018.31 vom 1. Juni 2018 E.1.1, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist seiner Darstellung zufolge Opfer von Betrug und Ehrverletzung geworden. Er ist als Privatkläger zur Beschwerdeführung legitimiert.


1.2 Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§88 Abs.1 in Verbindung mit §93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.393 Abs.2StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne von Art.396 Abs.1 StPO erhoben worden.


2.

Der Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer der Erdgeschosswohnung. Er erhebt seine Vorwürfe im Zusammenhang mit der von ihm so geschilderten Benachteiligung innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft: Er müsse zu viel heizen, weil seine Wohnung gegen den Keller nicht gedämmt sei. Zudem profitiere der Eigentümer im ersten Obergeschoss von seiner Wärme. Die Wertquoten, nach der die Heizkosten bemessen würden, seien 1979 festgelegt worden, als seine heutige Wohnung noch ein Geschäftsraum gewesen sei. Infolge der Umnutzung zu einer Wohnung seien diese Wertquoten hinfällig geworden. Dass die Miteigentümer den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung der Wertquoten nicht akzeptiert hätten, sei Betrug. Der Beschwerdeführer hat überdies im Zusammenhang mit seiner Arbeit für die gemeinsam bewohnte Liegenschaft eine Rechnung gestellt. Gemäss Protokoll der Versammlung vom 7. April 2017 (S.3) wird diese Rechnung als übersetzt betrachtet. Weiter heisst es: Bauliche Beratungen und Ausführungen müssen zukünftig immer über externe Firmen erfolgen. Bei grösseren Bauvorhaben müssen jeweils alle Stockwerkeigentümer konsultiert werden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind diese Ausführungen ehrverletzend. Schliesslich stört sich der Beschwerdeführer daran, dass die Stockwerkeigentümerversammlung beschlossen hat, die Unterhalts- und Erneuerungskosten der Heizung nach Wertquoten aufzuteilen (Protokoll der Versammlung vom 7. April 2017), obwohl das Reglement dafür eine Aufteilung nach Kubikinhalt der Stockwerkeinheiten vorsehe (Reglement vom 26. März 1979, S.10).


3.

Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, es sei keine strafrechtliche Relevanz der beanzeigten Sachverhalte zu erkennen. Die Verweigerung der Wertquoten-Neuberechnung stelle keine Täuschung dar und eine dadurch hervorgerufene irrtümliche Vermögensverfügung des Anzeigestellers sei nicht erkennbar, weshalb es bereits an den zentralen Tatbestandsmerkmalen des Betrugs im Sinne von Art.146 Abs.1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR311.0) fehle. Die Aussage, man erachte eine Rechnung als übersetzt, sei lediglich eine Meinungs- und keine Tatsachen­äusserung im Sinne der Art.173 bzw. 174 StGB und selbstredend sozialadäquat. Denn es müsse dem Rechnungsempfänger im Geschäftsverkehr möglich sein, seine Meinung zur Höhe der Rechnung kundzutun. Dadurch werde die Ehre des Rechnungsstellers in objektiver Weise nicht verletzt.


4.

4.1 Der Beschwerdeführer vertritt innerhalb der Stockwerkeigentümergemein­schaft eine Minderheitenposition und dringt daher mit seinen Anträgen nicht durch. Die Rechte eines Stockwerkeigentümers sind im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR210) definiert. Dort sind die Regeln über die Änderung der Wertquote (Art.712e Abs.2 ZGB), über die Aufteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten (Art.712h ZGB) und über die Genehmigung der Abrechnungen (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4 ZGB) niedergelegt. Bestehen darüber Meinungsverschiedenheiten, so können diese dem Zivil­gericht vorgelegt werden. Streitigkeiten unter Stockwerkeigentümern gehen die Straf­behörden nichts an; diese werden erst tätig, wenn im Sinne der folgenden Erwägung ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht.


4.2 Gemäss Art.310 Abs.1 lit.a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art.5 Abs.1 der Bundesverfassung [BV,SR101] und Art.2 Abs.1 StPO in Verbindung mit Art.309 Abs.1, Art.319 Abs.1 und Art.324 Abs.1 StPO; vgl. BGer6B_856/2013 vom 3. April 2014 E.2.2, 1B_253/2012 vom 19.Juli2012 E.2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E.2.1). Eine Nichtanhandnahme­verfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen aus der Straf­anzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art.310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art.310 N9; AGEBES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E.2.1f.).


4.3 Des Betrugs macht sich schuldig, wer jemanden in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt in einem Irrtum arglistig bestärkt und ihn so zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist nicht erkennbar, worin die angeblichen Täuschungshandlungen der Beschwerdegegner liegen sollen und inwiefern dadurch beim Beschwerdeführer ein Irrtum erzeugt worden sein soll. Mit dem Kauf der Eigentums­wohnung erwarb der Beschwerdeführer die im Begründungsakt ausgewiesene Wertquote (Öffentliche Urkunde vom 26.März 1979, S.3: 220 Tausendstel). Er konnte sich diesbezüglich kaum täuschen. Ob die Wertquote nachträglich geändert werden kann, bestimmt sich nach den Regeln des ZGB. Eine Änderung der Wert­quote bedarf der Zustimmung aller Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung. Überdies hat der einzelne Stockwerkeigentümer unter gewissen Voraussetzungen einen Berichtigungsanspruch. Bauliche Änderungen können eine Berichtigung notwendig machen. Ob dies vorliegend der Fall ist, bleibt offen. Denn selbst wenn ein Berichtigungsanspruch besteht, begründet dies keinen Betrugsvorwurf. Über Begehren um Wertquotenberichtigung entscheidet nicht die Strafjustiz, sondern das Zivil­gericht.


Ebenfalls von zivilrechtlicher Natur ist der Streit um die richtige Verteilung der Unterhalts- und Erneuerungskosten der Heizung. Gemäss Beschluss der Versammlung vom 7. April 2017 werden diese im Gegensatz zum Reglement nach Wertquoten verrechnet. Auch hier kann man sich darüber streiten, in welchem Verhältnis die Vorschriften über die Reglementsänderung mit qualifiziertem Mehr (drei Viertel der abgegebenen Stimmen) und über die Genehmigung einer einzelnen Abrechnung (Mehrheit der abgegebenen Stimmen, vgl. Ziff. 23 und 39 des Reglements) zueinander stehen. Doch der Beschluss über die Heizkostenverteilung wurde an der Versammlung vom 7. April 2017 gemäss Angabe im Protokoll mit dem deutlichen Stimmenverhältnis von vier zu eins gefasst. Damit wäre jedenfalls auch das Quorum für eine entsprechende Änderung der Verteilungsregel im Reglement erreicht. Insgesamt bestehen auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Handeln.


4.4 Was die protokollarischen Ausführungen zur Rechnung des Beschwerde­führers angeht, so teilt er das Schicksal aller Bauleute, die für einen Kunden Arbeiten ausführen: Die wechselseitigen Leistungen müssen zwischen den Parteien ausgehandelt werden. Dabei dürfen die beteiligten Parteien ihre Einschätzung über den Umfang und die Qualität der Arbeit wie auch über den Preis äussern. Dies ist ein normaler Vorgang bei der Vertragsabwicklung im Geschäftsleben. Es kommt im Leben häufig vor, dass zwischen Vertragsparteien unterschiedliche Vorstellungen über den Rechnungsbetrag bestehen und dies zu Diskussionen führt. Vorliegend ist es der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Rechnungsempfängerin unbenommen, in sachbezogener Weise zum Ausdruck zu bringen, dass sie den fakturierten Betrag als zu hoch beurteilt. Eine Herabsetzung der Person des Rechnungsstellers ist damit nicht verbunden.


Selbst wenn - entgegen dem vorstehenden Befund - mit der Kritik des Rechnungsbetrags eine persönliche Kritik verbunden wäre, so wäre diese strafrechtlich nicht von Bedeutung. Nach der Rechtsprechung wird die Ehre durch das Strafrecht nämlich nicht umfassend geschützt, sondern nur in Bezug auf den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich eignen, jemanden nur in beruflicher Hinsicht herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend (BGE116 IV 205 E.2, 105 IV 112 E.1; Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4.Auflage 2019, Vor Art.173 N17). Selbst wenn also mit dem Protokolleintrag die beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Frage gestellt worden wären, was nach Ansicht des Beschwerdegerichts vorliegend nicht getan wurde, wäre damit seine Geltung als ehrbarer Mensch nicht angegriffen worden. Es sind also keinerlei Hinweise für eine strafrechtliche Ehrverletzung ersichtlich; die Nichtanhandnahme erweist sich auch insoweit als korrekt.


4.5 Die vorliegende Beschwerde kann nur insoweit behandelt werden, als sie sich auf bereits erhobene und beurteilte Vorwürfe bezieht. Das Beschwerdegericht selber beurteilt keine Strafanzeigen, sondern überprüft (als zweite Instanz) die diesbezügliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft. Vorwürfe, die der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Nichtanhandnahme nicht vorlagen, sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Daher ist auf den erst später erhobenen Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Diesen Vorwurf hat der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerde­verfahren mit seinem Dritten Nachtrag vom 27. März 2018 erhoben. Der zugrundeliegende Vorfall vom 19. März 2018 hat sich ereignet, als die hier zu prüfende Nicht­anhand­nahme bereits verfügt worden war.


Nicht weiter zu behandeln ist die Frage des Beschwerdeführers in der Replik vom 26.Mai 2018, ob seine Probleme mit den Nachbarn und die Nichtanhandnahme der Strafanzeige auf die Homosexualität der Beteiligten zurückzuführen seien und der Staatsanwalt in den Ausstand treten müsse. Die sexuelle Orientierung einer Amtsperson ist kein Ausstandsgrund. Eine Amtsperson muss in den Ausstand treten, wenn Anhaltspunkte für eine Freundschaft Feindschaft mit einer Partei vorliegen (Art. 56 lit.f StPO). Diesbezüglich bestehen vorliegend aber keinerlei konkrete Hinweise, und es ginge zu weit, aus blosser Unkenntnis der sexuellen Orientierung einer Amtsperson gegen sie ein Ausstandsverfahren zu eröffnen (vgl. VGEVD.2018.32 vom 26.Juni 2018 E.1.3; BGE129 III 445 E.4.2.2, 114 Ia 278 E.1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


5.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer gemäss Art.428 Abs.1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von §21 Abs.2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG154.810) auf CHF800.- zu bemessen. Die Beschwerdegegner haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und sind daher nicht zu entschädigen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF800.- (einschliesslich Auslagen).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegner


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.