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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2018.175 (AG.2019.761)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2018.175 (AG.2019.761) vom 28.08.2019 (BS)
Datum:28.08.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Konkurs; Vermögen; Schweiz; Werden; Gemäss; Vermögens; Rechts; Worden; Insolvenz; Gläubiger; Geldwäsche; Diesem; Beschwerdeschrift; Beschwerdegegner; Darlehen; Unmittelbar; Person; Straftat; Privatkläger; Basel-Stadt; Betrug; Geldwäscherei; Eingetreten; Verfahren; Geschädigt; Bundesgericht; Stellt
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 102 StGB ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 301 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 4 StGB ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 5 StGB ; Art. 6 StGB ;
Referenz BGE:104 IV 77; 117 Ib 210; 122 IV 197; 134 III 529; 138 IV 258; 141 IV 205; 141 IV 380;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2018.175


ENTSCHEID


vom 28. August 2019



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____ Beschwerdeführer 1

[...]


B____ Beschwerdeführer 2

vertreten durch A____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


C____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 13. August 2018


betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt


Mit Schreiben vom 23. April 2018 stellten A____ (Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführer 2) gegen C____ (Beschwerdegegner) Strafanzeige und Strafantrag wegen betrügerischem Bankrott und betrügerischer Insolvenz sowie Geldwäsche bzw. wegen aller aufgrund des geschilderten Sachverhalts in Frage kommenden Delikte. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. August 2018 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien bzw. keine Zuständigkeit der Schweiz zur Strafverfolgung bestehe. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sich A____ und B____ nicht als Privatkläger konstituieren könnten. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht. Es wird beantragt, es sei die streitgegenständliche Verfügung kostenfällig aufzuheben und die zuständige Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einer Strafuntersuchung zu verpflichten. Zudem sei festzustellen, dass die formelle Konstituierung von A____ und B____ als Privatkläger nicht notwendig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 14. Dezember 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Hierzu haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2019 repliziert.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.


1.2 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde stellt die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. August 2018 betreffend eine mögliche Strafbarkeit von C____ dar. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus in ihrer Beschwerdeschrift (S. 10 f.) auch die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), insbesondere eine originäre Unternehmensstrafbarkeit im Sinne von Art. 102 Abs. 2 StGB, thematisieren und in diesem Zusammenhang auch die Straftatbestände der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), der kriminellen Organisation (Art. 260terStGB) und der Bestechung fremder Amtsträger (Art.322septies StGB) erfüllt sehen, ist darauf hinzuweisen, dass bloss die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Strafanzeige vom 23. April 2018 wegen betrügerischem Bankrott und betrügerischer Insolvenz sowie Geldwäsche, angeblich begangen durch C____, eingetreten ist, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Darüber hinausgehende Ausführungen stellen eine unzulässige Erweiterung des Prozessstoffs dar und sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung. Darauf ist nicht einzutreten. Vollständigkeitshalber bleibt zu betonen, dass sich die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer auch als haltlos erweisen, wobei für die materielle Würdigung derselben auf die zutreffenden Erwägungen der Staatanwaltschaft verwiesen werden kann (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 14.Dezember 2018 S. 5 ff.).


2.

Es wird zunächst gerügt, die Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren, hingewiesen. Diese Pflicht obliegt der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO erst nach Eröffnung des Vorverfahrens. Vorliegend wurde kein Vorverfahren eröffnet, sondern der Fall wurde vielmehr nicht anhand genommen (Art. 310 StPO). Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Juli 2018 ausgeführt, warum aus ihrer Sicht aufgrund der Strafanzeige keine Geschädigten-Stellung der Beschwerdeführer ersichtlich sei. Es wurden auch rechtliche Ausführungen dazu gemacht und Frist gesetzt, hierzu Stellung zu nehmen, was die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe vom 28. Juli 2018 denn auch getan haben. Das rechtliche Gehör wurde damit nicht verletzt.


3.

3.1 Gemäss den Ausführungen in der Strafanzeige sollen die beiden in [...] domizilierten Unternehmen D____ und E____ in [...] [...] betreiben, die sie für rund EUR 12000000.- von der F____ gekauft hätten (der Zeitpunkt des Kaufs ist nicht bekannt). Von diesem Kaufpreis sind gemäss Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft [...] (Anzeigebeilagen 1 + 2) offenbar bloss rund EUR1000000.- bezahlt worden, obwohl die D____ E____ zwischen den Jahren 2009 und 2013 Einnahmen von rund EUR18000000.- generiert haben sollen. Zu einem wiederum nicht bekannten Zeitpunkt, sicher aber vor dem 3.September 2014, habe die in der Schweiz domizilierte G____ - so die Strafanzeige - den praktisch konkursiten und in über hundert zivil- und strafrechtliche Verfahren verwickelten D____ E____ Darlehen von insgesamt rund EUR10000000.- gewährt. Ab dem 10.Oktober 2014 war der Beschuldigte, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, einziger Verwaltungsrat der G____. Der vorherige einzige Verwaltungsrat, H____, ist am 8. Oktober 2014 verstorben.


3.2 Aufgrund von diversen Indizien vermuten die Beschwerdeführer, dass die Darlehen fiktiv gewesen bzw. nie bezahlt worden seien. Die D____ E____ hätten aber die Darlehensforderung anerkannt und wegen der Unmöglichkeit, die Darlehen am Fälligkeitstag zurückzuzahlen, am 3.September 2014 in [...] Konkurs angemeldet, woraufhin dieser am 17. September 2014 bewilligt worden sei. In diesem Verfahren sei die F____ im Gegensatz zur G____ (für die gesamte Darlehenssumme zuzüglich Zinsen) nicht als Gläubigerin zugelassen worden. In der definitiven Gläubigerliste seien auch die Beschwerdeführer nicht kolloziert worden. Durch Verschweigen der Tatsache, dass das Darlehen gar nie ausgerichtet worden sei, sowie durch kollusives und rechtswidriges Handeln mit der Konkursverwaltung bzw. dem damaligen Geschäftsführer der D____ + E____, I____, habe der Beschuldigte als Verwaltungsrat der G____ im [...] Konkursverfahren das Konkursgericht und die Gläubigerversammlung (der Beschwerdegegner sei deren Vorsitzender gewesen) getäuscht und erwirkt, dass der G____ im Konkursurteil die Anteile der D____ E____ an Stelle ihrer Forderung übertragen wurden. Damit seien die Gläubiger der D____ E____ - namentlich A____ und B____ - an ihrem Vermögen geschädigt worden.


4.

4.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids geltend machen kann. Der Anzeigesteller muss durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sein und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2017.117 vom 15.Januar 2018 E. 1.2).


4.2 Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, laut der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; BGer 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21). Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.


4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft (im vorliegenden Fall werden Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung geltend gemacht) weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und damit geschädigt sind (BGE140 IV 155 E. 3.3.1 S. 158; BGer6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3; vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 56). Auf diesbezügliche Ausführungen ist nicht einzutreten.


4.4

4.4.1 Bei Konkursdelikten kann der einzelne Gläubiger im Grundsatz zwar unmittelbar geschädigt sein (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 60). In casu fehlt es aber am Nachweis einer Gläubigerstellung: Der Beschwerdeführer 1 ist gemäss vorläufiger Insolvenztabelle zwar Gläubiger der D____ mit einer Forderung in Höhe von rund EUR27000.- bzw. Gläubiger der E____ mit einer Forderung in Höhe von rund EUR42000.-. Gemäss definitiver Gläubigerliste wurde er aber nicht als Gläubiger zugelassen. Der Beschwerdeführer 2 ist zwar an der J____, welche durch die beanzeigten Delikte einen Schaden in Höhe von EUR2577000.- erlitten haben soll, zu 22 % beteiligt. Indes sind Aktionäre durch Konkursdelikte nur indirekt betroffen und können sich deshalb nicht als Privatkläger konstituieren (BGer 6B_252/2013 vom 14.Mai 2013 E.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art.115 StPO N 60).


4.4.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdeschrift (S. 6 f.) in einer Art Eventualbegründung bezüglich ihrer Beschwerdelegitimation geltend, sie hätten im Jahr 2008 ihre Anteile an der D____ + E____ an die J____, an K____ und an L____ veräussert. In den Verkaufsverträgen sei in § 1 Abs. 4 geregelt, dass die Übertragung unter der auflösenden Bedingung des vollständigen Eingangs des Kaufpreises erfolge. Sollte der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile nicht vollständig gezahlt werden, würden die Gesellschaftsanteile an den Gesellschaften D____ + E____ automatisch an die Verkäufer zurückfallen. Es sei unstrittig, dass die Käufer den Kaufpreis sowohl für die Gesellschaftsanteile der D____ als auch für die E____ bis heute nicht vollständig gezahlt hätten, weshalb sie gegen die Käufer auf Rückübereignung der Gesellschaftsanteile geklagt hätten.

4.4.3 Abgesehen davon, dass die angebliche Nichtbezahlung des Kaufpreises keineswegs unstrittig ist und lediglich ein Beleg über die Erhebung einer Klage - ohne dessen Inhalt - eingereicht wurde (Beschwerdebeilagen 6 + 7), ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich aus den obligatorisch zwischen Verkäufer und Käufer wirkenden Verträgen ein Forderungsanspruch gegenüber den Gesellschaften D____ und E____ ableiten liesse. Noch viel weniger lassen sich daraus direkte deliktische Ansprüche auf Schadenersatz sowie Ansprüche gegenüber der G____ auf Rückübertragung der Gesellschaftsanteile herleiten, wie in der Beschwerdeschrift (S. 7) behauptet wird. Auch unter diesem Aspekt kann auf die Beschwerde mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht eingetreten werden.


4.5 Der ebenfalls beanzeigte Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) schützt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar dort auch individuelle Vermögensinteressen, wo die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren (BGE 134 III 529 E. 4 S. 530 ff.; BGer 4A_594/2009 vom 27. Juli 2010 E. 3; vgl.auch Pieth, a.a.O., Vor Art. 305bis N 55; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 82). Als Partei im Strafverfahren kann sich deshalb nur die durch die Vortat geschädigte Person konstituieren, soweit es um die Wiederbeschaffung der ihr unmittelbar durch die Vortat entzogenen Güter geht. Da eine solche Vortat aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 5-7) nicht nachgewiesen ist, kann auch unter diesem Aspekt auf die Beschwerde von A____ und B____ nicht eingetreten werden.


4.6 Aus dem soeben Referierten erhellt, dass die Beschwerdeführer bezüglich der durch sie beanzeigten Delikte in ihren Rechten nicht unmittelbar beeinträchtigt sind und deshalb mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf ihre Beschwerde einzutreten ist. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, wäre ihre Beschwerde aber auch in der Sache abzuweisen.


5.

5.1 In materieller Hinsicht sehen die Beschwerdeführer hauptsächlich den Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) als erfüllt an. Objektiv setzt dieser voraus, dass der Täter beim Opfer durch eine arglistige Täuschung entweder einen Irrtum hervorruft oder das Opfer in einem solchen - bereits aus anderen Gründen vorhandenen - Irrtum bestärkt. Sodann muss das Opfer irrtumsbedingt eine Vermögensdisposition treffen, die entweder das eigene Vermögen des Irrenden oder aber das Vermögen eines Dritten betreffen kann. Unmittelbare Folge der Vermögensdisposition muss eine Schädigung des Vermögens sein, über das der Irrende verfügt hat. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie Bereicherungsabsicht erforderlich, wobei der Täter den unrechtmässigen Vermögensvorteil entweder für sich selbst oder aber auch für einen Dritten anstreben kann (vgl. dazu Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3.Auflage, Bern 2013, Art. 146 N 2 f.; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.146 N 1).


5.2 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 zu Recht festgestellt, dass die in Deutschland ansässigen Beschwerdeführer versuchen, das ihnen bekannte Delikt des betrügerischen Bankrotts bzw. der betrügerischen Insolvenz einzuführen, welches das schweizerische Strafgesetzbuch jedoch nicht kennt. Mit dem beanzeigten Sachverhalt werden denn auch keine Täuschungshandlungen des Beschwerdegegners gegenüber den Beschwerdeführern, aufgrund derer diese über ihr Vermögen, insbesondere über ihre Anteile an der D____ + E____ verfügt hätten, geschildert. Die Beschwerdeführer haben ihre Anteile eigenen Angaben zufolge nicht dem Beschwerdegegner, sondern vielmehr der J____, K____ (welchem gemäss Vermutung der Beschwerdeführer die G____ gehört) und L____ veräussert. Sie könnten - wenn überhaupt - nur über deren Zahlungswillen getäuscht worden sein.


5.3 Darüber hinaus gehen die von den Beschwerdeführern als fiktiv beschriebenen Darlehen an die [...] Gesellschaften D____ + E____, die zu deren Insolvenz am 3.bzw. am 17. September 2014 führten, auf einen Zeitraum zurück, in welchem der als beschuldigte Person bezeichnete C____ noch gar nicht Organ der G____ war (er wurde erst nach dem Tod von H____ per 10. Oktober 2014 Verwaltungsrat der G____). Für allfällige, dem früheren einzigen Verwaltungsrat H____ zurechenbare strafbare Handlungen schliesst sich die Strafverfolgung wegen des eingetretenen Prozesshindernisses Tod aus (darüber hinaus war die G____ dazumals laut Handelsregisterauszug noch in der Stadt [...] domiziliert, sodass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ohnehin nicht zuständig wäre). Die dem Beschwerdegegner in der Eingabe vom 28.Juli 2018 (S. 2 ff.) vorgeworfenen Handlungen bzw.Unterlassungen in Form von Sorgfaltspflichtverletzungen stellen in ihrer abstrakten Gestalt - selbst wenn sie zutreffen würden - keine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands dar, weshalb sie die Führung eines Strafverfahrens nicht zu begründen vermögen.


5.4

5.4.1 In der Beschwerdeschrift (S. 9) wird dem Beschwerdegegner sodann vorgeworfen, dass er als Verwaltungsrat der G____ eine fiktive Kreditvergabe an D____ + E____ in deren Konkursverfahren gedeckt habe und während des gesamten Konkursverfahrens den Konkursrichter getäuscht habe, um G____ den Besitz an den Gesellschaftsanteilen der Konkursitinnen zu verschaffen. Der Sache nach wird damit eine Art Prozessbetrug in Zusammenhang mit den in [...] geführten Insolvenzverfahren beschrieben. Der Prozessbetrug ist ein Anwendungsfall des Betrugstatbestands, bei dem die Besonderheit darin besteht, dass eine Prozesspartei das urteilende Gericht durch unwahre Tatsachenbehauptungen arglistig täuscht und so zu einem das Vermögen schädigenden Entscheid bestimmt (BGE 122 IV 197 E. 2 S. 199 ff.; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3.Auflage, Bern 2013; Art. 146 N 9; Vest, in:Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Bern 2013, § 13 N 161).


5.4.2 Mit Blick auf die internationale Zuständigkeit ist beim Betrug sowohl der Ort, an welchem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist, als auch der Ort der schädigenden Vermögensverfügung der Erfolgs- und damit Begehungsort (BGE 117 Ib 210 E. 3b/cc S. 214 ff.; Eicker, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Bern 2013, § 3 N 22). Das Konkursverfahren betreffend die D____ + E____ fand in [...] statt. Die beschriebene arglistige Täuschung des [...] Konkursrichters, sei es durch Falschaussagen unter Wahrheitspflicht oder durch Einreichung verfälschter Dokumente durch den Beschuldigten oder seiner [...] Anwälte (Beschwerdeschrift S. 12), kann nur in [...] erfolgt sein. Das auf allfällig arglistiger Täuschung beruhende Urteil wurde in [...] gesprochen und gemäss Beschwerdeschrift (S. 33) durch Änderung des [...] Handelsregistereintrags vollzogen, wodurch die (nachteilige) Vermögensdisposition bzw. Bereicherung eingetreten ist. Ein Bezug zur Schweiz besteht nicht, weshalb diesbezüglich keine Zuständigkeit der Schweiz zur Strafverfolgung zukommt. Dazu kommt, dass die Antikorruptionsstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht [...] in dem von ihr eingeleiteten Ermittlungsverfahren offenbar auch die Begehung von Prozessbetrug untersucht (Beschwerde S. 32) und insofern auch kein negativer Kompetenzkonflikt besteht (vgl.dazu BGE 141 IV 205 E. 5.2 S. 210, 133 IV 171 E. 6.3 S.177).


6.

Soweit sich in den in [...] geführten Insolvenzverfahren Unregelmässigkeiten ereignet haben sollten, denen nach [...] Recht der Charakter eines Konkursdelikts zukommt, erweist sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Strafverfolgung auf der Grundlage des Territorialitätsprinzips (Art. 3 in Verbindung mit Art.8 StGB) nicht zuständig. Straftaten gegen den Staat gemäss Art. 4 StGB oder eine Katalogtat gemäss Art. 5 StGB werden nicht behauptet und stehen auch nicht zur Diskussion. Die stellvertretende Strafrechtspflege auf der Grundlage von Art. 6 StGB schliesst sich ebenfalls aus, da im Bereich der Konkursdelikte entgegen der in der Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 (S. 4 ff.) seitens der Beschwerdeführer geäusserten Ansicht kein entsprechendes Übereinkommen besteht und gemäss Beschwerdeschrift (S. 4, 32) die Antikorruptionsstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht [...] in dem von ihr eingeleiteten Ermittlungsverfahren unter anderem die Begehung von Prozessbetrug, Urkundenfälschung, betrügerischem Konkurs und Geldwäscherei untersucht. Der [...] Staat ist somit gewillt, die Vorgänge in Zusammenhang mit den Insolvenzverfahren auch im Sinne von Art.7 StGB zu untersuchen. Es besteht damit kein negativer Kompetenzkonflikt (vgl.dazu BGE 141 IV 205 E. 5.2 S. 210, 133 IV 171 E. 6.3 S.177), der ein in [...] begangenes Verbrechen oder Vergehen ungesühnt liesse, wenn es nicht durch die Schweiz verfolgt würde.


7.

7.1 Geldwäscherei ist ein Anschlussdelikt und verlangt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB als Vor- bzw. Haupttat. Für deren Vorliegen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein strikter Nachweis erforderlich, insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es bedarf jedoch der Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Pieth, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 305bis StGB N 36). Die beschriebenen (angeblichen) Delikte lassen sich keinem Straftatbestand des schweizerischen Rechts zuordnen bzw. stellen keine Unterart des Betrugs im Sinne von Art.146 StGB dar, weshalb es an einer geldwäschereifähigen Vortat mangelt. Dass die Insolvenz der D____ + E____ überhaupt auf kriminellen Machenschaften beruht, ist auch nicht mittels [...] Strafurteils nachgewiesen, zumal die gerichtlich bewilligte Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital eine gängige Sanierungsmassnahme darstellt, weshalb es an der Gewissheit eines begangenen anschlussfähigen Verbrechens fehlt.


7.2 Überdies bildet inkriminiertes Verhalten der Geldwäscherei eine Handlung, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der aus einem Verbrechen herrührenden Vermögenswerte zu vereiteln. Selbst wenn es sich bei den auf Darlehensumwandlung beruhenden Aktien um aus einer Straftat herrührende Vermögenswerte handeln würde, wurden diese der G____ gestützt auf ein Urteil des [...] Insolvenzgerichts zugesprochen. Sofern überhaupt in Vollzug des vom Landgericht [...] bewilligten Reorganisationsplans Aktienzertifikate ausgestellt worden sind, stellt deren Annahme in Vollzug des Gerichtsurteils nach schweizerischem Recht ebenso wenig eine Geldwäschereihandlung dar wie der Besitz daran oder deren Aufbewahrung (Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 43). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Antikorruptionsstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht [...] in dem von ihr eingeleiteten Ermittlungsverfahren auch die Begehung von Geldwäscherei untersucht und vor diesem Hintergrund auch kein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt (vgl. dazu schon E.5.4.2, 6).


8.

8.1 Die Beschwerdeführer stützen ihre Auffassung, dass gegen den Beschwerdegegner in der Schweiz ein Strafverfahren zu eröffnen sei, schliesslich auch auf diesem ihrer Ansicht nach anlastbare Teilnahmehandlungen. Ausdrücklich erwähnt wird die Beihilfe zum Betrug bzw. zum Prozessbetrug, die Beilhilfe zur Falschaussage im ([...]) Konkursverfahren, die Beihilfe zur ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D____ + E____ und die Beihilfe zum betrügerischen Konkurs in Anwendung des [...] Strafgesetzes (Beschwerde S. 12, 14 f., 31).


8.2 Aufgrund der akzessorischen Anknüpfung der Teilnahmehandlung an die Haupttat gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine in der Schweiz begangene Teilnahmehandlung an einer im Ausland ausgeführten Haupttat als im Ausland begangen (BGE 104 IV 77 E. 7b S. 86 f., 81 IV 34 E. 3 S. 37 f., 80 IV 22 E. 3b S. 33 f.; vgl. auch Eicker, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Bern 2013, § 3 N 5). Demzufolge besteht nach dem Gesagten - soweit überhaupt eine in der Schweiz begangene Teilnahmehandlung vorliegt (vgl. dazu verneinend E. 4-7) - auch für die beanzeigten Teilnahmehandlungen keine schweizerische Zuständigkeit.


9.

Was die Rechtsbegehren betreffend Notwendigkeit der formellen Konstituierung als Privatkläger anbetrifft, sei auf die Erwägungen bezüglich der Beschwerdelegitimation (vgl. E. 4) verwiesen.


10.

Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1000.- zu tragen (§ 21 Abs.2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.


Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000.-. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer 1 und 2

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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