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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2018.132 (AG.2019.625)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2018.132 (AG.2019.625) vom 15.07.2019 (BS)
Datum:15.07.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Verfahren; Verjährung; Anhand; Bereits; Gemäss; Erbteilung; Schuldig; August; Nichtanhandnahme; Verfahrens; Erblasserin; Vermögens; Seiner; Verjährungsfrist; Rechtlich; Welche; Beschwerdegegners; Betrug; Schreiben; Beschwerdeführers; Legitimiert; Rechtsmittel; Werden; Auflage; Person; Unterlagen
Rechtsnorm: Art. 110 StGB ; Art. 127 OR ; Art. 254 StGB ; Art. 257 ZPO ; Art. 310 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2018.132


ENTSCHEID


vom 15. Juli 2019



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner




Beteiligte


A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[ ]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


B____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. Juni 2018


betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt


Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft das Nichteintreten auf die Strafanzeige von A____, welche dieser mit Schreiben vom 18.April 2017 wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Unterdrückung von Urkunden sowie Betrugs gegen B____ erstattet hatte. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft hat A____ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Juli 2018 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, die Verfügung vom 25. Juni 2018 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung gemäss Art.309 StPO zu eröffnen. Dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2018 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Schreiben vom 21. August 2018 hat B____ eine Stellungnahme eingereicht. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 25. September 2018.


Die relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art.393 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit.b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.310 StPO N 26).


1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art.382 Abs. 1 StPO). Der Begriff Partei wird umfassend im Sinne von Art.104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.382N2; Schmid/Jositsch, StPO, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 382 N1f.; AGEBES.2017.100 vom 25. Juli 2017 E. 1.2).


Es stellt sich die Frage, ob A____ als Nachkomme des bereits verstorbenen und angeblich geschädigten C____ zur Beschwerde legitimiert ist. Art.382 Abs.3 StPO sieht vor, dass nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen können, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Bei der Privatklägerschaft kann dies etwa dann der Fall sein, wenn die Erbschaft des Verstorbenen vom Ergebnis der Zivilklage berührt wird (Riklin, Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 8). Vorliegend ist A____ als beschwerdelegitimiert zu betrachten.


1.3 Auf die frist-und formgerecht eingereichte und begründete Beschwerde ist einzutreten.


1.4 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§88 Abs.1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO).


2.

2.1 Der Beschwerdeführer verdächtigt den Beschwerdegegner, dieser habe in seiner damaligen Eigenschaft als Willensvollstrecker (und Stiefschwiegersohn) der Erblasserin D____ einen grösseren Geldbetrag aus dem Nachlass zu Gunsten seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau (und Stieftochter der Erblasserin) und folglich zum Nachteil von deren Bruder C____ (Stiefsohn der Erblasserin) abdisponiert. Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens (betreffend Rechtschutz im summarischen Verfahren gemäss Art. 257 Abs. 1 und 3 ZPO, konkret geht es um das Verfahren V.2016.873) durch die Auskunft, er besitze aufgrund des langen Zeitablaufs zu diesem Erbfall keine Akten mehr, sich der Urkundenunterdrückung schuldig gemacht zu haben.


2.2 Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme des Verfahrens insbesondere damit begründet, dass die inkriminierten Sachverhalte bereits verjährt seien. Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Ansicht, die Verjährungsfrist habe gar nie zu laufen begonnen, da eine Erbteilung nie stattgefunden habe (Beschwerde N 6.3 sowie Replik). Hierfür bleibt der Beschwerdeführer indes jeden Beleg schuldig. Im Gegenteil führt er in seiner Beschwerde selbst aus, dass von den Konten der Erblasserin mehrere Verschiebungen und Auszahlungen erfolgt seien, darunter auch CHF48304.92 an C____. Der Beschwerdegegner macht seinerseits geltend, am 19. Juni 1995 sei von C____ gar eine Ausgleichszahlung von CHF 7406.45 für zu viel bezogene Geldwerte aus der Erbmasse an [ ], die inzwischen verstorbene Frau des Beschwerdegegners, geflossen. Eine Überweisung in der genannten Höhe ist belegt. Wie die Aufteilung des bei der Kantonalbank Basel-Stadt vorhandenen Vermögens zeigt, hat demnach eine Erbteilung stattgefunden, womit freilich noch nicht feststeht, dass diese bezüglich sämtlicher Vermögenswerte korrekt erfolgt ist. Die im Rahmen der Tätigkeit des Willensvollstreckers denkbaren Delikte wären jedoch bereits anlässlich der Erbteilung begangen und vollendet worden, womit die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte. Die gegenteilige Argumentation des Beschwerdeführers erweist sich denn auch als widersprüchlich, denn der gewichtigste Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beschwerdegegner als Beistand Gewahrsam über die Vermögenswerte der Erblasserin gehabt und einen Grossteil davon pflichtwidrig für sich und seine Ehefrau verwendet habe. Er habe damit mutmasslich eine Veruntreuung begangen. Auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers wurden somit allfällige Vermögensdelikte des Beschwerdegegners im Zeitraum der Erbteilung vollendet, und die massgeblichen Verjährungsfristen haben damit zu laufen begonnen. Das Gleiche gilt für die inkriminierten Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betrugs. Dass nach Ansicht des Beschwerdeführers insbesondere die über 20 Jahre später verweigerte Auskunftserteilung (siehe dazu 2.3) als Betrug anzusehen sei (Strafanzeige N 6), ändert nichts an den ausgelösten Verjährungsfristen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt, dass eine spätere Täuschung im Zivilverfahren in betrügerischer Absicht allenfalls einen nicht selbständig strafbaren Sicherungsbetrug darstellen würde.


Die Frage der Verjährung ist eine formelle Voraussetzung, welche von Gesetzes wegen von jeder Strafverfolgungsbehörde zwingend zu berücksichtigen ist. Wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 25.Juni 2018 und der Vernehmlassung zur Beschwerde vom 20.August 2018 sowie der Beschwerdegegner in seiner Replik vom 21.August 2018 (inkl. Beilagen) geltend machen, gibt es diverse Indizien, die belegen, dass die Erbteilung bereits vor dem Tod der Ehefrau des Beschwerdegegners, welcher am 14. November 1995 eingetreten ist, abgeschlossen war. Dies bedeutet, dass die inkriminierte Tatzeit in den Zeitraum 1994-1995 zu liegen käme. Die relative Verjährungsfrist betrug damals sowohl für qualifizierte Veruntreuung als auch für Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht 10 Jahre, die absolute Verjährung trat jeweils nach 15 Jahren ein (vgl. Art. 70 und 72 aStGB). Diese Delikte sind demnach spätestens seit dem Jahr 2010 verjährt.


2.3 Im Weiteren wird der Beschwerdegegner der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB bezichtigt. Er sei mehrfach darum gebeten worden, anhand von Unterlagen den Verbleib der Vermögenswerte aus dem Nachlass von D____ nachzuweisen, habe sich jedoch geweigert und die Existenz solcher Unterlagen verneint. Als damaliger Beistand habe er indessen zwingend Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen haben müssen, weshalb die Behauptung, diese existierten nicht, unglaubhaft sei. Die fraglichen Unterlagen wurden indes erst am 16.August 2016 im Rahmen eines am Zivilgericht anhängig gemachten Verfahrens verlangt, also über 20 Jahre nach Ablauf des Mandats als Beistand und der Tätigkeit als Willensvollstrecker. Dass der Beschwerdegegner die Akten anlässlich eines Umzugs rund 15 Jahre später entsorgt haben will, ist glaubhaft und nicht zu beanstanden, da gemäss Art. 127 OR mit Ablauf von 10 Jahren sämtliche Forderungen verjährt sind. Es ist bereits objektiv kein Verhalten erkennbar, welches einen Schuldspruch nach Art. 254 StGB nach sich ziehen könnte, geschweige denn liesse sich eine Vorteils- oder Schädigungsabsicht nachweisen.


3.

Nach dem Gesagten kann wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung nicht mehr eruiert werden, ob im Zusammenhang mit der Teilung des Erbes von D____ irgendein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners vorgelegen hat. Es ergeben sich aus den Verfahrensakten keine konkreten Anhaltspunkte dafür. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist demzufolge zu schützen und die Beschwerde unter Auferlegung einer Entscheidgebühr von CHF 800. abzuweisen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800. (einschliesslich Kanzleiauslagen).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Staatsanwaltschaft


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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