Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2017.86 (AG.2019.203) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 05.12.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Editionsverfügungen |
Schlagwörter: | Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfügung; Verfahren; Eingabe; Werden; Schreiben; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Eingaben; Beschwerdeführenden; Reichte; Beschwerden; Januar; Antrag; Eingereicht; Weiter; Unaufgeforderte; Instruktionsrichterliche; Instruktionsrichterlicher; Gemäss; Edition; Oktober; August; Siegelung; Sistierung; Stellte; Ersucht |
Rechtsnorm: | Art. 21 StPO ; Art. 265 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 56 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2017.85
BES.2017.86
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [ ] Beschwerdeführer
[...]
B____ AG Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft
betreffend Edition von Bankunterlagen
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Schwindelgründung) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber der B____ AG (Beschwerdeführerin) Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu haben, indem das Liberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der Gesellschaften wieder an die Beschwerdeführerin zurückgeflossen sei und die Aktienmäntel anschliessend verkauft worden seien. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden gegenüber verschiedenen Finanzintermediären Editionsverfügungen (Bankanfragen) erlassen.
Gegen diese Verfügungen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2017 Beschwerden ein und stellte diverse Anträge, namentlich Antrag auf Begründung der Verfügung, Erlass eines Aktenbeschlagnahmebefehls, Siegelung der Akten und Rückgabe der beschlagnahmten Akten. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. Juni 2017 wurden die Verfahren BES.2017.85 und BES.2017.86 zusammengelegt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 3. Juli 2017 auf die Beschwerde gegen die Verfügungen, soweit sie Dritte betreffe, mangels Legitimation nicht einzutreten. Soweit auf die Beschwerde in Bezug auf die Beschwerdeführerin einzutreten sei, sei diese vollumfänglich abzuweisen. Mit Eingabe vom 3.August 2017 hat der Beschwerdeführer hierzu mit Festhalten an seinen Anträgen repliziert. Mit Schreiben vom 11.August 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsgesuch aller Akten bei der Staatsanwaltschaft. Mit Eingaben vom 14.August, 11., 18. und 20.September 2017 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Drittparteien von Amtes wegen in das Verfahren einzubeziehen seien, und ersuchte erneut um Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer den Widerruf sämtlicher Editionsverfügungen. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, welche unter der Verfahrensnummer BES.2017.148 angelegt wurde. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bestehende Beschwerdeverfahren nicht beliebig erweitert werden könne und Prozessthema die in der ersten Beschwerdeschrift gestellten Anträge bilde. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer erneut ein unaufgefordertes Schreiben ein, mit welchem um Akteneinsicht ersucht wurde. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 18. September 2017.
Mit Schreiben vom 3. November 2017 haben die Beschwerdeführenden weitere ergänzende Eingaben eingereicht. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13.November 2017 wurde den Beschwerdeführenden die Frist zur Akteneinsicht erstreckt und die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist 10 Tage betrage; die Frist für ergänzende Beschwerden könne deshalb nicht beliebig gewährt werden. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Dezember 2017 wurde weiter festgestellt, dass künftig Eingaben ohne Verfahrensnummer nicht mehr entgegengenommen würden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 haben die Beschwerdeführenden in den Verfahren BES.2017.44/47, BES.2017.85, BES.2017.86 sowie BES.2017.148 eine weitere Ergänzung eingereicht.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 hat der Verfahrensleiter den von den Beschwerdeführenden eingereichten Antrag vom 2. Januar 2018 auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme betreffend eine anberaumte Einvernahme abgewiesen. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 9.Januar 2018 reichte dieser Beschwerde und Antrag auf eine superprovisorische vorsorgliche Verfügung in den Verfahren BES.2017.44, BES.2017.47, BES.2017.85, BES.2017.86 sowie BES.2017.148 ein und ersuchte um verschiedene Anweisungen an die Staatsanwaltschaft. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde diese Eingabe als neue Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft aufgenommen. Am 22. Januar 2018 haben die Beschwerdeführenden erneut unaufgeforderte Eingaben eingereicht und die Sistierung der Strafuntersuchung betreffend Schwindelgründungen beantragt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Januar 2018 wurde auf das Begehren um Sistierung der Strafuntersuchung mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Am 25. und 30. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer Schreiben betreffend Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ein mit Antrag auf Erlass eines Aktenbeschlagnahmebefehls durch die Staatsanwaltschaft sowie mit superprovisorischem Antrag auf vorsorgliche Sistierung der Strafuntersuchung und ersuchte um eine beschwerdefähige Verfügung. Am 5. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer weiter unaufgeforderte Eingaben und Gesuche eingereicht. Mit Eingaben vom 15., 16. und 19. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer weiter unaufgeforderte Eingaben und Gesuche eingereicht und dabei im Wesentlichen auch mitgeteilt, dass die Beschwerden wegen Akteneinsicht, Zustellung des Protokolls und zweite Befragung von der Staatsanwaltschaft erfüllt worden seien. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 22.Februar 2018 wurde das Gesuch um Sistierung der Beschwerdeverfahren abgewiesen.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht, welche ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27.Februar 2018 gewährt wurde. Mit unaufgeforderten Schreiben vom 8. März 2018 stellte der Beschwerdeführer u.a. Antrag auf Zustellung von Buchhaltungsunterlagen an das Appellationsgericht. Mit Eingabe vom 23. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung der anstehenden Vernehmlassungen. Mit Schreiben vom 26.März 2018 liess sich die Staatsanwaltschaft zu den Eingaben vom 8. März 2018 vernehmen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. März 2018 wurden dem Beschwerdeführer alle hängige Fristen peremptorisch erstreckt. Mit Schreiben vom 28.März 2018 reichte der Beschwerdeführer unter den Beschwerdenummern BES.2017.44, BES.2017.47, BES.2017.85, BES.2017.86 und BES.2017.148 eine neue Beschwerde ein und stellte verschiedene Anträge. Am 29.März 2018 reichte der Beschwerdeführer ein neues unaufgefordertes Schreiben ein. Mit Eingabe vom 11. April 2018 hat der Beschwerdeführer eine weitere Vernehmlassung eingereicht. Mit Eingabe vom 16.April 2018 hat der Beschwerdeführer Antrag auf Sistierung des Beschwerde- und Strafuntersuchungsverfahrens bis zur verfassungskonformen Bestellung des Spruchkörpers, superprovisorisch und ordentlich, bezüglich seiner diversen Beschwerden in Sachen Schwindelgründung gestellt. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2018 wurde das Gesuch um Sistierung der Beschwerdeverfahren abgewiesen und auf das Gesuch um superprovisorische Sistierung des Untersuchungsverfahrens nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 27. April 2018 reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 trat der Verfahrensleiter darauf nicht ein.
Mit Eingaben vom 22. Juni, 2.Juli sowie 23. August 2018 reichte der Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, mit welchen insbesondere festgehalten wurde, dass in dieser Zeit keine Zustellungen entgegengenommen könnten. Mit Eingabe vom 23. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer gleichzeitig die Verfügung vom 28. März 2017 mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen, das Schreiben eventualiter als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen. Mit Verfügung vom 29. August 2018 stellte der Verfahrensleiter fest, dass über die Zuständigkeit des Beschwerderichters im Beschwerdeentscheid entschieden werde und die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen nicht Gegenstand eines Ausstandsverfahrens gemäss Art. 56 ff. StPO seien. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut verschiedene Arztzeugnisse ein. Mit Urteil des Bundesgerichts 1B_469/2018 vom 24. Oktober 2018 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts vom 24., 28., 29. und 30.August 2018 nicht ein.
Nachdem der Beschwerdeführer im Januar 2019 weitere Eingaben eingereicht hat, wurde ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11.Januar 2019 mitgeteilt, dass seine Beschwerden sich bereits in der Urteilsredaktion befinden würden. Mit Schreiben vom 17. und 21.Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere unaufgeforderte Eingaben ein, mit welchen er im Wesentlichen beantragte, dass infolge Rechtsverzögerung alle hängigen Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft kostenlos einzustellen seien.
Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf den Sachverhalt auf das Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.393 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 lit.b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art.396 Abs.1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Gemäss §10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der Präsidiumsmitglieder der Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und derselben Strafuntersuchung und überdies z.T. in neuen Eingaben im Rahmen bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf, alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen (vgl. hierzu bereits die instruktionsrichterliche Verfügung vom 20.April 2018).
1.3 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13).
1.4
1.4.1 Im Streit liegen Editionsverfügungen gegenüber verschiedenen Banken. Diese stützen sich auf Art. 265 StPO. Demnach ist die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben (Abs. 1).
1.4.2 Soweit die angefochtenen Editionsverfügungen die Konti der C____ AG, der D____ AG, der E____ AG, der F____, der G____ AG, der H____ AG, der I____ AG, der J____ AG, der K____ SA und der L____ AG betreffen, ist weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt, dass die Beschwerdeführenden unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt sind (vgl. die zutreffende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3.Juli 2017). Die Beschwerdeführenden haben entgegen ihrer Auffassung auch keinen Anspruch auf Einbezug Dritter in das Beschwerdeverfahren. Die betroffenen Dritten sind grundsätzlich selbst beschwerdeberechtigt. Unterlassen sie eine Beschwerde, können sie nicht ohne ihren Willen in das vorliegende Verfahren involviert werden.
1.4.3 Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Beschwerde - in Verbindung mit einem Antrag auf Siegelung sowie einem pauschalen Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen (Bankgeheimnis) - auch die Rechtmässigkeit der Editionsverfügungen betreffend die Konti der Beschwerdeführerin in Abrede. Dabei verkennen sie, dass gegen eine Editionsverfügung nach Art. 265 StPO die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO grundsätzlich gar nicht zur Verfügung steht, da mit der Siegelung ein besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehen ist, welches der Beschwerde vorgeht (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 393 StPO N 11; BGer 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.2, 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012 E. 1; BStGer BB.2017.129/130 vom 27. Dezember 2017 E. 4.2.1). Gemäss Bundesgericht soll die Beschwerde auch dann ausgeschlossen sein, wenn neben dem Geheimnisschutz weitere akzessorische Rügen vorgebracht werden, sei dies der fehlende hinreichende Tatverdacht, die Beweistauglichkeit der sichergestellten Dokumente oder die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, denn dem Entsiegelungsrichter kommt eine umfassende Kognition zur Überprüfung der zugrunde liegenden Editionsverfügung bzw. Zwangsmassnahme zu (vgl. Graf, Aspekte der strafprozessualen Siegelung, in: AJP 2017, S. 553, 565). Auch bezüglich der Erhebung des Siegelungsgesuchs wäre in erster Linie die Bank als Gewahrsamsinhaberin und bei Interessennachweis allenfalls der Klient legitimiert (vgl. Graf, a.a.O., 554 ff.).
1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten.
2.
Selbst wenn man auf die Beschwerde eintreten würde, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht angeführt hat, lag den angefochtenen Herausgabeverfügungen ein hinreichender Tatverdacht zu Grunde. Ebenfalls hätte der Antrag auf Siegelung abgewiesen werden müssen, steht der pauschale Hinweis auf das Bankgeheimnis der Verwendung von Bankunterlagen in einem Strafverfahren nicht entgegen und handelt es sich bei den edierten Kontounterlagen auch nicht um Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin, sondern um Aufzeichnungen der edierenden Bank. Gründe, die einer Durchsuchung und Beschlagnahme der edierten Bankunterlagen entgegenstünden, wurden weder von der Bank noch im Siegelungsantrag der Beschwerdeführenden geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Schliesslich seien die entsprechenden Bankdaten offenbar bereits ausgewertet worden und befinden sich inzwischen in den Verfahrensakten. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Hinweise der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3.Juli 2017, auf das rechtskräftig beurteilte Entsiegelungsverfahren im Rahmen des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls (vgl. BGer 1B_283/2017 vom 25.August 2017) sowie auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2017 betreffend Antrag auf Siegelung verwiesen werden (act. 21).
3.
3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden gemäss Art.428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen (in solidarischer Verbindung). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.- (einschliesslich Auslagen) zu bemessen.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten mit seinem jüngsten Schreiben vom 21. Januar 2019 sinngemäss mit der Verfahrensdauer zu relativieren versucht, kann er an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass er selber immer wieder neue unaufgeforderte - bisweilen schwer verständliche und ohne Verweis auf das jeweilige Aktenzeichen weitschweifige - Eingaben gemacht, ein Sistierungsgesuch und andere unaufgeforderte Anträge gestellt und mitgeteilt hat, wann keine Zustellungen an ihn erfolgen dürfen. Die Behandlungsdauer ist nicht bloss der grossen Anzahl von Beschwerden geschuldet, sondern auch den unzähligen Eingaben, die der Beschwerdeführer während der Verfahren eingereicht hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführenden tragen in solidarischer Verbindung die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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