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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2017.154 (AG.2018.610)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2017.154 (AG.2018.610) vom 21.08.2018 (BS)
Datum:21.08.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme (BGer 6B_1092/2018)
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Preisverleihung; Worden; Schweiz; Gemäss; Werden; Nichtanhandnahme; Stiftung; Vermögen; Verfügung; Treffend; Nichtanhandnahmeverfügung; Strafanzeige; Angefochten; Beschwerdegegnerschaft; Schweizerische; Erfolg; Niggli; Angefochtene; Verfahren; Unlauter; Führt; Oktober; Kosten; Geltend; Kulturpreis
Rechtsnorm: Art. 137 StGB ; Art. 158 StGB ; Art. 162 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 3 StGB ; Art. 310 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 8 StGB ;
Referenz BGE:120 IV 190; 141 IV 336;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2017.154


ENTSCHEID


vom 21. August 2018



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese




Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


B____ Beschwerdegegnerin 2

[...] Beschuldigte 1


C____ Beschwerdegegnerin 3

[...] Beschuldigte 2


D____ Beschwerdegegner 4-8

[...] Beschuldigte 3-7


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. Oktober 2017


betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt


Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 erstattete die im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragene A____ (Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen ihre ehemalige Geschäftsführerin B____ (Beschwerdegegnerin 2), das C____ (Beschwerdegegnerin 3) sowie dessen Vorstandsmitglieder (Beschwerdegegner 4-8) wegen vorsätzlichem unlauterem Wettbewerb, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung (Letzteres nur gegenüber der Beschwerdegegnerin 2).


Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10.Oktober2017 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände bzw. die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragte, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten fortzuführen und nach Vornahme der gebotenen Beweiserhebungen Anklage zu erheben. Zudem sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 zuzusprechen; unter o/e Kostenfolge. Hierzu liess sich die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. November 2017 vernehmen und beantragte mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2017 liess sich auch die Beschwerdegegnerschaft 2-8 mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit Replik vom 12. Februar 2018 hat die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten. Mit Duplik vom 4.März 2017 hat die Beschwerdegegnerschaft 2-8 ergänzend Stellung bezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl.AGE BES.2018.31 vom 1. Juni 2018 E. 1.1, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10.Oktober 2017 selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin formell als Privatklägerin konstituiert. Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.


1.2 Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs.2StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.


2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV,SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19.Juli2012 E.2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art.310 StPO N6-10, vgl. statt vieler auch AGE BES.2018.31 vom 1. Juni 2018 E.2.1, BES 2015.77 vom 14. März 2016 E2.1).


3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft hat der angefochtenen Verfügung den in der Strafanzeige vom 7. Juli 2017 geschilderten Sachverhalt zu Grunde gelegt. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin zur Begründung der eingereichten Strafanzeige im Wesentlichen ausgeführt, dass sie seit dem Jahr 1993 die [...] Kulturpreisverleihung für herausragende Leistungen durchführe. Im Dezember 2012 habe sie die Firma E____ der Beschwerdegegnerin 2 in [...] beauftragt, die Veranstaltung zur Preisverleihung des [...] Kulturpreises am [...] in der [...] Oper namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin zu organisieren und durchzuführen. Gestützt auf den Kooperationsvertrag sei die Preisverleihung im Jahr 2013 in [...] sowie im Jahr 2015 in [...] durchgeführt worden. Im Dezember 2016 sei es zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 im Zusammenhang mit der für das Jahr 2017 geplanten Veranstaltung am Tag der deutschen Einheit in der F____ in [...] zu einer ersten Auseinandersetzung gekommen. Dabei sei das von der Beschwerdegegnerin 2 im Auftrag der Beschwerdeführerin erarbeitete Konzept massgeblich daran gescheitert, dass der [...] Rundfunk keine Zusage für eine Live-Übertragung habe abgeben wollen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerschaft über die Art und Weise der Planung dieser Preisverleihung nicht einig geworden sei, sei der Beschwerdegegnerin 2 am 14.Dezember 2016 mitgeteilt worden, dass der Stiftungsrat beschlossen habe, den Vertrag mit ihr nicht zu verlängern. Die Beschwerdegegnerin 2 habe daraufhin erklärt, dass sie die Reservation bei der F____ nicht absagen würde, weil dies der Beschwerdeführerin obliege. Es sei überhaupt zu prüfen, ob eine Absage notwendig sei, weil die Reservation automatisch erlösche. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 darauf hingewiesen, dass eine einseitige Stornierung eines vom Stiftungsrat beschlossenen Projekts stattgefunden habe, weshalb sie ein Agenturhonorar von EUR 40000.- geltend mache. Am 8. April 2017 habe der Leiter der Projektgruppe F____ der Nachfolgerin der Beschwerdegegnerin 2 mitgeteilt, dass die F____ eine Woche vorher den Vertrag für die Durchführung der Preisverleihung mit Personen endverhandelt habe, die ebenfalls die Vertretungsberechtigung für die Stiftung in Anspruch nehmen würden. Von der Beschwerdeführerin zur Rede gestellt, habe der Ehemann der Beschwerdegegnerin 2 erklärt, dass sie nicht im Namen der Beschwerdeführerin, sondern im Namen des Fördervereins der Beschwerdeführerin mit der F____ verhandle, der aktuell umbenannt worden sei, um Verwechslungen mit der Beschwerdeführerin auszuschliessen. Ungefähr am 13. April 2017 habe die Beschwerdegegnerin die drei Internet-Auftritte der Beschwerdeführerin <[...]>, <[...]> und <[...]> vom Netz genommen. Gleichzeitig sei auf <[...]>, auf der die Beschwerdeführerin ihre Veranstaltungen beworben habe, die Webseite der Beschwerdegegnerin 3 aufgeschaltet worden, das neu anstelle der Beschwerdeführerin für den Kulturpreis werbe, der am 3. Oktober 2017 in der F____ habe verliehen werden sollen. Dazu seien Bilder und nicht öffentlich zugängliche Informationen der Stiftung verwendet worden. Zudem sei das Konzept benutzt worden, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Auftrag der Beschwerdeführerin erarbeitet habe. Es sei suggeriert worden, dass die Beschwerdegegnerin 3 die Nachfolgeorganisation der Beschwerdeführerin sei.


3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 2 im Wesentlichen ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vor. Es steht nach Auffassung der Beschwerdeführerin ausser Frage, dass die Beschwerdegegnerin 2 als Geschäftsführerin für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex der Beschwerdeführerin habe sorgen müssen und ermächtigt gewesen sei, letztere zu vertreten. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft schlicht verkenne, dass mit der Anzeige zur Hauptsache geltend gemacht worden sei, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 mit ihrem Verhalten mutmasslich nach Art. 158 Ziff. 2 StGB strafbar gemacht habe. Geltend gemacht worden sei explizit ein mutmasslicher Missbrauch der eingeräumten Ermächtigung, die Stiftung zu vertreten.


3.2.2 Der Tatbestand von Art. 158 StGB schützt fremdes Vermögen, welches über Vertrauensmissbrauch angegriffen wird (Niggli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 158 StGB N 9). Sowohl die Tatvariante nach Ziff. 1 als auch jene nach Ziff.2 setzen den Eintritt eines Vermögensschadens voraus. Dies ist grundsätzlich möglich durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtverminderung der Passiven (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 127 und 168). Als Vermögen im Sinne eines Vermögensbestandes gilt alles, was legalerweise gegen Geld eingetauscht werden kann (Niggli, a.a.O., Vor Art. 137 StGB N 63). Die Tathandlung von Art. 158 Ziff. 1 StGB besteht in der Verletzung gerade derjenigen besonderen Pflichten, die den konkreten Täter hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer generell, aber auch hinsichtlich spezieller Geschäfte treffen. D.h. tatbestandsmässig ist nur die pflichtwidrige Handlung des Geschäftsführers (BGE 120 IV 190 E. 2 S. 193; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 124). Der Inhalt der Treuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 158 StGB N 9). In Bezug auf Art. 158 Ziff. 2 StGB ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung ausser Betracht fällt, wenn der Täter zwar seine Vollmacht überschreitet, ohne jedoch rechtlich bindende Wirkungen zu erzeugen (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 160 und 166).


Vorliegend ist mithin zunächst zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin durch die Durchführung der Preisverleihung unter einem anderen Namen überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist bzw. die Durchführung der Preisverleihung unter einem anderen Namen ein solcher Vermögensschaden sein kann. Die Beschwerdegegnerin 2 war beauftragt, für die Beschwerdeführerin die Verleihung des [...] Kulturpreises zu organisieren und durchzuführen (§ 1 des Kooperationsvertrags, act. 9/11). Eine Preisverleihung ist - wie schon der Name sagt - für die Verleiherin eine Vergabe und nicht eine Einnahmequelle. Sie dient der Würdigung und Stimulation von Leistungen der begünstigten Person bzw. Institution. Die Einrichtung, welche die Verleihung vornimmt, kann nebst dem Wunsch, die Leistungen der Begünstigten hervorzuheben, auch die Absicht haben, auf sich selber aufmerksam zu machen. Eine Preisverleihung gehört somit im weitesten Sinn zu Aktivitäten der public relations. Der Kooperationsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma der Beschwerdegegnerin 2 war denn auch so ausgestaltet, dass nach aussen zwar die Beschwerdeführerin als Verleiherin auftrat, sie jedoch für keinerlei Kosten haftete. Alle Verträge waren durch die Auftragnehmerin abzuschliessen. Sämtliche eingeworbenen Sach- und Geldleistungen standen der Auftragnehmerin für die Veranstaltung zur Verfügung (Präambel Kooperationsvertrag, act. 9/11). Erst ein allfälliger Überschuss nach Ausrichtung sämtlicher Kosten und des Honorars für die Auftragnehmerin war gemäss Vertrag zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen (Kooperationsvertrag § 5, act. 9/11).


3.2.3 Die Beschwerdeführerin macht als Vermögensschaden den Gewinn aus dem Verkauf von 2100 Sitzplätzen geltend. Dem hält die Beschwerdegegnerin 2 jedoch zu Recht entgegen, dass der Verkaufserlös der Finanzierung der Durchführung der Preisverleihung diente. Die Stiftung hätte gemäss Vertrag erst an einem Überschuss aufgrund der Schlussrechnung partizipiert. Einen derartigen Überschuss bei den früheren, einvernehmlich durchgeführten Preisverleihungen, hat die Beschwerdeführerin jedoch weder behauptet noch belegt. Sie sind aufgrund der festgestellten Zweckbestimmungen einer Kulturpreisverleihung auch nicht zu erwarten. Abgesehen davon, dass einerseits ein pflichtwidriges Handeln der Beschwerdegegnerschaft 2-8 gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB sowie eine rechtlich bindende Vollmachtsüberschreitung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB nicht ersichtlich sind (vgl. oben E. 3.2.2), würde andererseits eine Verurteilung sowohl aufgrund Ziff. 1 als auch Ziff. 2 von Art. 158 StGB mit grosser Wahrscheinlichkeit am Nachweis eines Vermögensschadens scheitern, weshalb die Nichtanhandnahme der Strafanzeige in diesem Punkt zu Recht erfolgt ist.


3.3

3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, dass durch die Verwendung des für sie erarbeiteten Konzepts unter Gebrauch von Bildern früherer Preisverleihungen der Stiftung und durch die Verwertung ihrer Adresslisten sowie die Löschung ihrer Internetauftritte durch die Beschwerdegegnerschaft 2-8 der Tatbestand betreffend die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art.162StGB erfüllt und von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu verfolgen sei. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass die angeblichen Geschäftsgeheimnisverletzungen in Deutschland begangen bzw. dort zur Kenntnis genommen worden seien, der Begehungsort gemäss Art. 8 StGB folglich ausserhalb der Schweiz liege und somit die Prozessvoraussetzung für die Anwendbarkeit Schweizer Rechts fehle. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass mit dem sog. Erfolgsort nach Art. 8 Abs. 1 StGB die schweizerische Strafhoheit um das Ubiquitätsprinzip auf im Ausland begangene Straftaten erweitert werde. In der Enthüllung oder der Nutzung geschützter Geheimnisse und in dem damit einhergehenden Verlust der Exklusivität könne bei Art. 162 StGB der tatbestandsmässige Erfolg erblickt werden. Der vorliegend angenommene Geheimnisverrat wirke sich - angesichts der in der Schweiz erworbenen und der durch das schweizerische Recht geschützten Geheimnisse - unmittelbar auf das schweizerische Staatsgebiet aus. Daher sei im Sinne einer weiten Auslegung von Art. 8 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 StGB eine schweizerische Zuständigkeit gegeben. Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin ausserdem auf zwei Gerichtsurteile (BGE 141 IV 336 sowie BStGer SK.2014.46 vom 27. November 2015).


3.3.2 Auch der Tatbestand betreffend die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB findet sich im zweiten Kapitel unter den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen. Die Verletzung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses setzt grundsätzlich voraus, dass das Geheimnis einen wirtschaftlichen Wert hat (Niggli/Hagenstein, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 162 StGB N 9). Aufgrund des vorgängig Ausgeführten fragt es sich, ob eine Preisverleihung einen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Frage kann aber offen gelassen werden, da - wie in der angefochtenen Verfügung treffend ausgeführt - die schweizerische Zuständigkeit für die Strafverfolgung fehlt. Gemäss der Homepage der Beschwerdeführerin erfolgten die Preisverleihungen grossmehrheitlich in Deutschland und nur vereinzelte Veranstaltungen fanden in Belgien, Frankreich, Österreich oder der Schweiz statt ([...], besucht am17.September 2018). Präsidiert wird das Patronatskomitee durch den Prinz von [...]. Auch wenn die Stiftung ihren rechtlichen Sitz in der Schweiz hat, kann die Preisverleihung nicht als Schweizerische Aktivität wahrgenommen werden. Dagegen spricht auch schon der Name, da die Schweizbekanntlich nicht Mitglied der Europäischen Union ist, deren Logo auch die Homepage der Stiftung ziert. Der geltend gemachte Verlust der Exklusivität wäre in erster Linie in Deutschland eingetreten. Handlungs- und Erfolgsort liegen damit in Deutschland. Damit unterscheidet sich die Lage wesentlich von jener in BGE 141 IV 336 (Fälschung der ausschliesslich in der Schweiz nutzbaren Autobahnvignette) und BStGer SK.2014.46 vom 27. November 2015 (Schädigung einer Schweizer Bank mit Hauptaktivität in der Schweiz). Die Feststellung der Vorinstanz, dass somit eine Prozessvoraussetzung fehle, ist somit im pflichtgemässen Ermessen erfolgt.


3.4

3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass es schlichtweg unlauter sei, vorzuspiegeln, eine Nachfolgeorganisation der Beschwerdeführerin zu sein und unter Ausnutzung der Bilder von deren letzten Preisverleihung im Jahre 2013 für eine eigene [...] Kulturpreisverleihung Werbung zu machen. Sie führt erneut aus, dass der Erfolg bzw. der Schaden bei der Beschwerdeführerin eingetreten und damit die Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gegeben sei.


3.4.2 Auch in diesem Punkt kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Ob eine solche Verwechslungsgefahr bestand, können mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nur Ermittlungen am Ort zeigen, wo die Leistungen oder Vertragspartner verwechselt worden sein könnten. Hinsichtlich des Vorwurfs der unlauteren Verwendung des Domainnamens der Stiftung bzw. der Verbreitung eines unlauteren Inhalts darauf wird im Übrigen der Erfolgsort dort angenommen, wo <[...]> bestimmungsgemäss abrufbar ist. In der Beschwerde wird lediglich neu eine Analogie zu den Argumenten zum Geschäftssgeheimnis angerufen, womit indessen kein schweizerischer Erfolgsort hergestellt werden kann.


4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10.Oktober2017 als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.- zu tragen. Der Rest des Kostenvorschusses von CHF 1500.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerschaft 2-8 hatte keine rechtliche Vertretung und es ist diesen daher keine Entschädigung zuzusprechen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.- (einschliesslich Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1500.- verrechnet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegnerschaft 2-8


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.





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