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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2017.136 (AG.2018.69))

Zusammenfassung des Urteils BES.2017.136 (AG.2018.69): Appellationsgericht

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat eine Verfügung erlassen, die die erkennungsdienstliche Erfassung und die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zwecks DNA-Analyse des Beschwerdeführers anordnet. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Anordnung Beschwerde erhoben, da er die Begründung als ungenügend ansieht. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Anordnung der DNA-Analyse aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, die erhobenen Daten zu vernichten. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch mit einer reduzierten Gebühr. Die Parteientschädigung wurde ebenfalls reduziert.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2017.136 (AG.2018.69)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2017.136 (AG.2018.69)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2017.136 (AG.2018.69) vom 19.12.2017 (BS)
Datum:19.12.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO), WSA-Abnahme und DNA Analyse (Art. 255 StPO) der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2017
Schlagwörter: Staatsanwaltschaft; Erfassung; Recht; DNA-Analyse; Beschwerdeführer; Verfügung; Beschwerdeführers; Hinweis; Verfahren; Massnahme; Person; Abnahme; Delikte; Verfahren; Tatverdacht; Sachbeschädigung; Begründung; Zwangsmassnahme; Einvernahme; Täter; DNA-Profil; Körperverletzung; Befehl; WSA-Abnahme; Massnahmen; Rechtsprechung; Aufklärung
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ;Art. 199 StPO ;Art. 259 StPO ;Art. 260 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:127 I 202;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 260 OR, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2017.136 (AG.2018.69)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2017.136


ENTSCHEID


vom 19. Dezember 2017



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. September 2017


betreffend erkennungsdienstliche Erfassung sowie Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Körperverletzung und Sachbeschädigung. In diesem Rahmen erliess sie am 7. September 2017 einen Befehl für die Dokumentation von Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken identifizierender Körperteile zur erkennungsdienstlichen Erfassung sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) zwecks DNA-Analyse. Dieser Befehl wurde dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet und vollzogen.


Gegen diese Anordnung und deren Vollzug hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2017 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. September 2017 betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse vollumfänglich aufzuheben. Des Weiteren sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche Daten der mit der Verfügung vom 7. September 2017 erhobenen erkennungsdienstlichen Massnahmen zu vernichten. Dies unter o/e- Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2017 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 eine Replik eingereicht.


Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des Strafverfahrens sind beigezogen worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Sachverhalt relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Mit der Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist vom Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei ungenügend begründet (act. 2 S. 9 Ziff. 18; act. 6 S. 5 f.). In AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.2 sei unmissverständlich festgehalten worden, dass eine gleich begründete Verfügung zur erkennungsdienstlichen Erfassung ungenügend begründet gewesen sei (act. 2 S. 9 Ziff. 19; act. 6 S. 5).


2.2 Demgegenüber sei gemäss der Vorinstanz im vorliegenden Fall kein Mangel der Begründungsdichte ersichtlich, auch wenn die Begründung wohl eher knapp gehalten worden sei. In AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 seien andere Voraussetzungen vorgelegen, als es vorliegend der Fall sei (act. 4 S. 2).


2.3

2.3.1 Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird gemäss Art. 199 StPO den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben. Gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen ist die erkennungsdienstliche Erfassung. An die Begründungsdichte dürfen keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die Formulierung von Art.260 Abs.3Satz 1 StPO zum Ausdruck kommt, worin lediglich eine kurze Begründung gefordert wird. Wie umfassend sie sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGEBES.2016.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.2). Dieser Begründung kommt allerdings nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Hansjakob, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 260 N9). So wird in der Lehre kritisiert, dass bei der erkennungsdienstlichen Erfassung, einem an sich geringfügigen Eingriff in die Rechte des Betroffenen, ein schriftlicher, begründeter Befehl verlangt wird, während viel gravierende Eingriffe, wie beispielsweise invasive DNA-Probenahmen, ohne solche angeordnet werden können. Mit Art. 260 Abs.3 Satz 1 StPO wird angestrebt, dass die Massnahme aktenkundig gemacht wird, wie Art. 199 StPO es vorsieht, und damit nachvollziehbar erscheint (Werlen, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 260 StPO N 5).


Die erkennungsdienstliche Erfassung ist im 6. Kapitel des 5. Titels (Zwangsmassnahmen) der StPO geregelt. Die DNA-Analysen sind dagegen im 5.Kapitel geregelt. Artikel 260 StPO ist insoweit nicht anwendbar. Die Bestimmungen des 5. Kapitels (Art.255-259 StPO) sehen keine Art.260 Abs.3Satz 1 StPO entsprechende Bestimmung vor (vgl. BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.2). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Abnahme des streitigen WSA zwecks DNA-Analyse schriftlich angeordnet (act. 1), obwohl eine solche schriftliche Anordnung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss Art. 199 StPO nicht erforderlich ist (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.2; Hansjakob, a.a.O., Art. 255 N21). Daher besteht diesbezüglich, anders als bei der erkennungsdienstlichen Erfassung, auch keine Begründungspflicht.


Fraglich ist somit nur, ob die Staatsanwaltschaft in ihrem schriftlichen Befehl vom 7.September 2017 hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Erfassung ihrer Begründungspflicht gemäss Art.260 Abs.3Satz 1 StPO hinreichend nachgekommen ist.


2.3.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung nennt die zur Debatte stehenden Straftatbestände der Körperverletzung und Sachbeschädigung. Unter dem Titel angeordnete Massnahme(n) wird unter anderem festgehalten: Dokumentation Körpermerkmale und Abdrücke identifizierbarer Köperteile (Art. 260 Abs. 1 StPO). Als Begründung für diese Massnahme wird ausgeführt, die betroffene Person werde eines Verbrechens Vergehens beschuldigt und die Massnahme sei für die Sachverhaltsabklärung bzw. für allfällige spätere Verfahren sachdienlich (act. 1).

Damit wird, wie in AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.2, nicht klar, welche konkreten Massnahmen die erkennungsdienstliche Erfassung beinhaltet. Die Kurzbegründung ist auch nicht sehr aussagekräftig. So wird pauschal auf den Zweck der Sachverhaltsabklärung und die Sachdienlichkeit für allfällige spätere Verfahren verwiesen. Der Gesetzestext und auch die Rechtsprechung bezüglich zukünftiger Verfahren werden in kurzen Stichworten zusammengefasst. In Kombination mit dem konkreten Tatvorwurf der Teilnahme an einer Schlägerei und angesichts der Tatsache, dass der Befehl am Schluss der Einvernahme des Beschwerdeführers übergeben wurde, an welcher er amtlich verteidigt war (act. 2 S. 3 Ziff. 3), kann die Kurzbegründung in der vorliegenden Konstellation jedoch als ausreichend beurteilt werden. Der Beschwerdeführer konnte sich gestützt darauf gegen die Anordnung ohne Weiteres angemessen wehren, auch bevor die Staatsanwaltschaft die Gründe in ihrer Vernehmlassung weiter darlegte.


3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft beschuldigt den Beschwerdeführer, an einem Angriff auf mehrere Gäste der [...] beteiligt gewesen zu sein, anlässlich dessen es zu mehreren verletzten Personen und Sachbeschädigungen gekommen sei. [...], der Betreiber der Bar, habe ihn als einen der beteiligten Angreifer wiedererkannt. Damit habe ein hinreichender Tatverdacht auf die Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte und damit mindestens eines Vergehens für die Ergreifung der Zwangsmassnahmen vorgelegen. Vorliegend würde die Aufklärung der Delikte, die zur Erhebung der Massnahmen Anlass gegeben hätten, im Vordergrund stehen. Dank der erkennungsdienstlichen Erfassung könnten allfällige Aussagen von Zeugen Auskunftspersonen hinsichtlich des Signalements mit dem tatsächlichen Erscheinungsbild des Beschwerdeführers verglichen, auf Übereinstimmungen überprüft sowie belegt und/oder Bilder des Beschwerdeführers bei allfälligen Fotokonfrontationen vorgelegt werden, um so eine Identifikation der Täterschaft zu ermöglichen. Die Ermittlungen könnten den Beschwerdeführer auch entlasten und als mutmasslichen Täter ausschliessen, etwa durch Vergleich mit allfälligen DNA-Proben (act.4 S.1 f.).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass vorliegend ein hinreichender Tatverdacht gegeben gewesen sei. Es sei auch nicht um die Aufklärung eines Verbrechens Vergehens gegangen, da es höchstens zu einer geringfügigen Sachbeschädigung gekommen sein soll. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, am Ort des Geschehens seien keine Spurenträger Spuren sichergestellt worden, welche mittels erkennungsdienstlicher Erfassung einer Person zugeordnet werden müssten, weshalb diese im vorliegenden Fall absolut unnötig und unnütz sei. Ausserdem sei sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die WSA-Abnahme zur Erstellung einer DNA-Analyse unverhältnismässig gewesen, da der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei (act. 2 S. 9 ff. Ziff. 20 ff.; act. 6 S. 2 ff.).


4.

4.1 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art.10 Abs.2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art.13 Abs.2 BV) und auf Familienleben (Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) dar (BGer1B_381/2015 vom 23.Februar 2016 E.2.3, 1B_324/2013 vom 24.Januar 2014 E.3.2.2, je mit Hinweisen; AGE BES.2016.93 vom 9. August 2016 E. 3.3). Grundrechtseinschränkungen bedürfen gemäss Art.36 Abs.1-3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein. Für den vorliegenden Bereich wird dies durch Art.197 Abs. 1 StPO konkretisiert, wonach Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit.b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit.d; AGEBES.2016.93 vom 9. August 2016 E. 3.3). Der erforderliche Verdachtsgrad (Art.197 Abs. 1 lit.b StPO) richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme (Weber, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.197 StPO N 8). Da es sich vorliegend um leichte Eingriffe in die Grundrechte handelt, sind die Anforderungen an die Verdachtsintensität ebenfalls gering.


4.2 Die Feststellung von Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen sind als erkennungsdienstliche Massnahmen gesetzlich vorgesehen (Art.260 Abs.1 StPO). Von einer beschuldigten Person kann zur Aufklärung eines Verbrechens eines Vergehens überdies eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art.255 Abs. 1 lit.a StPO). Unter den Begriff der beschuldigten Person fällt bereits, wer in einer Strafanzeige einem Strafantrag einer Straftat verdächtigt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils nicht nur zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten in Betracht. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art.1 Abs.2 lit.a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) klar hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGer1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E.2.2, 1B_324/2013 vom 24.Januar 2014 E.3.2.1, mit Hinweisen, 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BES. 2016.145 vom 13.Februar 2017 E. 3.2, BES.2016.93 vom 9. August 2016 E.3.2).


5.

Vorliegend wurden die erkennungsdienstliche Erfassung und die WSA-Abnahme sowie DNA-Analyse mit Verfügung vom 7.September 2017 hinsichtlich der Straftatbestände der Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung angeordnet (act.1). Diese wurden am 14.Oktober 2016 im Rahmen einer Schlägerei mit mehreren Beteiligten, darunter sowohl der Beschwerdeführer wie auch [...], begangen. Beide erlitten bei der Schlägerei nachweislich Verletzungen. Zum einen beschuldigt [...] den Beschwerdeführer, zur Gruppe der angreifenden Täter gehört zu haben. Diesen Verdacht äusserte er bereits am 14.Oktober 2016 gegenüber der Polizei, ohne den Beschwerdeführer identifizieren zu können, indem er schilderte, einer der Täter habe eine Kopfwunde gehabt, die er sicher im Spital habe behandeln lassen müssen (Requisitionsbericht vom 12.November 2016 S.3). In der Tat konnte der Beschwerdeführer von der Polizei auf der Notfallstation des Universitätsspitals Basel angetroffen werden (Requisitionsbericht vom 12.November 2016 S.2). Zum anderen beschuldigt [...] den Beschwerdeführer, einen mehrere Blumentöpfe heruntergerissen zu haben. Es sei aber nicht wirklich ein grosser Sachschaden entstanden (Einvernahmeprotokoll [...] vom 20.Juni 2017 S.2, 4 und 9f.). Bei geringfügigen Vermögensdelikten handelt es sich zwar nur um Übertretungen (Art.172ter Abs.1 in Verbindung mit Art.103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR311.0]), bei Körperverletzungen hingegen um Vergehen (Art.10 Abs.3 StGB). Von einem Rückzug sämtlicher Aussagen [...] zu den angeblichen Körperverletzungen, die der Beschwerdeführer begangen haben soll, nach dem Hinweis auf die falsche Anschuldigung (act.6 S.3f.) kann keine Rede sein, bezog sich die in der Einvernahme im Anschluss an den Hinweis gestellte und letzte Frage (abgesehen von der Schlussfrage) doch ausdrücklich auf die Sachbeschädigung (Einvernahmeprotokoll [...] vom 20.Juni 2017 S.9).


Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von [...] (act. 2 S. 7 f. und 10 Ziff. 15 und 21; act. 6 S. 2 ff.) sind für die Frage, ob bei der Anordnung der Zwangsmassnahmen ein Tatverdacht vorlag, nicht relevant. Den vom Beschwerdeführer angeführten Widersprüchlichkeiten steht der oben beschriebene Tatverdacht entgegen, der auf den stimmigen Aussagen von [...] beruht und durch objektive Beweise wie den Requisitionsbericht vom 12. November 2016 gestützt wird. Nebenbei bemerkt sind tatrelevante Widersprüche auch in den Aussagen des Beschwerdeführers zu erkennen, so wenn er im Spital und [...] gegenüber angegeben haben soll, mit einer Gruppe unterwegs gewesen zu sein und seinen Geburtstag gefeiert zu haben (Einvernahmeprotokoll [...] vom 20. Juni 2017 S. 7; Austrittsbericht Universitätsspital vom 19. Oktober 2016), dies dann aber in seiner Einvernahme dezidiert bestritt und meinte, er sei nur mit einem Freund zusammen gewesen, der vor den Vorfällen nach Hause gegangen sei (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 7. September 2017 S. 2 f. und 13).


Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Ob die Beweislage schliesslich eine entsprechende Verurteilung des Beschwerdeführers zulässt, wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Aussagen der diversen Beteiligten, ihres Aussageverhaltens sowie der weiteren Indizien und Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Aufgrund der gesamten Umstände bestanden jedenfalls für die Staatsanwaltschaft ausreichend konkrete Anhaltspunkte, die einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründeten. Sie hat somit den hinreichenden Tatverdacht auf Körperverletzung sowie Sachbeschädigung zu Recht bejaht (vgl. AGE HB.2016.37 vom 26. Juli 2016 E. 3.3, HB.2016.10 vom 20.April 2016 E. 3.4). Liegt zum Zeitpunkt der Anordnung einer Zwangsmassnahme ein hinreichender Tatverdacht vor, erweist sich diese nicht allein deswegen als rechtswidrig, weil es schlussendlich nicht zu einer Anklage in dieser Sache kommt (AGEBES.2016.93 vom 9. August 2016 E. 3.4, mit Hinweis).


6.

6.1 Die erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht routinemässig erfolgen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (BGer1B_111/2015, 1B_123/2015 vom 20.August 2015 E.3.5, mit Hinweis). Dass die erkennungsdienstliche Erfassung der Aufklärung der Anlasstaten dient, hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Die vermuteten Delikte wurden im Rahmen eines vielaktigen Geschehens mit mehreren unbekannten Personen begangen. Namentlich die Täter sind bis jetzt nicht bekannt. Weitere Befragungen stehen aus (z.B. von [...], Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 7. September 2017 S. 3, und [...], Vorladung vom 8. September 2017). In deren Rahmen können Bilder des Beschwerdeführers vorgelegt und/oder in deren Anschluss die Aussagen mit dem erfassten Signalement des Beschwerdeführers verglichen werden, was Aufschluss über die Täterschaft geben kann. Gerade weil er sich selber als Opfer des Tatgeschehens darstellt, liegt es auch in seinem Interesse, ihn allenfalls als Täter ausschliessen zu können. Im Zusammenhang mit der DNA-Analyse bringt die Staatsanwaltschaft nicht vor, dass Spuren Spurenträger sichergestellt worden seien werden sollten. Sie weist vielmehr auf einen Vergleich mit allfälligen DNA-Proben hin (act. 4 S. 2). Die Werbeständer, die vermeintlichen Tatwaffen, wurden bereits vor dem Eintreffen der Polizei am Tatort durch eine unbekannte Person eingesammelt und ordentlich zur Seite gelegt (Polizeirapport vom 14.Oktober 2016 S. 8). Was mit dem umgeworfenen Blumentopf geschah, geht aus den Akten nicht hervor. Somit kann zum einen festgehalten werden, dass naheliegende Spurenträger fehlen. Zum anderen ist es aber auch höchst unwahrscheinlich, dass weitere Spurenträger über ein Jahr nach den Vorfällen durch Drittpersonen auftauchen könnten. Im vorliegenden Fall dient die DNA-Analyse damit, anders als die erkennungsdienstliche Erfassung, nicht der Aufklärung der Anlasstaten.


Die DNA-Analyse wurde aber auch im Hinblick auf allfällige spätere Verfahren verfügt (act. 1). Es stellt sich vorliegend deshalb die Frage, ob sie der Zuordnung unbekannter künftiger Delikte dient. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte involviert sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte gewisser Schwere handeln (BGer1B_244/2017 vom 7. August 2017 E.2.1, mit Hinweisen). Solche konkreten Hinweise lassen sich vorliegend nicht ableiten. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. [...] führt zwar aus, der Beschwerdeführer gehöre einer Gruppierung der Muttenzerkurve an, die einen Boxclub betreibe, in welchem das Strassenprügeln geübt werde (Schreiben [...] vom 2.Januar 2017 S. 2). Dieser Verdacht konnte bis jetzt aber nicht erhärtet werden (Notiz Kriminalpolizei vom 18. Mai 2017). Bei den Darlegungen [...] handelt es sich um unbewiesene Behauptungen, da sich der Beschwerdeführer dagegen in keinem justizförmigen Verfahren wehren konnte. Der Beschwerdeführer steht unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Danach gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGer1B_250/2016 vom 20. September 2016 E.2.3.2). Die Tatsache, dass in den aktuell gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafuntersuchungen Vergehen zu beurteilen sind, vermag die Wahrscheinlichkeit für Delikte gewisser Schwere nicht zu begründen. Auch in Zusammenhang mit den aktuell ihm vorgeworfenen Taten steht er unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bisher keine massgebliche Straftat begangen hat (BGer1B_381/2015 vom 23.Februar 2016 E.3.5, mit Hinweis). Auch das Alter des Betroffenen ist zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt des WSA war der Beschwerdeführer 20 Jahre alt und somit noch jung. Wollte man den WSA analysieren lassen, würde er gewissermassen als potentieller Krimineller behandelt, obgleich nicht aktenkundig ist, dass er je etwas Schwerwiegendes angerichtet hätte. Das wäre übertrieben und könnte sich nachteilig auf seine weitere Entwicklung und Integration in die Gesellschaft auswirken (BGer1B_111/2015, 1B_123/2015 vom 20.August 2015 E.3.5, mit Hinweis).


6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die DNA-Analyse im vorliegenden Fall aus den vorstehend erwähnten Gründen unverhältnismässig ist. Hingegen ist die Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung vorliegend angesichts der geringen Eingriffsintensität verbunden mit dem Verdacht auf die Begehung nicht zu bagatellisierender Delikte, namentlich da sie mittäterschaftlich begangen worden sein könnten, ohne Weiteres zu bejahen. Mildere Massnahmen, die den gleichen Zweck erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. AGE BES. 2016.145 vom 13.Februar 2017 E.3.3).


7.

7.1 Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist betreffend der WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse aufzuheben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die entsprechenden erhobenen Daten zu vernichten. Der Beschwerdeführer, welcher Anlass hatte, die Beschwerde einzureichen, dringt damit rund zur Hälfte durch. Da die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht alleine veranlasst hat, rechtfertigt es sich jedoch, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gebühr in Höhe von CHF 250.- (inkl. Auslagen) aufzuerlegen.


7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren.


Die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Strafverfahren umfasst nicht auch die unentgeltliche Rechtspflege für Nebenverfahren (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E.7.2). Im Nebenverfahren müssen die Voraussetzungen der Hablosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit vielmehr eigenständig erfüllt sein. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst die in Art.277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem volljährigen Kind grundsätzlich auch die Prozesskosten (BGE 127 I 202 E.3f S. 208 ff.; AGE HB.2014.10 vom 26. März 2014 E. 5). Diese geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BGE 127 I 202 E.3b S.205, mit Hinweisen). Vorliegend ist also nicht nur die Hablosigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch von dessen unterstützungspflichtigen Eltern zu prüfen.


Eine weitergehende Unterstützungspflicht durch die Mutter des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Steuerveranlagung zu verneinen. Bezüglich des väterlichen Einkommens sind keine Unterlagen eingereicht worden. Immerhin ist aus der eingereichten Steuerveranlagung des Beschwerdeführers selber ersichtlich, dass er keine Unterhaltsbeiträge erhält. Hingegen ergibt sich daraus im Weiteren, dass er über erhebliche Vermögenswerte verfügt. Bei einem steuerbaren Reinvermögen von CHF 37565.- (act. 9) kann beim Beschwerdeführer selber nicht von einer Mittellosigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen werden. Die amtliche Verteidigung ist deshalb abzulehnen.


7.3 Für seinen Aufwand ist dem Beschwerdeführer ferner lediglich eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF932.70 zuzüglich 8% MWST zu Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft auszurichten. Der in der Honorarnote vom 31. Oktober 2017 (act. 7) geltend gemachte Aufwand von 7.1667 Stunden wird akzeptiert. Es ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der Zeitaufwand sehr hoch ist und der Eindruck besteht, dass der Anwalt mit dem Beschwerdeverfahren bereits weitgehend ein materielles Plädoyer in der Sache vorbereitet hat. Auch die damit geltend gemachten Spesen werden akzeptiert, die Kopien (65 Stück) sind aber mit dem üblichen Betrag von CHF0.25 pro Stück zu entschädigen (gesamthaft also mit CHF 16.25). Die ergänzende Honorarnote vom 13. Dezember 2017 (act. 10) ist hinsichtlich des geltend gemachten Aufwands und der Spesen für die Beschaffung der Unterlagen zum Nachweis der Hablosigkeit des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Er hat diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht und unterliegt mit seinem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege vollständig. Die entsprechende Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin datiert vom 17.November 2017. Das Schreiben vom 6.November 2017 (10 Minuten zu CHF250.-) mit einer Kopie zu CHF0.25 und einem Porto von CHF1.- ist deshalb zu entschädigen. Die so berechnete Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF1865.42 wird dabei um die Hälfte reduziert.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2017 aufgehoben soweit sie die WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse betrifft.


Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Daten der mit der entsprechenden Verfügung erhobenen WSA-Abnahme und DNA-Analyse zu vernichten.


Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 250.-, einschliesslich Auslagen.


Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF932.70, inkl. Auslagen zuzüglich 8 % MWST, zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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