Zusammenfassung des Urteils BES.2017.131 (AG.2018.63): Appellationsgericht
Der Beschwerdeführer A____ legt Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein, die das Verfahren gegen ihn wegen verschiedener Delikte eingestellt hat. Er fordert die Aufhebung der Verfahrenskosten und eine angemessene Entschädigung. Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage damit, dass A____ seine Informationspflicht als Vermögensverwalter grob verletzt habe. Das Appellationsgericht Basel-Stadt weist die Beschwerde ab, reduziert jedoch die Gerichtsgebühr und spricht eine Parteientschädigung zu.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2017.131 (AG.2018.63) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 27.12.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenseinstellung |
Schlagwörter: | Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdegegner; Begründung; Verhalten; Einstellung; Rechenschaft; Einstellungsverfügung; Entschädigung; Verfahrenskosten; Vermögens; Rechenschafts; Verfügung; Verfahren; Verletzung; Recht; Person; Gehör; Rechenschaftspflicht; Kostenauflage; Einleitung; Beschwerdeführers; Verschulden; Auskunft; Verhaltens; Anzeige; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 2 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 400 OR ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 81 StPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 147; 134 I 83; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur StPO, Art. 426 StPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2017.131
ENTSCHEID
vom 27. Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 14. August 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 reichte B____, vertreten durch [...], Strafanzeige gegen A____ wegen Verdachts der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Geldwäscherei sowie sämtlicher weiterer in Frage kommender Delikte ein. Mit begründeter Verfügung vom 14. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A____ teils infolge Verjährung, teils mangels Beweises des Tatbestandes, ein, verwies die Zivilklage auf den Zivilweg, auferlegte A____ gestützt auf Art. 423 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 205.30 und wies seine Entschädigungsforderung ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28. August 2017, mit welcher A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung vom 14. August2014 beantragt. Es sei von der Auferlegung von Verfahrenskosten zu seinen Lasten abzusehen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 8. August 2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 2.November 2017 und hielt an seinen Begehren fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte Person und Adressat der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beschwert, womit er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3 Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung, worin ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt (Ziff. 3) und seine Entschädigungsforderung abgewiesen (Ziff. 4) werden, aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft habe den Kostenentscheid nicht ausreichend begründet, weshalb sie die Begründungspflicht und somit sein rechtliches Gehör verletzt habe. Er habe die ihm vorgeworfenen Delikte von Anfang an bestritten. Inwiefern es nun offensichtlich sei, dass er seine als Vermögensverwalter wahrgenommene auftragsrechtliche Informations- und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Anzeigesteller B____ (Beschwerdegegner) gröblich verletzt habe, könne er der allgemeinen, geradezu floskelhaften Begründung der Staatsanwaltschaft nicht entnehmen, was ihm eine substantiierte materielle Anfechtung der Verfügung verunmögliche (act.2). Eine Begründung lasse sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch nicht aus den Akten entnehmen. Bereits aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben. Zudem sei er zur Kostenauflage vorgängig nicht angehört worden. Im Übrigen habe er die Einleitung des Strafverfahrens auch nicht rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers verstosse die Auferlegung von Gerichtskosten schliesslich gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, weil ihm die Staatsanwaltschaft in der Begründung der Einstellungsverfügung direkt indirekt vorwerfe, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden.
2.2 Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft ein, der Beschwerdeführer übersehe, dass die Begründung der Einstellungsverfügung eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft enthalte. Der Sachverhalt sei aufgrund zahlreicher vom Beschwerdegegner eingereichter Unterlagen belegt und in Folge der ausgeübten Akteneinsicht dem Beschwerdeführer auch bekannt, weshalb er in der Einstellungsverfügung nicht erneut ausgebreitet worden sei. Zudem verkenne der Beschwerdeführer den Sinngehalt von Art. 426 Abs. 2 StPO, indem er geltend mache, die Staatsanwaltschaft widerspreche sich, wenn sie einerseits das Strafverfahren wegen Verjährung bzw. mangels Beweises des Tatbestandes einstelle und andererseits dennoch eine inhaltliche Würdigung des Sachverhalts vornehme. Nach der genannten Bestimmung könnten der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auch im Falle einer Verfahrenseinstellung auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. Darunter sei jegliches unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten gegen geschriebene ungeschriebene, kommunale, kantonale eidgenössische Verhaltensnormen verstossendes Verhalten der betroffenen Person zu verstehen, welches nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken. Unter denselben Voraussetzungen sehe Art. 430 Abs. 1 lit.aStPO die Möglichkeit der Herabsetzung bzw. Verweigerung einer Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderung vor. Dieses unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten relevante Verhalten, zu dessen Prüfung die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung der Kostenfolge bzw. Entschädigungsfrage zuständig sei, sei vorliegend darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende auftragsrechtliche Informations- und Rechenschaftspflicht verletzt habe, indem er dem Beschwerdegegner den fast vollständigen Schwund des ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögens (namentlich infolge der von ihm erzielten Börsenverluste) während über einem Jahrzehnt verheimlicht habe, was sich aus der Strafanzeige und deren Beilagen entnehmen lasse. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Beschwerdegegner zeitnah und korrekt über die Wertentwicklung der für diesen treuhänderisch getätigten Vermögensanlagen zu informieren. Damit sei es dem Beschwerdegegner nicht möglich gewesen, die von ihm verfolgte Anlagestrategie kritisch zu hinterfragen bzw. den Vermögensverwaltungsauftrag nötigenfalls zu kündigen. Hierzu verwies sie namentlich auf ein Schreiben vom 8.September 2014, mit welchem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer vergebens um Auskunft über Entwicklung und Bestand seiner Vermögensanlage ersuchte. Indem der Beschwerdeführer mithin die ihm aus einem Vermögensverwaltungsauftrag erwachsene auftragsrechtliche Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Beschwerdegegner gröblich verletzt habe, habe er zum vorliegenden Strafverfahren Anlass gegeben. Deshalb seien ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auch die Kosten des Strafverfahrens zu überbinden. Vor diesem Hintergrund sei auch seine Entschädigungsforderung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO abzuweisen.
3.
3.1 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass bei einer beabsichtigten Kostenauflage trotz Einstellung der Strafuntersuchung vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.426StPO N33; AGE BES.2017.8 vom 5.September 2017 E.3.1). Es ist somit festzustellen, dass dieses verletzt worden ist. Da der Beschwerdeführer aber die Möglichkeit erhalten hat, sich vor dem Beschwerdegericht - das sowohl den Sach-verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft - mit der Replik zur Sache zu äussern, ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt (vgl. BGer 2C_856/2013 vom 10.Februar 2014 E.3.2). Diese Verletzung ist aber bei der Kostenauflage und Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art.10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung [BV,SR101] und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs.2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit.aStPO eine Entschädigung herabgesetzt verweigert werden. Für die Annahme eines rechtswidrigen Verhaltens ist ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbarer Verstoss gegen eine geschriebene ungeschriebene Verhaltensnorm erforderlich, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann. Die Kostenauflage darf sich nur auf unbestrittene bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155, 119 Ia 332 E. 1b S.334, 112 Ia 371 E. 2a S. 374; BGer 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E.1.3). Hinsichtlich des Verschuldens ist vom zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen, wobei zwischen der objektiven und der subjektiven Seite des Verschuldens unterschieden wird. Die objektive Seite ist gegeben, wenn Vorsatz Fahrlässigkeit vorliegt, in subjektiver Hinsicht wird die Urteilsfähigkeit verlangt (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art.426 N 14). Schliesslich bedarf es der adäquaten Kausalität zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung Erschwerung des Verfahrens. Die Untersuchung muss wegen des Verhaltens eröffnet erschwert und zu Recht von der Behörde geführt worden sein (Griesser, a.a.O., Art. 426 N 15).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ist der Beauftragte verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Rechenschaft über seine Geschäftsführung abzulegen. Die Rechenschaftspflicht beinhaltet neben der Abrechnungspflicht auch die Pflicht des Beauftragten, den Auftraggeber über die Geschäftsführung aktiv zu benachrichtigen und ihm passiv Auskunft zu erteilen. Die aus der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflicht von Art.398OR fliessende Informationspflicht ist unaufgefordert zu erfüllen (Weber, in:Basler Kommentar, 6.Auflage 2015, Art.400 OR N2). Ein Verstoss gegen diese Bestimmung begründet einen unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verstoss gegen eine eidgenössische Verhaltensnorm (vgl.oben E.3.2), mithin eine Rechtswidrigkeit im Sinne von Art.426 Abs.2 StPO. Aus dem Schreiben vom 8.September 2014 (act. SB BBA 14; pdf 005) geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdegegner bereits vorgängig vergeblich versucht hatte, ausreichende Informationen zur Entwicklung seiner Anlagen zu erhalten. Der Strafanzeige vom 28.Oktober 2015 ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner die Unvollständigkeit der Auflistung der Vermögensverschiebungen moniert (Ziff.15). Damit liegt ein Verstoss gegen die Rechenschafts- und Informationspflicht gemäss Art.400 Abs.1 OR vor.
In verschiedener Hinsicht unbehelflich ist die Rüge des Beschwerdeführers, um die Jahrtausendwende hätten andere Usanzen betreffend Auskunftserteilung in der Vermögensverwaltung geherrscht und es sei damals nicht üblich gewesen, einen Kunden, der ein Nummernkonto einrichtet habe, aktiv zu kontaktieren. Vielmehr habe er alle Angelegenheiten mit diesem persönlich unter vier Augen besprochen. Mit dem Beschwerdegegner habe er nur bei der Eröffnung der Bankbeziehung im Jahr 1994 sowie am 18. Januar 1999 direkten Kontakt gehabt. Einerseits hat Art.400 Abs.1OR seit der Jahrtausendwende den gleichen Wortlaut wie heute. Andererseits ist die Frage, in welcher Form um Auskunft ersucht diese erteilt wird, von der vorliegend zu beurteilenden des Anspruchs auf vollständige und rechtzeitige Rechenschaft zu unterscheiden. Indem der Beschwerdeführer vorliegend rügt, er habe gemeint, den Auftraggeber nicht aktiv kontaktieren zu müssen, gesteht er indirekt ein, den Beschwerdegegner nicht vollständig und regelmässig über dessen Geschäfte informiert zu haben. Auch hätte er sich dieser Pflicht unabhängig von damaligen Usanzen bewusst sein müssen, ging diese doch bereits damals aus dem Gesetz hervor und hat ihn der Beschwerdegegner noch im September 2014 schriftlich darauf hingewiesen, auf seine bisherigen mündlichen und schriftlichen Anfragen keine Auskunft erhalten zu haben. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine zivilrechtliche Rechenschafts- und Informationspflicht vorsätzlich und schuldhaft verletzt hat. Da sich der Beschwerdegegner gemäss der Strafanzeige vom 28.Oktober 2015 infolge der Verletzung der Rechenschaftspflicht durch den Beschwerdeführer gezwungen sah, rechtliche Schritte gegen ihn zu unternehmen, ist auch die adäquate Kausalität zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und der Einleitung des Strafverfahrens gegeben. Unter den dargelegten Gesichtspunkten erscheinen die Auferlegung der angefallenen Verfahrenskosten und die Abweisung der Entschädigungsforderung durch die Staatsanwaltschaft als gerechtfertigt.
3.3.2 Da sich die Strafverfolgungsbehörde zur Prüfung der Kostenfolge bzw. Entschädigungsfrage über zivilrechtliche Fragen äussern muss, ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei hierzu nicht befugt, unbegründet.
3.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht durch die Staatsanwaltschaft.
Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht bezweckt, wenigstens kurz die Gründe zu nennen, die dem Entscheid zugrunde liegen, damit Beschwerdelegitimierte diesen sachgerecht anfechten können (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzusetzen (vgl. Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 81 StPO N 11). Bezüglich der Gebührenhöhe bei einem Einstellungsentscheid sind an die Begründungsdichte nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Es erscheint als ausreichend, wenn die Höhe der Verfahrenskosten zumindest in groben Zügen nachvollziehbar begründet wird. Je höher die auferlegten Verfahrenskosten ausfallen, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an die Begründungsdichte zu stellen, wobei aber auch bei sehr hohen Verfahrenskosten die erwähnten Angaben ausreichend sind (KGer BL 470 13 246 vom 25. Februar 2014 E. 3.2). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit ihren rechtlichen Ausführungen nachvollziehbar begründet, weshalb sie eine Verletzung der dem Beschwerdeführer auftragsrechtlich obliegenden Rechenschaftspflicht, welche zur Einleitung des Strafverfahrens Anlass gegeben hat, angenommen hat (vgl. oben E.2.2). Sie ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Diese erscheint auch wegen der geringen ordentlichen Kosten des Verfahrens und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Einstellungsverfügung aufgrund der gemachten Ausführungen durchaus möglich und zumutbar gewesen ist, als gewahrt.
3.5 Die Staatsanwaltschaft hat das dem Beschwerdeführer in der Strafanzeige vorgeworfene Verhalten nicht auf seine strafrechtliche Relevanz hin überprüft, soweit es verjährt ist. Bezüglich des nicht unter die Verjährung fallenden Verhaltens stellte sie dessen fehlende strafrechtliche Bedeutung fest und qualifizierte es richtigerweise als Verstoss gegen das zivilrechtliche Auftragsrecht. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in der Begründung der Einstellungsverfügung direkt indirekt vorgeworfen haben soll, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Von einer Verletzung der Unschuldsvermutung kann daher keine Rede sein.
3.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Rückwirkungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 StGB verletzt, indem sie eine rückwirkende Anwendung des neueren Auftragsrechts zu seinen Lasten vorgenommen habe. Da dem Beschwerdeführer in der Begründung der Einstellungsverfügung ein rechtswidriges Verhalten nach Art. 400 Abs. 1 OR, und nicht ein Verbrechen Vergehen nach StGB, vorgeworfen wird, kommt das Rückwirkungsverbot vorliegend nicht zur Anwendung. Im Übrigen ist das Auftragsrecht in der anzuwendenden Bestimmung, wie oben dargelegt (vgl. E.3.3.1), seit Jahrzehnten unverändert geblieben.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage unbegründet und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.1StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers festgestellt worden ist (oben E. 3.1), ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.- zu reduzieren und dem Beschwerdeführer für die Nachholung seines rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren eine angemessene Parteientschädigung von CHF 1000.- (Honorar und Auslagen) zuzüglich 8%MWST zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 300.- auferlegt.
Dem Beschwerdeführer werden aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von 1000.- zuzüglich 8% MWST von Honorar und Auslagen zu CHF80.-, somit total CHF 1080.-, ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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