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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2017.117 (AG.2018.73)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2017.117 (AG.2018.73) vom 15.01.2018 (BS)
Datum:15.01.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme (BGer 6B_297/2018 vom 6. September 2018)
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwalt; Verfahren; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Person; Verfahrens; Urkunde; Strafanzeige; Rechts; Werden; Worden; Entscheid; Basel-Stadt; Nichtanhandnahme; Stellt; Urkundenfälschung; Verfügung; Amtsmissbrauch; Unmittelbar; Nichtanhandnahmeverfügung; Gemäss; Verfahrensleiter; Geschädigt; Eingabe; Welche; Beanzeigte; Bundesanwaltschaft; Gelten
Rechtsnorm: Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 301 StPO ; Art. 305 StGB ; Art. 312 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 56 StPO ; Art. 58 StPO ;
Referenz BGE:138 IV 258; 141 IV 380;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2017.117


ENTSCHEID


vom 15. Januar 2018



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy




Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

vertreten durch den Ersten Staatsanwalt

Binningerstrasse 21, 4051Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Ersten Staatsanwalts

vom 26. Juli 2017


betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt


A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erlitt am 9. August 1997 einen Unfall und wurde am 5. September 2001 von B____ erstmals an der Halswirbelsäule operiert. Es wurde eine Versteifung (Spondylodese) der Wirbel C6 und C7 durchgeführt. Am 22.Juni2004 erlitt die Beschwerdeführerin erneut einen Unfall. Am 30. August 2004 führte B____ eine zweite Operation durch, bei der er die Bandscheibe zwischen den Wirbeln C5 und C6 durch eine Prothese ersetzte. Da sich diese Prothese im Laufe der Zeit lockerte, wurde sie in einer weiteren Operation am 9.Mai 2007 wieder entfernt und - zusätzlich zur bestehenden Versteifung der Wirbel C6 und C7 - eine Spondylodese der Wirbel C5 und C6 durchgeführt.


Am 24. Juni 2010 erstattete die Beschwerdeführerin gegen B____ Strafanzeige wegen vorsätzlicher (allenfalls eventualvorsätzlicher) schwerer Körperverletzung und Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft stellte nach Einholung eines Gutachtens mit Verfügung vom 22. Mai 2013 das Strafverfahren ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Das Appellationsgericht wies mit Entscheid BES.2013.53 vom 19. August 2014 eine Beschwerde von A____ gegen diese Verfügung ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid ist mangels weiterer Anfechtung am 11.November 2014 in Rechtskraft erwachsen.


Am 6. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin erneut Strafanzeige gegen B____, mit der sie ihm mehrfaches Vergehen gegen das Heilmittelgesetz, vorsätzliche (ev. fahrlässige) schwere Körperverletzung, Urkundenfälschung (ev. Betrug) und Warenfälschung (ev. Betrug) vorwarf. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Januar 2016 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, weil die fraglichen Straftatbestände und teilweise auch die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Mit Entscheid BES.2016.22 vom 22. Dezember 2016 wies das Appellationsgericht eine Beschwerde von A____ gegen diesen Entscheid ab, soweit es darauf eintrat, und leitete die Akten zur Prüfung der Voraussetzungen einer Revision des Entscheids BES.2013.53 an das Berufungsgericht weiter. Dieses trat mit Beschluss vom 1. September 2017 (DG.2017.8) nicht auf das Revisionsgesuch ein, da gegen eine Einstellungsverfügung nicht die Revision, sondern einzig eine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 der Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) zur Verfügung stehe.


Die Beschwerdeführerin erhob sowohl gegen AGE BES.2016.22 als auch gegen AGE DG.2017.8 Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Entscheid vom 27. November 2017 vereinigte dieses die beiden Beschwerden, wies die Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2016 ab, soweit es darauf eintrat (bundesgerichtliches Verfahren 6B_290/2017), und trat auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 1.September 2017 nicht ein (bundesgerichtliches Verfahren 6B_1187/2017). Es leitete die kantonalen Akten zwecks Prüfung der Wiederaufnahme der Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter.


Mit (im Verfahren DG.2017.8) an das Appellationsgericht gerichteter Eingabe vom 20.April 2017 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den TÜV Süddeutschland wegen Verdachts auf Urkundenfälschung bei dessen Zertifikaten vom 1.Juli 2003 und 9. Juli 2003, und beschuldigte darin u.a. auch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt des Amtsmissbrauchs und der Begünstigung, weil diese toleriert habe, dass das Universitätsspital Basel in grossem Umfang beschlagnahmte Krankenakten vorenthalten habe. Der Verfahrensleiter des Verfahrens DG.2017.8 leitete diese Eingabe mit Verfügung vom 15. Mai 2017 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiter. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 (mit Korrektur vom 8. Juni 2017) - ebenfalls im Verfahren DG.2017.8 - beantragte die Beschwerdeführerin, die Strafanzeige vom 20. April 2017 an die Bundesanwaltschaft weiterzuleiten, da gemäss Art. 23 und 24 StPO diese und nicht die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dafür zuständig sei. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt selber in den Fall verstrickt. Dementsprechend beantragte sie, gegen den Untersuchungsbeamten [...], die leitende Staatsanwältin [...] und gegen den Staatsanwalt [...] sowie gegen allfällige weitere Personen, die in den Fall involviert gewesen seien, ein Strafverfahren wegen Begünstigung und Amtsmissbrauchs zu eröffnen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 leitete der Verfahrensleiter im Verfahren DG.2017.8 die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7. und 8. Juni 2017 zusammen mit der Strafanzeige vom 20. April 2017 einerseits an die Bundesanwaltschaft - mit der Bitte um Prüfung der Zuständigkeit bzw. zur allfälligen Eröffnung einer Untersuchung -, andererseits an den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt betreffend die Strafanzeige gegen Mitglieder der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 teilte die Bundesanwaltschaft mit, nach summarischer Prüfung der zugestellten Akten sei weder eine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft noch überhaupt ein strafbares Verhalten seitens der in Schweizer Kompetenz fallenden Swissmedic zu erkennen. Dieses Schreiben wurde vom Verfahrensleiter im Verfahren DG.2017.8 der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und dem Vertreter von B____ zugestellt.


Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10.Juli 2017 trat der Erste Staatsanwalt nicht auf die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin vom 20. April 2017 und vom 7./8. Juni 2017 ein, da die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Damit bestehe auch kein Anlass, den Sachverhalt einer in- oder ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde zu unterbreiten. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 6.Juli 2017 Beschwerde erhoben mit dem Hauptantrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei wegen der in den Strafanzeigen vom 20.April und 7./8.Juni 2017 dokumentierten mutmasslichen Offizialdelikte die Bundesanwaltschaft einzuschalten. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei für die unterschiedlichen Strafsachen vom 20. April 2017 und vom 7./8.Juni 2017 je ein separates Aktendossier zu führen, in dem die mutmasslichen Straftaten und die angezeigten Personen klar benannt würden, und es seien ihr endlich die vollständigen und unveränderten Krankenakten (mit der ursprünglichen Nummerierung) zu edieren. Mit Verfügung vom 2. August 2017 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Beschwerde dem Ersten Staatsanwalt zur Kenntnisnahme zugestellt und die Staatsanwaltschaft gebeten, die ergangenen Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 8. August 2017 hat die Staatsanwaltschaft die Akten eingereicht und mitgeteilt, dass sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte. Mit Schreiben vom 10. August 2017 hat die Beschwerdeführerin beantragt, dass künftig entweder die Titel und Funktionsbezeichnungen aller Beteiligten wegzulassen oder auch die Titel der Beschwerdeführerin, zumindest aber ihr Doktortitel, korrekt in den Akten mitzuführen seien. Mit einer weiteren Eingabe vom 26. August 2017 hat sie verschiedene Fragen zum Verfahren gestellt. Gemäss Verfügung der Verfahrensleiterin vom 1. September 2017 wurden diese Eingaben der Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt und die Akten DG.2017.8 beigezogen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF800.- gesetzt. Der Kostenvorschuss ist innert erstreckter Frist geleistet worden.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. 310 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§88 Abs. 1 in Verbindung mit §93 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.


1.2

1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGEBES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E.2.3.1 S. 384 f.; BGer1B_426/2015 vom 17.Mai 2016 E.1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Eine Anzeigestellerin hat gemäss Art.301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr, wenn sie weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art.301Abs.3StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3.November 2014). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N21). Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Es ist damit vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die von ihr beanzeigten Delikten unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.


1.2.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem TÜV Süddeutschland Urkundenfälschung vor. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Geschäftsinteressen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, beispielsweise wenn ein unwahres Gutachten die Grundlage für den Entscheid über die Ausrichtung von Unfallversicherungsleistungen an den Versicherten bildet. Ist hingegen die Beeinträchtigung individueller (Vermögens-) Rechte nicht unmittelbare Folge des Urkundendelikts, sondern eines erst später hinzugetretenen, durch einen andern Täter begangenen Delikts, so liegt keine geschädigte Person im Zusammenhang mit dem Urkundendelikt vor (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 73).


Die Beschwerdeführerin begründet die mutmassliche Urkundenfälschung damit, dass nicht erkennbar sei, ob die auf den EG-Zertifikaten vom 1.Juli 2003 und vom 9.Juli 2003 aufgeführten identischen Einzelunterschriften ohne Namens- und Funktionsangabe der unterzeichnenden Person von einer einzelunterzeichnungsberechtigten Person stammten. Ausserdem handle es sich dabei möglicherweise um Faksimiles, was unzulässig wäre. Die Begründung von Swissmedic im Schreiben vom 17.Mai 2015, dass die PCM-Prothesen ohne klinische Studie hätten in Verkehr gebracht werden dürfen, weil für das EG-Zertifikat des TÜV keine klinischen Studien verlangt würden, sei daher nichtig. Daraus folge, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Januar 2016 zu Unrecht erlassen worden sei, denn auch die Staatsanwaltschaft habe sich via Schreiben Swissmedic auf das rechtswidrige und mutmasslich gefälschte EG-Zertifikat des TÜV verlassen. Die mutmassliche Urkundenfälschung habe somit direkten Einfluss auf das Verfahren gegen B____. Ausserdem seien auch weitere Patienten in der Schweiz davon betroffen, welchen die PCM-Prothesen eingesetzt worden war (Beschwerde vom 26. Juli 2017, Ziff. 26-40).


Inwiefern die Beschwerdeführerin durch eine allfällige Urkundenfälschung durch den TÜV unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sein soll, wird weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Ihre Gesundheitsschädigung könnte höchstens als mittelbarer Reflexschaden gelten. Damit fehlt in Bezug auf die beanzeigte Urkundenfälschung eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin, welche Voraussetzung ihrer Beschwerdelegitimation wäre. In Bezug auf die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den TÜV wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten.


1.2.3 Den beanzeigten Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft - dem Untersuchungsbeamten [...], dem Staatsanwalt [...], der leitenden Staatsanwältin [...] sowie allfälligen weitere Personen, die in den Fall involviert waren - wirft die Beschwerdeführerin Begünstigung und Amtsmissbrauch vor.

1.2.3.1 Der Straftatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB schützt ausschliesslich das Funktionieren der Strafrechtspflege, d.h. ein kollektives Rechtsgut. Es gibt diesbezüglich keine geschädigte Person i.S. von Art. 115 StPO (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 80; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 305 N 5). In Bezug auf diesen Tatbestand ist die Beschwerdeführerin daher nicht zur Beschwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft legitimiert, weshalb auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.


1.2.3.2 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schützt demgegenüber nicht nur die Interessen des Staates, sondern direkt auch jene der Bürgerinnen und Bürger vor einem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt, so dass der davon betroffene Bürger resp. die Bürgerin als geschädigte Person nach Art. 115 StPO gilt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 84; Heimgartner, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 312 N 4). Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch den von ihr behaupteten Amtsmissbrauch der Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft unmittelbar geschädigt worden ist.


Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin soll der Amtsmissbrauch in Unregelmässigkeiten bei der Beschlagnahme ihrer Krankenakten beim Rechtsdienst des Universitätsspitals Basel bestanden haben. Der Untersuchungsbeamte [...], der die Beschlagnahme vorgenommen habe, habe keine zweite Person beigezogen, und zudem sei die Rechtsbelehrung der Staatsanwaltschaft, wonach das Entziehen einer beschlagnahmten Sache strafbar sei, vom Rechtsdienst des Universitätsspitals nicht unterzeichnet worden. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft dem Universitätsspital ermöglicht, beschlagnahmte Akten straflos dem Verfahren zu entziehen, was dieses auch getan habe. Dies sei der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleiterin, der leitenden Staatsanwältin [...], bekannt gewesen und sie habe dies kaschiert, indem sie darauf verzichtet habe, die für die Begutachtung verlangte Gebrauchsanweisung für das Prothesenmodell, welche Bestandteil der Krankenakten gewesen sei, einzufordern. Dies habe sich im Strafverfahren gegen B____ für diesen günstig ausgewirkt, indem der Gutachter straflos habe vertuschen können, dass B____ die Prothese zwingend mit einem Flansch hätte sichern müssen, was er nicht getan habe. Durch ihr Vorgehen habe die Verfahrensleiterin der Staatsanwaltschaft in ihrer Amtsfunktion B____, den Gutachter und den Untersuchungsbeamten vor einer Strafuntersuchung geschützt (Beschwerde Ziff. 43-51). Aus dieser Argumentation folgt, dass auch hier höchstens eine indirekte Betroffenheit der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird: Der behauptete Amtsmissbrauch habe es dem Gutachter ermöglicht, wissentlich ein Gutachten auf unzureichenden Grundlagen zu erstellen, wodurch B____ im Prozess begünstigt worden sei. Der Schaden der Beschwerdeführerin soll darin liegen, dass ihrer Strafanzeige gegen B____ kein Erfolg beschieden war. Inwiefern dies ein Schaden im Rechtssinn sein soll, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Auch bezüglich des behaupteten Amtsmissbrauchs durch die leitende Staatsanwältin [...] und den Untersuchungsbeamten [...] fehlt der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die Geschädigtenstellung und damit die Beschwerdelegitimation, so dass auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.


Dasselbe gilt in Bezug auf den angeblichen Amtsmissbrauch durch Staatsanwalt [...]. Dieser soll Amtsmissbrauch begangen haben, indem er in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Januar 2016 die fehlenden Angaben zu Namen und Funktion der Person, die die beiden Zertifikate des TÜV unterzeichnet hat, sowie die deckungsgleich identischen Unterschriften auf den beiden Zertifikaten nicht beanstandet habe (Beschwerde Ziff. 52). Auch diesbezüglich ist eine unmittelbare Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin durch das angebliche Delikt weder dargetan noch auch nur ansatzweise ersichtlich.


Aus dem Gesagten folgt, dass mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in allen Punkten nicht auf ihre Beschwerde vom 26. Juli 2017 einzutreten ist.


2.

2.1 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGer 6B_290/2017 vom 27. November 2017 E. 2.4). Allerdings ist die Beschwerdeführerin wie dargelegt bezüglich der beanzeigten Delikte nicht geschädigte Person i.S. von Art. 115 StPO und damit auch nicht Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO, und als blosser Anzeigestellerin stehen ihr mit Ausnahme des Rechts auf Information über den Ausgang des Verfahrens wie bereits erwähnt keine Verfahrensrechte zu (Art. 301 StPO). Dennoch ist der Vollständigkeit halber nachfolgend kurz auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens einzugehen.


2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft hätte zwei separate Strafverfahren gegen den TÜV und gegen die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft einleiten müssen, da es sich um zwei unterschiedliche Strafsachen mit unterschiedlichen Beanzeigten handle, die sich überdies in verschiedenen Ländern ereignet hätten und deren Anzeigen zeitlich rund 1,5 Monate auseinander lägen (Beschwerde Ziff. 60 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl in der Strafanzeige vom 20. April 2017 als auch in jener vom 7./8. Juni 2017 die angeblichen Delikte gegen den TÜV und die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft thematisiert wurden und diese zudem im gleichen Gesamtzusammenhang stehen. Gemäss Art. 29 StPO gilt der Grundsatz der Verfahrenseinheit, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so dass die Durchführung eines einheitlichen Verfahrens nicht zu beanstanden ist. Zudem ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin durch die gemeinsame Behandlung beider Strafanzeigen beschwert sein soll.

2.3 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin wie schon in früheren Verfahren, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem sie vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht angehört worden sei (Beschwerde Ziff. 79). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet ist, Einvernahmen durchzuführen und den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor sie ein Verfahren nicht an die Hand nimmt (BGer 290/2017 vom 27.November 2017 E.2.4). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin als blosse Anzeigestellerein ohnehin keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

2.4 Ferner bestreitet die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Behandlung der Strafanzeige gegen ihre eigenen Mitglieder und macht Befangenheit geltend. Hierzu ist zu bemerken, dass die Nichtanhandnahmeverfügung nicht durch eine der beanzeigten Personen selbst, sondern durch den Ersten Staatsanwalt erlassen worden ist, welcher bisher mit keinem der diversen Verfahren der Beschwerdeführerin in dieser Sache befasst war. Dass er der Vorgesetzte der beanzeigten Personen ist, stellt nicht per se einen Ausstandsgrund dar (vgl. Aufzählung der Ausstandsgründe in Art. 56 StPO). Im Übrigen war der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 8. Juni 2017, wonach ihre Eingabe vom 7./8. Juni 2017 an den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt betreffend Strafzeige gegen Mitglieder der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitergeleitet werde, am 12. Juni 2017 zugestellt worden. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO muss eine Partei, wenn sie den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; auf verspätete Ausstandsgesuche ist nicht einzutreten. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin weder Partei noch hat sie rechtzeitig ein Ausstandsgesuch gestellt, so dass auf ihre entsprechende Rüge im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann.

2.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, nicht die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, sondern die Bundesanwaltschaft sei für die Abklärung allfälliger Urkundenfälschungen durch den TÜV zuständig und die Anzeige hätte somit an diese weitergeleitet werden müssen. Wie ihr durchaus bekannt ist, hat der Verfahrensleiter im Verfahren DG.2017.8 ihre Strafanzeige vom 20. April 2017 (auch) der Bundesanwaltschaft zugestellt, und diese hat mit Schreiben vom 15. Juni 2017 ihre Zuständigkeit verneint.


3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist und dass auch ihre formellen Rügen unbegründet sind.


Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) auf CHF 800.- zu bemessen. Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.


Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF800.-. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.




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