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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2016.21 (AG.2016.700))

Zusammenfassung des Urteils BES.2016.21 (AG.2016.700): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer hat gegen verschiedene Personen Strafanzeigen wegen verschiedener Delikte erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die Beschwerdegegner eingestellt, was zu Beschwerden und Gerichtsverfahren führte. Es ging um Vorwürfe von ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und Betrug. Der Beschwerdeführer ist verstorben, und seine Tochter tritt in seine Rechtsnachfolge ein. Das Appellationsgericht hat die Beschwerden abgewiesen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat die Sistierung des Verfahrens aufgehoben, was zu weiteren rechtlichen Schritten führte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführerin muss die Kosten tragen und eine Parteientschädigung leisten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2016.21 (AG.2016.700)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2016.21 (AG.2016.700)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2016.21 (AG.2016.700) vom 30.09.2016 (BS)
Datum:30.09.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Sistierungsverfügung
Schlagwörter: Verfahren; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Sistierung; Verfahrens; Prozessbetrug; Rechtsöffnungs; Beschwerdegegner; Entscheid; Rechtsöffnungsverfahren; Verfügung; Appellationsgericht; Prozessbetrugs; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Anzeige; Trägerverein; Basel; Bundesgericht; Parteien; Basel-Stadt; Ausgang; Untersuchung; Stiftung; Konkursverfahren; Antrag
Rechtsnorm: Art. 121 StPO ;Art. 314 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 432 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:132 III 140; 137 I 23; 141 IV 380;
Kommentar:
Donatsch, Schweizer, Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 382 OR StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2016.21 (AG.2016.700)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2016.21


ENTSCHEID


vom 30. September 2016


Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy



Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin

[ ],

als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters B____

vertreten durch Dr. [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


C____ Beschwerdegegner 1

[...] Beschuldigter 1


D____ Beschwerdegegner 2

[...] Beschuldigter 2


E____ Beschwerdegegner 3

[...] Beschuldiger 3


Beschwerdegegner 1-3 vertreten durch

lic. iur. [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. Januar 2016


betreffend Sistierung der Strafuntersuchung


Sachverhalt


B____ (Beschwerdeführer) stellte am 19. Juli 2014 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Falschbeurkundung und Betrugs gegen C____, D____ und E____ (Beschwerdegegner 1-3), Vorstandsmitglieder des Trägervereins [...] (inzwischen in Liquidation) und zugleich Stiftungsräte der Stiftung [...]. Er warf ihnen vor, sie hätten dem Trägerverein [...] das Vermögen weggenommen und auf die Stiftung [...] übertragen und damit die Rückzahlung von durch ihm gewährten Darlehen durch den Verein verunmöglicht. Im Lauf des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erstattete der Beschwerdeführer am 25. September 2014 eine zusätzliche Strafanzeige wegen diverser Konkursdelikte. Mit Verfügungen vom 22. Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegner wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Betrugs, Falschbeurkundung und Erschleichung einer falschen Beurkundung ein und verfügte die Nichtanhandnahme bezüglich der beanzeigten Konkursdelikte. Eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid BES.2014.163 vom 17. August 2015 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht, wo seine Beschwerde derzeit noch hängig ist.


Am 7. Mai 2015 erstattete der Beschwerdeführer gegen die Verantwortlichen des Trägervereins [...] sowie gegen F____, welcher bei der Stiftung [...] die Funktion des stellvertretenden Geschäftsführers ausübt, Strafanzeige wegen Prozessbetrugs. Er machte geltend, die Beschuldigten hätten im Konkursverfahren [...] vor dem Zivilgericht Basel-Stadt durch vorsätzliche unwahre Behauptungen betreffend den Bestand seiner Darlehensforderungen gegenüber dem Trägerverein [...] den abweisenden Entscheid vom 28.November 2014 erwirkt. Dadurch sei der Beschwerdeführer am Vermögen geschädigt worden, da er nun auf den längeren und kostspieligeren Weg des ordentlichen Zivilprozesses gezwungen werde. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21.Mai 2015 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Das Appellationsgericht hat die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid BES.2015.77 vom 14. März 2016 abgewiesen. Auch hiergegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht erhoben, welche ebenfalls noch hängig ist.


Am 11. Januar 2016 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft erneut Strafanzeige gegen die Führungspersonen der Stiftung [...], ( ) die den Trägerverein [...] beherrschen, wegen Verdachts auf versuchten Prozessbetrug, diesmal im Rechtsöffnungsverfahren des Zivilgerichts Basel-Stadt [...]. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 18. Januar 2016 die Sistierung der entsprechenden Strafuntersuchung, da die Durchführung des Strafverfahrens von zwei andern Verfahren abhänge und es angebracht erscheine, deren Ausgang abzuwarten. Die Sistierung erfolge unbefristet, mindestens aber bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Beschwerdeverfahren BES.2015.77. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2016 Beschwerde ans Appellationsgericht, mit der er im Wesentlichen beantragt, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung durchzuführen, und zwar sowohl im jetzigen Rechtsöffnungsverfahren als auch im Verfahren wegen Prozessbetrugs im Konkursverfahren (Gegenstand des Verfahrens BES.2015.77) und im mit Strafanzeige vom 19. Juli 2014 initiierten Verfahren (Gegenstand des Verfahrens BES.2014.163). Er begründet dies damit, dass einerseits kein Sistierungsgrund gemäss Art. 314 StPO vorliege und andererseits die Sistierung eine Rechtsverweigerung darstelle. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 10. März 2016 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen, soweit sich diese nicht ohnehin als gegenstandslos erweise. Der Vertreter der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme vom 13. April 2016 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, und Bestätigung der Sistierungsverfügung.


Mit Schreiben vom 19. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft das Appellationsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass im Rechtsöffnungsverfahren [...] am 29.März 2016 ein Urteil gefällt und der Beschwerdeführer daraufhin um Wiederanhandnahme der Strafuntersuchung ersucht habe. Da die Frist zur Erhebung einer Aberkennungsklage durch die Beschwerdegegner noch laufe, halte sie vorerst an der Sistierung fest. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2016 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung betreffend versuchten Prozessbetrugs im fraglichen Rechtsöffnungsverfahren nunmehr durchzuführen. Am 22. April 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das Zivilgericht um Mitteilung betreffend eine allfällige Aberkennungsklage gebeten und verfügt, dass das Beschwerdeverfahren bis dahin sistiert bleibe. Das Zivilgericht hat dem Appellationsgericht am 3.Mai 2016 mitgeteilt, dass gegen den Entscheid vom 29. März 2016 keine Aberkennungsklage eingereicht, hingegen die schriftliche Begründung des Entscheids verlangt worden sei. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 hat die Verfahrensleiterin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und den Parteien Frist zur allfälligen Stellungnahme zu den diversen Eingaben der übrigen Parteien gegeben.


Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 hat die Staatsanwaltschaft die am 18. Januar 2016 verfügte Sistierung aufgehoben (act. 20).


Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 hat der Beschwerdeführer repliziert.


Am 27. September 2016 hat der Vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2016 gestorben sei und dessen Tochter A____ als seine einzige Erbin seine Rechtsnachfolge als Privatklägerin antrete. Als Beilage hat er neben einer Kopie der Bescheinigung des Zivilstandamts und einer Vollmacht von A____ ein Schreiben von dieser vom 19. September 2016 beigelegt, worin sie ausdrücklich erklärt, in alle von ihrem Vater hängig gemachten Verfahren und in seine diesbezügliche strafprozessuale Stellung als Privatklägerschaft einzutreten.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit §93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.


1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E.2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E.1.4). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden.


1.3 Gemäss Mitteilung seines Rechtsvertreters ist der Beschwerdeführer am 8.September 2016 gestorben und hat seine einzige Tochter erklärt, dass sie in alle von ihrem Vater anhängig gemachten Verfahren und in seine diesbezügliche prozessrechtliche Stellung als Privatklägerschaft eintreten wolle, wobei sie ihrerseits den Vertreter ihres Vaters bevollmächtigt hat. Nach Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Verfahrensrechte einer geschädigten Person als Privatklägerschaft mit ihrem Tod auf ihre Angehörigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über, wenn die verstorbene Person nicht auf diese Rechte verzichtet hat. Die Voraussetzungen der Rechtsnachfolge der strafprozessrechtlichen Rechte des verstorbenen Beschwerdeführers sind vorliegend erfüllt, so dass im Folgenden A____ als Beschwerdeführerin gilt.


1.4 Den Antrag der Beschwerdeführer resp. der Beschwerdeführerin, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren BES.2015.77 zu vereinen, hat die Verfahrensleiterin beider Verfahren schon mit Verfügung vom 10. Februar 2016 im Verfahren BES.2015.77 abgewiesen. Diese Verfügung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid des Appellationsgerichts im Verfahren BES.2015.77 ist am 14. März 2016 ergangen und - aufgrund einer Beschwerde des Beschwerdeführers - derzeit am Bundesgericht hängig. Der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren erweist sich damit als gegenstandslos.


1.5 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, nicht nur im vorliegenden Verfahren wegen Prozessbetrugs im Rechtsöffnungsverfahren [...], sondern auch in den Verfahren wegen Prozessbetrugs im Konkursverfahren (Gegenstand des Verfahrens BES.2015.77) und im Verfahren betreffend Betrugs etc. (Gegenstand des Verfahrens BES.2014.163) die Untersuchung wieder aufzunehmen. Die beiden letztgenannten Verfahren waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und können daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Vielmehr lag die Verfahrensherrschaft über die genannten Verfahren schon bei Beschwerdeerhebung nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft, sondern im Fall BES.2015.77 zunächst noch beim Beschwerdegericht, im Fall BES.2014.163 damals schon beim Bundesgericht.


1.6 Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Der Beschwerdeführer resp. die Beschwerdeführerin muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO N 13; Ziegler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2). Mit der am 3. Juni 2016 durch die Staatsanwaltschaft verfügten Aufhebung der angefochtenen Sistierung und der Wiederaufnahme der Untersuchung im Verfahren wegen Prozessbetrugs im Rechtsöffnungsverfahren ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der Beschwerde entfallen, soweit diese die Sistierung dieses Verfahrens an sich betrifft. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).


In Fällen, in welchen wie vorliegend ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos wird, die erst nach dem Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist aufgrund einer summarischen Prüfung nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N14). Es ist somit zur Beurteilung der Kostenfrage summarisch zu prüfen, ob die angefochtene Sistierungsverfügung rechtmässig war.


Zudem macht die Beschwerdeführerin eine unrechtmässige Rechtsverzögerung durch die Sistierung geltend. Diese Frage ist nicht gegenstandslos geworden, sondern darüber ist zu entscheiden.


2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft hat die Sistierung in ihrer Verfügung vom 18. Januar 2016 damit begründet, dass es sowohl im Verfahren BES.2015.77 als auch im aktuellen, mit Strafanzeige vom 11. Januar 2016 anhängig gemachten Verfahren um die Frage des Prozessbetrugs in rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten gehe, in welchen das Gericht kein (Leistungs-)Urteil mit unmittelbarer vermögensmindernder Wirkung fälle. Die Frage, ob sich der Anwendungsbereich des Straftatbestands des Prozessbetrugs auf Leistungsurteile beschränke, bilde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BES.2015.77 und sei für die Beurteilung der Strafanzeige bezüglich des Rechtsöffnungsverfahrens in diesem Punkt wegweisend. Zudem sei das Rechtsöffnungsverfahren mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 ausgestellt und zu einer weiteren Verhandlung geladen worden. Es erscheine daher angebracht, den Ausgang dieser beiden Verfahren abzuwarten.


Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die im Verfahren BES.2015.77 zu beurteilenden Rechtsfragen zur Sistierung des vorliegenden Verfahrens berechtigen. Sie macht geltend, anders als im Konkursverfahren werde im Rechtsöffnungsverfahren direkt die Forderung beurteilt, so dass ein allfälliger Entscheid im Verfahren BES.2015.77, welcher die Ansicht der Staatsanwaltschaft im Konkursverfahren bestätigen würde, keine gleichartige Beurteilung im Rechtsöffnungsverfahren bewirken könne. Erst recht könne der Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens keinerlei Bedeutung haben in Bezug auf den Verdacht des versuchten Prozessbetrugs in jenem Verfahren; darin liege ja gerade der Unterschied zwischen einem vollendeten und einem versuchten Prozessbetrug.


2.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. d StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem andern Verfahren abhängt es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Zu denken ist hierbei an präjudizielle Zivil-, Straf- Verwaltungsentscheide (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, § 79 N 1236). Voraussetzung ist, dass das zu sistierende Strafverfahren vom Ergebnis des konnexen Verfahrens abhängt, das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird und insbesondere nicht die Verjährung droht (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 314 N 6).


2.3 Die Staatsanwaltschaft hatte im Verfahren, das dem Beschwerdeverfahren BES.2015.77 zugrunde lag, den Prozessbetrug in erster Linie deshalb verneint, weil im konkursrechtlichen Verfahren kein Leistungsurteil ergehe. Auch im Rechtsöffnungsverfahren ergeht kein Leistungsurteil. In diesem Verfahren prüft das Gericht nur, ob ein Rechtsöffnungs- und damit ein Vollstreckungstitel vorliegt, ohne die Frage zu entscheiden, ob die Forderung materiell tatsächlich besteht (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 ff.). Es war der Staatsanwaltschaft daher nicht verwehrt, bei der Anzeige des (versuchten) Prozessbetrugs im Rechtsöffnungsverfahren den gleichen Nichtanhandnahmegrund in Erwägung zu ziehen wie bei der Anzeige des Prozessbetrugs im Konkursverfahren. Würde dieser Nichtanhandnahmegrund im Verfahren BES.2015.77 bestätigt, so würden sich auch im Verfahren betreffend versuchten Prozessbetrugs im Rechtsöffnungsverfahren nähere Abklärungen des Betrugstatbestandes erübrigen, womit das Verfahren beschleunigt werden könnte. Die Staatsanwaltschaft hatte deshalb ausreichend Veranlassung, den Beschwerdeentscheid im Verfahren BES.2015.77 abzuwarten. Dieser erging am 14. März 2016 und wurde den Parteien Ende März 2016 zugestellt. Das Appellationsgericht hat in diesem Entscheid die Frage, ob Prozessbetrug nur bei Leistungsurteilen möglich sei, indessen offen gelassen (E. 3.4). Damit ist dieser Sistierungsgrund Ende März 2016 entfallen. Aus demselben Grund ist auch der Verfahrensantrag der Beschwerdegegner auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens BES.2015.77 (vor Bundesgericht) abzuweisen, ist doch zweifelhaft, ob aus jenem Verfahren wesentliche Rückschlüsse auf die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Rechtsfrage gezogen werden können.


2.4 Als zweiten Grund für die Sistierung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft das Abwarten des Ausgangs des Rechtsöffnungsverfahrens genannt. In der Tat hängt die Beurteilung der Frage, ob ein Prozessbetrug bzw. ein versuchter Prozessbetrug vorliegt, auch vom Ergebnis des Prozesses ab, in welchem der Betrug begangen worden sein soll. Obsiegt die Partei, zu deren Lasten der Prozessbetrug begangen worden sein soll, so dürfte der Nachweis der Irreführung schwieriger zu erbringen sein als wenn die angeblich betrügerische Partei obsiegt, da in diesem Fall bloss der beweisrechtlich anspruchsvollere Versuch in Frage kommt. Ob ein Lügengebäude errichtet worden ist bloss (zulässige) Parteibehauptungen aufgestellt worden sind, lässt sich zudem wesentlich einfacher beurteilen, wenn der Entscheid, auf welchen Einfluss genommen worden sein soll, mit der vollständigen Begründung vorliegt. Aus diesem Grund war es angemessen, zumindest den erstinstanzlichen Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren und dessen Begründung abzuwarten, bevor die strafrechtliche Untersuchung weitergeführt wurde.


2.5 Das Dispositiv des Rechtsöffnungsentscheids des Zivilgerichts mit die schriftliche Begründung nicht ersetzenden Anmerkungen zu den Entscheidgründen wurde den Parteien am 6. April 2016 eröffnet, worauf die Beschwerdegegner die schriftliche Begründung des Entscheids verlangten (vgl. act. 22 [begründeter Entscheid] Ziff.XI.). Der begründete Entscheid ist beim Vertreter der Beschwerdeführerin am 30.Mai 2016 eingegangen (vgl. act. 22, Eingangsstempel), so dass davon auszugehen ist, dass er auch der Staatsanwaltschaft ungefähr an diesem Tag zugestellt wurde. Die Aufhebung der Sistierung ist mit Verfügung vom 3. Juni 2016 erfolgt (act. 20). Damit hat die Staatsanwaltschaft die Sistierung aufgehoben, sobald der begründete Rechtsöffnungsentscheid vorlag.


2.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Sistierung weder unrechtmässig war noch zu einer unzulässigen Rechtsverzögerung führte.


3.

3.1 Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren, es seien nicht alle beanzeigten Personen in die Untersuchung der Staatsanwaltschaft einbezogen worden, was eine Rechtsverweigerung darstelle.


3.2 Die Strafanzeige vom 11. Januar 2016 richtet sich gegen die Führungspersonen der Stiftung [...], ( ), die den Trägerverein [...] in Liq. beherrschen, namentlich F____, C____, D____, evtl. E____, evtl. G____ und allenfalls weitere Beteiligte. Die Staatsanwaltschaft hat dementsprechend die Mitglieder des Vereinsvorstands des Trägervereins [...] in Liq. gemäss Handelsregisterauszug (act. 6, SB AZ / 7) - C____, D____ und E____ - als beschuldigte Personen bezeichnet. Die Revisionsstelle sowie den Liquidator (G____) der Trägervereins hat sie wegen ihrer besonderen Funktion weggelassen. Auch F____, welcher gemäss Handelsregister-Auszug im Trägerverein [...] in Liq. keine Funktion hat, wurde nicht als beschuldigte Person aufgenommen. Die Einschränkung ist somit sachlich begründet und stellt keine Rechtsverweigerung dar.


4.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art.428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.- zu tragen.


Die Beschwerdegegner haben Antrag auf Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers gestellt, ohne indessen eine Honorarnote einzureichen. Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429 Abs. 1 lit.a StPO haben die Beschwerdegegner Anspruch auf Ersatz ihrer im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten. Da das Rechtsmittelverfahren allein durch den Beschwerdeführer verursacht worden ist, hat die in seine prozessrechtliche Stellung eingetretene Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern die dadurch verursachten Anwaltskosten in sinngemässer Anwendung der Regelung von Art. 432 StPO zu ersetzen (vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Mangels Einreichung einer Kostennote ist der angemessene Aufwand des Vertreters des Beschwerdegegners auf insgesamt 7 Stunden zu schätzen, welche zu CHF 250.- pro Stunde zu vergüten sind (einschliesslich Spesen, zuzüglich 8 % MWST). Die Beschwerdeführerin hat daher den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1890.- auszurichten.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CH 800.-.


Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von CHF 1890.- (einschliesslich Auslagen und MWST) auszurichten.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.




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