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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2016.184 (AG.2017.23))

Zusammenfassung des Urteils BES.2016.184 (AG.2017.23): Appellationsgericht

Die Beschwerdeführerin A____ hat gegen einen Strafbefehl Einspruch erhoben, der jedoch abgelehnt wurde. Nachdem sie nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, wurde das Verfahren als erledigt abgeschrieben und ihr wurden Gerichtskosten in Höhe von CHF 100 auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben, jedoch versäumt, die Beschwerde fristgerecht zu begründen, weshalb das Gericht nicht darauf eingetreten ist. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Der Richter ist männlich und die unterlegene Partei ist eine Behörde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2016.184 (AG.2017.23)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2016.184 (AG.2017.23)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2016.184 (AG.2017.23) vom 23.12.2016 (BS)
Datum:23.12.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Abschreibung der Einsprache infolge Rückzugs
Schlagwörter: Gericht; Basel; Basel-Stadt; Verfügung; Einzelgericht; Entscheid; Appellationsgericht; Kantons; Verfahren; Frist; Sachen; Staatsanwaltschaft; Einsprache; Kantonsblatt; Bundesgericht; Christian; Hoenen; Gerichtsschreiberin; Nicole; Hilpert; Abschreibung; Rückzugs; Sachverhalt; Befehl; Sendung; Erwägungen; Zustellung; Begründung; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 88 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2016.184 (AG.2017.23)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2016.184


ENTSCHEID


vom 23. Dezember 2016



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

gegen


Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse20, 4009Basel


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Oktober 2016


betreffend Abschreibung der Einsprache infolge Rückzugs


Sachverhalt


A____ (Beschwerdeführerin) erhob gegen einen Strafbefehl vom 14. Juni 2016 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese hielt am Strafbefehl fest, und die Akten wurden ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 nicht zur Hauptverhandlung beim Strafgericht erschienen war, schrieb die Strafgerichtspräsidentin das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab. Die Gerichtsgebühren von CHF 100.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Verfügung wurde an die [...] in [...] gesendet. Am 26. Oktober 2016 erfolgte die Retournierung der Sendung wegen unbekannter Adresse. Am selben Tag wurde die Verfügung ein zweites Mal an die (gemäss Datenmarkt Basel) korrekte Adresse [...] in [...] gesendet. Auch diese Sendung wurde wegen unbekannter Adresse am 2. November 2016 retourniert. Schliesslich wurde der Entscheid im Kantonsblatt Nr. 86 vom 5. November 2016 publiziert.


Mit Schreiben unbekannten Datums (Eingang am 14. November 2016) hat die Beschwerdeführerin gegen die Abschreibungsverfügung Beschwerde beim Appella-tionsgericht erhoben.


Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art.393 Abs.1 lit.b der Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§88 Abs.1 und Art. 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisa-tionsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art.382 Abs.1StPO).


1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.396 Abs.1StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art.90 Abs.1StPO). Kann der beschuldigten Person die Post nicht zugestellt werden, Ist der Entscheid im Kantonsblatt zu veröffentlichen (Art. 88 Abs. 1 StPO i.V.m. § 26 EG StPO). Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO) und löst die Rechtsmittelfrist aus.


In casu konnte die Verfügung der Vorinstanz nicht zugestellt werden. Nach zweimaligem erfolglosem Zustellversuch wurde sie deshalb im Kantonsblatt Nr. 86 vom 5.November 2016 publiziert. Die Beschwerdeführerin gab am 14. November 2016 innert Frist ein Schreiben mit der Überschrift Beschwerde am Schalter des Appellationsgericht ab. Es enthält die Ankündigung, die Begründung folge innert der 10-tägigen Frist. Die in Aussicht gestellte Begründung wurde jedoch nicht nachgereicht.


Eine Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO nicht nur fristgerecht, sondern auch begründet einzureichen, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.


2.

Grundsätzlich hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Nicole Hilpert

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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