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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2016.178 (AG.2017.2))

Zusammenfassung des Urteils BES.2016.178 (AG.2017.2): Appellationsgericht

Die Beschwerdeführerin A____ wurde wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 60.- verurteilt. Sie erhob Einspruch und forderte eine Erklärung der Kosten. Nachdem sie die Busse bezahlt hatte, zog sie den Einspruch nicht zurück. Das Strafgericht bestätigte den Strafbefehl und legte Verfahrenskosten von CHF 208.- fest. Die Beschwerdeführerin legte gegen diese Kosten Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2016.178 (AG.2017.2)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2016.178 (AG.2017.2)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2016.178 (AG.2017.2) vom 16.12.2016 (BS)
Datum:16.12.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenskosten
Schlagwörter: Gericht; Verfahren; Gerichts; Verfahrens; Basel; Verfahrenskosten; Befehl; Über; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Staatsanwaltschaft; Busse; Appellationsgerichts; Entscheid; Übertretungsanzeige; Zahlungserinnerung; Einzelgericht; Verfügung; Auslagen; Zustellung; Frist; Schweiz; Sachverhalt; Gebühr; Einsprache; Rechtsprechung; überwiesen
Rechtsnorm: Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 356 OR, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2016.178 (AG.2017.2)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2016.178


ENTSCHEID


vom 16. Dezember 2016



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Oktober 2016


betreffend Verfahrenskosten


Sachverhalt


A____ (Beschwerdeführerin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Juni 2016 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 9 km/h auf Autobahn) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 60.- (umgerechnet EUR 54.55), bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, bestraft. Zudem wurden ihr eine Gebühr von CHF 200.- und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt.


Gegen den Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2016 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Darin verlangte sie die Erläuterung der in Rechnung gestellten Kosten. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 machte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von Postsendungen aufmerksam und wies sie darauf hin, dass sie ihre Einsprache bis am 29. Juli 2016 zurückziehen könne, andernfalls das Verfahren zur Beurteilung ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen werde, was für sie mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Am 19. Juli 2016 überwies die Beschwerdeführerin den Betrag von EUR 60.- zur Begleichung der Busse. Nachdem die Beschwerdeführerin die Einsprache nicht zurückgezogen hatte, wurden die Akten dem Strafgericht überwiesen.


Mit Schreiben des Strafgerichts vom 19. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine erneute Frist bis 17. Oktober 2016 angesetzt, um mitzuteilen, ob sie sich nur gegen die Verfahrenskosten, nicht aber gegen die Busse wehren wolle. In einem solchen Fall entscheidet das Strafgericht schriftlich aufgrund der Akten ohne Verhandlung. In ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2016 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die Busse von EUR 60.- am 19. Juli 2016 bezahlt habe. Implizit erklärte sie damit, dass sie sich nur gegen die Verfahrenskosten wehrt.


Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 stellte die Strafgerichtspräsidentin fest, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei (Busse von CHF 60.- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art.90Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Im Weiteren wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 208.- auferlegt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.


Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 Beschwerde und verlangte wiederum den Erlass der Verfahrenskosten von CHF208.-. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts erläuterte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. November 2016 noch einmal das Zustandekommen der Verfahrenskosten und ermöglichte ihr mit Verweis auf die zu erwartende Abweisung der Beschwerde deren Rückzug ohne Kostenfolge bis zum 28. November 2016. Die Beschwerdeführerin liess diese Frist ungenutzt verstreichen.


Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Bei der Verfügung des Strafgerichts vom 7. Oktober 2016 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art.393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage, Zürich 2014, Art. 356 N 2). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 und 93Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist bei der Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung der Fall. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.


1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).


2.

Die Strafgerichtspräsidentin hat den Strafbefehl bestätigt, da vor der Zustellung des Strafbefehls bereits zwei (nicht eingeschriebene) Briefe, nämlich am 29. Juli 2015 die Übertretungsanzeige und am 1. Oktober 2015 die Zahlungserinnerung, an die Beschwerdeführerin versandt worden waren. Beide Schreiben wurden an die Adresse gesendet, an welche in der Folge der Strafbefehl und das Schreiben des Strafgerichts vom 19. September 2016 zugestellt werden konnten. Die Vorinstanz hielt fest, unter diesen Umständen sei nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe. Bereits mit Schreiben vom 11. Juli 2016 seitens der Staatsanwaltschaft war die Beschwerdeführerin über diese ständige Rechtsprechung des Appellationsgerichts aufgeklärt worden.

3.

3.1 In den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung, welche am 29. Juli 2015 und am 1. Oktober 2015 mit gewöhnlicher Post an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt wurden. Zwar ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, zumal sich die Adresse der Beschwerdeführerin, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat - der an ihre Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl und der Entscheid der ersten Instanz erreichten sie offensichtlich. Auch die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung wurden nicht als unzustellbar retourniert.


Aufgrund dieser Umstände ist auszuschliessen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung bei der Beschwerdeführerin angekommen sind, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt worden sind. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und ihre Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in Kenntnis gesetzt worden ist.


3.2 Da die Beschwerdeführerin auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht innert Frist reagierte, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.- und CHF 10000.- betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa) der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG154.980]). In casu kam bei den Verfahrenskosten der Mindestansatz zur Anwendung. Hinzu kamen Auslagen in der Höhe von CHF 8.60.


4.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.- festgelegt (§11Abs.1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF300.- (einschliesslich Auslagen).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Nicole Hilpert

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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