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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2016.175 (AG.2017.35))

Zusammenfassung des Urteils BES.2016.175 (AG.2017.35): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer A____ hat Einspruch gegen einen Strafbefehl erhoben, der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgestellt wurde. Das Strafgericht Basel-Stadt trat jedoch aufgrund einer verspäteten Eingabe nicht auf den Einspruch ein. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein, die jedoch ebenfalls aufgrund von Formfehlern abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde auf die verspätete Eingabe hingewiesen, erhielt eine Nachfrist zur Verbesserung, konnte diese jedoch nicht einhalten. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2016.175 (AG.2017.35)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2016.175 (AG.2017.35)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2016.175 (AG.2017.35) vom 29.12.2016 (BS)
Datum:29.12.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Schlagwörter: Gericht; Basel; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Verfügung; Einzelgericht; Gerichts; Eingabe; Unterschrift; Frist; Sachen; Einsprache; Zustellversuch; Gericht; Staatsanwaltschaft; Befehl; Frist; Rechtsmittelbelehrung; Sendung; Bundesgericht; Schweiz; Christian; Hoenen; Gerichtsschreiberin; Nicole; Hilpert; Einzelgerichts; Sachverhalt
Rechtsnorm: Art. 110 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2016.175 (AG.2017.35)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2016.175


ENTSCHEID


vom 29. Dezember 2016



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen


Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse20, 4009Basel


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. September 2016


betreffend Nichteintreten auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30.August 2016 infolge Verspätung


Sachverhalt


A____ (Beschwerdeführer) erhob mit Schreiben vom 22. September 2016 (Poststempel) Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 30.August 2016. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten ans Strafgericht Basel-Stadt. Dieses trat infolge verspäteter Eingabe mit Verfügung vom 30. September 2016 nicht auf die Einsprache ein.


Am 24. Oktober 2016 (Postaufgabe in Österreich am 18. Oktober 2016) ging ein Schreiben ohne Unterschrift beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein, mit welchem sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erhoben wurde. Am 26. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer vom instruierenden Präsidenten auf die verspätete Eingabe und die fehlende Unterschrift aufmerksam gemacht. Es wurde ihm eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde bis 7. November 2016 gesetzt. Nach zweimaligem erfolglosem Zustellversuch wurde der Brief ans Appellationsgericht retourniert.


Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. September 2016 ist eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art.393 Abs.1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Beschwerden gegen Verfügungen des Strafgerichts sind innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist beim Gericht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO, dass die Eingabe datiert und unterzeichnet wird, wobei eine eigenhändige Unterschrift, aber die Unterzeichnung durch einen bevollmächtigten Vertreter nötig ist.


Die Verfügung des Strafgerichts vom 30. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 in deutscher und englischer Sprache mit ebenfalls zweisprachiger Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am 6. Oktober 2016 zu laufen und endete am 15. Oktober 2016. Das Schreiben vom 17. Oktober 2016, mit welchem sinngemäss Beschwerde erhoben wurde, wurde am 18. Oktober 2016 der österreichischen Post übergeben. Nach Art. 91 Abs. 2 StPO erfolgte die Eingabe demnach nach Ablauf der Frist.


Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 hat der Appellationsgerichtspräsident den Beschwerdeführer auf die verspätete Eingabe und die fehlende Unterschrift aufmerksam gemacht und eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde bis 7.November 2016 gesetzt. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen wurde das Schreiben ans Appellationsgericht retourniert. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach Art.85 Abs. 3 StPO dem Adressaten einer der im Gesetz genannten Personen gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von 7Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt.


2.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Englisch übersetzt)

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Nicole Hilpert

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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