Zusammenfassung des Urteils BES.2016.130 (AG.2017.529): Appellationsgericht
Der verstorbene B____ hatte Strafanzeigen gegen C____, D____ und E____ erstattet, weil er ihnen vorwarf, Vermögen des Trägervereins entwendet und auf die Stiftung übertragen zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, was zu mehreren Beschwerden führte, die alle abgewiesen wurden. B____'s Tochter A____ trat als Erbin in die Verfahren ein. Die Beschwerde wegen versuchten Prozessbetrugs im Rechtsöffnungsverfahren wurde ebenfalls abgewiesen. Das Appellationsgericht entschied, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt war. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdegegner erhielten keine Parteientschädigung.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2016.130 (AG.2017.529) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 31.07.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung |
Schlagwörter: | Recht; Gericht; Beschwerdegegner; Verfahren; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Rechtsöffnung; Entscheid; Nichtanhandnahme; Bundesgericht; Prozessbetrug; Appellationsgericht; Trägerverein; Zivilgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Basel; Anzeige; Verfahrens; Verfügung; Rechtsöffnungsverfahren; Sistierung; Behauptung; Darlehen; Behauptungen; Gericht; Sachen; Basel-Stadt; Tatsachen |
Rechtsnorm: | Art. 121 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 315 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 5 BV ; |
Referenz BGE: | 122 IV 197; 139 IV 45; 141 IV 380; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2016.130
ENTSCHEID
vom 31. Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[ ]
als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters B____,
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegner 1
[...] Beschuldigter 1
D____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter 2
E____ Beschwerdegegner 3
[...] Beschuldigter 3
Beschwerdegegner 1-3 vertreten durch
[...], Fürsprecher und Notar,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 9. Juli 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Der inzwischen verstorbene B____ war während längerer Zeit Mitglied des Trägervereins [...] (inzwischen in Liquidation). Am 19.Juli und 25.September2014 erstattete er, vertreten durch Rechtsanwalt [...], Strafanzeige wegen diverser Delikte gegen C____, D____ und E____ (Beschwerdegegner 1-3). Er warf ihnen vor, als Vorstandsmitglieder des Trägervereins [...] (nachfolgend: Trägerverein) und zugleich Stiftungsräte der Stiftung [...] (nachfolgend: Stiftung) dem Trägerverein das Vermögen entzogen und auf die Stiftung übertragen zu haben. Dadurch hätten sie die Rückzahlung von zwei durch ihn an den Trägerverein gewährten Darlehen im Umfang von total CHF 507'000.- verunmöglicht. Mit Verfügungen vom 22.Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegner wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Betrugs, Falschbeurkundung und Erschleichung einer falschen Beurkundung ein und verfügte die Nichtanhandnahme bezüglich der beanzeigten Konkursdelikte. Eine Beschwerde von B___ gegen diese Verfügung wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid BES.2014.163 vom 17. August 2015 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid gelangte B___ ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2016 (6B_1053/2015) abwies, soweit es überhaupt darauf eintrat.
Am 7. Mai 2015 erstattete B___ gegen die vorgenannten Verantwortlichen des Trägervereins sowie gegen F____, welcher bei der Stiftung die Funktion des Verwalters der Liegenschaft [...] ausübte, Strafanzeige wegen Prozessbetrugs. Er machte geltend, die Beschuldigten hätten im Konkursverfahren [...] vor dem Zivilgericht Basel-Stadt durch vorsätzliche unwahre Behauptungen betreffend den Bestand seiner Darlehensforderungen gegenüber dem Trägerverein den abweisenden Entscheid vom 28.November 2014 erwirkt. Dadurch sei der Beschwerdeführer am Vermögen geschädigt worden, da er nun auf den längeren und kostspieligeren Weg des ordentlichen Zivilprozesses gezwungen werde. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21.Mai 2015 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Das Appellationsgericht wies die von B___ hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid BES.2015.77 vom 14. März 2016 ab. Auch hiergegen erhob B___ Beschwerde ans Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 25.November 2016 (6B_459/2016) abwies, soweit es darauf eintrat.
Am 11. Januar 2016 erstattete B___ bei der Staatsanwaltschaft erneut Strafanzeige gegen die Führungspersonen der Stiftung [...], ( ) die den Trägerverein [...] beherrschen, wegen Verdachts auf versuchten Prozessbetrug, diesmal im Rechtsöffnungsverfahren des Zivilgerichts Basel-Stadt [...]. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 18. Januar 2016 die Sistierung der entsprechenden Strafuntersuchung, da die Durchführung des Strafverfahrens von zwei anderen Verfahren abhänge und sie deren Ausgang abwarten wollte. Gegen die Sistierungsverfügung erhob B___ am 31. Januar 2016 Beschwerde ans Appellationsgericht. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens verstarb der Beschwerdeführer B____, worauf seine Tochter und einzige Erbin A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in seine Parteistellung eintrat. Das Appellationsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid BES.2016.21 vom 30. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Dabei hielt es u.a. auch fest, dass der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung ausschliesslich die Mitglieder des Vereinsvorstands des Trägervereins gemäss Handelsregisterauszug - C____, D____ und E____ - und nicht auch die in der Strafanzeige ebenfalls aufgeführten [...] und [...] als beschuldigte Personen bezeichnet hatte, sachlich begründet sei und keine Rechtsverweigerung darstelle (E.3.2). Eine gegen diesen Entscheid erhobene strafrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht wurde von der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2017 wieder zurückgezogen, worauf das Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Juni 2017 (6B_1327/2016) das Verfahren als erledigt abschrieb.
Am 3. Juni 2016 hob die Staatsanwaltschaft die am 18. Januar 2016 verfügte Sistierung auf und setzte das Verfahren fort. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juli 2016 trat sie nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Juli 2016, im Wesentlichen mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung wegen versuchten Prozessbetrugs im Rechtsöffnungsverfahren V.2015.1452 durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner haben sich am 1. September 2016 resp. am 6. Oktober 2016 je mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Nach dem Tod des Beschwerdeführers B____ am 8.September 2016 ist seine Tochter und Alleinerbin A____ auch in diesem Verfahren in seine Prozessstellung eingetreten. Mit Eingabe vom 25.November 2016 hat sie, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt [...], repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit §93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E.2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E.1.4). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden.
1.3 Nachdem der Beschwerdeführer am 8.September 2016 verstorben ist, hat seine einzige Tochter und Alleinerbin erklärt, dass sie in alle von ihrem Vater anhängig gemachten Verfahren in seine prozessrechtliche Stellung als Privatklägerschaft eintreten wolle, wobei sie ihrerseits den Vertreter ihres Vaters bevollmächtigt hat. Nach Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Verfahrensrechte einer geschädigten Person als Privatklägerschaft mit ihrem Tod auf ihre Angehörigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über, wenn die verstorbene Person nicht auf diese Rechte verzichtet hat. Die Voraussetzungen der Rechtsnachfolge der strafprozessrechtlichen Rechte des verstorbenen Beschwerdeführers sind vorliegend erfüllt, so dass im Folgenden A____ als Beschwerdeführerin gilt.
1.4 Den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers resp. der Beschwerdeführerin, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren BES.2016.21 zu vereinen, hat die Verfahrensleiterin beider Verfahren schon mit Verfügung vom 26. Juli 2016 abgewiesen. Diese Verfügung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid des Appellationsgerichts im Verfahren BES.2016.21 betreffend Sistierung ist am 30.September2016 ergangen und - nach Rückzug der Beschwerde ans Bundesgericht durch die Beschwerdeführerin - in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19.Juli2012 E.2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art.310 StPO N6-10, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E 2.1).
2.2 Mit der Strafanzeige vom 11. Januar 2016 wegen versuchten Prozessbetrugs wurde den Verantwortlichen des Trägervereins vorgeworfen, im Rechtsöffnungsverfahren V.2015.1452 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt ihre betrügerischen Handlungen fortgesetzt und mit unwahren Behauptungen versucht zu haben, das Zivilgericht arglistig zu täuschen, um einen inhaltlich falschen Entscheid zu erlangen. Würde die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verhindert, trete beim Beschwerdeführer ein Vermögensschaden ein, indem er zur Rechtswahrung auf den kostspieligeren ordentlichen Prozessweg verwiesen und sein Zugriff auf das beim Verein vorhandene Vermögen von rund CHF 50000.- erschwert werde. Mit Urteil vom 29. März 2016 hat das Zivilgericht im genannten Verfahren dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung für seine Darlehensforderung von CHF 507000.- zuzüglich Zins und Kosten erteilt. Die Staatsanwaltschaft begründet das Nichteintreten auf die Strafanzeige in der Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der fragliche Tatbestand (versuchter Prozessbetrug) eindeutig nicht erfüllt sei.
2.3 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt. Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Gerichts durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielt, es zu einem das Vermögen einer Prozesspartei Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen (BGE 122 IV 197 E. 2 S. 199). Der Prozessbetrug stellt einen Sonderfall des allgemeinen Betrugstatbestands dar. Für die Tatbestandsmässigkeit gelten keine grundsätzlichen Besonderheiten; das Strafgericht muss aber bei der Beurteilung der Arglist der konkreten Prozesssituation und Verfahrensart im Rahmen der zur Arglist entwickelten Kriterien Rechnung tragen (BGer 6B_459/2016 vom 25. November 2016 E. 6.2.3, BGE 122 IV 197 E. 2d S. 203 und E. 3d S. 206).
Wie im Sachverhalt erwähnt wurde, hatte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern schon im Konkursverfahren V.2014.1520 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt Prozessbetrug vorgeworfen. Die diesbezügliche Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft war sowohl vom Appellationsgericht als auch vom Bundesgericht geschützt worden. Das Appellationsgericht hat im Entscheid BES.2015.77 vom 14.März 2016 (E. 3.3.1) unter Hinweis auf die Lehre ausgeführt, unwahre Behauptungen könnten im Zivilprozess nur dann als arglistig gelten, wenn sie mit besonderen Machenschaften (z.B. gefälschte Urkunden, falsch aussagende Zeugen) untermauert würden ein ganzes Lügengebäude errichtet werde. Eine nicht durch Beweise abgestützte falsche Behauptung Bestreitung in der Verhandlung einer Rechtsschrift reiche demgegenüber nicht aus, um die Arglist zu begründen. Das Bundesgericht hat dies in seinem Entscheid 6B_459/2016 vom 25.November 2016 (E.6.4.2) bestätigt und erwogen, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegner das Zivilgericht wider besseres Wissen durch ein eigentliches Lügengebäude arglistig getäuscht haben sollten. Die Bestreitung der Darlehensforderungen des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner sei legitim gewesen, zumal selbst die vorbehaltlose Verbuchung einer Schuld in einer Bilanz keine Anerkennung darstelle, die einer späteren Bestreitung entgegenstehe. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit in dem von ihr eingeleiteten Verfahren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung obsiegt habe und die Darlehensverträge als rechtsgültig beurteilt worden seien. Auch die angeblich falschen Behauptungen der Beschwerdegegner, wonach die Darlehensforderungen der Beschwerdeführerin schon immer bestritten worden seien und seit 1990 keine Jahresrechnungen des Trägervereins mehr erstellt worden seien, seien nicht arglistig gewesen. Selbst wenn diese Behauptungen unwahr wären, würden sie kein Lügengebäude im Sinne des Betrugstatbestands begründen, solange sie nicht mit gefälschten Dokumenten dergleichen gestützt würden. Es müsse der gesuchsbeklagten Partei auch im Summarverfahren möglich sein, Einwände tatsächlicher Natur vorzubringen, selbst wenn diese möglicherweise unzutreffend seien. Diesfalls diene das gegebenenfalls nachfolgende ordentliche Verfahren ja gerade dazu, die Tatsachen abschliessend zu klären. Vorbringen rechtlicher Natur der Prozessparteien seien schliesslich von vornherein nicht geeignet, das Gericht hinsichtlich des Vorliegens eines Konkursgrundes arglistig zu täuschen, da das Gericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen anwende.
2.4 Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Verfahren, bei welchem es sich ebenfalls um ein Summarverfahren handelt, zu beachten. Wie im Konkursverfahren war auch im Rechtsöffnungsverfahren die Bestreitung der Darlehensforderungen des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner legitim. Das Zivilgericht hat mit seinem Rechtsöffnungsentscheid vom 29. März 2016 lediglich festgestellt, dass die beiden Darlehensverträge vom 31.Dezember 1997 und vom 15. April 2005 taugliche Rechtsöffnungstitel seien; darüber, ob die Forderung des Beschwerdegegners resp. der Beschwerdegegnerin tatsächlich besteht - was die Beschwerdegegner bestreiten -, hat es sich nicht ausgesprochen. Es hat die Einwände der Beschwerdegegner nicht als falsch, sondern bloss als teilweise im Rechtsöffnungsverfahren nicht massgebend, teilweise nicht ausreichend glaubhaft gemacht beurteilt (Entscheid des Zivilgerichts vom 29.März 2016 E. 2.1-2.6). Damit sind durch den Rechtsöffnungsentscheid keine bewusst falschen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegner nachgewiesen. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, läge Arglist und damit ein (versuchter) Prozessbetrug, wie oben dargelegt, nur dann vor, wenn die falschen Behauptungen mit gefälschten Dokumenten falsch aussagenden Zeugen untermauert worden wären sonstige arglistige Machenschaften vorgelegen hätten.
2.5 In (u.a.) Ziff. 4.2 der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdegegner hätten im Rechtsöffnungsverfahren ein Lügengebäude und betrügerische Machenschaften aufgebaut, indem sie ihre falschen Behauptungen mit bewusst irreführenden angeblichen Beweisen vorgespiegelterweise abgestützt hätten. Sie hätten die angeblichen Beweismittel in objektiv falsche Zusammenhänge gestellt [ ], welche aber den Anschein vereinsrechtlicher Richtigkeit erweckt hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass - wie dargelegt - nicht nachgewiesen ist, dass die von den Beschwerdegegnern im Rechtsöffnungsverfahren aufgestellten Tatsachenbehauptungen falsch waren. Dass die Beweise, auf welche sich diese stützten (Vereinsstatuten, Vereinsversammlungsprotokoll), gefälscht gewesen wären, wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Bei dem, was in der Beschwerde als Lügengebäude und betrügerische Machenschaften bezeichnet wird (das Stellen dieser angeblichen Beweismittel in objektiv falsche Zusammenhänge), handelt es sich in Tat und Wahrheit um blosse rechtliche Schlussfolgerungen der Beschwerdegegner aus den von ihnen dargelegten Tatsachen, welche gemäss dem Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts allerdings unrichtig waren. Da aber das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet, sind falsche rechtliche Schlüsse und Argumentationen wie bereits erwähnt von vornherein nicht geeignet, das Gericht hinsichtlich des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels arglistig zu täuschen (vgl. BGer 6B_459/2016 vom 25.November 2016 E.6.4.2).
2.6 Wenn die Beschwerdeführer (u.a. in Ziff. 7.2 der Beschwerde) geltend machen, die Beschwerdegegner hätten versucht, die Rechtsöffnungsrichterin durch ein ganzen Gefüge scheinbar folgerichtiger, mit scheinbaren Belegen versehener Behauptungen von einer Überprüfung abzuhalten, so verkennen sie, dass der Richterin im Rahmen eines Rechtsstreits die Überprüfung immer zumutbar ist, weil es an einem Vertrauensverhältnis zwischen ihr und den Parteien fehlt (Rüetschi, Der Prozessbetrug in der Schweiz, in: Cottier/Rüetschi/Sahfeld, Information & Recht, Basel 2002, S.225, 233 f.). Durch ein Abhalten des Gerichts von der Überprüfung der behaupteten Tatsachen kann daher beim Prozessbetrug Arglist nicht begründet werden.
2.7 Schliesslich lassen sich entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegner im Anschluss an den Rechtsöffnungsentscheid keine Aberkennungsklage ergriffen haben, keine arglistigen Machenschaften ableiten. Dieser Umstand belegt keineswegs, dass die Beschwerdegegner mit immer neuen Ränkespielen dem Privatkläger alle erdenklichen Hemmnisse gegen seine Guthabenvollstreckung in den Weg legen wollten, wie in Ziff. 6.2 und 7.1 der Beschwerde behauptet wird. Wie bereits mehrfach ausgeführt, war es den Beschwerdegegnern nicht verwehrt, den Bestand der behaupteten Guthaben im Rechtsöffnungsverfahren zu bestreiten, und es stand ihnen auch frei, (dennoch) auf eine Aberkennungsklage zu verzichten, wenn sie an deren Erfolgsaussichten zweifelten. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Bestreitung des Bestands der Guthaben wider besseres Wissen erfolgt sei, und erst recht liegen darin keine Ränkespiele.
2.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist, da der Tatbestand des versuchten Prozessbetrugs durch die Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren vor Zivilgericht eindeutig nicht erfüllt ist.
3.
Die in Ziff. 3 der Beschwerde vorgebrachte Rüge, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft - Sistierung des Verfahrens, Aufhebung der Sistierung und nachfolgender Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung - stelle eine krasse Rechtsverweigerung dar und die Nichtanhandnahmeverfügung sei schon aus diesem Grund aufzuheben, entbehrt jeder Grundlage. Wie im AGE BES.2016.21 vom 30. September 2016 E. 2 dargelegt wurde, war die Sistierung des Verfahrens gerechtfertigt. Gemäss Art. 315 Abs.1 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist. Entgegen der Argumentation in Ziff. 1.2 der Replik konnte aus der Formulierung in der Verfügung vom 3. Juni 2016 betreffend Aufhebung der Sistierung ( und setzt das Verfahren [ ] fort) nicht geschlossen werden, dass eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung erfolgen würde. Vielmehr durfte - und musste - die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach seiner Wiederaufnahme ohne Untersuchungshandlung mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abschliessen, nachdem bereits aufgrund der Akten feststand, dass der beanzeigte Tatbestand nicht erfüllt ist. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft war absolut korrekt.
4.
4.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art.428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.- zu tragen.
4.2 Die Beschwerdegegner haben Antrag auf Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers gestellt, ohne eine Honorarnote einzureichen.
Gemäss der mit BGE 139 IV 45 (Pra 2013 Nr.60) begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es dem vom Gesetzgeber mit Art.432 StPO geschaffenen System, der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten des Beschuldigten aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittelverfahren (in jenem Fall ein Berufungsverfahren) allein durch diese verursacht worden ist (a.a.O., E. 1.2). Dieser Rechtsprechung ist das Appellationsgericht gefolgt, und zwar ursprünglich sowohl in Berufungs- als auch in Beschwerdeverfahren (vgl. z.B. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). In einem neueren Entscheid (BGE141 IV 476 = Pra 2016 Nr. 41) hat nun aber das Bundesgericht seine in BGE 139 IV 45 begründete Praxis auf Berufungsfälle eingeschränkt und erwogen, sie finde nur Anwendung, wenn ein vollständiges Verfahren vor einem Gericht stattgefunden habe, dessen Entscheid in der Folge von der Privatklägerschaft (mit Berufung) angefochten worden sei. Es rechtfertige sich hingegen nicht, sie auch auf den Fall der von der Privatklägerschaft gegen eine Einstellungsverfügung erhobenen Beschwerde auszudehnen (a.a.O. E.1.2). Die Vertretungskosten der Beschwerdegegner können der Beschwerdeführerin daher nicht auferlegt werden. Der entsprechende Antrag der Beschwerdegegner ist abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CH 800.-.
Der Antrag der Beschwerdegegner auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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