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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2016.116 (AG.2016.762)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2016.116 (AG.2016.762) vom 12.10.2016 (BS)
Datum:12.10.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO
Schlagwörter: Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Untersuchung; Verfahren; Einvernahme; Beschuldigte; Teilnahme; Zeigen; Untersuchungs; Einvernahmen; Teilnahmerecht; Anzeige; Verfahren; Recht; Beschuldigten; Verfahrens; Mitbeschuldigten; Zwangsmassnahmen; Verdacht; Verfügung; Anzeigen; Tatverdacht; Sinne; Antrag; Sachverhalt; Aufgr; Anzeige; Eröffnung; Beschwerdeführers
Rechtsnorm: Art. 101 StPO ; Art. 108 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 147 StPO ; Art. 221 StPO ; Art. 29 StPO ; Art. 30 StPO ; Art. 309 StPO ; Art. 311 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:138 IV 214; 139 IV 25; 140 IV 172; 141 IV 20; 141 IV 220; 141 IV 289;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2016.116


ENTSCHEID


vom 12. Oktober 2016



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...], Advokat

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. Juni 2016


betreffend Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Betrugs (V151119 160). Gegenstand dieses Verfahrens ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B____ GmbH, über welche diversen Personen Flugtickets verkauft wurden, obwohl zumindest ein Teil der Flüge durch die Verkäuferin gar nicht bestellt worden sein soll und daher in der Folge nicht durchgeführt wurde. Hinweise auf ein entsprechendes Vorgehen ergeben sich sowohl aus einer Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 24. Juli 2015 als auch aus den mittlerweile ca. 130 Strafanzeigen, die durch die Käufer der Flugtickets seit dem 20. Juli 2015 erstattet wurden. Am 14. März 2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16.März 2016 Untersuchungshaft bis zum 11. Mai 2016 angeordnet; am 14. April 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Nachdem bereits mehrere Einvernahmen sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit dem in der gleichen Sache Beschuldigten C____ durchgeführt worden waren, fand am 1. Juni 2016 eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner Verteidigung statt, zu deren Beginn diese von der zeitgleich durchgeführten Befragung von C____, über die sie vorgängig nicht informiert worden war, Kenntnis erhielt. Der umgehend gestellte Antrag, die Einvernahme von C____ aufgrund der Verunmöglichung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers abzubrechen, wurde abgewiesen. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer darum, sowohl sein Teilnahmerecht wie auch dasjenige seines Rechtsvertreters inskünftig ordnungsgemäss zu gewähren; zugleich hielt er fest, die Einvernahme von C____ vom 1. Juni 2016 unterliege einem strikten Beweisverwertungsverbot. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 hielt die Staatsanwaltschaft nachträglich fest, der Beschwerdeführer habe für die Einvernahme des Mitbeschuldigten C____ vom 1.Juni 2016 kein Teilnahmerecht gehabt; zudem sprach sie ihm ein solches auch für die weiteren Einvernahmen von C____, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu den einzelnen Anzeigen der Geschädigten durchzuführen seien, ab.


Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24. Juni 2016, mit welcher beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) an sämtlichen zukünftigen Einvernahmen der Mitbeschuldigten, insbesondere des Mitbeschuldigten C____, im Verfahren V151119 160 einzuräumen; weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die unter Ausschluss des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertretung durchgeführten Einvernahmen von Mitbeschuldigten, insbesondere des Mitbeschuldigten C____, aus den Verfahrens­akten zu entfernen. Überdies wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.


Nach Eingang der auf diesen Punkt beschränkten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2016 ist die aufschiebende Wirkung mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 6. Juli 2016 erteilt worden. In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft sodann die Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2016 repliziert hat. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Was zunächst den Antrag auf Gewährung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO betrifft (vgl. zum Antrag auf Entfernung bereits erfolgter Einvernahmen aus den Verfahrensakten E.1.2), so ist Art. 394 lit. b StPO, wonach die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann, nicht einschlägig. Denn ein entsprechender Antrag kann gerade nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, da in jenem Zeitpunkt eine allfällige Verletzung der Teilnahmerechte bereits vorliegt und nur noch über die Frage der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise entschieden werden kann (AGE BES.2015.18 vom 26. Mai 2015 E. 1.2.3, vgl. auch BES.2015.38 vom 5. August 2015 E. 2.3.2). Mit Blick darauf, dass infolge Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss der Staatsanwaltschaft bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids keine weiteren Einvernahmen mit dem Beschuldigten C____ durchgeführt werden (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2016 S. 3), ist sodann ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu bejahen, weshalb dieser zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zur Bejahung der Legitimation selbst für den Fall, dass die Einvernahmen zwischenzeitlich erfolgt wären, AGE BES.2015.18 vom 26. Mai 2015 E. 1.2.2, BES.2015.13/15 vom 26.Mai 2015 E.1.2.2). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher unter Vorbehalt der in E. 1.2 und 1.3 vorzunehmenden Einschränkungen einzutreten.


1.2 In Ziff. 3 seines Rechtsbegehrens beantragt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die unter Verletzung der Teilnahmerechte durchgeführten Einvernahmen von Mitbeschuldigten aus den Verfahrensakten zu entfernen. Gemäss der im Zusammenhang mit Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit bestritten wird, in den Akten bleibt, grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne dieser Bestimmung dar, da die Frage der Verwertbarkeit gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO dem Sachrichter unterbreitet werden kann und von diesem erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, sich bei der Beweiswürdigung einzig auf die zulässigen Beweise zu stützen (BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f., 141 IV 284 E. 2.2 S. 287). Eine Ausnahme von dieser Regel besteht (abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Konstellationen) unter anderem dann, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht, wobei derartige Umstände nur angenommen werden können, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises (wozu das faktische Interesse, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, gerade nicht zählt) geltend macht (BGE 141 IV 289 E. 1.3 und 2.10.3 S. 292 und 297, 141 IV 284 E. 2.3 S. 287). Während nun für die vom Bundesgericht bezeichneten Ausnahmefälle auch die Beschwerde gemäss StPO naheliegenderweise zulässig sein muss, ist für die anderen Fälle, insoweit gemäss der angeführten Rechtsprechung über die Frage der Entfernung von Einvernahmen aus den Verfahrensakten infolge Unverwertbarkeit (gegebenenfalls erneut) durch den Sachrichter zu befinden ist, nicht ersichtlich, worin die eigenständige Wirkung eines entsprechenden Entscheids des Beschwerdegerichts liegen könnte (vgl. zu letzterem auch AGE BES.2015.13/15 vom 26. Mai 2015 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Damit aber fehlt es insoweit an einem rechtlich geschützten Interesse, was im Übrigen auch mit dem Grundgedanken von Art. 394 lit. b StPO (bei welchem das Kriterium des Rechtsnachteils demjenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entspricht [Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 394 N 3]) übereinstimmt. Da vorliegend ein Ausnahmefall im Sinne der referierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon deshalb zu verneinen ist, weil (wie im Folgenden dargelegt) das grundsätzlich gegebene Teilnahmerecht gewissen für jede einzelne Einvernahme zu prüfenden Einschränkungen unterliegt (vgl. hierzu E. 5), so dass es bereits an der Voraussetzung einer ohne weiteres feststehenden Rechtswidrigkeit des Beweismittels mangelt, kann die Entfernung entsprechender Einvernahmen aus den Verfahrensakten nicht mittels Beschwerde verlangt werden. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.


1.3 In Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens beantragt der Beschwerdeführer die Einräumung der Teilnahmerechte an sämtlichen zukünftigen Einvernahmen der Mitbeschuldigten (und lediglich insbesondere des Mitbeschuldigten C____). Wie sich sowohl den Akten als auch der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entnehmen lässt, werden gegen zwei weitere beschuldigte Personen Strafverfahren geführt, die jedoch durch die Staatsanwaltschaft [...]/D übernommen worden sind. Indessen bilden Gegenstand der angefochtenen Verfügung ausschliesslich die Teilnahmerechte an den Einvernahmen von C____, was im Übrigen auch mit den Ausführungen im Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2016, welches Anlass zum Erlass der entsprechenden Verfügung gab, korrespondiert. Entsprechend ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten, als mit ihr die Gewährung der Teilnahmerechte an zukünftigen Einvernahmen weiterer Mitbeschuldigter (und nicht lediglich des Mitbeschuldigten C____) beantragt wird.


2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei nach Massgabe der einzelnen Anzeigen in verschiedene Faszikel aufgeteilt, für welche die Untersuchung gemäss Art. 309 StPO separat eröffnet werde, sofern sich ein entsprechender Verdacht erhärte. Bisher sei lediglich die Untersuchung betreffend die Anzeige der Meldestelle für Geldwäscherei eröffnet worden, während die Anzeigen der einzelnen Geschädigten noch Gegenstand polizeilicher Ermittlungen seien. In diesem Verfahrensstadium bestehe kein Teilnahmerecht an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten.


2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, für die Frage, ob ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren als eröffnet im Sinne von Art. 309 StPO gelte, sei allein massgebend, in welchem Zeitpunkt materiell die Untersuchung zu eröffnen gewesen wäre. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO sei dies unter anderem der Fall, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergebe (lit. a) oder wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordne (lit.b). Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft am 15. März 2016 beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft eingereicht und dabei als Straftatbestände noch vor der Geldwäscherei gewerbsmässigen Betrug angeführt. Zudem habe sich der Antrag explizit auf (im damaligen Zeitpunkt) 122 Anzeigen von Privatpersonen gestützt, die dem Zwangsmassnahmengericht auch eingereicht worden seien. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer während mehrerer Wochen in Untersuchungshaft befunden, wobei das Zwangsmassnahmengericht im Haftentscheid vom 16. März 2016 den dringenden Tatverdacht betreffend gewerbsmässigen Betrug im Zusammenhang mit den eingegangenen Anzeigen als erstellt erachtet habe. Auch seien in verschiedenen Räumlichkeiten Hausdurchsuchungen durchgeführt und eine Vielzahl von Gegenständen beschlagnahmt worden. Damit hätte aufgrund von Art. 309 Abs. 1 lit. a und b StPO schon längst formell ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren im Zusammenhang mit den 122 eingereichten Strafanzeigen eröffnet werden müssen. Entsprechend bleibe für die Aufteilung des Verfahrens in Faszikel und die sukzessive Eröffnung neuer Untersuchungsverfahren kein Raum. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft diene einzig der Umgehung von Art. 147 StPO. Auch erweise sich das Verhalten der Staatsanwaltschaft insofern als widersprüchlich, als sie den Privatklägern im angeblichen polizeilichen Ermittlungsverfahren Teilnahmerechte gewährt habe, obwohl solche erst mit Eröffnung des Untersuchungsverfahrens bestehen würden.


3.

3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 139 IV 25 E. 5.1-5.3 S. 30 ff.). Im Gegensatz zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren kommt jedoch in getrennt geführten Verfahren den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu, womit auch ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im anderen Verfahren entfällt (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176, 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f.). Zu beachten ist allerdings, dass gemäss dem in Art. 29 Abs. 1 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit Straftaten gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen sind, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur im Sinne einer Ausnahme und bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein, wobei eine Verfahrenstrennung vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen soll; entsprechend werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unterreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219). Im Lichte dieser Bestimmungen ist in einem Verfahren, in welchem ein Beschuldigter Teilnahmerechte an Einvernahmen eines anderen Beschuldigten, gegen den ein getrenntes Verfahren geführt wird, geltend macht, vorab zu prüfen, ob für die Trennung der Verfahren sachliche Gründe bestehen; fehlen solche, ist ein Teilnahmerecht zu bejahen (AGE BES.2015.18 vom 26. Mai 2015 E. 2.5, BES.2015.13/15 vom 26. Mai 2015 E. 2.5, BES.2015.38 vom 5. August 2015 E. 2.4; vgl. zu dieser Problematik auch Godenzi, Teilnahmeberechtigte Parteien bei getrennt geführten Strafverfahren, in: forumpoenale 2015, S. 109, 113 f.).


3.2 Vorliegend wird seitens der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht, gegen den Beschwerdeführer und C____ würden getrennte Verfahren geführt. Im Gegenteil weist schon die Verwendung des Begriffs Mitbeschuldigter in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass auch gemäss der Staatsanwaltschaft ein einheitliches Verfahren gegen beide Beschuldigten vorliegen dürfte. Immerhin ging jedoch das Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 16. März 2016 davon aus, im damaligen Zeitpunkt seien die Verfahren offensichtlich noch getrennt gewesen (a.a.O. S. 3). Der Klarheit halber ist daher festzuhalten, dass vorliegend ein Strafverfahren sowohl gegen den Beschwerdeführer wie auch gegen C____ aufgrund ihrer Tätigkeit für die B____ GmbH eingeleitet wurde, womit von Anfang an ein Zusammenwirken als Mittäter oder Teilnehmer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO im Raum stand. Auch bestanden zu keinem Zeitpunkt sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung, zumal sowohl der Beschwerdeführer wie auch C____ (im Gegensatz zu weiteren in der gleichen Sache beschuldigten Personen) in der Schweiz domiziliert sind. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass unabhängig davon, ob die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und C____ jemals getrennt geführt wurden, für eine solche Verfahrenstrennung jedenfalls keine sachlichen Gründe bestünden, weshalb eine entsprechende Begründung der Verweigerung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers an den Einvernahmen von C____ von vornherein ausser Betracht fällt.


4.

4.1 Der grundsätzliche Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren gilt im Untersuchungs- und im Hauptverfahren. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren sind demgegenüber separate nicht parteiöffentliche Befragungen möglich, wenn die Polizei im Rahmen ihrer selbständigen Ermittlungstätigkeit Befragungen von tatverdächtigen Personen gemäss Art. 306 Abs. 2 lit.b StPO durchführt. Für Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft vor oder nach Eröffnung der Strafuntersuchung an die Polizei delegiert, gelten hingegen gemäss Art.312 StPO die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO (BGE 139 IV 25 E.5.4.3 S. 35, 140 IV 172 E. 1.2.2 S. 175). Vorliegend bestreitet die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht, dass gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung eröffnet worden ist. In den Akten findet sich denn auch eine Verfügung betreffend Eröffnung einer Untersuchung wegen Betrugs per 14. März 2016. Auch erfolgte zu Beginn der Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 14., 22. und 30. März sowie vom 14. April 2016 jeweils der Hinweis, er werde in einer staatsanwaltschaftlichen Untersuchung als beschuldigte Person einvernommen, wobei hinsichtlich des Gegenstands des Strafverfahrens ausschliesslich auf den Tatbestand des Betrugs verwiesen wurde. Indessen stellt sich die Staatsanwaltschaft wie gesehen auf den Standpunkt, diese Untersuchungseröffnung betreffe (wie in der Eröffnungsverfügung festgehalten) einzig die im Sinne von Art. 23 Abs. 4 des Geldwäschereigesetzes (GwG, SR 955.0) erstattete Anzeige der Meldestelle für Geldwäscherei vom 24. Juli 2015, die in der Tat neben dem Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf denjenigen des Betrugs gemäss Art. 146 StGB hinweist (a.a.O. S. 5).


Soweit nun die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach für jedes der auf der Grundlage der einzelnen Anzeigen der mutmasslichen Geschädigten gebildeten Faszikel die Untersuchung gemäss Art. 309 StPO separat eröffnet werde, dahingehend verstanden werden, es sei beabsichtigt, jeweils ein neues selbständiges Untersuchungsverfahren zu eröffnen (in diesem Sinn das Verständnis des Beschwerdeführers, wenn in der Beschwerde, N 14, ausgeführt wird, es sei geplant nach und nach neue Untersuchungsverfahren zu eröffnen [vgl. auch N 10]), so ist hierzu zunächst Folgendes festzuhalten: Wie in E. 3.1 ausgeführt, gilt der Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO auch für den Fall, dass eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat. Vorliegend bilden demnach sämtliche gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Verkauf von Flugtickets durch die B____ GmbH und der Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese Gesellschaft zwingend Gegenstand eines einheitlichen Untersuchungsverfahrens. Sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO (vgl. hierzu näher E. 3.1), die insoweit eine Verfahrenstrennung erlauben würden, sind nicht ersichtlich. Indessen ist seitens der Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Vorgehen möglicherweise auch gar nicht beabsichtigt, kann sich die von ihr in Aussicht gestellte separate Untersuchungseröffnung doch auch darauf beschränken, in einem der ursprünglichen Untersuchungseröffnung nachgelagerten Zeitpunkt entsprechende Ausdehnungen der Untersuchung im Sinne von Art. 311 Abs. 2 StPO vorzunehmen (vgl. zur Möglichkeit der Ausdehnung beim Vorliegen mehrerer Strafanzeigen Schmid, a.a.O., Art. 311 N 6).


4.2 Damit stellt sich die Frage, ob vorliegend eine solche zeitliche Staffelung der Eröffnung bzw. Ausdehnung der Untersuchung zulässig ist und entsprechend für die aufgrund der einzelnen Strafanzeigen gebildeten Faszikel vorgängig Beweiserhebungen im polizeilichen Ermittlungsverfahren möglich sind oder ob sich das Strafverfahren hinsichtlich jeder einzelnen Anzeige bereits im Stadium der Untersuchung befindet und seit wann dies gegebenenfalls der Fall ist.


4.2.1 Hinsichtlich dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der formellen Eröffnungsverfügung lediglich deklaratorische Wirkung zukommt und im Sinne eines materiellen Eröffnungsbegriffs die Untersuchung in demjenigen Zeitpunkt als eröffnet gilt, in dem sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24; Schmid, a.a.O., Art. 309 N 2). Massgeblich kann für den Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung demnach einzig sein, ob die Staatsanwaltschaft gemäss den Vorgaben von Art. 309 Abs. 1 StPO gehalten gewesen wäre, eine Untersuchung zu eröffnen. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie (gemäss lit. b der genannten Bestimmung) Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. hierzu auch BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24; AGE BES.2014.176 vom 19. März 2015 E. 4.2, BES.2015.13/15 vom 26. Mai 2015 E. 3.2) oder wenn sich (gemäss lit. a) aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Dabei gilt als hinreichender Tatverdacht ein Anfangsverdacht, wie er sich etwa aus detaillierten Anschuldigungen in einer Strafanzeige, aufgrund deren ein strafbares Verhalten glaubhaft gemacht ist, ergeben kann; es braucht sich mithin gerade nicht um einen durch Ermittlungen erhärteten Tatverdacht zu handeln (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.309 StPO N 26 ff.).


4.2.2 Vorliegend zeigt sich vorab, dass eine generelle Abtrennung des Gegenstandes der durch die Meldestelle für Geldwäscherei erstatteten Anzeige, soweit sich diese auf den Tatvorwurf des Betrugs bezieht, gegenüber dem Gegenstand der Anzeigen der einzelnen mutmasslich Geschädigten nicht möglich ist. Denn die Gegenstand eines Strafverfahrens wegen Betrugs bildenden Verhaltensweisen lassen sich nicht gleichsam abstrakt auf ein bestimmtes System oder Verhaltensmuster beschränken, sondern umfassen notwendigerweise mindestens einen Teil der konkreten Sachverhalte, in denen sich das dem Beschuldigten zur Last gelegte System realisiert hat. Entsprechendes muss für den Tatverdacht gelten, der direkt oder indirekt (im Sinne einer Voraussetzung der Anordnung von Zwangsmassnahmen) einer Untersuchungseröffnung zugrunde liegt. Eine Untersuchungseröffnung wegen Betrugs, die (wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht) von sämtlichen konkreten Sachverhalten, wie sie sich den Anzeigen der jeweiligen Geschädigten entnehmen lassen, abstrahiert, erscheint somit ausgeschlossen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, liegt (entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft) bei Zugrundelegung eines materiellen Eröffnungsbegriffs denn auch keine entsprechende Beschränkung vor:


4.2.2.1 So weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 15. März 2016, dem nach dem Gesagten zwingend eine Untersuchungseröffnung bezüglich der im Antrag genannten Delikte vorauszugehen hatte (vgl. hierzu auch Schmid, a.a.O., Art. 309 N12), noch vor dem Straftatbestand der Geldwäscherei denjenigen des gewerbsmässigen Betrugs anführt und sodann in der Begründung neben der Anzeige der Meldestelle für Geldwäscherei auf die (im damaligen Zeitpunkt) 122 Anzeigen von Privatpersonen verweist (Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2016 S. 1 f.). Der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16.März 2016 lässt sich sodann entnehmen, dass die Strafanzeigen der Privatpersonen Teil der dem Zwangsmassnahmengericht vorliegenden Akten bildeten und dass sich dieses bei der Begründung des dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf diese Anzeigen bezog (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16.März 2016 S. 2). Erfolgte somit die Anordnung von Zwangsmassnahmen unter anderem gestützt auf einen Grossteil der Anzeigen mutmasslicher Geschädigter, so ist insoweit im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO eine Untersuchungseröffnung auch hinsichtlich dieser konkreten Sachverhalte bereits erfolgt. Ergänzend ist sodann auf die weiteren Zwangsmassnahmen der beiden Hausdurchsuchungen vom 14.März 2016 und der an diese anschliessenden Beschlagnahmen zu verweisen: Wenn in den beiden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen als Straftatbestand je Betrug genannt wird, so ist nach dem vorstehend Ausgeführten auch insoweit davon auszugehen, dass einem entsprechenden (gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO für die Anordnung von Zwangsmassnahmen generell erforderlichen) hinreichenden Tatverdacht notwendigerweise auch konkrete Sachverhalte, wie sie sich zumindest aus einem Teil der Anzeigen der einzelnen Geschädigten ergeben, zugrunde lagen.


4.2.2.2 Da wie gesehen die Anordnung von Zwangsmassnahmen zumindest einen hinreichenden (die Haftanordnung sogar einen dringenden) Tatverdacht voraussetzt, ist bezüglich der beanzeigten Sachverhalte, insoweit sich die Anordnung von Zwangsmassnahmen auf diese abstützt, eine Untersuchungseröffnung von vornherein auch aufgrund von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO geboten (vgl. zu diesem Zusammenhang auch Omlin, a.a.O., Art. 309 N 35). Eigenständige Bedeutung kommt dem hinreichenden Tatverdacht als Kriterium, das schon isoliert betrachtet eine Untersuchungseröffnung erfordert, jedoch insoweit zu, als einzelne Strafanzeigen bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen unberücksichtigt blieben (was namentlich durch die gegenüber dem Haftantrag erhöhte Anzahl von Strafanzeigen gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2016 nahegelegt wird). Denn während bezüglich der entsprechenden Sachverhalte die Notwendigkeit, eine Untersuchung gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO zu eröffnen, entfällt, ist ein hinreichender Tatverdacht und damit die Notwendigkeit einer Untersuchungseröffnung gemäss lit. a der genannten Bestimmung aus den folgenden Gründen zu bejahen: Zum einen erweisen sich die einzelnen Strafanzeigen durchgehend als relativ gut dokumentiert, primär aufgrund detaillierter Angaben in den jeweiligen Rapporten, teilweise sodann auch durch Befragungen der Geschädigten, von diesen ausgefüllte Fragebogen sowie durch die Geschädigten eingereichte weitere Unterlagen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sämtliche zur Anzeige gebrachten Sachverhalte weitestgehend gleichgelagert sind. Ist daher bezüglich eines Teils der entsprechenden Anzeigen sowie hinsichtlich des im inkriminierten Vorgehen erkennbaren Systems ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen (wobei wie gezeigt die Staatsanwaltschaft aufgrund der Anordnung von Zwangsmassnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie einen entsprechenden Tatverdacht als gegeben erachtet), so wirkt sich dies bei weiteren Strafanzeigen, die dem gleichen Muster folgende Sachverhalte zum Gegenstand haben, dahingehend aus, dass ein blosser hinreichender Tatverdacht grundsätzlich bereits aufgrund der Anzeige als solcher ohne weitergehende Abklärungen zu bejahen ist, sofern nicht im Einzelfall konkrete Hinweise der Glaubhaftmachung eines strafbaren Verhaltens entgegenstehen. Entsprechend ist vorliegend entgegen der Staatsanwaltschaft kein Raum für Sachverhaltsabklärungen, mit denen im Sinne selbständiger polizeilicher Ermittlungen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts erst festgestellt werden soll. Soweit sich der Tatverdacht im Laufe des Verfahrens nicht erhärten sollte, wäre dem durch (gegebenenfalls teilweise) Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO Rechnung zu tragen.


4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht nur sämtliche zur Anzeige gebrachten Sachverhalte in einem einzigen Verfahren zu behandeln sind (E. 4.1), sondern dass unter Zugrundelegung eines materiellen Eröffnungsbegriffs spätestens ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft (bzw. bei späteren Anzeigen ab Eingang derselben) auch bezüglich sämtlicher Anzeigen die Untersuchung als eröffnet gelten muss (E. 4.2). Sind damit Beweiserhebungen im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht mehr möglich, so steht dem Beschwerdeführer ab dem genannten Zeitpunkt grundsätzlich ein Teilnahmerecht an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten C____ zu, womit im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer angesprochene Gleichbehandlung der Parteien gewährleistet ist.


5.

Indessen erweisen sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewisse Einschränkungen des grundsätzlich bestehenden Teilnahmerechts an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten als zulässig. So darf eine beschuldigte Person in analoger Anwendung des das Akteneinsichtsrecht regelnden Art. 101 Abs. 1 StPO von der Teilnahme an der Einvernahme eines Mitbeschuldigten ausgeschlossen werden, wenn sich dessen Befragung auf Sachverhalte bezieht, zu denen ihr selbst noch kein Vorhalt gemacht werden konnte (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 37, 141 IV 220 E. 4.4 S. 229; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3). Ist die beschuldigte Person bereits einschlägig einvernommen worden, sind Einschränkungen der Parteiöffentlichkeit insbesondere gestützt auf Art. 108 StPO zulässig, der als Anwendungsfall unter anderem in Abs. 1 lit. a den begründeten Verdacht, dass eine Partei ihre Rechte missbrauchen könnte, erwähnt, wobei jedoch die Möglichkeit, dass ein Beschuldigter sein prozesstaktisches Verhalten den Aussagen von Mitbeschuldigten anpassen könnte, keinen Verdacht von Rechtsmissbrauch im Sinne dieser Bestimmung begründet (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6 ff. S. 38 ff.; vgl. auch BGE 141 IV 220 E. 4.4 S. 229; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2).


Entsprechend steht das dem Beschwerdeführer grundsätzlich zustehende Teilnahmerecht an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten C____ unter dem Vorbehalt, dass dem Beschwerdeführer der jeweilige Sachverhalt, auf den sich eine bestimmte Einvernahme von C____ bezieht, bereits erstmals vorgehalten worden ist. Gemäss der Ankündigung der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2016, S. 3, wonach die Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer wie geplant weitergeführt würden, während mit dem Mitbeschuldigten C____ aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz keine weiteren Einvernahmen zu den einzelnen Anzeigen durchgeführt würden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die fraglichen Vorhalte zwischenzeitlich erfolgt sind. Gründe für eine weitergehende Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers, wie sie sich insbesondere aufgrund von Art. 108 Abs. 1 StPO ergeben könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich.


6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Der amtliche Verteidiger hat keine Kostennote eingereicht, weshalb sein Aufwand zu schätzen ist. Angemessen erscheint ein zeitlicher Aufwand von sechs Stunden. Entsprechend ist dem Verteidiger ein Honorar von CHF 1200.- (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.-, aus der Gerichtskasse auszurichten.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger seit dem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 15. März 2016 ein Teilnahmerecht an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten C____ zusteht, soweit dem Beschwerdeführer selber der jeweilige Vorhalt erstmals gemacht wurde.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.


Dem amtlichen Verteidiger, [...], substituiert durch [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1200.- (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.-, aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Migrationsamt Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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