Zusammenfassung des Urteils BES.2016.11 (AG.2016.578): Appellationsgericht
Die A____ AG hat Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens eingereicht, nachdem ein wichtiger Aktenordner im Zusammenhang mit einem Diebstahl aufgetaucht war. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt entschied, dass die A____ AG nicht legitimiert ist, da sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Privatklägerschaft erfüllt. Daher wurde die Beschwerde nicht angenommen und die A____ AG muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2016.11 (AG.2016.578) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 24.06.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens |
Schlagwörter: | Person; Privatkläger; Rechtsnachfolge; Personen; Staat; Privatklägerschaft; Staatsanwalt; Gesetzes; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahrens; Geschädigt; Bundesgericht; Prozess; Appellationsgericht; Basel; Verfügung; Nichtanhandnahme; Anzeige; Rechtsmittel; Parteistellung; Rechtsnachfolger; Voraussetzungen; Ansprüche; Geschädigte |
Rechtsnorm: | Art. 110 StGB ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 121 StPO ;Art. 22 FusG;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 140 IV 162; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2016.11
ENTSCHEID
vom 24. Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
12. Januar 2016
betreffend Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 reichte B____ auf Briefpapier der C____ AG (fusioniert mit A____ AG) namens der C____ AG Strafanzeige ein wegen Diebstahls und weiterer Delikte gegen Unbekannt, eventuell [...]. Er machte geltend, nach dem erzwungenen Auszug der Firma D____ AG aus den gemeinsamen Räumlichkeiten Ende 2007 habe die C____ AG einen wichtigen Aktenordner vermisst. Dieser sei im April 2010 in der Konkursmasse der D____ AG aufgefunden worden. Die Tatsache, dass unter anderem Akten aus diesem Ordner an [...] weitergereicht worden seien, um diesen zu einer Strafanzeige gegen B____ zu bewegen, würden von der bösen Absicht und der bewussten Entwendung des Aktenordners zeugen. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12.Januar 2016 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 18. Januar 2016, mit welcher B____ auf Briefpapier der A____ AG (C____ AG) beantragt, es sei die Verfügung vom 12. Januar 2016 aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt, eventuell [...], aufzunehmen. Die Strafuntersuchung sei an einen ausserordentlichen Staatsanwalt abzugeben. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 24. Februar 2016 mit dem ausführlich begründeten Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin vernehmen lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer am 8.März 2016 repliziert. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art.393 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.20 Abs.1 lit.b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art.322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert; Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind analog zu behandeln (Art.310 Abs.2 StPO; vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.310 StPO N26). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt die Beschwerden als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den Parteien gehört auch die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- Zivilpunkt zu beteiligen, und sich damit als Privatkläger konstituiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Im durch die Beschwerdeführerin angestrebten Beschwerdeverfahren soll dem Vorwurf nachgegangen werden, dass Geschäftsakten der C____ AG entwendet worden sind. Bei derartigen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen (Art.137ff. des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) gilt der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person, vorliegend also die C____ AG. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft ist allein diese, nicht aber die Aktionäre die Gesellschaftsgläubiger, unmittelbar verletzt (vgl. BGer 6B_1198/2014 vom 3. September 2015, BGer 1B_29/2015 vom 16. Juni 2015).
1.3 B____ hat die Strafanzeige im Namen der C____ AG eingereicht. Die vorliegende Beschwerde hat er auf Briefpapier der A____ AG (C____ AG) erhoben. Zur Legitimation hat er ausgeführt, dass sich die A____ AG und die nun fusionierte C____ AG als Privatkläger konstituiert hätten. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die C____ AG, der die Unterlagen abhandengekommen sein sollen, ist per 1. Juli 2015 durch Fusion von der A____ AG übernommen worden. Die seither als juristische Person nicht mehr existierende C____ AG kann deshalb keine rechtlichen Handlungen mehr ausüben. Ihre Rechtsnachfolgerin ist die A____ AG. Das Bundesgericht hat die Frage nach der Legitimation einer juristischen Person als Privatklägerin in einem Strafverfahren per Rechtsnachfolge nach Fusion eingehend geprüft. In seinen Erwägungen hat es ausgeführt, dass nach herrschender Lehre und Praxis zwischen der privatrechtlichen materiellen Rechtsnachfolge und der zivil- strafprozessualen Parteistellung inhaltlich zu unterscheiden sei. Zwar könnten auch (unmittelbar geschädigte) juristische Personen Privatkläger (im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO) sein. Deren Rechtsnachfolger würden jedoch nicht automatisch (ebenso wenig wie diejenigen von natürlichen Personen) in die strafprozessualen Verfahrensrechte ihrer Rechtsvorgänger eintreten. Insbesondere führe die privatrechtliche Universalsukzession aufgrund von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht (per se) zur Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge seien vielmehr in Art. 121 StPO geregelt. Art. 121 Abs. 1 StPO sei nach seinem Wortlaut offensichtlich nur auf natürliche Personen anwendbar. Der Wortlaut von Art. 121 Abs. 2 StPO beschränke sich zwar nicht auf Fälle der Rechtsnachfolge unter natürlichen Personen. Er räume eine Privatklägerstellung jedoch nur jenen (juristischen natürlichen) Personen ein, die von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten seien. Neben dem Gesetzeswortlaut spreche auch die innere Systematik des 3. Kapitels ("Geschädigte Person, Opfer und Privatklägerschaft") unter dem 3. Titel StPO ("Parteien und andere Verfahrensbeteiligte") für eine abschliessende und restriktive Regelung der Privatklägerschaft im dargelegten Sinne: Die geschädigte Person werde im 1. Abschnitt ("Geschädigte Person") als (natürliche juristische) Person definiert, die in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sei (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die (originäre) Privatklägerschaft werde im 3. Abschnitt ("Privatklägerschaft") auf geschädigte Personen im Sinne dieser gesetzlichen Definition eingegrenzt (Art. 118 Abs. 1 StPO, "Begriff und Voraussetzungen"). Die Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge werde (im gleichen 3. Abschnitt) in Art. 121 Abs. 1-2 StPO ("Rechtsnachfolge") systematisch abschliessend geregelt. Auch aus den Materialien zur StPO ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber von der Regel hätte abweichen wollen, wonach Rechtsnachfolger als mittelbar Geschädigte grundsätzlich (und vorbehältlich der Fälle von Art. 121 Abs. 1-2 StPO) keine Parteistellung im Strafprozess hätten. Ebenso wenig spreche der Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmungen für eine korrigierende Auslegung (contra bzw. extra legem) für die Annahme einer Gesetzeslücke. Für gewisse Ausnahmefälle habe der Gesetzgeber vom Grundsatz abweichen wollen, dass Rechtsnachfolger als bloss indirekt Geschädigte keine Parteistellung im Strafprozess hätten, nämlich für geschädigte natürliche Personen und ihre erbberechtigten nahen Angehörigen (Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB) sowie - eingeschränkt auf die Verfahrensrechte zur unmittelbaren (adhäsionsweisen) Durchsetzung der Zivilklage - für natürliche und juristische Personen, die von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind (Art. 121 Abs. 2 StPO). Mit Art. 121 Abs. 2 StPO habe der Gesetzgeber die (teilweise) Privilegierung von (nicht selbst geschädigten) natürlichen und juristischen Personen bezweckt, welche von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten seien (sogennannte gesetzliche Subrogation bzw. Legalzession von zivilrechtlichen Ansprüchen). Das Bundesgericht ist zum Schluss gelangt, dass angesichts der detaillierten und abschliessenden Regelung der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge keine (echte) Gesetzeslücke vorliege (vgl. zum Ganzen BGE 140 IV 162). Diesen Ausführungen ist nichts beizufügen. Da die A____ AG nicht von Gesetzes wegen, sondern durch privatrechtlichen Vertrag (Fusion) die Rechtsnachfolge der C____ AG angetreten hat, sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Privatklägerschaft der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Demgemäss ist sie auch nicht zur Beschwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens legitimiert. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
2.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO gilt eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, als unterliegend. Entsprechend sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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