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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2015.184 (AG.2016.252)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2015.184 (AG.2016.252) vom 04.04.2016 (BS)
Datum:04.04.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Einvernahmen vom 15. Dezember 2015, Sicherheitskontrolle (BGer 1B_199/2016 vom 3. Juni 2016)
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Einvernahme; Gericht; Vorladung; Verfahren; Beschwerdeführers; Staatsanwaltschaft; Person; Schlusseinvernahme; Auskunftsperson; Dezember; Verfahren; Verfahrens; Verfahrens; Untersuchung; Kantons; Kantonspolizei; Verteidiger; Befragung; Untersuchungsbeamtin; Recht; Waffen; Schweiz; Mitteilung; Mitarbeiter; Schweizerische; Personen; Kleidern; Anschluss
Rechtsnorm: Art. 189 StGB ; Art. 203 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2015.184


ENTSCHEID


vom 4. April 2016



Mitwirkende


Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen


Staatsanwaltschaft Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel


Gegenstand


Beschwerde im Verfahren V110309 188


betreffend Einvernahmen vom 15.Dezember 2015, Sicherheitskontrolle und Vorladung


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft hat gegen A____ das Strafverfahren Nummer V[ ] unter anderem wegen des Verdachts von Vermögensdelikten zum Nachteil von B____ geführt und unterdessen am 5.Januar 2016 beim Strafgericht zur Anklage gebracht. Im Rahmen dieses Strafverfahrens fand am 15.Dezember 2015 eine Einvernahme mit B____ als Auskunftsperson statt. Vor der Einvernahme des B____ wurde A____, welcher von seinem Teilnahmerecht Gebrauch machen wollte, durch zwei Fahndungsbeamte der Kantonspolizei einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Darauf fand um 14.00 Uhr die Einvernahme des B____ im Beisein von A____ und dessen amtlichen Verteidiger statt. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde ab 16.57 Uhr eine Schlusseinvernahme mit A____ als beschuldigter Person in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers durchgeführt, indes bereits um 17.19 Uhr abgebrochen.


Mit Eingabe vom 17.Dezember 2015 wandte sich A____ an das Appellationsgericht und machte unter anderem massive Mängel und grobe Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geltend. Er verlangte die sofortige Löschung beziehungsweise Einstellung des nach seiner Auffassung seit Jahren verjährten beziehungsweise verwirkten Strafverfahrens gegen ihn, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie eine Wiedergutmachung und eine Entschädigung. Ausserdem hielt er fest, dass er Strafanzeige gegen die Untersuchungsbeamtin sowie gegen die beiden Mitarbeiter der Kantonspolizei erstatte und sich insoweit als Privat- und Strafkläger konstituieren wolle. Mit einer weiteren Eingabe an das Appellationsgericht vom 5.Januar 2016 bekräftigte er seine Anträge und die Vorwürfe namentlich grober Verfahrensfehler der mit dem gegen ihn geführten Verfahren befassten Personen. In ihrer Stellungnahme vom 15.Januar 2015 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Dazu hat sich der Beschwerdeführer am 15.Februar 2016 unaufgefordert vernehmen lassen und wiederum seine bereits gestellten Anträge bekräftigt. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der Strafverfahrensakten, ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art.393 Abs.1 lit.a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts richtet sich nach Art. 393 Abs. 2 StPO und ist somit frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeführer ist von den von ihm gerügten Verfahrenshandlungen unmittelbar berührt und somit zur Beschwerde legitimiert. Diese ist nach Art.396 StPO frist- und formgerecht eingereicht worden, sodass grundsätzlich auf sie einzutreten ist. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art.397 StPO.


1.2

1.2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens können einzig die innert 10-tägiger Frist in der Eingabe vom 17.Dezember 2015 in Bezug auf die beiden Einvernahmen vom 15.Dezember 2015 und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahrenshandlungen erhobenen Rügen sein. Diese betreffen die Umstände der Sicherheitskontrolle, die Durchführung der Einvernahme des B____, die Mitteilung der Beweiserhebung an den Beschwerdeführer und die Umstände der Durchführung der Schlusseinvernahme mit dem Beschwerdeführer.


1.2.2 Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind namentlich die vom Beschwerdeführer allgemein erhobenen Einwände gegen das gegen ihn geführte Strafverfahren und die in diesem Zusammenhang gestellten Rechtsbegehren auf Löschung respektive Einstellung des seiner Ansicht nach verjährten oder verwirkten Strafverfahrens, auf Wiedergutmachung und Entschädigung sowie auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Diese Anträge und Ausführungen können nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen die konkreten Verfahrenshandlungen vom 15.Dezember 2015 vorgebracht werden, sondern wären gegebenenfalls im entsprechenden Strafverfahren selber zu stellen. Auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Vorfälle vom Oktober 2014, als der Beschwerdeführer offenbar festgenommen worden ist. Insoweit wäre die zehntägige Beschwerdefrist längst abgelaufen; ausserdem hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bereits eine Beschwerde geführt, über welche das Appellationsgericht rechtskräftig entschieden hat (vgl. AGE BES.2014.155 vom 12.Januar 2015, act.299; BGer 1B_165/2015 vom 25.Juni 2015, act.328). In diesen Punkten wird nicht auf die Beschwerde eingetreten. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens prüft das Appellationsgericht zwar die Sicherheitskontrolle, welcher sich der Beschwerdeführer vor der Einvernahme vom 15.Dezember 2015 hat unterziehen müssen, auf ihre Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit hin (unten E.2). Allerdings ist das Appellationsgericht nicht zur Behandlung der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstatteten Strafanzeige zuständig (vgl.Art.12ff. StPO). Da die Staatsanwaltschaft bereits Kenntnis von der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers hat, muss die darin erhobene Strafanzeige nicht weiter geleitet werden. Dasselbe gilt für die weiteren in der Beschwerdeschrift gegenüber verschiedenen Personen, Behörden und Behördenmitgliedern pauschal erhobenen, allenfalls auch strafrechtlich relevanten Vorwürfe etwa der Korruption oder der Begünstigung.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Durchsuchung auf gefährliche Gegenstände ungerechtfertigt und unverhältnismässig gewesen sei. Die beiden Polizisten, welche ihn vor der Untersuchungsbeamtin kontrolliert hatten, hätten zudem weder Uniform noch Namensschild getragen und seien deshalb gemäss §33 Polizeigesetz (PolG, SG 510.100) nicht legitimiert gewesen, ihn zu durchsuchen. Ausserdem sei er durch die beiden Polizisten während der Durchsuchung sexuell genötigt und geschändet worden, denn er sei unter psychischen Druck gesetzt und auch an bestimmten verbotenen Stellen (Oberschenkel, Penis- und der Intimgegend) unsittlich berührt worden.


2.2 Der Beschwerdeführer wurde vor der Einvernahme von zwei Mitarbeitern der Kantonspolizei Basel-Stadt auf Waffen untersucht. Die Kantonspolizei durchsucht die Kleidung von Personen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeibeamtin oder einer dritten Person erforderlich erscheint, wobei die Kontrolle von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen ist (§45 Abs.1 Ziff.1, Abs. 2 PolG). In der Aktennotiz vom 15.Dezember 2015 (act.793) und der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft wird festgehalten, dass die Verfahrensleitung insbesondere aufgrund von teilweise bedrohlich anmutenden Schreiben des Beschwerdeführers (vgl. etwa undatiertes, mutmasslich am 25.November 2015 verfasstes Schreiben an den Ersten Staatsanwalt, act.381ff.; Schreiben vom 18.Oktober 2015, act. 42), angesichts dessen mehrfach bekundeter Überzeugung, dass die Sondereinheit der Kantonspolizei [ ] ihn habe umbringen wollen (vgl. etwa Anzeige vom 22.Januar 2015, act.277ff.; Beschwerde vom 5.Mai 2015, act. 313ff.; undatiertes Schreiben, act.381ff. [382]), dessen vehementer Ablehnung des für ihn bestellten amtlichen Verteidigers (vgl. act.54) sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über zahlreiche militärische Spezialausbildungen verfügt und Mitglied eines Schützenvereins ist (vgl. Email vom 14.Dezember 2015, act. 385, Schreiben vom 8.September 2014 mit Beilage Tätigkeitszeugnis für freiwillige Vereinsarbeit der Schützengesellschaft [ ], act.338ff.) und somit wohl Zugang zu Waffen habe, zur Einschätzung gelangt war, dass von ihm möglicherweise ein Risiko für die Sicherheit ausgehe. Deshalb habe man sich entschlossen, ihn vor der Einvernahme einer Kontrolle auf Waffen und auf gefährliche Gegenstände zu unterziehen. Diese Einschätzung stützt sich auf sachliche und belegte Umstände und ist nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Untersuchung des Beschwerdeführers auf Waffen war somit grundsätzlich gerechtfertigt und korrekt.


Diese Kontrolle wurde im Bereich der Porte der Staatsanwaltschaft vor Trennwänden, die dem Betroffenen einen Sichtschutz und Diskretion bieten, von männlichen Mitarbeitern der Kantonspolizei Basel-Stadt in Zivil vorgenommen. Der Beschwerdeführer musste lediglich die Jacke ausziehen und wurde dann über den Kleidern auf Waffen oder gefährliche Gegenstände abgetastet (vgl. Bericht act.793). Ein solches rasches oberflächliches Abtasten über den Kleidern - etwas anderes behauptet auch der Beschwerdeführer nicht - entspricht einer Kleiderkontrolle, welche an sich nicht in den Intimbereich des Betroffenen eingreift (vgl. Hansjakob, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2.Auflage 2014, Art. 250 N 3). Da dabei allerdings auch intime Körperstellen, namentlich der Schrittbereich des Beschwerdeführers, kurz gestreift werden mussten, wurde die Kontrolle korrekterweise von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen. Eine solche über den Kleidern vorgenommene Leibesvisitation durch Abtasten über den Kleidern durch Polizisten gleichen Geschlechts kann weder als erniedrigende Behandlung noch als unzulässige Einschränkung des Rechts auf Privatleben betrachtet werden. Solche Massnahmen sind vielmehr gerechtfertigt, um zu verhindern, dass Personen Waffen oder andere gefährliche Gegenstände in die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft einbringen können, mit denen sie Mitarbeiter der Staatsanwaltschat, der Polizei oder andere Personen bedrohen könnten (vgl. dazu BGer 2C_257/2011 vom 25.Oktober 2011 E.6.4.2 mit Hinweisen).


2.3 Das rasche Abtasten über den Kleidern im Rahmen einer Sicherheitskontrolle, auch wenn dabei im Bereich der Oberschenkel oder des Schrittes kontrolliert werden muss, stellt im Übrigen auch keine strafrechtliche relevante sexuelle Handlung im Sinne von Art.189 und 191 StGB dar. Ein Verhalten muss objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle Handlung zu gelten. Keine sexuellen Verhaltensweisen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art.187 N5). Ein rasches Abtasten über den Kleidern im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle auf Waffen weist, auch wenn dabei intime Körperstellen gestreift werden müssen, keinerlei Bezug zum Geschlechtlichen auf. Die Tatbestände der Art. 189 StGB respektive von Art.191 StGB sind hier ganz offensichtlich nicht erfüllt worden.


2.4 Eine Verletzung von § 33 PolG (Legitimation) ist nicht ersichtlich. Diese Bestimmung besagt lediglich, dass die Uniform, sofern sie getragen werde, grundsätzlich als Legitimation der Korpsangehörigen gelte, und dass uniformierte Mitarbeiter der Kantonspolizei in der Regel ein Namensschild tragen. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass nur uniformierte Mitarbeiter der Kantonspolizei tätig werden und beispielsweise Durchsuchungen nach § 45 PolG durchführen dürfen. Ein Namensschild müssen Mitarbeiter der Kantonspolizei, wenn sie in Zivil auftreten, nicht tragen. Auch insoweit ist die Kontrolle des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.


2.5 Nach dem Gesagten bestand eine gesetzliche Grundlage für die Kontrolle des Beschwerdeführers auf Waffen oder gefährliche Gegenstände. Die Durchsuchung lag im öffentlichen Interesse respektive war zum Schutz der Interessen Dritter, namentlich der einvernehmende Untersuchungsbeamtin, des zu befragenden Geschädigten, des Anwalts, aber auch anderer Personen in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft, geboten. Schliesslich wurde die Massnahme - diskretes Abtasten über den Kleidern durch Mitarbeiter der Kantonspolizei gleichen Geschlechts - auch korrekt vorgenommen und war in jeder Hinsicht verhältnismässig.


3.

3.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die einvernehmende Untersuchungsbeamtin habe den Geschädigten B____ bei der Einvernahme vom 15.Dezember 2015 bevorzugt behandelt respektive begünstigt. Er behauptet insbesondere, sie habe B____ nicht auf die Wahrheitspflicht und auf die möglichen strafrechtlichen Folgen einer allfälligen Falschaussage hingewiesen.


Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Befragung ist korrekt verlaufen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde, wie sich aus dem Einvernahmeprotokoll (act.795ff.) ergibt, B____ namentlich die richtige Rechtsbelehrung für eine Auskunftsperson erteilt. So wurden ihm die Bestimmungen der Art.178, 180 Abs. 2, 168-175, 427 StPO und Art. 303 (falsche Anschuldigung), 304 (Irreführung der Rechtspflege), 305 (Begünstigung) vorgelegt. Die Fragen an die Auskunftsperson sind sachlich formuliert worden. Eine Begünstigung der Auskunftsperson durch die einvernehmende Untersuchungsbeamtin ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erhielt im Anschluss an die Befragung der Auskunftsperson im Übrigen die Gelegenheit, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen und Fragen an die Auskunftsperson vorzubereiten und diese zu stellen, wovon sowohl der Verteidiger als auch der Beschwerdeführer persönlich Gebrauch gemacht haben..


3.2 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Untersuchungsbeamtin ihm verspätet und ohne Berufsbezeichnung einen Brief - es geht offenbar um die Mitteilung über die Beweiserhebung vom 11.Dezember 2015 (Beschwerdebeilage) - geschickt habe. Auch diese Rüge ist nicht begründet: B____ wurde mit einer vom 19.November 2015 datierenden Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson auf den 15.Dezember 2015 aufgeboten (vgl. act. 1105). Dem Beschwerdeführer war, nachdem er trotz entsprechender Aufforderung selber keinen Verteidiger mandatiert hatte, zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung ebenfalls am 19.November 2015 lic. iur. [...], Advokat, zum amtlichen Verteidiger bestellt worden. Dem amtlichen Verteidiger wurde am 19.November 2015 auch eine entsprechende Mitteilung über die Beweiserhebung - Befragung von B____ als Auskunftsperson - gesandt (act.57). Die Teilnahme an einer solchen Beweiserhebung ist fakultativ, d.h. der Beschwerdeführer hatte nicht persönlich zu erscheinen. Die entsprechende Mitteilung konnte somit rechtsgültig an seinen amtlichen Verteidiger zugestellt werden (Art.87 Abs. 3 StPO). Das Vorgehen der Untersuchungsbeamtin war korrekt. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer auch Kenntnis von der Befragung des B____ erhalten, denn er wandte sich am 10.Dezember 2015 telefonisch an die Untersuchungsbeamtin, kündigte seine Teilnahme an der Befragung der Auskunftsperson an und verlangte die Zustellung einer entsprechenden Mitteilung auch an sich persönlich. Diesem Wunsch wurde Folge geleistet, was ein Entgegenkommen der Untersuchungsbeamtin gegenüber dem Beschwerdeführer darstellt. Die entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer ist im Übrigen auch korrekt adressiert worden, denn die Nennung der Berufsbezeichnung des Adressaten ist bei derartigen Mitteilungen weder üblich noch erforderlich.


4.

4.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch, dass die im Anschluss an die Einvernahme der Auskunftsperson B____ durchgeführte Schlusseinvernahme mit ihm als beschuldigter Person nicht angekündigt worden sei. Aus den Akten ergibt sich, dass im Anschluss an die Einvernahme der Auskunftsperson B____ eine Schlusseinvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, indes nach rund einer halben Stunde wieder abgebrochen wurde (act.816ff.). Es findet sich in den Akten keine Vorladung zu dieser Schlusseinvernahme. In der Stellungnahme vom 15.Januar 2016 weist die Staatsanwaltschaft vielmehr darauf hin, dass es wünschenswert gewesen sei, dass der Beschwerdeführer an der Einvernahme von B____ teilnehmen würde, da dadurch im Anschluss gleich eine Einvernahme mit ihm selbst durchgeführt werden konnte, was eine separate Vorladung und, im Falle eines unentschuldigten Nichterscheinens wie im Jahre 2014, eine Zuführung erspart habe.


4.2

4.2.2 Grundsätzlich ist ein Beschuldigter mit einer Vorladung, welche den Anforderungen von Art. 201 und 202 StPO entspricht, zu einer Einvernahme zu laden. Eine Vorladung kann in dringenden Fällen oder mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen (Art. 203 Abs. 1 StPO). Dringlichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich. So wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer seit längerem geführt; die Schlusseinvernahme musste geplant und vorbereitet werden und die Vorladung dazu hätte im gleichen Zeitraum wie die Vorladung für B____, d.h. im November 2015, verschickt werden können. Ein Einverständnis des Beschwerdeführers ist auch nicht rechtsgenüglich erstellt. Im Bericht zur Schlusseinvernahme (act.1061) ist zwar vermerkt, dass diese im mündlichen Einverständnis des Beschuldigten sowie seines Verteidigers im Anschluss an die Geschädigteneinvernahme von B____ durchgeführt worden sei. Demgegenüber fehlt allerdings ein entsprechender Vermerk im Protokoll selber (vgl.Weder, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2.Auflage 2014, Art.203 N 10). Zudem hat der Beschwerdeführer auf dem Einvernahmeprotokoll, welches er nicht unterzeichnet hat, einen handschriftlichen Vermerk angebracht, welcher sich als wurde hierzu nicht Aufgebot entziffern lässt und jedenfalls auf einen Protest des Beschwerdeführers gegen die Durchführung der Schlusseinvernahme hindeutet. Gegen das Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Vorgehen sprechen auch seine protokollierten Antworten im Rahmen der einleitenden Hinweise. So wollte er beispielsweise zur Frage, ob er in der Lage sei, der Befragung zu folgen, keine Angaben machen. Die Voraussetzungen von Art.203 Abs. 3 sind somit nicht erfüllt gewesen.


4.2.2 Eine Person, welche sich am Orte der Verfahrenshandlung oder in Haft befindet, kann sofort einvernommen werden (Art.203 Abs.2 StPO). Diese Ausnahmebestimmung betrifft zum einen Verfahrenshandlungen vor Ort, beispielsweise bei Verkehrsunfällen, oder zum andern, wenn sich bei einer unerwarteten Wendung des Verfahrens die Notwendigkeit einer raschen Abklärung gibt, beispielsweise eine in der Eigenschaft als Zeuge vorgeladene Person aufgrund eines sich während ihrer Einvernahme ergebenden Tatverdachts in der prozessualen Stellung eines Beschuldigten einvernommen werden muss. Vorliegend geht es um eine andere Konstellation. Der Beschwerdeführer hat sich zwar bereits am Ort der Verfahrenshandlung, d.h. bei der Staatsanwaltschaft, befunden, weil er von seinem Recht auf Teilnahme an der Befragung des Geschädigten B____ Gebrauch gemacht hat. Von der Verfahrensleitung war aber bereits von vorneherein vorgesehen gewesen, im Anschluss an die Befragung der Auskunftsperson die Schlusseinvernahme mit dem Beschwerdeführer durchzuführen, sofern er zur Befragung der Auskunftsperson erscheinen sollte. Die Staatsanwaltschaft wollte somit rein aus Gründen der Praktikabilität auf die ordentliche Vorladung des Beschwerdeführers verzichten, um sich das Ausstellen einer Vorladung und Weiterungen, falls der Beschwerdeführer seiner Vorladung nicht gefolgt wäre, zu ersparen. Diese Situation fällt indes nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art.203 Abs. 2 StPO. Denn, ebenso wie etwa die Abkürzung der Vorladungsfristen, darf der gänzliche Verzicht auf eine Vorladung nicht der Überrumpelung des zu befragenden Beschuldigten dienen (vgl. zum Ganzen: Weder a.a.O., Art. 203 N9ff.; Weber, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art. 203 N1ff.). Dem Beschwerdeführer hätte somit eine den Anforderungen von Art.201 und 202 StPO genügende Vorladung zugestellt werden müssen. Die gesetzlich vorgeschriebene Form und Frist der Vorladung soll es der vorgeladenen Person ermöglichen, sich geistig und anderweitig, etwa durch Beschaffen relevanter Dokumente, auf die Einvernahme vorzubereiten und gegebenenfalls einen Rechtsbeistand zu konsultieren (vgl. Weber, a.a.O., Art. 202 N1; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.Auflage 2013, Art.202 N1). Die Missachtung der Vorladungsfrist ist als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten (vgl.Weber, a.a.O., Art. 203 N 2).


4.3 Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Vorgaben von Art. 201 und 202 StPO zur Schlusseinvernahme hätte geladen werden müssen und dass durch die unterlassene Vorladung sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Mit dieser Feststellung hat es allerdings sein Bewenden. So hat nicht das Beschwerdegericht, sondern gegebenenfalls das Sachgericht darüber zu befinden, welche Auswirkungen die fehlende ordentliche Vorladung in Bezug auf die Verwertbarkeit der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers hat (vgl. dazu Weber, a.a.O., Art. 203 N 7; Weder, a.a.O., Art. 201 N5). Die Durchführung einer Schlusseinvernahme ist im Übrigen fakultativ; sie ist insbesondere in umfangreichen und komplexen Verfahren vorgesehen (vgl. Art.317 StPO). Ob überhaupt eine Schlusseinvernahme durchzuführen ist, steht jedenfalls im Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl.Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2.Auflage 2014, Art. 317 N4). Art.317 StPO ist eine Ordnungsvorschrift.


4.4 Die weitere in Zusammenhang mit der Schlusseinvernahme erhobene Rüge, dass die Untersuchungsbeamtin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie die Befragung beendet habe, weil sie um 18.30 Uhr habe heimgehen wollen, nachdem sie zuvor die Auskunftsperson B____ zu stark betreut habe, ist indes unbegründet und steht zudem im Widerspruch zum eigenen Verhalten des Beschwerdeführers. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass die Einvernahme um 17.19 Uhr wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers beendet wurde, welcher geäussert hatte, er mache jetzt keine Aussagen mehr und [ ] werde jetzt gehen. Und [er] höre jetzt nicht mehr zu. (vgl. act. 818f). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Einvernahme unter diesen Umständen beendet worden ist.


5.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erweist sich zum weit überwiegenden Teil als unbegründet; lediglich eine der Rügen des Beschwerdeführers ist berechtigt. Dieser trägt somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer leicht reduzierten Gebühr von CHF400.-.



Demgemäss erkennt das Einzelgericht:



://: Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss zur Schlusseinvernahme vom 15.Dezember 2015 vorgeladen worden ist und dass insoweit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist


Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF400.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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