E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - AUS.2024.53)

Zusammenfassung des Urteils AUS.2024.53: Appellationsgericht

Der Beurteilte A____ hat mehrere strafrechtliche Vergehen begangen und wurde bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen. Er hat sich geweigert, seine wahre Identität preiszugeben und die Behörden bei der Durchsetzung der Ausweisung behindert. Aufgrund seines renitenten Verhaltens wurde er in Durchsetzungshaft genommen. Das Gericht hat die Verlängerung der Haft bis zum 21. November 2024 als recht- und verhältnismässig bestätigt. Es werden keine Kosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AUS.2024.53

Kanton:BS
Fallnummer:AUS.2024.53
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Appellationsgericht Entscheid AUS.2024.53 vom 27.09.2024 (BS)
Datum:27.09.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Durchsetzungshaft; Beurteilte; Basel; Basel-Stadt; Ausländer; Staat; Behörde; Schweiz; Freiheitsstrafe; Migration; Behörden; Ausländerrecht; Befehl; Staatsanwaltschaft; Person; Ausschaffung; Verfügung; Diebstahls; Verhalten; Verlängerung; Zwangsmassnahmen; Migrationsamt; Ausschaffungshaft; Verhandlung; Verbeiständung; Entscheid; Busse; Betäubungsmittelgesetz; Haftrichter
Rechtsnorm: Art. 78 AIG ;Art. 79 AIG ;Art. 90 AIG ;
Referenz BGE:134 I 92;
Kommentar:
Spescha, Zünd, Hug, Kommentar Migrationsrecht, Art. 78 AIG SR, 2023

Entscheid des Verwaltungsgerichts AUS.2024.53



Geschäftsnummer: AUS.2024.53 (AG.2024.543)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 27.09.2024 
Erstpublikationsdatum: 01.10.2024
Aktualisierungsdatum: 01.10.2024
Titel: Verlängerung Durchsetzungshaft
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2024.53

 

URTEIL

 

vom 27. September 2024

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], unbekannte Staatsangehörigkeit

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 13. September 2024

 

betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft

 

 

Sachverhalt

 

A____ (Beurteilter) reiste am 24. Juli 2001 erstmals in die Schweiz ein und stellte am nächsten Tag ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Ab dem 28. April 2002 galt der Beurteilte als verschwunden. Am 18. August 2003 stellte A____ in der Schweiz erneut in Asylgesuch. Darauf wurde mit Entscheid vom 29. August 2003 nicht eingetreten und er erneut aus der Schweiz weggewiesen. Mit Datum vom 19. September 2003 ist der Beurteilte erneut als verschwunden verzeichnet. Am 29. Januar 2015 stellte der Beurteilte sein drittes Asylgesuch. Infolge unkontrollierter Abreise wurde dieses erst am 14. Juni 2019 wiederaufgenommen und mit Entscheid vom 5. August 2019 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt. Der Beurteilte wurde abermals aus der Schweiz weggewiesen.

 

Während seiner Aufenthalte in der Schweiz wurde der Beurteilte verschiedentlich straffällig und befand sich deswegen weiterderholt im Strafvollzug:

 

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Mai 2016: bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und Busse von CHF 1'500.– wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. April 2018: 120 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Oktober 2018: 30 Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der Ein- Ausgrenzung;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. November 2018: 90 Tage Freiheitsstrafe sowie Busse von CHF 800.– wegen rechtswidrigen Aufenthalts und geringfügigen Diebstahls;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Juni 2019: 130 Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Missachtung der Ein- Ausgrenzung;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juni 2019: 50 Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der Ein- Ausgrenzung;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. September 2019: 50 Tage Freiheitsstrafe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung;

-       Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2019: zwölf Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– und Busse in Höhe von CHF 1'000.– wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, versuchten Raubs und mehrfacher Missachtung der Ein- Ausgrenzung; zudem Landesverweisung von fünf Jahren;

-       Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2021: Freiheitsstrafe von elf Monaten, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie Busse in Höhe von CHF 400.– wegen Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hinderung einer Amtshandlung;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2022: 20 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Mai 2022: 30 Tage Freiheitsstrafe, 50 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.– und Busse in der Höhe von CHF 600.– wegen geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hausfriedensbruch, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen geringfügigen Diebstahls;

-       Urteil des Strafgerichtsgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2023: 24 Monate Freiheitsstrafe, 25 Tagessätze Geldstrafe sowie Busse von CHF 850.– wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Tätlichkeiten, Körperverletzung und versuchter Körperverletzung. Zudem Landesverweisung von 20 Jahren.

Per 1. August 2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen und im Anschluss in Ausschaffungshaft versetzt (VGE AUS.2024.40). Nachdem am 21. August 2024 eine dritte Identifizierungsanfrage bei den algerischen Behörden abschlägig beantwortet wurde, ist der Beurteilte in Durchsetzungshaft versetzt worden (von der Haftrichterin mit Urteil VGE AUS.2024.45 vom 23. August 2024 bis zum 21. September 2024 bestätigt). Mit Verfügung vom 18. September 2024 hat der Haftrichter der mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. September 2024 um zwei Monate bis zum 21. November 2024 verlängerten Durchsetzungshaft zugestimmt (VGE AUS.2024.50), woraufhin der Beurteilte gleichentags ein Gesuch um richterliche Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft auf Grund einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Am 27. September 2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die ursprünglich bis zum 21. September 2024 angeordnete Durchsetzungshaft wurde am 13. September 2024 durch das Migrationsamt um zwei Monate bis zum 21. November 2024 verlängert. Der Haftrichter hat der Verlängerung mit Verfügung vom 18. September 2024 zugestimmt. A____ (Beurteilter) hat gleichentags die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der heutigen Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung innert acht Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG) ist die gesetzliche Frist gewahrt. Daran ändert nichts, dass die heutige Verhandlung erst nach Ablauf der ursprünglich genehmigten Haft stattfindet. Denn mit der Verfügung vom 18. September 2024 liegt bereits eine schriftliche Zustimmung des Haftrichters zur Verlängerung vor (BGer 2C_1089/2012 vom 22. November 2012 E. 3.2.2; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, N 112). Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.        

2.1     

2.1.1   Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

 

2.1.2   Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- Wegweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Businger, a.a.O., S. 205).

 

2.1.3   Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde unter anderem dann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AIG). Die angeordnete Haft hat innerhalb der zulässigen Höchstdauer verhältnismässig zu sein.

 

2.2     

2.2.1   Der Beurteilte ist bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen worden und bereits zweimal strafrechtlich mit einer Landesverweisung belegt worden, letztmals für die Dauer von 20 Jahren. Es hat über Jahre hinweg mit allergrösster Renitenz gezeigt, dass er nicht gewillt ist, freiwillig in sein Heimatland zurück zu kehren. Im Gegenteil weigert er sich, die Behörden über seine wahre Identität und Nationalität aufzuklären und hat dazu in der Schweiz und in anderen europäischen Ländern verschiedene Aliasidentitäten angegeben (vgl. dazu schon VGE AUS.2024.40 vom 2. August 2024 E. 2.5 und AUS.2024.45 vom 23. August 2024 E. 2.2). Sämtliche Bestrebungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) die Identität des Beurteilten herauszufinden und ihn durch ein (nach den bisherigen Erkenntnissen) in Frage kommendes Land – namentlich Marokko, Algerien, Tunesien – als Staatsbürger anerkennen zu lassen, sind bislang gescheitert. Dabei führt A____ die Behörden teilweise regelrecht an der Nase herum, wenn er etwa behauptet, er habe Angehörige in Italien, dann aber sagt, dies habe er nur aus Ärger angegeben. Letztmals haben nun die algerischen Behörden am 21. August 2024 darüber informiert, dass A____ weder unter dem Namen «[...]», noch unter dem Namen «[...]» habe identifiziert werden können. Die Mitwirkung an einem Lingua-Gutachten hat der Beurteilte kürzlich verweigert, indem er entgegen allen bisherigen Befragungen angegeben hat, kein Arabisch mehr zu sprechen und in französischer Sprache geantwortet hat.

 

2.2.2   Damit haben die Schweizer Behörden aktuell alles unternommen, was ihnen möglich ist, um herauszufinden, um wen es sich beim Beurteilten wirklich handelt, was Voraussetzung dafür bildet, ihn durch einen Staat anerkennen zu lassen, um so ein Laissez-Passer für eine Rückreise in sein Heimatland zu bekommen. A____ ist selbstredend in der Lage, dieser Ungewissheit ein Ende zu setzen, indem er wahre Angaben zu seiner Person macht bzw. sich mit seiner Heimatbehörde in Verbindung setzt. Damit hat nur er es zurzeit in der Hand, seine Ausschaffung möglich zu machen (und gleichzeitig die Haft zu beenden), weshalb diese Voraussetzung für die Anordnung von Durchsetzungshaft gegeben ist.

3.

3.1     

3.1.1   Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss «[…] jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst» (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II 97 E. 2.2 [zu Art. 13g ANAG]). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 [zu Art. 13g ANAG], 134 II 201 E. 2.2.2).

 

3.1.2   Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).

 

3.2      Die Durchsetzungshaft wird vorliegend erstmals verlängert und A____ befindet sich erst seit dem 1. August 2024 überhaupt in Administrativhaft. Damit kann allein der Umstand, dass er auch heute behauptet, die Haft werde ihn nicht beeindrucken und mit seiner Kooperation sei trotzdem nicht zu rechnen, nicht ausreichen, A____ aus der Haft zu entlassen. Ansonsten wäre jede Person, die sich verbal unbeeindruckt zeigt, umgehend aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Solange die maximale Haftdauer von insgesamt 18 Monaten (Art. 79 Abs. 2 AIG) noch lange nicht ausgeschöpft ist, ist vielmehr an der Haft festzuhalten, welche letztlich kein anderes Ziel hat, als die betroffene Person durch die Unannehmlichkeiten einer Inhaftierung dazu zu bringen, das Notwendige zu unternehmen, um in ihr Ursprungsland zurück kehren zu können. Gleichzeitig ist auf das sehr grosse Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der Landesverweisungen, des in der Schweiz regelmässig kriminell in Erscheinung tretenden A____ hinzuweisen. Die Verlängerung der Durchsetzungshaft erweist sich gemäss dem vorstehend Erwogenen als recht- und verhältnismässig und ist zu bestätigen.

 

4.

4.1      Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

4.2     

4.2.1   Mit Eingabe vom 20. September 2024 ersuchte B____ namens und im Auftrag des Beurteilten um unentgeltliche Verbeiständung. Der Haftrichter hat diesen Antrag nach Einholung ergänzender Unterlagen mit Verfügung vom 24. September 2024 vorläufig abgewiesen, woraufhin B____ mitteilte, dass es ihm ohne Kostensicherstellung nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Er lege das Mandat per sofort nieder und werde dies seinem Klienten mitteilen lassen.

 

4.2.2   Da die Durchsetzungshaft in der Regel das letzte Mittel bildet, um die Ausreisepflicht des Betroffenen durchsetzen zu können, und sie nur dann zulässig ist, falls nicht die Ausschaffungshaft angeordnet werden kann, rechtfertigt es sich in der Regel, die betroffene Person auf deren Gesuch hin bei der erstmaligen Haftprüfung zu verbeiständen (zumindest falls sich die Durchsetzungshaft an eine längere Ausschaffungshaft einen längeren Strafvollzug anschliesst). Danach ist die unentgeltliche Verbeiständung in der Regel nur noch dann zu gewähren, falls sich Rechts- und Tatfragen von einer gewissen Bedeutung stellen, welche die Verbeiständung zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens nötig erscheinen lassen (BGE 134 I 92 E. 4.1; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.141; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 78 AIG N 6).

 

4.2.3   Im vorliegenden Fall war A____ bei der erstmaligen Anordnung von Durchsetzungshaft am 23. August 2024 (im Anschluss an die am 2. August 2024 bewilligte Ausschaffungshaft) durch C____ unentgeltlich verbeiständet. Seit dem diesbezüglichen Entscheid haben sich die Verhältnisse – wie zuvor erwogen – nicht wesentlich verändert. Neu ist bloss, dass der Beurteilte nunmehr auch seine Mitwirkung an einem Lingua-Gutachten verweigert hat, was sich indes nicht von seinem bisherigen Verhalten hinsichtlich der in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht unterscheidet. Zu keiner anderen Beurteilung führen auch die von B____ in seinem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung angeführten, vom Haftrichter beim Migrationsamt bzw. dem SEM abgeklärten Tatsachen. So trifft es entgegen der Ansicht von A____ nicht zu, dass er in der Vergangenheit bereits einmal in einem anderen Kanton in Administrativhaft versetzt wurde. Die in Frage gestellten Haftbedingungen haben keinen direkten Zusammenhang mit der Administrativhaft, sondern stellen eine von der Gefängnisleitung ausgesprochene Disziplinarmassnahme dar. Sollte A____ mit dieser nicht einverstanden sein, kann er den dafür in der entsprechenden Verfügung bzw. deren Rechtsmittelbelehrung angegeben Rechtsmittelweg beschreiten. Darüber hinaus hat der Beurteilte erst kürzlich CHF 2'000.– aus seinen Effekten an eine Freundin/Kollegin auszahlen lassen, was zumindest gewisse Fragen betreffend seine Mittellosigkeit aufwirft. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, da sich – wie sich aus vorstehend Erwogenem ergibt – trotz 20-jähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine Rechts- und Tatfragen von einer gewissen Bedeutung, welche die Verbeiständung zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens nötig erscheinen lassen, stellen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher – ungeachtet der Tatsache, dass B____ ohnehin sein Mandant niedergelegt hat – abzuweisen.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die Verlängerung der Durchsetzungshaft ist bis zum 21. November 2024 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.



 
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.