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Urteil Appellationsgericht (BS - AUS.2022.9 (AG.2022.121))

Zusammenfassung des Urteils AUS.2022.9 (AG.2022.121): Appellationsgericht

A____ aus Sri Lanka hat mehrere Asylgesuche in der Schweiz gestellt, die abgelehnt wurden. Nachdem er mehrmals untergetaucht ist und sich weigerte, freiwillig auszureisen, wurde er am 17. Februar 2022 festgenommen und in Ausschaffungshaft genommen. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht entschied am 18. Februar 2022, dass die Haft für einen Monat bis zum 17. März 2022 rechtmässig und angemessen ist. Die Gerichtskosten betragen CHF 0, die verlierende Partei ist männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AUS.2022.9 (AG.2022.121)

Kanton:BS
Fallnummer:AUS.2022.9 (AG.2022.121)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid AUS.2022.9 (AG.2022.121) vom 18.02.2022 (BS)
Datum:18.02.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Ausschaffungshaft
Schlagwörter: Ausländer; Beurteilte; Vollzug; Ausländerrecht; Verhandlung; Einzelrichter; Zwangsmassnahmen; Migration; Wegweisung; Basel; Lanka; Untertauchen; Ausreise; Migrationsamt; Verfügung; Ausschaffungshaft; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Untertauchensgefahr; Basel-Stadt; Asylgesuch; Schweiz; Sonderflug; Beurteilten; Heimat; Vollzugs; Appellationsgericht
Rechtsnorm: Art. 83 AIG ;
Referenz BGE:128 II 241;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AUS.2022.9 (AG.2022.121)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht


AUS.2022.9


URTEIL


vom 18. Februar 2022




Beteiligte


Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel


gegen


A____, geb. [...], von Sri Lanka,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr.48, 4057Basel


Gegenstand


Verfügung des Migrationsamts vom 17. Februar 2022


betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt


A____ (Beurteilter) reichte am 30. Dezember 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017 ab. Infolgedessen tauchte der Beurteilte am 18. Oktober 2017 unter. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2018 wurde ein hiergegen erhobenes Revisionsgesuch abgewiesen und der zwischenzeitlich verfügte Vollzugsstopp aufgehoben. Infolgedessen tauchte der Beurteilte erneut unter. Auf ein erneutes Revisionsgesuch wurde mit Datum vom 12. Juli 2018 nicht eingetreten. Am 1. November 2018 reichte A____ ein «neues Asylgesuch» ein, auf welches das SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2020 nicht eintrat und seine Wegweisung in den Heimatstaat anordnete (eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde), woraufhin der Beurteilte erneut untertauchte. Die Ausreisefrist wurde in der Folge wiederholt verlängert. Am 19. Mai 2021 hat A____ bei einem Ausreisegespräch mit dem Migrationsamt angegeben, dass er nicht freiwillig nach Sri Lanka ausreisen werde. Der geplante Sonderflug von anfangs Juni 2021 konnte aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden. Anlässlich eines erneuten Ausreisegesprächs vom 27. Januar 2022 gab der Beurteilte wiederum an, nicht freiwillig nach Sri Lanka ausreisen zu wollen. Am 17. Februar 2022 um 11.00 Uhr wurde er schliesslich festgenommen und anschliessend in Ausschaffungshaft versetzt.


Am 18. Februar 2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden (der vom Beurteilten erbetene Vertreter hat mangels Mandatierung auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet). Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.



Erwägungen


1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§2des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG122.300]).


2.

2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR, 142.31]) nicht nachkommt, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz.10.94).


2.2 Das SEM hat A____ am 24. Februar 2020 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Der geschilderte Sachverhalt macht überdies deutlich, dass A____ nicht bereit ist, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, was er auch bereits mehrfach - mitunter auch in der heutigen Verhandlung - ausgeführt und mittels wiederholtem Untertauchen und der Weigerung, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, auch unmissverständlich untermauert hat. Darüber hinaus hat er gemäss eigenen Aussage auch nichts unternommen, um Reisepapiere zu organisieren seine Ausreise vorzubereiten und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt. Nach dem Gesagten besteht im Einklang mit der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich Untertauchensgefahr und ist der entsprechende Haftgrund erfüllt (Art.76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).


3.

Aufgrund des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an behördliche Anordnungen bzw. mildere Massnahmen halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde zuletzt in der Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 bzw. im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2020 eingehend geprüft und festgestellt, dass in Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen und der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht zumutbar sei. Ergänzend kann hierzu auf den durch den Einzelrichter beim SEM erhältlich gemachten Bericht «Lagefortschreibung Sri Lanka» vom 29. Juli 2021 (abrufbar unter: shorturl.at/nEOR8, zuletzt besucht am 18. Februar 2022) verwiesen werden. Darüber hinaus wurde dem Beurteilten das nun gewählte Vorgehen (Verhaftung zwecks Verbringung auf Sonderflug) mehrfach angekündigt. Dennoch hat er auf eine freiwillige Ausreise verzichtet. Schliesslich ist mit der ausserordentlich zügig getätigten Flugbuchung bzw. des nächstens stattfindenden Sonderflugs auch das Beschleunigungsgebot gewahrt. Dass die Ausschaffungshaft dennoch für die Dauer von einem Monat verlangt worden ist, ist angesichts von nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ebenfalls nicht zu beanstanden.


4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs.1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).



Demgemäss erkennt der Einzelrichter:


://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 17. März 2022, rechtmässig und angemessen.


Es werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration


VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT


Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.




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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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